Ratgeber, Stand September 2026

Nachtzuschlag und Sonntagszuschlag im Midijob: steuerfrei, beitragsfrei, ohne Anrechnung

Kurze Antwort: Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nach Paragraf 3b EStG steuerfrei und nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Sie zählen deshalb weder zur Minijob-Grenze von 603 Euro noch zur Obergrenze von 2.000 Euro und kommen zu 100 Prozent auf dem Konto an. Eine Pflegekraft mit 1.760 Euro Grundentgelt und 160 Euro Nachtzuschlag behält 1.522,91 Euro, bei gleichem Betrag als Grundlohn wären es nur 1.450,72 Euro. Zwei Deckel begrenzen das: In der Steuer zählt der Grundlohn bis 50 Euro je Stunde, in der Sozialversicherung nur bis 25 Euro.

Warum diese Zuschläge im Übergangsbereich eine Sonderrolle spielen

Fast alles, was auf einer Gehaltsabrechnung steht, ist Arbeitsentgelt: Grundlohn, Überstunden, Provisionen, Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen, Sachbezüge. Alles davon zählt zur Prüfung der Grenzen des Übergangsbereichs und erhöht die beitragspflichtige Einnahme.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, in der Abrechnungspraxis kurz SFN-Zuschläge, sind die große Ausnahme. Die Kette ist kurz und hat nur zwei Glieder:

  • Paragraf 3b EStG stellt Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bis zu bestimmten Sätzen von der Lohnsteuer frei.
  • Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nimmt Zulagen und Zuschläge, die zusätzlich zu Löhnen gezahlt werden, aus dem Arbeitsentgelt heraus, soweit sie lohnsteuerfrei sind.

Was steuerfrei ist, ist damit auch beitragsfrei. Und was nicht Arbeitsentgelt ist, kann auch keine Grenze sprengen. Genau das macht SFN-Zuschläge im Übergangsbereich so wertvoll, denn hier liegt bei 2.000 Euro eine harte Kante, hinter der der gesamte Beitragsrabatt verschwindet.

Rechtsnaturkein Arbeitsentgelt
Zählen zur Grenzenein
Abzügekeine
Deckel Sozialversicherung25 Euro Grundlohn
Die Minijob-Zentrale rechnet es selbst vor. In ihrem Magazinbeitrag zu SFN-Zuschlägen steht das Beispiel einer Aushilfe mit 603 Euro Grundverdienst und 50 Euro Nachtzuschlägen. Der beitragspflichtige Verdienst bleibt bei 603 Euro, die Beschäftigung bleibt ein Minijob, obwohl 653 Euro überwiesen werden. Dieselbe Logik gilt an der Obergrenze des Übergangsbereichs.

Die Sätze des Paragrafen 3b EStG in Euro

Steuerfrei ist nicht der Zuschlag an sich, sondern nur der Teil, der bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigt. Wer mehr zahlt, zahlt den Überschuss regulär steuer- und beitragspflichtig.

Arbeitszeitsteuerfrei bisbei 13,90 Euro Grundlohnbei 16,00 Euro Grundlohn
Nachtarbeit 20 bis 6 Uhr25 Prozent3,48 Euro je Stunde4,00 Euro je Stunde
Nachtarbeit 0 bis 4 Uhr, Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen40 Prozent5,56 Euro je Stunde6,40 Euro je Stunde
Sonntagsarbeit50 Prozent6,95 Euro je Stunde8,00 Euro je Stunde
Gesetzliche Feiertage, 31. Dezember ab 14 Uhr125 Prozent17,38 Euro je Stunde20,00 Euro je Stunde
24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember, 1. Mai150 Prozent20,85 Euro je Stunde24,00 Euro je Stunde

Drei Details entscheiden in der Praxis über die Steuerfreiheit:

  • Nacht- und Sonntagszuschlag dürfen sich addieren. Wer in der Nacht zum Montag arbeitet, kann 50 Prozent Sonntagszuschlag und 25 Prozent Nachtzuschlag nebeneinander steuerfrei erhalten. Ein Feiertagszuschlag und ein Sonntagszuschlag schließen sich dagegen aus, es gilt der höhere Satz.
  • Die Nacht reicht über den Tag hinaus. Nach Paragraf 3b Abs. 3 Nr. 2 EStG gilt die Arbeit von 0 bis 4 Uhr des Folgetags noch als Sonntags- oder Feiertagsarbeit, wenn die Schicht am Sonntag oder Feiertag begonnen hat. Die Sonntagsschicht von 22 bis 6 Uhr ist also bis 4 Uhr montags Sonntagsarbeit.
  • Es zählt die tatsächlich geleistete Arbeit. Ein pauschaler Monatsbetrag "für Nachtdienste" ohne Einzelnachweis ist nicht steuerfrei. Der Arbeitgeber muss die begünstigten Stunden aufzeichnen und spätestens zum Jahresende abrechnen.

Das Rechenbeispiel: Pflegekraft mit 40 Nachtstunden

Eine Pflegehilfskraft verdient 16,00 Euro je Stunde und arbeitet 110 Stunden im Monat, davon 40 Stunden in der Nacht. Der Nachtzuschlag von 25 Prozent ergibt 4,00 Euro je Nachtstunde, also 160 Euro im Monat.

Positionmit Nachtzuschlagalles als Grundlohn
Grundentgelt1.760,00 Euro1.920,00 Euro
steuerfreier Nachtzuschlag160,00 Eurokeiner
Auszahlungsbrutto auf der Abrechnung1.920,00 Euro1.920,00 Euro
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt1.760,00 Euro1.920,00 Euro
beitragspflichtige Einnahme nach Formel 11.724,98 Euro1.908,33 Euro
Arbeitnehmerbeiträge350,34 Euro398,78 Euro
Lohnsteuer, Klasse 146,75 Euro70,50 Euro
Netto insgesamt1.522,91 Euro1.450,72 Euro
Arbeitgeberkosten2.299,30 Euro2.328,44 Euro

Derselbe Betrag auf der Abrechnung, und trotzdem 72,19 Euro mehr für die Beschäftigte und 29,14 Euro weniger für den Betrieb. Das ist kein Trick, sondern die vom Gesetzgeber gewollte Kompensation für die Belastung durch Schicht- und Wochenendarbeit.

Der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs wirkt dabei zweimal zugunsten der Beschäftigten: Er senkt die Beiträge auf das Grundentgelt, und der Zuschlag bleibt zusätzlich völlig unbelastet. Wie der Rabatt selbst funktioniert, steht in Übergangsbereich 2026 und, ausführlich zur Rechenmethode, in Methodik und Formeln.

100 Euro Zuschlag gegen 100 Euro Grundlohn

Der Vergleich lohnt für jede Entgelthöhe, weil der Grenzabzug im Übergangsbereich mit steigendem Entgelt wächst. Alle Werte für 2026, Steuerklasse 1, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, keine Kirchensteuer.

GrundentgeltNetto vorherNetto mit 100 Euro mehr Grundlohndavon übrigmit 100 Euro Zuschlag
700 Euro670,63 Euro740,34 Euro69,71 Euro100,00 Euro
900 Euro810,07 Euro879,79 Euro69,72 Euro100,00 Euro
1.100 Euro949,51 Euro1.019,24 Euro69,73 Euro100,00 Euro
1.300 Euro1.088,96 Euro1.155,28 Euro66,32 Euro100,00 Euro
1.500 Euro1.214,31 Euro1.272,28 Euro57,97 Euro100,00 Euro
1.700 Euro1.329,25 Euro1.385,14 Euro55,89 Euro100,00 Euro
1.900 Euro1.439,87 Euro1.493,59 Euro53,72 Euro100,00 Euro

Von 100 Euro zusätzlichem Grundlohn bleiben also je nach Verdienst nur 53,72 bis 69,73 Euro. Der Arbeitgeber zahlt dafür in jedem Fall 118,20 Euro, weil sein Anteil im Übergangsbereich am Rand der Zone am stärksten steigt. Beim Zuschlag stehen 100 Euro Kosten 100 Euro Ertrag gegenüber. Wer seine eigenen Zahlen prüfen will, nimmt den Midijob-Rechner und gibt einmal das Grundentgelt mit und einmal ohne Zuschlag ein.

Der Fall an der Obergrenze: 2.050 Euro und trotzdem Midijob

An der Grenze von 2.000 Euro entscheidet sich, ob der Beitragsrabatt überhaupt noch greift. Ein Euro zu viel, und die vollen Beiträge gelten für den gesamten Betrag, nicht nur für den Überschuss. Steuerfreie Zuschläge verschieben diese Kante nach oben.

Position1.950 Euro plus 100 Euro Zuschlag2.050 Euro Grundlohn
StatusÜbergangsbereichreguläre Beschäftigung
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt1.950,00 Euro2.050,00 Euro
beitragspflichtige Einnahme1.942,70 Euro2.050,00 Euro
Arbeitnehmerbeiträge407,85 Euro433,58 Euro
Lohnsteuer, Klasse 175,25 Euro92,83 Euro
Netto insgesamt1.566,90 Euro1.523,59 Euro
Arbeitgeberkosten2.463,93 Euro2.483,58 Euro

43,31 Euro mehr netto bei 19,65 Euro geringeren Arbeitgeberkosten, allein weil ein Teil des Geldes als Zuschlag für tatsächlich geleistete Nachtarbeit fließt. Wichtig ist dabei: Der Zuschlag muss echt sein. Grundlohn in einen Zuschlag umzuetikettieren, ohne dass die begünstigte Arbeitszeit tatsächlich geleistet und aufgezeichnet wird, hält keiner Betriebsprüfung stand und führt zur Nachforderung der Beiträge für bis zu vier Jahre, bei Vorsatz für 30 Jahre.

Der Fall an der Untergrenze: wenn der Midijob ein Minijob bleibt

Dieselbe Regel wirkt am unteren Rand in die andere Richtung, und dort wird sie oft übersehen. Wer 600 Euro Grundentgelt und 60 Euro Nachtzuschlag bekommt, hat 660 Euro auf dem Konto, sozialversicherungsrechtlich aber nur 600 Euro Arbeitsentgelt. Die Beschäftigung ist ein Minijob und kein Midijob.

Das ist keine Formalie, sondern ein Unterschied im Versicherungsschutz. Im Minijob gibt es keine eigene Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus dieser Beschäftigung, keinen Anspruch auf Krankengeld und keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Beim Midijob mit 660 Euro bestünde der volle Schutz für 17,26 Euro eigenen Beitrag im Monat. Wer diesen Schutz braucht, muss das Grundentgelt über 603 Euro heben, nicht die Zuschläge.

Umgekehrt ist die Regel für alle gut, die bewusst im Minijob bleiben wollen, etwa neben einer Familienversicherung oder neben dem Studium: Nachtdienste und Sonntagsschichten sprengen die 603-Euro-Grenze nicht, solange die Zuschläge steuerfrei bleiben. Zu den Folgen eines Wechsels in beide Richtungen siehe Vom Minijob in den Midijob wechseln.

Die 25-Euro-Falle: wenn Steuer und Beitrag auseinanderlaufen

Die beiden Gesetze setzen unterschiedliche Deckel beim Grundlohn:

  • Steuerrecht: Paragraf 3b Abs. 2 Satz 1 EStG rechnet mit dem Grundlohn, höchstens aber 50 Euro je Stunde.
  • Sozialversicherung: Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV hält die Beitragsfreiheit nur aufrecht, soweit sich der Zuschlag aus einem Entgelt von höchstens 25 Euro je Stunde berechnet.

Zwischen 25 und 50 Euro Stundengrundlohn bleibt der Zuschlag also steuerfrei, wird aber anteilig beitragspflichtig, und zwar nur mit dem Teil, der auf den Grundlohn über 25 Euro entfällt. Der Stundengrundlohn wird dafür nach den Lohnsteuer-Richtlinien zu Paragraf 3b EStG aus dem Monatslohn ermittelt: Monatsgrundlohn geteilt durch die wöchentliche Arbeitszeit mal 4,35.

Im Midijob klingt das nach einem Luxusproblem, ist es aber nicht. Weil das Monatsentgelt bei 2.000 Euro gedeckelt ist, entsteht ein hoher Stundenlohn genau dann, wenn wenig gearbeitet wird:

WochenstundenStundengrundlohn bei 2.000 EuroStundengrundlohn bei 1.500 Euroüber 25 Euro?
10 Stunden45,98 Euro34,48 Eurobeide ja
12 Stunden38,31 Euro28,74 Eurobeide ja
15 Stunden30,65 Euro22,99 Euronur bei 2.000 Euro
18 Stunden25,54 Euro19,16 Euronur bei 2.000 Euro
20 Stunden22,99 Euro17,24 Euronein
30 Stunden15,33 Euro11,49 Euronein

Die Schwelle liegt bei 2.000 Euro Monatsentgelt genau bei 18,39 Wochenstunden, bei 1.500 Euro bei 13,79 Wochenstunden. Und der beitragspflichtige Teil des Zuschlags kann den Midijob kippen. Ein Beispiel mit 2.000 Euro bei 15 Wochenstunden, also 30,65 Euro Stundengrundlohn, und 20 Nachtstunden im Monat:

PositionBetrag
Nachtzuschlag 25 Prozent aus 30,65 Euro7,66 Euro je Stunde
davon beitragsfrei, weil aus 25,00 Euro gerechnet6,25 Euro je Stunde
beitragspflichtiger Rest1,41 Euro je Stunde
bei 20 Nachtstunden: Zuschlag gesamt153,26 Euro
davon beitragspflichtig28,26 Euro
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt2.028,26 Euro

Damit ist die Obergrenze überschritten, und der Beitragsrabatt entfällt für das gesamte Entgelt. Steuerlich ändert sich nichts, der volle Zuschlag bleibt lohnsteuerfrei. Wer im Übergangsbereich mit wenigen Stunden und hohem Stundenlohn arbeitet, sollte diesen Punkt vor der nächsten Nachtschicht einmal durchrechnen. Zur Wirkung der Stundenzahl allgemein siehe Wie viele Stunden im Midijob.

Wann die Zuschläge doch steuer- und beitragspflichtig werden

Die Steuerfreiheit hängt an einer einzigen Bedingung: tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Fällt die Arbeit aus und wird der Zuschlag trotzdem gezahlt, kippt die gesamte Behandlung.

  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Wer sechs Wochen krank ist und nach Tarifvertrag auch die Zuschläge weiterbezahlt bekommt, erhält sie steuerpflichtig. Sie sind dann volles Arbeitsentgelt und zählen zur Grenze. Details zur Fortzahlung stehen in Krankengeld im Midijob.
  • Urlaubsentgelt. Enthält das Urlaubsentgelt nach Paragraf 11 BUrlG rechnerisch auch Zuschläge, weil sie in den Referenzverdienst der letzten 13 Wochen eingeflossen sind, ist dieser Anteil steuerpflichtig.
  • Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Wird der Zuschlag hier fortgezahlt, ist er steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Siehe Mutterschaftsgeld im Midijob.
  • Pauschalen ohne Nachweis. Ein fester Monatsbetrag, der nicht auf die begünstigten Stunden zurückgerechnet werden kann, ist von Anfang an steuerpflichtig.
  • Zuschlag über den Sätzen. Zahlt ein Tarifvertrag 30 Prozent Nachtzuschlag, sind 25 Prozentpunkte steuerfrei und 5 Prozentpunkte steuer- und beitragspflichtig.
Für Arbeitgeber ist das der teure Punkt. Eine Beschäftigung, die knapp unter 603 Euro oder knapp unter 2.000 Euro geplant war, kann durch fortgezahlte Zuschläge in Krankheitsmonaten unbemerkt die Grenze überschreiten. Maßgebend ist das regelmäßige Arbeitsentgelt aus einer vorausschauenden Betrachtung, siehe Midijob bei schwankendem Entgelt; einzelne, nicht vorhersehbare Ausreißer schaden nicht, ein dauerhaftes Muster schon.

Die Kehrseite: kein Beitrag, keine Leistung

Beitragsfreiheit hat einen Preis. Alle beitragsfinanzierten Leistungen bemessen sich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, und darin sind die Zuschläge nicht enthalten.

LeistungZählen steuerfreie SFN-Zuschläge mit?
Entgeltpunkte in der Rentenversicherungnein
Krankengeld, Regelentgelt nach Paragraf 47 SGB Vnein
Arbeitslosengeld, Bemessungsentgelt nach Paragraf 151 SGB IIInein
Elterngeld, steuerpflichtiges Bruttoentgeltnein
Mutterschaftsgeld aus dem Nettoentgeltnein
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, Verletztengeldja, Paragraf 1 Abs. 2 SvEV

Konkret in Entgeltpunkten gerechnet, mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro und dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro:

  • 50 Euro Zuschlag im Monat entsprechen 0,0116 Entgeltpunkten im Jahr oder 0,49 Euro Monatsrente je Beitragsjahr.
  • 100 Euro im Monat sind 0,0231 Entgeltpunkte oder 0,98 Euro Monatsrente je Beitragsjahr.
  • 160 Euro im Monat, wie im Pflegebeispiel oben, sind 0,0370 Entgeltpunkte oder 1,57 Euro Monatsrente je Beitragsjahr.

Über zehn Jahre Nachtdienst sind das im Pflegebeispiel rund 15,70 Euro Monatsrente weniger. Gegenzurechnen sind 72,19 Euro mehr netto in jedem einzelnen Monat, also 8.662,80 Euro in zehn Jahren. Für die allermeisten ist die Rechnung damit eindeutig, aber sie sollte bewusst getroffen werden. Wie Entgeltpunkte im Übergangsbereich entstehen, steht in Midijob und Rente.

Der Rentenrabatt des Übergangsbereichs gilt hier nicht. Nach Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI bekommen Midijobber Entgeltpunkte aus dem vollen Arbeitsentgelt, obwohl sie nur aus der abgesenkten beitragspflichtigen Einnahme Beiträge zahlen. Dieser Vorteil greift aber nur für Arbeitsentgelt. Ein beitragsfreier Zuschlag ist kein Arbeitsentgelt und bleibt deshalb auch bei den Entgeltpunkten außen vor.

Arbeitsrecht: Wann steht Ihnen ein Zuschlag überhaupt zu?

Paragraf 3b EStG regelt nur, was steuerfrei sein darf, nicht was gezahlt werden muss. Die Ansprüche kommen aus dem Arbeitsrecht, und dort ist die Lage je nach Zuschlagsart unterschiedlich:

  • Nachtarbeit: Paragraf 6 Abs. 5 ArbZG gibt Nachtarbeitnehmern einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag, soweit keine tarifliche Regelung besteht. Das Bundesarbeitsgericht hält einen Zuschlag von 25 Prozent für die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr regelmäßig für angemessen und erhöht ihn bei Dauernachtarbeit wegen der besonderen Belastung regelmäßig auf 30 Prozent.
  • Sonntags- und Feiertagsarbeit: Hier gibt es keinen gesetzlichen Zuschlagsanspruch. Das Arbeitszeitgesetz verlangt in Paragraf 11 Abs. 3 nur einen Ersatzruhetag. Ein Zuschlag entsteht deshalb nur aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
  • Mindestlohn: Nachtzuschläge, die nach Paragraf 6 Abs. 5 ArbZG geschuldet sind, kann der Arbeitgeber nicht auf den Mindestlohn von 13,90 Euro anrechnen, weil sie einen eigenen gesetzlichen Zweck verfolgen. Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags- und Feiertagsarbeit hat das Bundesarbeitsgericht dagegen als mindestlohnwirksam eingeordnet, weil sie die Arbeitsleistung selbst vergüten.
  • Teilzeit: Nach Paragraf 4 Abs. 1 TzBfG dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte. Ein Zuschlag, den Vollzeitkräfte bekommen, steht auch Midijobbern zu.

Mehr zu Urlaub, Kündigungsschutz und Entgeltfortzahlung im Übergangsbereich steht in Midijob und Arbeitsrecht, zur Wirkung des Mindestlohns auf die Grenzen in Mindestlohn 2026.

Checkliste für die Abrechnung

  • Eigene Lohnart. Der Zuschlag gehört auf eine getrennte Position der Abrechnung, nicht in den Grundlohn. Nur so ist er nachweisbar.
  • Stunden aufzeichnen. Datum, Uhrzeit und Dauer der begünstigten Arbeit müssen belegt sein, sonst fällt die Steuerfreiheit in der Prüfung.
  • Stundengrundlohn prüfen. Monatsgrundlohn geteilt durch Wochenstunden mal 4,35. Ergebnis über 25 Euro? Dann den beitragspflichtigen Anteil rechnen und die 2.000-Euro-Grenze neu prüfen.
  • Grenzen mit dem richtigen Betrag prüfen. Für die Statusfrage zählt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, nicht das Auszahlungsbrutto.
  • Krankheits- und Urlaubsmonate gesondert ansehen. Dort fortgezahlte Zuschläge sind steuerpflichtig und zählen mit.
  • Unfallversicherung nicht vergessen. Im UV-Entgeltnachweis zählen die Zuschläge in voller Höhe.
  • Jahresabschluss. Pauschal gezahlte Abschläge auf Zuschläge müssen spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zum Jahresende gegen die tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet werden.

Für die vollständige Sicht des Betriebs siehe Arbeitgeber-Checkliste Midijob und Arbeitgeberkosten im Midijob.

Häufige Fragen

Zählen Nachtzuschläge zur Midijob-Grenze von 2.000 Euro?

Nein, solange sie steuerfrei sind. Nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV gehören lohnsteuerfreie Zuschläge nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Sie bleiben deshalb bei der Prüfung der Grenzen von 603,01 und 2.000 Euro außen vor und erhöhen auch die beitragspflichtige Einnahme nicht. Wer 1.950 Euro Grundentgelt und 100 Euro Nachtzuschlag bekommt, hat 2.050 Euro auf der Abrechnung stehen und ist trotzdem noch Midijobber. Nach dem Konto gerechnet bleiben 1.566,90 Euro statt 1.523,59 Euro bei 2.050 Euro reinem Grundlohn, also 43,31 Euro mehr. Die Ausnahme betrifft Zuschläge, die ohne tatsächliche Arbeitsleistung gezahlt werden, etwa bei Urlaub oder Krankheit: Die sind steuerpflichtig und zählen voll mit.

Wie hoch darf der steuerfreie Nachtzuschlag 2026 sein?

Paragraf 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG erlaubt 25 Prozent des Grundlohns für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr. Beginnt die Arbeit vor 0 Uhr, steigt der steuerfreie Satz für die Zeit von 0 bis 4 Uhr auf 40 Prozent. Beim Mindestlohn von 13,90 Euro sind das 3,48 Euro je Stunde, bei 40 Prozent 5,56 Euro; bei 16,00 Euro Grundlohn 4,00 beziehungsweise 6,40 Euro. Der Grundlohn wird dabei höchstens mit 50 Euro je Stunde angesetzt. In der Sozialversicherung gilt ein niedrigerer Deckel: Nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV bleibt der Zuschlag nur beitragsfrei, soweit er sich aus einem Grundlohn von höchstens 25 Euro je Stunde berechnet. Im Midijob wird das erst bei wenigen Wochenstunden mit hohem Stundenlohn relevant.

Bekomme ich den Nachtzuschlag im Midijob netto ausgezahlt?

Ja, der steuerfreie Zuschlag kommt ungekürzt an. Brutto und netto sind identisch, weil weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge abgehen. Das ist im Übergangsbereich mehr wert als anderswo: 100 Euro zusätzlicher Grundlohn bringen je nach Verdienst nur 53,72 bis 69,73 Euro netto, weil Beiträge und Lohnsteuer greifen und der Beitragsrabatt mit steigendem Entgelt abschmilzt. 100 Euro Nachtzuschlag bringen 100,00 Euro. Für den Arbeitgeber ist der Unterschied ähnlich deutlich: 100 Euro Grundlohn kosten ihn 118,20 Euro, 100 Euro Zuschlag genau 100 Euro.

Kann mein Chef einen Teil des Lohns einfach als Nachtzuschlag ausweisen?

Nein. Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden. Eine Umwandlung von bisherigem Grundlohn in einen Zuschlag ohne entsprechende Arbeitszeiten ist unwirksam, und der Arbeitgeber muss die begünstigten Stunden einzeln aufzeichnen. In der Betriebsprüfung führt das zur Nachforderung der Beiträge samt Säumniszuschlägen, für bis zu vier Jahre rückwirkend, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen nach Paragraf 25 Abs. 1 SGB IV für 30 Jahre. Die Beiträge schuldet der Arbeitgeber dabei allein, weil er sie vom Beschäftigten nur für die letzten drei Lohnabrechnungszeiträume zurückfordern darf.

Wirkt sich der Nachtzuschlag auf mein Krankengeld oder Arbeitslosengeld aus?

Nur nach unten. Das Regelentgelt für das Krankengeld nach Paragraf 47 SGB V und das Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld nach Paragraf 151 SGB III bauen beide auf dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auf. Was beitragsfrei ist, taucht dort nicht auf. Dasselbe gilt für das Elterngeld, das am steuerpflichtigen Bruttoentgelt ansetzt. Eine Ausnahme ist die gesetzliche Unfallversicherung: Nach Paragraf 1 Abs. 2 SvEV zählen die Zuschläge dort in voller Höhe zum Arbeitsentgelt, also sowohl beim Beitrag des Arbeitgebers als auch beim Verletztengeld nach einem Arbeitsunfall.

Gilt das auch für Schichtzulagen und Wechselschichtzulagen?

Nein. Paragraf 3b EStG begünstigt ausschließlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Schichtzulagen, Wechselschichtzulagen, Erschwerniszulagen, Rufbereitschaftspauschalen und Funktionszulagen sind normaler steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit volles Arbeitsentgelt. Sie zählen zur Minijob-Grenze und zur Obergrenze des Übergangsbereichs und werden ganz normal verbeitragt. Im öffentlichen Dienst stehen solche Zulagen oft neben dem echten Nachtzuschlag auf derselben Abrechnung, siehe Midijob im öffentlichen Dienst.

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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 3b EStG (Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit; Absatz 1 mit 25 Prozent für Nachtarbeit, 50 Prozent für Sonntagsarbeit, 125 Prozent für gesetzliche Feiertage und den 31. Dezember ab 14 Uhr, 150 Prozent für den 24. Dezember ab 14 Uhr, den 25. und 26. Dezember und den 1. Mai; Absatz 2 mit der Definition des Grundlohns, der Höchstgrenze von 50 Euro je Stunde und der Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr; Absatz 3 mit 40 Prozent für die Zeit von 0 bis 4 Uhr bei vor Mitternacht aufgenommener Arbeit und der Erstreckung der Sonn- und Feiertagsarbeit auf die Zeit bis 4 Uhr des Folgetags), R 3b der Lohnsteuer-Richtlinien (Umrechnung des Grundlohns in einen Stundenlohn über die wöchentliche Arbeitszeit mal 4,35 im Monatslohnzahlungszeitraum, Zusammensetzung des Grundlohns aus Basisgrundlohn und Grundlohnzusätzen), Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV im Wortlaut "einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt" sowie Paragraf 1 Abs. 2 SvEV zur vollen Berücksichtigung in der gesetzlichen Unfallversicherung, Paragraf 14 SGB IV (Arbeitsentgelt), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich 2026 von mehr als 603 bis 2.000 Euro, Faktor F 0,6619), Paragraf 25 Abs. 1 SGB IV (Verjährung von Beitragsansprüchen, vier und dreißig Jahre), Paragraf 28g SGB IV (Rückforderung des Beitragsanteils nur für die letzten drei Lohnabrechnungszeiträume), Paragrafen 6 Abs. 5 und 11 Abs. 3 ArbZG (angemessener Nachtarbeitszuschlag oder Freizeitausgleich, Ersatzruhetag für Sonn- und Feiertagsarbeit), Paragraf 4 Abs. 1 TzBfG (Diskriminierungsverbot bei Teilzeit), Paragraf 11 BUrlG (Urlaubsentgelt), Paragraf 47 SGB V (Regelentgelt für das Krankengeld), Paragraf 151 SGB III (Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld), Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (volle Entgeltpunkte aus dem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich), alle über gesetze-im-internet.de. Zur Praxis: Deutsche Rentenversicherung, summa summarum, Lexikoneintrag "Steuerfreie SFN-Zuschläge" mit dem Satz, dass steuerfreie SFN-Zuschläge nur insoweit beitragsfrei sind, als sie sich aus einem Grundlohn von bis zu 25 Euro pro Stunde berechnen; Techniker Krankenkasse, Firmenkunden-Fachthema "SFN-Zuschläge bei Minijobs können zu SV-Pflicht führen", wonach SFN-Zuschläge grundsätzlich kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung sind und nur der über 25 Euro hinausgehende Anteil beitragspflichtig wird; Minijob-Zentrale, Magazinbeitrag "Mehr verdienen im Minijob: Zuschläge richtig abrechnen" mit dem Beispiel 603 Euro Grundverdienst plus 50 Euro Zuschlag und einem beitragspflichtigen Verdienst von 603 Euro, sowie dem Hinweis, dass bei Entgeltfortzahlung mitgezahlte Zuschläge steuerpflichtig werden; Haufe, "Zuschläge und Zulagen in der Entgeltabrechnung" zur Umrechnung des Grundlohns in einen Stundenlohn und zur Sonderstellung der Unfallversicherung; Bundesarbeitsgericht zum Nachtarbeitszuschlag nach Paragraf 6 Abs. 5 ArbZG, regelmäßig 25 Prozent und bei Dauernachtarbeit regelmäßig 30 Prozent, sowie zur Mindestlohnwirksamkeit von Sonn- und Feiertagszuschlägen (5 AZR 431/16) und zur fehlenden Mindestlohnwirksamkeit gesetzlich geschuldeter Nachtzuschläge (10 AZR 171/16). Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, aktueller Rentenwert 42,52 Euro seit 1. Juli 2026, Mindestlohn 13,90 Euro. Alle Brutto-, Netto- und Beitragswerte dieses Artikels wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet, die Zuschlagsbeträge und Stundengrundlöhne daraus nach Paragraf 3b EStG und R 3b LStR.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand September 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer-, Rechts- oder Sozialberatung. Ob ein Zuschlag im Einzelfall steuerfrei ist und wie er versicherungs- und beitragsrechtlich zu behandeln ist, entscheiden verbindlich allein das Finanzamt und die zuständige Einzugsstelle. Die Nettowerte enthalten eine vereinfachte Lohnsteuerberechnung ohne Kirchensteuer und ohne individuelle Freibeträge.