Ratgeber, Stand August 2026

Was kostet ein Midijobber den Arbeitgeber wirklich?

Kurze Antwort: Bei 1.000 Euro Bruttoentgelt zahlt der Arbeitgeber 2026 einen Sozialversicherungsanteil von 241,05 Euro und Umlagen von rund 22,98 Euro, zusammen also etwa 1.264 Euro im Monat oder 15.168 Euro im Jahr. Der Aufschlag auf das Brutto ist im Übergangsbereich höher als bei einer regulären Beschäftigung: Er beginnt bei 27,98 Prozent an der Untergrenze und sinkt bis 2.000 Euro auf die üblichen 21,15 Prozent. Der Grund ist, dass der Arbeitgeber einen Teil des Beitragsrabatts mitfinanziert, und zwar exakt 32,38 Prozent davon. Die Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeld werden dafür aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme berechnet und fallen niedriger aus.

Die Antwort in einer Tabelle

Die Personalkosten eines Midijobbers bestehen aus drei Blöcken: dem Bruttoentgelt, dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und den Umlagen. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung kommt hinzu, er hängt aber von der Gefahrklasse der Berufsgenossenschaft ab und lässt sich nicht allgemein beziffern.

BruttoReduzierte EinnahmeArbeitgeberanteil SVin Prozent vom BruttoUmlagen (2,69 %)Personalkostenje Arbeitsstunde
604,00400,27169,0027,98 %10,77783,7718,04
700,00510,28186,4926,64 %13,74900,2317,88
800,00624,88204,6625,58 %16,811.021,4717,75
900,00739,47222,8524,76 %19,891.142,7417,65
1.000,00854,06241,0524,11 %22,981.264,0317,57
1.100,00968,66259,2723,57 %26,051.385,3217,51
1.200,001.083,25277,4623,12 %29,141.506,6017,45
1.300,001.197,84295,6422,74 %32,221.627,8617,41
1.400,001.312,44313,8522,42 %35,301.749,1517,37
1.500,001.427,03332,0122,13 %38,391.870,4017,33
1.600,001.541,63350,2121,89 %41,461.991,6717,30
1.700,001.656,22368,4121,67 %44,552.112,9617,28
1.800,001.770,81386,6121,48 %47,642.234,2517,25
1.900,001.885,41404,8021,31 %50,722.355,5217,23
2.000,002.000,00423,0021,15 %53,802.476,8017,21
2.100,002.100,00 (voll)444,1521,15 %56,492.600,6417,21

Alle Beträge in Euro pro Monat, 2026, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, Pflegeversicherung im bundesweiten Split. Die Umlagen sind mit 2,69 Prozent gerechnet (U1 2,10, U2 0,44, Insolvenzgeld 0,15 Prozent, Sätze der TK für 2026), sie unterscheiden sich von Kasse zu Kasse. Die Spalte "je Arbeitsstunde" unterstellt den Mindestlohn von 13,90 Euro und teilt die Personalkosten durch die dafür geleisteten Stunden. Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft ist nicht enthalten.

Zwei Dinge fallen auf. Erstens: Der prozentuale Aufschlag sinkt mit steigendem Entgelt, während er bei Steuern und Arbeitnehmerbeiträgen normalerweise steigt. Zweitens: Der Arbeitgeber zahlt an der Untergrenze rund 4,8 Prozent mehr je Arbeitsstunde als für einen Beschäftigten mit demselben Stundenlohn oberhalb des Korridors. Beides hat denselben Grund.

Warum der Arbeitgeberanteil mehr als die Hälfte ist

Bei einer regulären Beschäftigung teilen sich beide Seiten den Gesamtbeitragssatz von 42,3 Prozent hälftig, also 21,15 Prozent für jeden. Im Übergangsbereich funktioniert die Aufteilung anders. Seit dem 1. Oktober 2022 gilt eine Dreischritt-Rechnung:

  1. Gesamtbeitrag je Versicherungszweig aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme (Formel 1). Bei 1.000 Euro sind das 854,06 Euro.
  2. Arbeitnehmeranteil aus einer zweiten, noch stärker reduzierten Bemessungsgrundlage (Formel 2). Bei 1.000 Euro sind das 568,36 Euro.
  3. Arbeitgeberanteil als Differenz aus beidem.

Der Arbeitgeberanteil wird also nicht selbst berechnet, sondern bleibt übrig. Und weil die Bemessungsgrundlage des Beschäftigten immer kleiner ist als die des Gesamtbeitrags, bleibt für den Arbeitgeber immer mehr als die Hälfte übrig. So sieht das bei 1.000 Euro Bruttoentgelt je Zweig aus:

ZweigSatzGesamtbeitrag aus 854,06Arbeitnehmer aus 568,36Arbeitgeber (Differenz)
Rentenversicherung18,6 %158,8652,86106,00
Krankenversicherung14,6 %124,7041,4983,21
Zusatzbeitrag2,9 %24,768,2416,52
Pflegeversicherung3,6 %30,7410,2320,51
Arbeitslosenversicherung2,6 %22,207,3914,81
Summe42,3 %361,26120,21241,05

Ohne den Übergangsbereich läge der Gesamtbeitrag bei 423,00 Euro und beide Seiten zahlten je 211,50 Euro. Tatsächlich zahlt der Beschäftigte 120,21 Euro, also 91,29 Euro weniger, und der Arbeitgeber 241,05 Euro, also 29,55 Euro mehr. Die Differenz von 61,74 Euro fehlt in den Kassen.

Wer die Berechnung im Einzelnen nachvollziehen will, findet sie mit beiden Formeln und den verkürzten Konstanten im Übergangsbereich 2026. Wichtig für die Lohnabrechnung: Die alte Methode bis zum 30. September 2022, bei der der Arbeitgeber den halben Satz aus dem vollen Entgelt zahlte, gilt nicht mehr. Der Unterschied ist keine Kleinigkeit, wie der Vergleich in Gleitzone oder Übergangsbereich zeigt.

Wer den Rabatt bezahlt: 32,38 Prozent kommen vom Arbeitgeber

Der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs ist kein Geschenk der Sozialversicherung allein. Er wird zu einem festen Anteil vom Arbeitgeber getragen, und dieser Anteil ist im gesamten Korridor gleich groß.

BruttoErsparnis des Beschäftigtendavon Mehrkosten des Arbeitgebersdavon Beitragsausfall der KassenArbeitgeberanteil am Rabatt
604,00127,4441,2686,1832,4 %
700,00118,6838,4480,2432,4 %
800,00109,5435,4674,0832,4 %
1.000,0091,2929,5561,7432,4 %
1.200,0073,0423,6649,3832,4 %
1.500,0045,6414,7630,8832,4 %
1.800,0018,255,9112,3432,4 %
2.000,000,000,000,00kein Rabatt mehr

Der genaue Wert lautet 2 mal Faktor F minus 1, also 2 mal 0,6619 minus 1 gleich 0,3238. Der Arbeitgeber trägt 32,38 Prozent des Rabatts, die Solidargemeinschaft die übrigen 67,62 Prozent, das sind 2 mal (1 minus F). In der Tabelle weichen einzelne Werte um wenige Hundertstel ab, weil jeder Beitragsanteil einzeln auf Cent gerundet wird.

Praktisch heißt das: Für jeden Euro, den ein Midijobber weniger an Beiträgen zahlt, zahlt der Arbeitgeber rund 32 Cent mehr und die Sozialversicherung verzichtet auf rund 68 Cent. Der Übergangsbereich ist damit zu knapp einem Drittel eine Lohnnebenkostenumverteilung und zu gut zwei Dritteln eine echte Subvention. Wer wissen will, wie viel beim Beschäftigten ankommt, findet die Gegenrechnung in der Midijob-Tabelle 2026.

Die Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeld

Neben den Beiträgen führt der Arbeitgeber Umlagen an die Krankenkasse ab. Hier arbeitet der Übergangsbereich zu seinen Gunsten, denn Umlagegrundlage ist die reduzierte beitragspflichtige Einnahme, nicht das tatsächliche Entgelt. Maßgebend ist derselbe Betrag, aus dem auch die Rentenversicherungsbeiträge gebildet werden.

UmlageZweckWer zahltSatz 2026 (Beispiel TK)bei 1.000 Euro Brutto
U1Erstattung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfallnur Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern1,30 / 2,10 / 3,20 % je nach Erstattungssatz (50 / 70 / 80 %)11,10 / 17,94 / 27,33
U2Erstattung der Mutterschaftsleistungenalle Arbeitgeber0,44 % (100 % Erstattung)3,76
U3Insolvenzgeldumlagealle Arbeitgeber (Ausnahmen für öffentliche Hand)0,15 % (gesetzlich, bundeseinheitlich)1,28

Bei 1.000 Euro Brutto beträgt die Umlagegrundlage 854,06 Euro. Mit zusammen 2,69 Prozent kostet das 22,98 statt 26,90 Euro, also 3,92 Euro weniger im Monat. An der Untergrenze ist der Effekt größer: Bei 604 Euro Brutto laufen die Umlagen aus 400,27 Euro, das sind 10,77 statt 16,25 Euro. An der Obergrenze verschwindet der Vorteil, weil beide Formeln dort exakt 2.000 Euro ergeben.

Drei Punkte, die in der Praxis häufig falsch gemacht werden:

  • Die U1-Pflicht wird einmal im Jahr festgestellt. Maßgebend ist die Zahl der Arbeitnehmer im Vorjahr: Wer nicht länger als acht Kalendermonate mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat, nimmt am U1-Verfahren teil. Die Feststellung gilt dann für das ganze Kalenderjahr, auch wenn der Betrieb im Laufe des Jahres wächst.
  • Teilzeitkräfte zählen dabei nur anteilig. Nach Paragraf 3 Abs. 1 AAG werden Beschäftigte mit regelmäßig bis zu 10 Wochenstunden mit 0,25 angesetzt, bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und bis 30 Wochenstunden mit 0,75. Schwerbehinderte Menschen bleiben ganz außer Ansatz. Ein Midijobber mit 1.000 Euro Brutto arbeitet beim Mindestlohn rund 16,6 Wochenstunden und zählt deshalb mit 0,5. Gerade Betriebe mit vielen Midijobbern bleiben so oft unter der Grenze von 30.
  • U1 und U2 nur aus dem laufenden Entgelt. Einmalzahlungen bleiben bei U1 und U2 außen vor, bei der Insolvenzgeldumlage werden sie dagegen mitgerechnet. Was Weihnachtsgeld sonst noch im Übergangsbereich auslöst, steht in Midijob mit Weihnachtsgeld.

Was nicht reduziert wird

Der Rabatt des Paragraf 20 Abs. 2a SGB IV betrifft nur die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und, über die Umlagegrundlage, die Umlagen. Alles andere bemisst sich nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.

  • Gesetzliche Unfallversicherung. Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft richten sich nach Paragraf 153 Abs. 1 SGB VII nach dem Umlagesoll, den Arbeitsentgelten der Versicherten und der Gefahrklasse. Eine Reduzierung für den Übergangsbereich gibt es dort nicht. Bei einem Beitragssatz von beispielsweise 1,3 Prozent kostet ein Midijobber mit 1.000 Euro also 13,00 Euro im Monat und nicht 11,10 Euro. Der Arbeitgeber trägt diesen Beitrag allein.
  • Entgeltfortzahlung, Urlaub und Feiertage. Der Midijobber hat dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie jeder andere Teilzeitbeschäftigte. Bezahlt werden diese Ausfallzeiten aus dem vollen Entgelt, und sie stecken in den Zahlen oben bereits drin, weil sie Teil des Monatsbrutto sind. Was durch die U1-Erstattung zurückkommt, mindert die Kosten nachträglich.
  • Betriebliche Altersversorgung, Sachbezüge, Fahrtkostenzuschüsse. Alles, was Arbeitsentgelt im Sinne des Paragraf 14 SGB IV ist, erhöht auch die beitragspflichtige Einnahme und kann ein Entgelt über die Obergrenze von 2.000 Euro heben.
  • Die Rentenanwartschaft des Beschäftigten. Sie wird nach Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI aus dem vollen tatsächlichen Entgelt gebildet, obwohl die Beiträge aus der reduzierten Einnahme fließen. Der Arbeitgeber muss deshalb zwei Entgelte melden. Was das für den Beschäftigten bedeutet, steht in Midijob und Rente.

Nicht mehr anfällt dagegen die Pauschsteuer von 2 Prozent, die im Minijob in der Praxis meist der Arbeitgeber trägt. Im Midijob wird individuell nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert, und die Lohnsteuer zahlt der Beschäftigte.

Was eine Gehaltserhöhung kostet

Für die Personalplanung ist meist nicht der Durchschnitt interessant, sondern der nächste Schritt. Hier dreht sich das Bild: Im Übergangsbereich ist eine Erhöhung für den Arbeitgeber günstiger als außerhalb.

Erhöhung um 100 EuroPersonalkosten vorherPersonalkosten nachherMehrkosten
700 auf 800 Euro900,231.021,47121,24
900 auf 1.000 Euro1.142,741.264,03121,29
1.400 auf 1.500 Euro1.749,151.870,40121,25
1.900 auf 2.000 Euro2.355,522.476,80121,28
2.100 auf 2.200 Euro2.600,642.724,48123,84

Der Grund liegt in den beiden Formeln. Beide Bemessungsgrundlagen steigen schneller als das Entgelt, aber die des Arbeitnehmers steigt am schnellsten. Der Arbeitgeberanteil wächst deshalb nur mit rund 18,2 Cent je zusätzlichem Euro Brutto, außerhalb des Korridors wären es 21,15 Cent. Mit Umlagen kostet ein zusätzlicher Euro Bruttolohn im Übergangsbereich rund 1,213 Euro, oberhalb davon 1,238 Euro.

Für den Beschäftigten ist es genau umgekehrt: Von 100 Euro mehr Brutto bleiben ihm im Korridor nur rund 69,72 Euro, weil dort eine Grenzbelastung von 30,28 Prozent gilt. Wer plant, wie viel Brutto für ein bestimmtes Netto nötig ist, findet die Rückwärtstabelle unter Brutto für Wunschnetto.

An der Obergrenze von 2.000 Euro gibt es für den Arbeitgeber keinen Sprung. Beide Formeln liefern dort exakt 2.000 Euro, der Arbeitgeberanteil beträgt in beiden Welten 423,00 Euro. Erst oberhalb steigt die Grenzbelastung der Personalkosten leicht an. Der einzige echte Sprung im ganzen System liegt an der Untergrenze, und er geht nach unten: Ein 603-Euro-Minijob kostet an Pauschalabgaben mehr als ein 604-Euro-Midijob. Die Gegenüberstellung steht in Vom Minijob in den Midijob wechseln.

Was die Arbeitgeberkosten nicht verändert

Drei Merkmale des Beschäftigten wirken sich auf seinen eigenen Beitrag aus, nicht aber auf den des Arbeitgebers oder nur geringfügig. Das ist beim Kalkulieren nützlich, weil der Arbeitgeber diese Angaben nicht braucht, um seine Kosten zu schätzen.

  • Kinderlosigkeit. Der Zuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten trägt der Beschäftigte allein. Bei 1.000 Euro zahlt er 125,33 statt 120,21 Euro, der Arbeitgeberanteil bleibt bei 241,05 Euro. Einzelheiten in Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung.
  • Beschäftigungsort Sachsen. Dort trägt der Arbeitgeber in der Pflegeversicherung nur 1,3 statt 1,8 Prozent. Bei 1.000 Euro sinkt sein Anteil auf 238,21 Euro, also um 2,84 Euro. Mehr dazu in Midijob in Sachsen.
  • Krankenkasse und Zusatzbeitrag. Den Zusatzbeitrag teilen sich beide Seiten. Zwischen einer günstigen Kasse mit 1,7 Prozent und einer teuren mit 4,4 Prozent liegen bei 1.000 Euro 234,22 gegenüber 249,61 Euro Arbeitgeberanteil, also 15,39 Euro im Monat. Die Kassenwahl trifft der Beschäftigte, der Arbeitgeber trägt die Folgen mit.
  • Kinderabschläge und Steuerklasse. Beide betreffen ausschließlich den Beschäftigten. Die Lohnsteuer ist ohnehin kein Arbeitgeberaufwand, sie wird nur einbehalten und abgeführt.

Was der Arbeitgeber zusätzlich zu erledigen hat

Der Übergangsbereich kostet nicht nur Geld, sondern auch etwas Verwaltung. Die wichtigsten Punkte in Kürze:

  1. Kennzeichen Übergangsbereich setzen und in der Entgeltmeldung zwei Entgelte übermitteln: die reduzierte beitragspflichtige Einnahme für die Beiträge und das tatsächliche Entgelt für die Rentenberechnung.
  2. Einstufung aus einer Jahresprognose ableiten, nicht aus dem einzelnen Monat, und Einmalzahlungen dabei mitrechnen. Wie das bei schwankenden Entgelten läuft, steht in Midijob bei schwankendem Entgelt.
  3. Teilmonate korrekt hochrechnen mit der 30-Tage-Formel, siehe Midijob im Teilmonat. Der häufigste Abrechnungsfehler entsteht hier.
  4. Mehrfachbeschäftigung berücksichtigen, wenn der Beschäftigte weitere Jobs hat. Die Bemessungsgrundlagen werden dann aus dem Gesamtentgelt gebildet und anteilig verteilt, was den Arbeitgeberanteil verändert. Die Auskunft dazu schuldet der Beschäftigte nach Paragraf 28o SGB IV, ein automatisches Kassenverfahren gibt es nicht. Einzelheiten in Mehrfachbeschäftigung im Midijob.
  5. Kein Übergangsbereich bei Auszubildenden. Paragraf 20 Abs. 2a Satz 7 SGB IV schließt zur Berufsausbildung Beschäftigte aus. Dort gelten die vollen hälftigen Sätze, siehe Azubi und Praktikant im Übergangsbereich.

Für eine Schätzung im Einzelfall genügt der Midijob-Rechner: Er weist den Arbeitgeberanteil je Zweig getrennt aus.

Häufige Fragen

Was kostet ein Midijobber den Arbeitgeber?

Bei 1.000 Euro Bruttoentgelt zahlt der Arbeitgeber 2026 einen Sozialversicherungsanteil von 241,05 Euro und Umlagen von rund 22,98 Euro, zusammen also etwa 1.264 Euro im Monat oder 15.168 Euro im Jahr. Der Aufschlag auf das Brutto ist an der Untergrenze am höchsten: bei 604 Euro sind es 169,00 Euro Sozialversicherungsanteil oder 27,98 Prozent, bei 2.000 Euro nur noch 423,00 Euro oder 21,15 Prozent. Hinzu kommen der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung aus dem vollen Entgelt und die üblichen Personalnebenkosten für Urlaub, Feiertage und Entgeltfortzahlung.

Zahlt der Arbeitgeber im Übergangsbereich mehr als die Hälfte der Beiträge?

Ja. Der Gesamtbeitrag wird aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme berechnet, der Arbeitnehmeranteil aus einer zweiten, noch kleineren Bemessungsgrundlage, und der Arbeitgeberanteil ist die Differenz. Bei 1.000 Euro sind das 241,05 statt 211,50 Euro, also 29,55 Euro mehr als der hälftige Beitragssatz. Vom gesamten Beitragsrabatt trägt der Arbeitgeber genau 32,38 Prozent, die Sozialversicherung 67,62 Prozent. Der Wert ist konstant und entspricht 2 mal Faktor F minus 1.

Werden die Umlagen U1 und U2 im Midijob aus dem vollen Entgelt berechnet?

Nein. Umlagegrundlage ist im Übergangsbereich die reduzierte beitragspflichtige Einnahme, also derselbe Betrag, aus dem auch der Rentenversicherungsbeitrag gebildet wird. Bei 1.000 Euro Brutto sind das 854,06 statt 1.000 Euro, bei Umlagesätzen von zusammen 2,69 Prozent also 22,98 statt 26,90 Euro. Das gilt für U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage. Die Sätze für U1 und U2 legt jede Krankenkasse selbst fest, die Insolvenzgeldumlage beträgt 2026 unverändert 0,15 Prozent.

Weiterlesen

Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich und Beitragstragung), Paragraf 14 SGB IV (Arbeitsentgelt), Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte), Paragraf 153 Abs. 1 SGB VII (Beitragsbemessung in der gesetzlichen Unfallversicherung), Paragrafen 1 und 3 AAG (Umlagepflicht U1 und U2, Anrechnung von Teilzeitkräften), Paragrafen 358 und 360 SGB III (Insolvenzgeldumlage), Paragraf 28o SGB IV (Auskunftspflicht bei Mehrfachbeschäftigung), alle über gesetze-im-internet.de. Zur Umlagegrundlage im Übergangsbereich: Haufe, "Umlageverfahren: Bemessungsgrundlagen, Umlagebeiträge und Umlagesätze" (die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gilt als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt, U1 und U2 nur aus dem laufenden Entgelt, die Insolvenzgeldumlage auch aus Einmalzahlungen). Umlagesätze 2026 nach der Techniker Krankenkasse (U1 1,30 / 2,10 / 3,20 Prozent je nach Erstattungssatz, U2 0,44 Prozent), Insolvenzgeldumlage 0,15 Prozent nach Paragraf 358 Abs. 2 SGB III, da für 2026 keine abweichende Rechtsverordnung erlassen wurde. Formeln und Rundung nach dem TK-Beratungsblatt "Beschäftigungen im Übergangs-/Midijobbereich" (Suchnummer 2031420, Stand 03/2026). Alle Beträge wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet (RV 18,6, ALV 2,6, KV 14,6 plus 2,9 Zusatzbeitrag, PV 3,6 Prozent, Faktor F 0,6619).

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand August 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung oder Rechtsberatung. Umlagesätze und Beiträge zur Berufsgenossenschaft unterscheiden sich je nach Krankenkasse und Gefahrklasse.