Worum es beim Wechsel wirklich geht
Der Minijob ist abgabenfrei, aber schutzlos. Wer nur geringfügig beschäftigt ist, hat keinen eigenen Krankenversicherungsschutz aus dieser Beschäftigung, keinen Anspruch auf Krankengeld, keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und, wenn er sich vom Rentenversicherungsbeitrag befreien lässt, auch fast keine Rentenansprüche. Der Midijob dreht das um: voller Versicherungsschutz in allen vier Zweigen, aber mit stark gesenkten eigenen Beiträgen.
Der Übergang ist kein Sprung, sondern eine Rampe. Genau das macht das Gespräch mit dem Arbeitgeber so einfach: Sie verlangen keinen großen Sprung, sondern einen Euro.
Die Grenze 2026: Bis 603,00 Euro regelmäßiges Monatsentgelt ist es ein Minijob, ab 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro ein Midijob im Übergangsbereich. Beim gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro sind 603 Euro genau 43,38 Arbeitsstunden im Monat, also rund zehn Stunden pro Woche. Ein Euro mehr entspricht gut vier Minuten Mehrarbeit im Monat. Woher die Grenze kommt und warum sie zum 1. Januar 2026 von 556 auf 603 Euro gestiegen ist, steht in Mindestlohn 2026 und Minijob.
Was der Wechsel Sie netto kostet: fast nichts
Der Arbeitnehmeranteil im Übergangsbereich wird aus einer zweiten, eigenen Bemessungsgrundlage berechnet, die an der Untergrenze bei null beginnt. Bei 604 Euro Bruttoentgelt beträgt sie 1,43 Euro, und daraus ergeben sich 0,30 Euro Beitrag im Monat. Der gesamte Beitrag von 169,30 Euro wird also praktisch allein vom Arbeitgeber getragen.
| Brutto | Stunden bei 13,90 Euro | Ihr Beitrag | Netto | Arbeitgeberkosten gesamt | gegenüber Minijob |
|---|---|---|---|---|---|
| 603,00 (Minijob) | 43,4 | 21,71 | 581,29 | 783,90 | 0,00 |
| 604,00 | 43,5 | 0,30 | 603,70 | 773,00 | 10,90 weniger |
| 613,21 | 44,1 | 3,09 | 610,12 | 783,90 | 0,00 |
| 620,00 | 44,6 | 5,15 | 614,85 | 791,91 | 8,01 mehr |
| 650,00 | 46,8 | 14,23 | 635,77 | 827,39 | 43,49 mehr |
| 700,00 | 50,4 | 29,37 | 670,63 | 886,49 | 102,59 mehr |
| 750,00 | 54,0 | 44,51 | 705,49 | 945,57 | 161,67 mehr |
| 800,00 | 57,6 | 59,66 | 740,34 | 1.004,66 | 220,76 mehr |
Alle Beträge in Euro pro Monat, 2026, Steuerklasse 1, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, ohne Kinderlosenzuschlag. Die Arbeitgeberkosten enthalten Entgelt und Sozialversicherungsanteil, aber noch keine Umlagen. Der Minijob ist mit Rentenversicherungs-Eigenanteil gerechnet; wer sich davon befreien lässt, kommt auf 603,00 Euro netto und liegt damit immer noch unter den 603,70 Euro des Midijobs.
Bemerkenswert ist die zweite Zeile: Bei 604 Euro ist das Netto höher als im Minijob und die Arbeitgeberkosten sind niedriger. Beide Seiten stehen besser da. Erst weiter oben kippt das Bild, und auch dann nur, weil beide Seiten für mehr Arbeit mehr bezahlen beziehungsweise mehr bekommen. Wer Kinderlosenzuschlag zahlt, hat bei 604 Euro 2,70 statt 0,30 Euro Beitrag; Einzelheiten dazu in Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung.
Das Argument, das im Gespräch zieht: die Arbeitgeberkosten
Viele Arbeitgeber lehnen den Wechsel reflexhaft ab, weil sie annehmen, ein sozialversicherungspflichtiger Job sei teurer als ein Minijob. Für den Bereich direkt über der Grenze stimmt das nicht. Der Grund ist, dass die Minijob-Pauschalen aus dem vollen Entgelt berechnet werden, der Arbeitgeberanteil im Übergangsbereich aber aus der stark reduzierten beitragspflichtigen Einnahme.
| Posten | Minijob 603,00 Euro | Midijob 604,00 Euro |
|---|---|---|
| Bemessungsgrundlage | 603,00 (volles Entgelt) | 400,27 (reduzierte Einnahme) |
| Krankenversicherung | 13 % = 78,39 | Arbeitgeberanteil zusammen 169,00 |
| Rentenversicherung | 15 % = 90,45 | |
| Pflege- und Arbeitslosenversicherung | 0,00 | |
| Pauschsteuer | 2 % = 12,06 | |
| Zwischensumme | 180,90 | 169,00 |
| Umlagen U1, U2, Insolvenzgeld | 0,80 + 0,22 + 0,15 % = 7,05 | Sätze der Krankenkasse, aus 400,27 |
Die Minijob-Pauschalen betragen 2026 zusammen 31,17 Prozent (Minijob-Zentrale). Die Umlagesätze U1 und U2 legt im Midijob die zuständige Krankenkasse fest, sie sind höher als die 0,80 und 0,22 Prozent der Minijob-Zentrale. Sie werden aber auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme angewendet, also auf 400,27 statt auf 604 Euro, sodass sich der Vorteil auch nach Umlagen in der Regel hält. Die Insolvenzgeldumlage beträgt unverändert 0,15 Prozent.
Der Kipppunkt liegt bei 613,21 Euro. Bis dahin sind die Gesamtkosten des Arbeitgebers nicht höher als bei einem 603-Euro-Minijob, und der Beschäftigte hat trotzdem 610,12 statt 581,29 Euro netto. Das ist der Bereich, in dem der Wechsel für beide Seiten kostenlos ist. Wer mehr Stunden will, argumentiert danach nicht mehr über Kosten, sondern über Arbeitszeit.
Drei weitere Punkte, die Arbeitgeber häufig übersehen:
- Die Pauschsteuer entfällt. Die 2 Prozent Pauschsteuer des Minijobs trägt in der Praxis meist der Arbeitgeber. Im Midijob wird individuell nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert, die Steuer zahlt der Beschäftigte, und bei Steuerklasse 1 fällt bis weit über 1.000 Euro ohnehin keine an.
- Die 13 Prozent Krankenversicherungspauschale gibt es nicht immer. Sie fällt nur an, wenn der Minijobber gesetzlich krankenversichert ist. Bei privat Versicherten entfällt sie, dann ist der Minijob für den Arbeitgeber günstiger als hier dargestellt.
- Mehr Stunden ohne neuen Vertrag. Wer in einem Minijob dauerhaft an der Verdienstgrenze arbeitet, kann nicht mehr aufstocken, ohne den Status zu verlieren. Der Midijob gibt Luft bis 2.000 Euro, also bis rund 143 Stunden im Monat.
Checkliste für das Gespräch
Bereiten Sie das Gespräch mit konkreten Zahlen vor, nicht mit dem Wunsch nach "ein bisschen mehr". Diese sieben Punkte reichen aus:
- Zielentgelt festlegen, nicht Stundenzahl. Rechnen Sie zuerst aus, welches Bruttoentgelt Sie wollen, und leiten Sie daraus die Stunden ab. Bei 13,90 Euro sind 620 Euro rund 44,6 Stunden im Monat. Nutzen Sie dafür den Midijob-Rechner und, wenn Sie von der Stundenseite kommen, Midijob: wie viele Stunden.
- Die Kostenzahl mitbringen. Ein Satz genügt: "Bis 613,21 Euro brutto kostet Sie das nicht mehr als mein jetziger Minijob, weil die 30 Prozent Pauschalabgaben wegfallen und der Arbeitgeberanteil im Übergangsbereich bei 169 Euro liegt." Das entkräftet den häufigsten Einwand sofort.
- Sagen Sie, warum Sie wechseln wollen. Krankengeld ab der siebten Woche, Anwartschaft auf Arbeitslosengeld, volle Rentenentgeltpunkte. Das ist kein Gehaltswunsch, sondern Absicherung, und es macht den Wunsch nachvollziehbar.
- Regelmäßiges Entgelt vereinbaren, nicht Schwankung. Maßgebend ist die Zwölfmonatsprognose, nicht der einzelne Monat. Vereinbaren Sie ein festes Monatsentgelt oder eine feste Stundenzahl mit einem Sicherheitsabstand nach oben zur Grenze. Warum das wichtig ist, steht in Midijob bei schwankendem Entgelt.
- Weihnachts- und Urlaubsgeld ansprechen. Einmalzahlungen zählen in die Jahresprognose. Wer knapp über der Grenze plant und im November Weihnachtsgeld bekommt, sollte das gleich mit einrechnen, siehe Midijob mit Weihnachtsgeld.
- Auf Schriftform bestehen. Die Änderung des Arbeitsvertrags gehört schriftlich fixiert: neues Entgelt oder neue Stundenzahl und das Datum, ab dem sie gilt. Eine mündliche Zusage taugt nicht als Nachweis gegenüber der Krankenkasse.
- Startdatum auf den Monatsersten legen. Beginnt die Änderung mitten im Monat, muss der Arbeitgeber für die Einordnung erst auf einen vollen Monat hochrechnen, und in der Abrechnung entstehen zwei Zeiträume. Der Monatserste erspart beiden Seiten Arbeit; die Regeln dazu stehen in Midijob im Teilmonat.
Was Sie vorher für sich klären sollten
Vier Punkte betreffen nur Sie, nicht den Arbeitgeber, entscheiden aber darüber, ob der Wechsel sich rechnet.
- Ist es Ihr einziger Job? Dann ist die Rechnung oben Ihre Rechnung. Ist es ein Zweitjob neben einer Hauptbeschäftigung, läuft er in Steuerklasse 6, und dort fällt Lohnsteuer viel früher an. Bei 1.000 Euro sind das 20,83 Euro im Monat, bei 1.200 Euro schon 81,66 Euro. Außerdem werden mehrere versicherungspflichtige Jobs zusammengerechnet, sodass der Rabatt kleiner ausfällt. Beides steht in Midijob als Zweitjob und Lohnsteuer im Midijob.
- Sind Sie familienversichert? Mit der Versicherungspflicht endet die beitragsfreie Familienversicherung, Sie werden eigenes Mitglied Ihrer Krankenkasse. Der Beitrag dafür steckt bereits in den Zahlen oben, und Sie erhalten dafür einen eigenen Anspruch auf Krankengeld. Sie brauchen eine Krankenkasse Ihrer Wahl und teilen sie dem Arbeitgeber mit, siehe Krankenversicherung im Midijob.
- Haben Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen? Diese Befreiung gilt nur für geringfügige Beschäftigungen. Sobald das Entgelt die Grenze überschreitet, ist die Beschäftigung nicht mehr geringfügig, und die volle Rentenversicherungspflicht greift automatisch. Sie müssen nichts widerrufen. Das ist ein Gewinn: Im Übergangsbereich werden die Entgeltpunkte nach Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI aus dem vollen tatsächlichen Entgelt berechnet, obwohl die Beiträge aus der reduzierten Einnahme fließen. Mehr dazu in Midijob und Rente.
- Beziehen Sie Sozialleistungen? Bürgergeld, Wohngeld und BAföG haben eigene Anrechnungsregeln mit eigenen Freibeträgen, die sich am Bruttoeinkommen orientieren. Ein höheres Brutto kann dort mehr Anrechnung bedeuten, als das zusätzliche Netto ausmacht. Lassen Sie sich das vor dem Gespräch bei der zuständigen Stelle durchrechnen, denn allgemeine Aussagen dazu führen regelmäßig in die Irre.
Wenn Sie nur wissen wollen, welches Brutto welches Netto ergibt, hilft die fertige Midijob-Tabelle 2026.
Was der Arbeitgeber danach zu erledigen hat
Für die Personalabteilung ist der Wechsel Routine, aber er besteht aus mehreren Schritten, weil sich die Einzugsstelle ändert. Zuständig ist nicht mehr die Minijob-Zentrale, sondern die Krankenkasse des Beschäftigten.
- Abmeldung bei der Minijob-Zentrale mit Abgabegrund 31 (Abmeldung wegen Wechsels der Einzugsstelle), Personengruppenschlüssel 109, Beitragsgruppe 6100 oder 6500.
- Anmeldung bei der Krankenkasse mit Abgabegrund 11 (Anmeldung wegen Wechsels der Einzugsstelle), Personengruppenschlüssel 101, Beitragsgruppe 1111.
- Kennzeichen Übergangsbereich setzen in der Entgeltmeldung und beide Entgelte übermitteln: die reduzierte beitragspflichtige Einnahme für die Beiträge und das tatsächliche Entgelt für die Rentenberechnung.
- Beiträge nach den beiden Formeln berechnen, Gesamtbeitrag aus Formel 1, Arbeitnehmeranteil aus Formel 2, Arbeitgeberanteil als Differenz. Wie das im Einzelnen läuft, steht im Übergangsbereich 2026.
- Lohnsteuer umstellen von der 2-Prozent-Pauschsteuer auf den individuellen Abzug nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.
- Umlagen anpassen: U1, U2 und Insolvenzgeldumlage gehen künftig an die Krankenkasse und werden aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme berechnet.
Die Meldungen sollen mit der nächsten Entgeltabrechnung erfolgen, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Änderung.
Drei Fallen, die den Wechsel teuer machen
- Zu knapp über der Grenze planen. Wer genau 604 Euro vereinbart und in einem Monat eine Stunde weniger arbeitet, rutscht nicht automatisch zurück in den Minijob, aber die Konstellation ist unnötig fehleranfällig. Ein Puffer von 20 bis 30 Euro über der Grenze kostet netto fast nichts und erspart Diskussionen.
- Über 2.000 Euro rutschen. Oberhalb der Obergrenze entfällt der Rabatt vollständig und sofort, nicht nur für den überschießenden Teil. Wer sich der Grenze nähert, sollte Einmalzahlungen mitrechnen, denn der Sprung an der Obergrenze ist der teuerste Punkt der ganzen Konstruktion.
- Den Minijob nebenher behalten. Ein Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt anrechnungsfrei, ein zweiter nicht. Und wer zwei Minijobs mit zusammen mehr als 603 Euro hat, ist bereits jetzt im Übergangsbereich, ohne es zu wissen. Die Regeln dazu stehen in Mehrfachbeschäftigung im Midijob.
Und wenn der Arbeitgeber ablehnt: Es gibt keinen Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit. Paragraf 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verpflichtet den Arbeitgeber nur, Beschäftigte mit angezeigtem Verlängerungswunsch bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen. Zeigen Sie den Wunsch deshalb schriftlich an, dann ist er aktenkundig, sobald Stunden frei werden.
Häufige Fragen
Lohnt sich der Wechsel vom Minijob in den Midijob?
In aller Regel ja, weil er netto praktisch nichts kostet. Bei 604 statt 603 Euro brutto zahlen Sie 0,30 Euro Sozialversicherung im Monat und behalten 603,70 Euro netto, im Minijob mit Rentenversicherungs-Eigenanteil wären es 581,29 Euro gewesen, mit Befreiung 603,00 Euro. Dafür bekommen Sie eigenen Krankenversicherungsschutz mit Krankengeld, eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und volle Rentenentgeltpunkte. Spürbar wird der eigene Beitrag erst weiter oben, bei 700 Euro sind es 29,37 Euro. Vorsicht nur bei einem Zweitjob in Steuerklasse 6 und beim Bezug von Sozialleistungen.
Was kostet ein Midijob den Arbeitgeber im Vergleich zum Minijob?
An der Untergrenze weniger. Ein Minijob über 603 Euro kostet 2026 an Pauschalabgaben 180,90 Euro (13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung, 2 Prozent Pauschsteuer) plus 7,05 Euro Umlagen. Ein Midijob über 604 Euro kostet 169,00 Euro Arbeitgeberanteil, und die Umlagen laufen aus der reduzierten Einnahme von 400,27 Euro statt aus dem vollen Entgelt. Erst ab 613,21 Euro Brutto liegen die Gesamtkosten über denen des Minijobs, bei 700 Euro um 102,59 Euro, dafür aber auch für 97 Euro mehr Lohn.
Wie viel muss ich verdienen, damit aus dem Minijob ein Midijob wird?
Mindestens 603,01 Euro regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt. Bis 603,00 Euro ist es ein Minijob, ab 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro der Übergangsbereich. Beim Mindestlohn von 13,90 Euro entspricht die Grenze 43,38 Arbeitsstunden im Monat, ein Euro darüber sind gut vier Minuten Mehrarbeit. Maßgebend ist die Zwölfmonatsprognose des regelmäßigen Entgelts einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld, nicht der einzelne Monat.
Weiterlesen
- Midijob-Rechner 2026: Netto und Beiträge berechnen
- Minijob oder Midijob: die Grenze bei 603 Euro und der Versicherungsschutz
- Mindestlohn 2026 und Minijob: 13,90 Euro und die Grenze von 603 Euro
- Krankenversicherung im Midijob: Schutz, Krankengeld, Beiträge
- Midijob-Tabelle 2026: Netto von 700 bis 2.000 Euro
Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 8 Abs. 1a und 1b SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich), Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte), Paragraf 249b SGB V und Paragraf 172 Abs. 3 SGB VI (Pauschalbeiträge im Minijob), Paragraf 9 TzBfG (Verlängerung der Arbeitszeit), alle über gesetze-im-internet.de. Beitragssätze und Umlagen 2026 nach Minijob-Zentrale ("Minijob-Beiträge 2026", Umlage U1 gesenkt auf 0,80 Prozent, U2 0,22 Prozent, Insolvenzgeldumlage 0,15 Prozent, Pauschalabgaben gewerblich zusammen 31,17 Prozent), Haufe "Umlageverfahren U1/U2" (im Übergangsbereich ist die reduzierte beitragspflichtige Einnahme die Umlagegrundlage) sowie das TK-Beratungsblatt "Beschäftigungen im Übergangs-/Midijobbereich" (Stand 03/2026). Meldeschlüssel nach den Gemeinsamen Grundsätzen zur DEÜV. Alle Beträge wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet (RV 18,6, ALV 2,6, KV 14,6 plus 2,9 Zusatzbeitrag, PV 3,6 Prozent).
Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand August 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung oder Rechtsberatung.