Ratgeber, Stand August 2026

Midijob bei schwankendem Entgelt: Jahresprognose, Abrechnung und Korrektur

Kurze Antwort: Ob ein Midijob vorliegt, entscheidet nicht der einzelne Monat, sondern das geschätzte regelmäßige Arbeitsentgelt aus einer Zwölfmonatsprognose. Abgerechnet wird trotzdem jeder Monat einzeln mit dem tatsächlichen Entgelt. In Monaten unter 603 Euro zahlen Beschäftigte gar nichts, zwischen 603,01 und 2.000 Euro gilt die Formel des Übergangsbereichs, darüber wird regulär gerechnet. Weicht die Wirklichkeit von der Prognose ab, bleibt die Prognose für die Vergangenheit gültig, solange die Abweichung nicht vorhersehbar war.

Wen das betrifft

Ein festes Monatsgehalt ist im Übergangsbereich eher die Ausnahme. Typisch sind Beschäftigungen, in denen die Stundenzahl von Monat zu Monat wechselt:

  • Gastronomie und Hotellerie mit Saisonspitzen im Sommer und leeren Wochen im Winter,
  • Einzelhandel mit Weihnachtsgeschäft und Inventur,
  • Abrufarbeit nach Paragraf 12 TzBfG, bei der die Lage der Arbeitszeit kurzfristig festgelegt wird,
  • Pflege- und Betreuungsdienste mit Springerdiensten und Krankheitsvertretungen,
  • Beschäftigungen mit Provisionen, Zuschlägen für Nacht- oder Feiertagsarbeit oder unregelmäßigen Überstunden.

In all diesen Fällen gilt derselbe Grundsatz: Versicherungsrecht und Beitragsrecht laufen auf verschiedenen Zeitachsen. Das Versicherungsrecht schaut ein Jahr voraus, das Beitragsrecht schaut auf den abzurechnenden Monat. Wer diese beiden Ebenen sauber trennt, versteht fast alle Sonderfälle von allein.

Versicherungsrechtliche EbeneBeitragsrechtliche Ebene
FrageLiegt ein Midijob vor?Wie viel Beitrag fällt in diesem Monat an?
Grundlageregelmäßiges Arbeitsentgelt, geschätzt für zwölf Monatetatsächlich gezahltes Entgelt des Monats
Wann geprüftbei Beschäftigungsbeginn und bei dauerhafter Änderungjeden Monat neu
Wirkunggilt für die gesamte Beschäftigunggilt nur für diesen einen Monat
RechtsgrundlageParagraf 20 Abs. 2 SGB IV, Geringfügigkeits-RichtlinienParagraf 20 Abs. 2a SGB IV

Die Prognose: wie der Arbeitgeber schätzt

Der Arbeitgeber stellt eine vorausschauende Betrachtung für zwölf Monate an, und zwar zu Beginn der Beschäftigung und danach bei jeder dauerhaften Änderung der Verhältnisse. Die Sozialversicherungsträger akzeptieren zusätzlich, dass er zum Jahresbeginn routinemäßig neu schätzt. Zu berücksichtigen ist mindestens das Entgelt, auf das ein Rechtsanspruch besteht, dazu alles, was mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann.

Bei unvorhersehbar schwankendem oder saisonal unterschiedlichem Entgelt darf und muss geschätzt werden. Die Praxis kennt dafür zwei anerkannte Wege:

  • Bestehende Beschäftigung: Das tatsächliche Entgelt der letzten zwölf Monate dient als Grundlage für die Schätzung des kommenden Jahres.
  • Neue Beschäftigung: Herangezogen wird das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Betrieb oder, falls es niemanden Vergleichbaren gibt, eine begründete Schätzung aus der geplanten Einsatzplanung.

Regelmäßig wiederkehrende Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehen anteilig in die Prognose ein, unregelmäßige wie Jubiläumszuwendungen dagegen nicht. Die Einzelheiten dazu stehen unter Midijob mit Weihnachtsgeld.

Beispiel: ein Jahr in der Gastronomie

Eine Servicekraft hat im abgelaufenen Jahr folgende Bruttobeträge erhalten. Aus dieser Reihe entsteht die Prognose für das kommende Jahr:

regelmäßiges Arbeitsentgelt = erwartetes Jahresentgelt / 12 = 15.140,00 / 12 = 1.261,67 Euro

1.261,67 Euro liegen zwischen 603,01 und 2.000 Euro. Es ist also ein Midijob, und zwar für alle zwölf Monate, auch für den Juli mit 2.100 Euro und den Dezember mit 560 Euro.

Die Abrechnung: jeder Monat für sich

Steht die Einstufung fest, wird trotzdem monatsgenau abgerechnet. Dabei gibt es drei Bereiche, die sich nach dem tatsächlichen Entgelt des Monats richten:

Tatsächliches MonatsentgeltBeitragspflichtige EinnahmeBemessungsgrundlage ArbeitnehmerFolge
bis 603,00 EuroEntgelt x 0,6619 (Faktor F)0,00 EuroArbeitgeber trägt den Beitrag allein
603,01 bis 2.000,00 EuroFormel 1 des ÜbergangsbereichsFormel 2 des Übergangsbereichsreduzierter Arbeitnehmeranteil
über 2.000,00 Eurotatsächliches Entgelttatsächliches Entgeltregulär, hälftige Beitragssätze

Der erste Fall ist die Regel, die kaum jemand kennt: Unterschreitet das tatsächliche Entgelt in einem Monat die Geringfügigkeitsgrenze, während das regelmäßige Entgelt im Übergangsbereich liegt, wird die beitragspflichtige Einnahme schlicht mit dem Faktor F multipliziert. Die Formel für den Arbeitnehmeranteil würde in diesem Bereich einen negativen Wert ergeben und wird deshalb bei null gekappt. Das ist keine Härte, sondern die konsequente Fortsetzung des Rabatts nach unten.

Das Beispieljahr, Monat für Monat

MonatBruttoBeitragspflichtige EinnahmeGrundlage ArbeitnehmerGesamtbeitragArbeitnehmerArbeitgeber
Januar850,00682,17353,61288,5674,79213,77
Februar780,00601,96253,40254,6453,59201,05
März920,00762,39453,83322,4695,99226,47
April1.150,001.025,95783,11433,98165,64268,34
Mai1.400,001.312,441.141,02555,16241,31313,85
Juni1.680,001.633,301.541,88690,88326,10364,78
Juli2.100,002.100,002.100,00888,30444,15444,15
August2.240,002.240,002.240,00947,52473,76473,76
September1.520,001.449,951.312,81613,34277,67335,67
Oktober1.050,00911,36639,94385,50135,35250,15
November890,00728,01410,88307,9286,90221,02
Dezember560,00370,660,00156,780,00156,78
Jahr15.140,005.845,042.375,253.469,79

Euro, Werte 2026, ein Kind, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, ohne Lohnsteuer. Drei Dinge fallen auf:

  • Juli und August liegen über 2.000 Euro und werden regulär abgerechnet, Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen dort exakt gleich viel. Die Beschäftigung bleibt trotzdem ein Midijob.
  • Der Dezember kostet die Beschäftigte nichts. Die 156,78 Euro Beitrag trägt der Arbeitgeber allein.
  • Über das Jahr zahlt die Beschäftigte 2.375,25 Euro statt 3.202,13 Euro ohne Übergangsbereich. Der Rabatt beträgt 826,88 Euro im Jahr.

Monate unter 603 Euro: null Beitrag, voller Schutz

Der Nullbeitrag in schwachen Monaten irritiert viele Beschäftigte, weil er wie ein Fehler in der Abrechnung aussieht. Er ist keiner. Ein Blick auf die Zahlen zeigt, was passiert:

MonatsbruttoBeitragspflichtige EinnahmeGesamtbeitragArbeitnehmerArbeitgeber
400,00264,76112,000,00112,00
560,00370,66156,780,00156,78
603,00399,13168,840,00168,84
603,01399,14168,840,00168,84
700,00510,28215,8629,37186,49
900,00739,47312,7889,93222,85
1.100,00968,66409,76150,49259,27

Euro, 2026, ein Kind, durchschnittlicher Zusatzbeitrag. An der Grenze von 603 Euro gibt es keinen Sprung: Die beitragspflichtige Einnahme geht stetig von 399,13 auf 399,14 Euro über, der Arbeitnehmeranteil beginnt bei null und wächst von dort gleitend.

Wichtig ist, was in diesen schwachen Monaten nicht passiert. Die Beschäftigung bleibt in allen vier Zweigen versicherungspflichtig:

  • Der Krankenversicherungsschutz läuft ununterbrochen weiter, einschließlich Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche. Näheres unter Midijob und Krankenversicherung.
  • Für die Rente zählt nach Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI das tatsächliche Entgelt, nicht die reduzierte beitragspflichtige Einnahme. Der Nullbeitrag kostet also keine Entgeltpunkte. Siehe Midijob und Rente.
  • Der Monat zählt voll für die Anwartschaftszeit beim Arbeitslosengeld, siehe Midijob und Arbeitslosengeld.

Zum Vergleich: Wäre dieselbe Person mit 560 Euro als Minijobberin beschäftigt und nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit, würde sie 20,16 Euro Eigenanteil zahlen und hätte keinen eigenen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsschutz. Im schwankenden Midijob zahlt sie in diesem Monat null und behält alles.

Der Verteilungseffekt: dasselbe Jahresbrutto, verschiedene Beiträge

Jetzt kommt der Punkt, der in keiner Broschüre steht und der bei schwankendem Entgelt richtig Geld bewegt. Zwölfmal 1.200 Euro und sechsmal 500 plus sechsmal 1.900 Euro ergeben beide 14.400 Euro Jahresbrutto. Der Arbeitnehmerbeitrag ist trotzdem verschieden:

Verteilung über das JahrJahresbruttoArbeitnehmer im JahrUnterschied
12 x 1.20014.400,002.169,12Referenz
6 x 900 und 6 x 1.50014.400,002.169,24+0,12
6 x 700 und 6 x 1.70014.400,002.169,24+0,12
6 x 500 und 6 x 1.90014.400,002.356,32+187,20
6 x 400 und 6 x 2.00014.400,002.538,00+368,88
3 x 0 und 9 x 1.60014.400,002.717,01+547,89
9 x 800 und 3 x 2.40014.400,002.059,74-109,38

Euro, 2026, ein Kind, durchschnittlicher Zusatzbeitrag, ohne Lohnsteuer. Die Regel dahinter ist einfach, sobald man sie einmal gesehen hat:

  • Schwankungen innerhalb des Korridors sind neutral. Zwischen 603,01 und 2.000 Euro steigt die Bemessungsgrundlage linear mit dem Entgelt. Ob sich eine Summe auf gleichmäßige oder ungleiche Monate verteilt, ist praktisch egal, es bleiben Centbeträge aus der Rundung.
  • Ausschläge nach unten unter 603 Euro kosten. Der Nullbeitrag im schwachen Monat spart weniger, als der starke Gegenmonat zusätzlich kostet, denn dort schlägt jeder Euro mit rund 30 Prozent zu Buche. Ein Monat ganz ohne Entgelt, etwa bei unbezahltem Urlaub, ist der teuerste Fall.
  • Ausschläge nach oben über 2.000 Euro sparen. Oberhalb der Obergrenze kostet jeder zusätzliche Euro nur noch den regulären halben Beitragssatz.

Der Grund ist die unterschiedliche Steigung der Bemessungsgrundlage. Innerhalb des Übergangsbereichs wächst sie mit dem Faktor 1,431639, also deutlich schneller als das Entgelt. Jeder zusätzliche Euro kostet dort 30,28 Prozent an Arbeitnehmerbeitrag, oberhalb von 2.000 Euro nur noch 21,15 Prozent und unterhalb von 603 Euro null. Wie dieser Mechanismus entsteht, steht im Detail unter Übergangsbereich 2026.

Praktische Folgerung: Wenn die Einsatzplanung Spielraum lässt, ist es für Beschäftigte im Übergangsbereich günstiger, Stunden gleichmäßig zu verteilen, statt zwischen sehr schwachen und sehr starken Monaten zu pendeln. Das gilt allerdings nur, solange die schwachen Monate unter 603 Euro fallen würden. Oberhalb dieser Schwelle spielt die Verteilung keine Rolle.

Wenn die Prognose nicht eintrifft

Schätzungen gehen daneben, das ist eingepreist. Der Grundsatz der Geringfügigkeits-Richtlinien lautet: Eine sorgfältig erstellte Prognose bleibt für die Vergangenheit maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Entgelten nicht übereinstimmt. Es wird also nicht rückwirkend aufgerollt.

SituationRückwirkende Korrektur?Wirkung für die Zukunft
Mehr Stunden wegen unerwarteter Krankheitsvertretungenneinkeine, solange die Verhältnisse unverändert sind
Weniger Stunden wegen schwacher Saisonneinkeine
Unerwartete Prämie ohne feste Zusageneinkeine
Lohnerhöhungneinneue Prognose ab dem Zeitpunkt der Erhöhung
Dauerhaft geänderte vertragliche Stundenzahlneinneue Prognose ab der Änderung
Neu vereinbarte jährliche Sonderzahlungneinneue Prognose ab der Vereinbarung
Prognose war von Anfang an offensichtlich unrealistischjaKorrektur im Rahmen der Betriebsprüfung

Die letzte Zeile ist der einzige echte Risikofall. Wer ein Jahr lang durchgehend 2.400 Euro auszahlt, aber eine Prognose von 1.900 Euro dokumentiert hat, wird sich in der Betriebsprüfung nicht auf die Unvorhersehbarkeit berufen können. Deshalb gehört die Prognose samt Herleitung in die Entgeltunterlagen, gerade bei schwankendem Entgelt.

Wenn sich die Verhältnisse dauerhaft ändern

Wird die neue Prognose erstellt und liegt sie außerhalb des Korridors, endet der Übergangsbereich ab dem Zeitpunkt der Änderung:

  • Neue Prognose über 2.000 Euro: Ab dann reguläre Beiträge mit hälftigen Sätzen aus dem vollen Entgelt. Die zurückliegenden Monate bleiben rabattiert.
  • Neue Prognose bis 603 Euro: Ab dann liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, mit Anmeldung bei der Minijob-Zentrale, Verlust des eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes und Wegfall der Arbeitslosenversicherung. Was das konkret bedeutet, steht unter Minijob oder Midijob.

Der Wechsel wird der Einzugsstelle über eine Abmeldung mit dem alten und eine Anmeldung mit dem neuen Personengruppen- beziehungsweise Beitragsgruppenschlüssel gemeldet. Im DEÜV-Meldeverfahren zeigt das Kennzeichen Übergangsbereich an, ob ein Meldezeitraum vollständig (Wert 1), gar nicht (Wert 0) oder nur teilweise (Wert 2) im Übergangsbereich lag. Bei schwankendem Entgelt mit einzelnen Monaten über 2.000 Euro steht dort regelmäßig die 2.

Der Spiegelfall: schwankende Stunden im Minijob

Wer knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze arbeitet und dessen Stunden schwanken, steht vor der umgekehrten Frage. Hier hilft Paragraf 8 Abs. 1b SGB IV: Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist unschädlich, wenn es in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb des Zeitjahres vorkommt und die Grenze jeweils um höchstens einen Betrag in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Für 2026 heißt das konkret: In bis zu zwei Monaten darf das Entgelt bis zu 1.206 Euro betragen, und die Jahresgrenze steigt dadurch von 7.236 auf höchstens 8.442 Euro.

FallJahresentgeltErgebnis
10 x 590 und 2 x 1.100 (Krankheitsvertretung)8.100,00bleibt Minijob
10 x 590 und 2 x 1.3008.500,00kein Minijob, Grenze je Monat gerissen
9 x 590 und 3 x 9008.010,00kein Minijob, mehr als zwei Monate
12 x 590 plus zugesagtes Weihnachtsgeld 6007.680,00kein Minijob, weil vorhersehbar

Euro, Werte 2026. Entscheidend ist immer das Merkmal unvorhersehbar. Eine Krankheitsvertretung, die im März spontan übernommen wird, ist unvorhersehbar. Ein vertraglich zugesagtes Weihnachtsgeld oder eine von vornherein geplante Saisonspitze ist es nicht. Fällt die Ausnahme weg, beginnt die Versicherungspflicht von diesem Zeitpunkt an, nicht rückwirkend für das ganze Jahr. Welche Kosten und welche Ansprüche der Wechsel mit sich bringt, steht unter Mindestlohn 2026 und Minijob.

Lohnsteuer bei schwankendem Entgelt

Die Lohnsteuer folgt einer eigenen Logik. Sie wird jeden Monat aus dem tatsächlichen Entgelt dieses Monats berechnet, so als würde dieser Betrag das ganze Jahr über gezahlt. Bei stark schwankendem Entgelt führt das systematisch zu einem zu hohen Abzug: Die starken Monate werden mit einem hohen Grenzsteuersatz belastet, die schwachen Monate können den Grundfreibetrag nicht ausschöpfen.

Ausgeglichen wird das über die Einkommensteuererklärung, die das Jahreseinkommen als Ganzes betrachtet. Bei schwankendem Entgelt im Übergangsbereich ist eine Erstattung deshalb der Normalfall, nicht die Ausnahme. Wer im Jahr insgesamt unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro bleibt, bekommt die einbehaltene Lohnsteuer vollständig zurück. Details je Steuerklasse stehen unter Lohnsteuer im Midijob.

Für die Sozialversicherung gibt es einen solchen Jahresausgleich nicht. Die monatlich berechneten Beiträge bleiben endgültig, auch wenn sich im Nachhinein zeigt, dass eine andere Verteilung günstiger gewesen wäre.

Checkliste

  • Erwartetes Jahresentgelt schätzen und durch zwölf teilen. Zwischen 603,01 und 2.000 Euro ist es ein Midijob, für alle zwölf Monate.
  • Als Grundlage der Schätzung dienen die letzten zwölf Monate oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer. Herleitung dokumentieren.
  • Regelmäßige Sonderzahlungen anteilig einrechnen, unregelmäßige nicht.
  • Jeden Monat einzeln abrechnen: unter 603 Euro Entgelt mal 0,6619 und null Arbeitnehmeranteil, im Korridor die Formeln, über 2.000 Euro regulär.
  • Einzelne Monate außerhalb des Korridors ändern die Einstufung nicht. Die Beschäftigung bleibt ein Midijob.
  • Keine rückwirkende Korrektur bei unvorhersehbaren Abweichungen. Neue Prognose nur bei dauerhafter Änderung, wirksam ab diesem Zeitpunkt.
  • Wenn die Einsatzplanung es zulässt: Monate unter 603 Euro vermeiden, das ist die einzige Verteilung, die den Beitrag spürbar erhöht.
  • Steuererklärung abgeben. Bei schwankendem Entgelt ist zu viel einbehaltene Lohnsteuer der Regelfall.

Häufige Fragen

Was gilt beim Midijob, wenn das Gehalt jeden Monat anders ist?

Zwei Ebenen werden getrennt. Ob überhaupt ein Midijob vorliegt, entscheidet das regelmäßige Arbeitsentgelt: Der Arbeitgeber schätzt das erwartete Entgelt für zwölf Monate und teilt es durch zwölf. Liegt dieser Durchschnitt zwischen 603,01 und 2.000 Euro, gilt der Übergangsbereich für die gesamte Beschäftigung. Abgerechnet wird trotzdem jeder Monat einzeln mit dem tatsächlich gezahlten Entgelt. Ein einzelner starker oder schwacher Monat ändert die Einstufung also nicht, wohl aber den Beitrag dieses Monats.

Was passiert in einem Monat, in dem ich weniger als 603 Euro verdiene?

Der Monat bleibt versicherungspflichtig, wird aber besonders gerechnet: Die beitragspflichtige Einnahme ist das tatsächliche Entgelt mal dem Faktor F, 2026 also mal 0,6619. Die Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil ist null. Der Beschäftigte zahlt in diesem Monat also gar keinen Beitrag, der Arbeitgeber trägt ihn allein. Bei 560 Euro sind das 156,78 Euro. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung laufen unverändert weiter, und für die Rente zählt weiterhin das volle tatsächliche Entgelt.

Muss der Arbeitgeber rückwirkend korrigieren, wenn die Prognose nicht gestimmt hat?

Nein, solange die Abweichung nicht vorhersehbar war. Eine sorgfältig erstellte Prognose bleibt für die Vergangenheit maßgebend, auch wenn die tatsächlichen Entgelte davon abweichen. Erst eine dauerhafte Änderung der Verhältnisse löst eine neue vorausschauende Betrachtung aus, etwa eine Lohnerhöhung, eine geänderte Stundenzahl oder eine neu vereinbarte Sonderzahlung. Die neue Beurteilung wirkt ab dem Zeitpunkt der Änderung. Nur eine von vornherein offensichtlich unrealistische Prognose kann in der Betriebsprüfung aufgerollt werden.

Zahle ich bei schwankendem Entgelt mehr als bei gleichmäßigem?

Nur wenn einzelne Monate unter 603 Euro fallen. Innerhalb des Korridors von 603,01 bis 2.000 Euro ist die Bemessungsgrundlage linear, die Verteilung spielt dann keine Rolle. Fallen Monate darunter, zahlen Sie insgesamt mehr: Sechsmal 500 plus sechsmal 1.900 Euro kosten 2.356,32 Euro im Jahr, zwölfmal 1.200 Euro dagegen nur 2.169,12 Euro, bei identischem Jahresbrutto von 14.400 Euro. Monate ganz ohne Entgelt sind am teuersten. Ausschläge nach oben über 2.000 Euro wirken umgekehrt und senken den Jahresbeitrag leicht.

Bleibe ich im Midijob, wenn ich in einzelnen Monaten mehr als 2.000 Euro verdiene?

Ja. Solange das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der Zwölfmonatsprognose bei höchstens 2.000 Euro bleibt, liegt weiterhin ein Midijob vor. In den Monaten über 2.000 Euro werden die Beiträge regulär aus dem tatsächlichen Entgelt mit hälftigen Sätzen berechnet, alle übrigen Monate behalten den Rabatt. Anders als beim Minijob gibt es hier keine Begrenzung auf zwei Ausnahmemonate im Jahr, weil die Einstufung ohnehin am Jahresdurchschnitt hängt.

Weiterlesen

Quellen

  • Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich, beitragspflichtige Einnahme, Beitragsverteilung), gesetze-im-internet.de
  • Paragraf 8 Abs. 1, 1a und 1b SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze, gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten), gesetze-im-internet.de
  • Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt)
  • Deutsche Rentenversicherung, summa summarum, Lexikon "Übergangsbereich" (Berechnung bei Unterschreiten der unteren Entgeltgrenze: beitragspflichtige Einnahme gleich Arbeitsentgelt mal 0,6619)
  • Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts, Schätzung bei schwankendem Entgelt, Fortgeltung der Prognose)
  • Haufe, "Midijob: Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nötig" (Prognosezeitraum zwölf Monate, Vorjahresentgelt als Schätzgrundlage, einzelne Monate über 2.000 Euro)
  • Techniker Krankenkasse, "Wie ermittelt man das regelmäßige Arbeitsentgelt bei Jobs im Übergangsbereich?" (vorausschauende Betrachtung, Neubeurteilung bei dauerhafter Veränderung)
  • AOK Firmenkunden, "Beiträge im Übergangsbereich" (Beitragstragung an der unteren Entgeltgrenze, Meldekennzeichen)
  • TK-Beratungsblatt "Beschäftigungen im Übergangs-/Midijobbereich" (Suchnummer 2031420) für Faktor F und Rundungsregeln

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Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand August 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Sozial- oder Rechtsberatung. Verbindlich sind allein die Entgeltabrechnung des Arbeitgebers und die Auskunft der zuständigen Einzugsstelle.