Was ändert sich zum 1. Januar 2026?
Drei Dinge sind neu:
- Die Untergrenze steigt von 556,01 auf 603,01 Euro. Grund ist der gesetzliche Mindestlohn, der zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde steigt. Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (Mindestlohn x 130 / 3, aufgerundet auf volle Euro) und klettert dadurch von 556 auf 603 Euro. Der Übergangsbereich beginnt einen Cent darüber.
- Der Faktor F sinkt von 0,6683 auf 0,6619. Er wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt und beträgt 28 Prozent geteilt durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz. Der steigt 2026 auf 42,3 Prozent, vor allem weil der durchschnittliche KV-Zusatzbeitrag von 2,5 auf 2,9 Prozent angehoben wurde.
- Die Formeln haben neue Konstanten. Aus der neuen Untergrenze und dem neuen Faktor F ergeben sich neue verkürzte Berechnungsformeln (siehe unten). Rechner mit den Werten von 2025 liefern ab Januar 2026 falsche Ergebnisse.
Die Obergrenze bleibt unverändert bei 2.000 Euro.
| Wert | 2025 | 2026 |
|---|---|---|
| Untergrenze Übergangsbereich | 556,01 Euro | 603,01 Euro |
| Obergrenze | 2.000,00 Euro | 2.000,00 Euro |
| Faktor F | 0,6683 | 0,6619 |
| Mindestlohn | 12,82 Euro | 13,90 Euro |
| Durchschnittlicher KV-Zusatzbeitrag | 2,5 % | 2,9 % |
| Verkürzte Formel Gesamtbeitrag | 1,127718283 x AE - 255,4365651 | 1,145937223 x AE - 291,8744452 |
| Verkürzte Formel Arbeitnehmeranteil | 1,385041551 x AE - 770,0831025 | 1,431639227 x AE - 863,2784538 |
Die Formel 2026 Schritt für Schritt
Seit dem 1. Oktober 2022 läuft die Beitragsberechnung im Übergangsbereich in drei Schritten (Paragraf 20 Abs. 2a SGB IV). AE ist das tatsächliche Arbeitsentgelt, F der Faktor 0,6619.
Schritt 1: beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtbeitrag
mit 2000/1397 = 1,43164 und 603/1397 = 0,43164
verkürzt: bE = 1,145937223 x AE - 291,8744452
Aus dieser reduzierten Einnahme wird der Gesamtbeitrag jedes Versicherungszweigs berechnet. An der Untergrenze beträgt sie F x 603 = 399,13 Euro, an der Obergrenze genau 2.000 Euro. Die Reduzierung läuft also gleitend aus.
Schritt 2: Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil
verkürzt: bE(AN) = 1,431639227 x AE - 863,2784538
Der Anteil der Beschäftigten wird aus dieser zweiten, stärker reduzierten Grundlage berechnet. An der Untergrenze ist sie 0: Wer knapp über 603 Euro verdient, zahlt fast keine eigenen Beiträge. An der Obergrenze entspricht sie dem vollen Entgelt.
Schritt 3: Arbeitgeberanteil als Differenz
Arbeitgeberanteil = Gesamtbeitrag minus Arbeitnehmeranteil. Der Arbeitgeber trägt im Übergangsbereich also mehr als die Hälfte, an der Untergrenze fast den gesamten Beitrag.
Durchgerechnete Beispiele 2026
Beispiel 1: 900 Euro brutto
- Formel 1: 1,145937223 x 900 - 291,8744452 = 739,47 Euro beitragspflichtige Einnahme
- Formel 2: 1,431639227 x 900 - 863,2784538 = 425,20 Euro Bemessung für den Arbeitnehmeranteil
- Rentenversicherung (18,6 %): Gesamtbeitrag 137,54 Euro, davon Arbeitnehmer 39,54 Euro, Arbeitgeber 98,00 Euro
- Ohne Übergangsbereich läge der Arbeitnehmeranteil zur RV bei 83,70 Euro. Die Ersparnis allein in der Rentenversicherung: gut 44 Euro im Monat.
Beispiel 2: 1.000 Euro brutto, alle Zweige (Zusatzbeitrag 2,9 %, 1 Kind)
| Zweig | Satz | Gesamt | Arbeitgeber | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|---|
| Rentenversicherung | 18,6 % | 158,86 | 106,00 | 52,86 |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 22,20 | 14,81 | 7,39 |
| Krankenversicherung | 14,6 % | 124,70 | 83,21 | 41,49 |
| KV-Zusatzbeitrag | 2,9 % | 24,76 | 16,52 | 8,24 |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | 30,74 | 20,51 | 10,23 |
| Summe | 361,26 | 241,05 | 120,21 |
Alle Beträge in Euro pro Monat. Der Arbeitnehmeranteil von rund 120 Euro entspricht etwa 12 Prozent des Bruttos. Bei voller Beitragspflicht wären es rund 212 Euro. Ergebnisse für Ihr eigenes Entgelt liefert der Midijob-Rechner.
Beispiel 3: 580 Euro brutto, der Zonenwechsel
580 Euro lagen 2025 im Übergangsbereich. Ab 2026 ist dieselbe Beschäftigung ein Minijob:
- 2025 (Midijob): Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung rund 9 Euro, volle Mitgliedschaft in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- 2026 (Minijob): Eigenanteil zur Rentenversicherung 20,88 Euro (3,6 %), Befreiung auf Antrag möglich. Aber: keine eigene Kranken- und Arbeitslosenversicherung mehr über diese Beschäftigung. Wer den vollen Schutz behalten will, muss das Entgelt auf mindestens 603,01 Euro anheben lassen.
Häufige Fragen zur Umstellung
Warum steigt die Midijob-Untergrenze 2026 auf 603,01 Euro?
Die Untergrenze des Übergangsbereichs entspricht der Minijob-Grenze plus einem Cent. Die Minijob-Grenze ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (Mindestlohn x 130 / 3, aufgerundet). Mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro ab 1. Januar 2026 ergibt das aufgerundet 603 Euro. Der Übergangsbereich beginnt deshalb bei 603,01 Euro.
Was passiert mit Entgelten zwischen 556,01 und 603 Euro?
Diese Beschäftigungen waren 2025 Midijobs und sind ab 1. Januar 2026 Minijobs. Damit entfallen die Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, es bleibt der RV-Eigenanteil von 3,6 Prozent (Befreiung möglich). Wichtig: Über einen Minijob besteht keine eigene Kranken- und Arbeitslosenversicherung.
Wie berechnet sich der Faktor F 2026?
Faktor F = 28 Prozent geteilt durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz. 2026: 28 / 42,3 = 0,6619. Die 42,3 Prozent setzen sich zusammen aus 18,6 (Rente) + 2,6 (Arbeitslosigkeit) + 14,6 (Krankenversicherung) + 2,9 (durchschnittlicher Zusatzbeitrag) + 3,6 (Pflege).
Muss ich als Beschäftigter etwas tun?
In der Regel nicht, die Umstellung übernimmt die Entgeltabrechnung des Arbeitgebers. Prüfen sollten Sie Ihre Situation nur, wenn Ihr Entgelt zwischen 556,01 und 603 Euro liegt (Zonenwechsel zum Minijob, siehe oben) oder knapp über 2.000 Euro (dann lohnt ein Blick, ob Einmalzahlungen das regelmäßige Entgelt über die Grenze heben).
Quellen
- TK-Beratungsblatt "Beschäftigungen im Übergangs-/Midijobbereich", Stand 03/2026
- Haufe: Faktor F, Beiträge für Midijobber richtig berechnen
- Beitragssätze Sozialversicherung 2026 (lohn-info.de)
- Paragraf 20 Abs. 2a SGB IV, Paragraf 163 Abs. 10 SGB VI
Stand: Juli 2026. Näherung zur Orientierung, keine verbindliche Entgeltabrechnung oder Rechtsberatung.