Ratgeber, Stand Juli 2026

Midijob als Zweitjob: was zusammengerechnet wird

Kurze Antwort: Für den Übergangsbereich zählt die Summe aller versicherungspflichtigen Beschäftigungen, nicht der einzelne Job. Liegt die Summe zwischen 603,01 und 2.000 Euro, teilen sich die Arbeitgeber die reduzierte beitragspflichtige Einnahme im Verhältnis der Entgelte. Ein einzelner Minijob bis 603 Euro neben dem Hauptjob bleibt dabei außen vor.

Die Regel in einem Satz

Nach Paragraf 20 Abs. 2a SGB IV ist bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Addiert werden dabei nur Entgelte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen. Eine geringfügige Beschäftigung, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung läuft, bleibt nach Paragraf 8 Abs. 2 SGB IV unberücksichtigt, solange es bei diesem einen Minijob bleibt.

Daraus folgen drei Konstellationen, die in der Praxis fast alle Fälle abdecken.

Ihre JobsZusammenrechnung?Folge 2026
Midijob 1.800 Euro + ein Minijob 500 EuroNeinMidijob bleibt im Übergangsbereich, der Minijob bleibt für Sie abgabenfrei
Job A 900 Euro + Job B 700 EuroJa, Summe 1.600 EuroÜbergangsbereich gilt gemeinsam, jeder Arbeitgeber rechnet mit seinem Anteil
Job A 1.200 Euro + Job B 900 EuroJa, Summe 2.100 Euroüber der Obergrenze, kein Übergangsbereich, volle Beiträge für beide Jobs
Midijob 1.800 Euro + zwei Minijobs (500 und 400 Euro)Ja, der zweite Minijob zählt mit, Summe 2.200 EuroÜbergangsbereich fällt für den Hauptjob weg, der zweite Minijob wird beitragspflichtig

Welcher Minijob der anrechnungsfreie ist, entscheidet das Datum der Aufnahme: Der zeitlich zuerst begonnene bleibt frei, jeder weitere wird der Hauptbeschäftigung zugeschlagen. In der Arbeitslosenversicherung bleiben Minijobs allerdings auch dann beitragsfrei.

Rechenbeispiel: zwei Jobs mit 900 und 700 Euro

Beide Beschäftigungen liegen über 603 Euro, sind also für sich schon versicherungspflichtig. Das Gesamtentgelt beträgt 1.600 Euro und liegt damit im Übergangsbereich. Zuerst wird die reduzierte beitragspflichtige Einnahme aus dem Gesamtentgelt gebildet, danach im Verhältnis der Einzelentgelte auf die Arbeitgeber verteilt.

Formel 1 für den Gesamtbeitrag ergibt aus 1.600 Euro eine beitragspflichtige Einnahme von 1.541,63 Euro, Formel 2 für den Arbeitnehmeranteil eine Bemessungsgrundlage von 1.427,34 Euro. Aufgeteilt sieht das so aus:

BeschäftigungEntgeltAnteil an der bE (Formel 1)Anteil an Formel 2Ihr BeitragArbeitgeberanteil
Job A900,00867,17802,88169,81196,99
Job B700,00674,46624,46132,07153,23
Summe1.600,001.541,631.427,34301,88350,22

Alle Beträge in Euro pro Monat, 2026, mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und ohne Kinderlosenzuschlag. Weil jeder Arbeitgeber getrennt rundet, können sich gegenüber der Rechnung aus einem einzigen Entgelt von 1.600 Euro (301,89 Euro Arbeitnehmeranteil) Abweichungen von wenigen Cent ergeben. Der Übergangsbereich wirkt trotzdem: Ohne ihn wären bei 1.600 Euro 338,40 Euro fällig, also 36,51 Euro mehr.

Der Denkfehler, der richtig Geld kostet

Viele rechnen jeden Job für sich. Das ist verlockend, denn getrennt betrachtet wäre der Beitragsrabatt viel größer: Ein Job über 900 Euro allein kostet Beschäftigte nur 89,93 Euro, ein Job über 700 Euro allein sogar nur 29,37 Euro, zusammen also 119,30 Euro. Tatsächlich fällig sind aber 301,88 Euro, weil die Entlastung nur einmal für das Gesamtentgelt gewährt wird.

Der Grund ist die Systematik: Der Rabatt ist an der Untergrenze am größten und schmilzt bis 2.000 Euro auf null. Zwei kleine Jobs sollen nicht zweimal den vollen Rabatt bekommen. Wer plant, einen Zweitjob aufzunehmen, sollte das Nettoergebnis deshalb immer mit der Summe beider Entgelte im Midijob-Rechner prüfen und nicht mit dem Zweitjob allein.

Über 2.000 Euro: der Rabatt fällt komplett weg

Übersteigt die Summe die Obergrenze, gilt der Übergangsbereich für keine der Beschäftigungen mehr. Bei 1.200 plus 900 Euro sind das zusammen 2.100 Euro, und beide Arbeitgeber rechnen ganz normal mit dem vollen Entgelt und hälftigen Beitragssätzen. Der Arbeitnehmeranteil steigt dann auf 444,15 Euro. Der Sprung ist im Bereich knapp über 2.000 Euro spürbar, aber nicht dramatisch, weil der Rabatt an der Obergrenze ohnehin fast aufgebraucht ist. Details dazu in der Midijob-Tabelle 2026.

Anders sieht es beim zweiten Minijob aus. Wer neben einem Midijob über 1.800 Euro einen zweiten Minijob über 400 Euro annimmt, kommt auf 2.200 Euro Gesamtentgelt. Der Arbeitnehmeranteil im Hauptjob steigt von 362,45 auf 380,70 Euro, und auf die 400 Euro aus dem zweiten Minijob fallen zusätzlich Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an. Aus einem vermeintlich kleinen Nebenverdienst wird so schnell ein Verlustgeschäft.

Steuerlich: der Zweitjob läuft in Klasse 6

Sozialversicherung und Lohnsteuer folgen unterschiedlichen Regeln. Für die Steuer gilt: Das erste Dienstverhältnis behält Ihre reguläre Steuerklasse, jedes weitere wird über Steuerklasse 6 abgerechnet. Dort gibt es weder Grundfreibetrag noch Arbeitnehmer-Pauschbetrag, also wird ab dem ersten Euro einbehalten. Bei 1.000 Euro brutto sind das in der Näherung rund 19 Euro im Monat, bei 1.500 Euro rund 192 Euro. Die vollständige Übersicht steht im Artikel Lohnsteuer im Midijob.

Zwei Punkte relativieren das: Ein Minijob bis 603 Euro wird in der Regel pauschal mit 2 Prozent versteuert, die der Arbeitgeber trägt, und bleibt für Sie steuerfrei. Und wer Steuerklasse 6 hatte, ist zur Einkommensteuererklärung verpflichtet, bekommt dabei aber häufig einen Teil zurück, weil Freibeträge dann über das ganze Jahr korrekt berücksichtigt werden.

Was Sie Ihren Arbeitgebern sagen müssen

  • Auskunftspflicht. Nach Paragraf 28o Abs. 1 SGB IV müssen Sie jedem Arbeitgeber die Angaben machen, die er für Meldung und Beitragsberechnung braucht. Dazu gehört die Höhe des Entgelts aus der anderen Beschäftigung. Ohne diese Angabe rechnet der Arbeitgeber falsch, und Nachforderungen der Einzugsstelle treffen am Ende beide Seiten.
  • Änderungen sofort melden. Steigt ein Entgelt so, dass die Summe über 2.000 Euro rutscht, ändert sich die Abrechnung in beiden Jobs. Das gilt auch für Weihnachts- und Urlaubsgeld, das auf den Monat umgelegt mitzählt.
  • Der zweite Minijob ist der teure. Bevor Sie einen weiteren Minijob annehmen, prüfen Sie, ob nicht eine Aufstockung des bestehenden Jobs günstiger ist. Ob sich der Wechsel lohnt, zeigt der Vergleich unter Minijob oder Midijob.
  • Arbeitsrecht nicht vergessen. Der Nebenjob darf die Höchstarbeitszeit nach Arbeitszeitgesetz nicht sprengen und keine Konkurrenztätigkeit sein. Viele Arbeitsverträge verlangen zudem eine Anzeige der Nebentätigkeit.

Häufige Fragen

Darf ich neben einem Midijob noch einen Minijob haben?

Ja. Ein einzelner Minijob bis 603 Euro neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei und wird für den Übergangsbereich nicht mitgezählt. Für Sie bleibt er abgabenfrei, abgesehen vom Rentenversicherungs-Eigenanteil von 3,6 Prozent, von dem Sie sich befreien lassen können. Erst ab dem zweiten Minijob wird zusammengerechnet.

Werden zwei Midijobs zusammengerechnet?

Ja, für die Prüfung des Übergangsbereichs zählt die Summe aller versicherungspflichtigen Entgelte. Liegt sie zwischen 603,01 und 2.000 Euro, gilt der Übergangsbereich gemeinsam, und jeder Arbeitgeber rechnet mit seinem Anteil an der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme. Über 2.000 Euro entfällt die Regelung für beide Jobs.

Welche Steuerklasse habe ich beim zweiten Job?

Jedes weitere Dienstverhältnis läuft über Steuerklasse 6, ohne Grundfreibetrag und ohne Pauschbeträge. Ein Minijob mit 2 Prozent Pauschsteuer ist ausgenommen. Über die Einkommensteuererklärung, die in Klasse 6 ohnehin Pflicht ist, kommt oft ein Teil zurück.

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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 20 Abs. 2a und Paragraf 8 Abs. 2 SGB IV (gesetze-im-internet.de), Auskunftspflicht nach Paragraf 28o Abs. 1 SGB IV, Haufe "Übergangsbereich: Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung", lohn-info.de zur Aufteilungsformel bei Mehrfachbeschäftigung sowie das TK-Beratungsblatt "Beschäftigungen im Übergangs-/Midijobbereich". Alle Beträge wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand Juli 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung oder Rechtsberatung.