Ein Satz im Gesetz, der alles entscheidet
Der Übergangsbereich rechnet mit zwei reduzierten Bemessungsgrundlagen: Aus Formel 1 entsteht der Gesamtbeitrag, aus Formel 2 der Arbeitnehmeranteil, und die Differenz trägt der Arbeitgeber. Beides steht in Paragraf 20 Abs. 2a SGB IV. Am Ende desselben Absatzes steht aber auch dieser Satz:
"Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind."
Satz 1 ist Formel 1, Satz 6 ist Formel 2. Damit ist die gesamte Rabattmechanik für Auszubildende abgeschaltet. Was bleibt, ist die ganz normale Beitragsberechnung: voller Beitragssatz auf das tatsächliche Arbeitsentgelt, hälftig geteilt zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem.
Der Grund ist nicht Schikane, sondern Systematik. Der Übergangsbereich soll den Sprung von der Geringfügigkeitsgrenze in die volle Beitragspflicht abfedern und Beschäftigten mit dauerhaft niedrigem Einkommen den Einstieg erleichtern. Eine Ausbildungsvergütung ist aber kein dauerhaft niedriges Einkommen, sondern ein zeitlich befristeter Zustand mit absehbarem Ende. Deshalb hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis eine eigene, viel ältere Entlastungsregel vorgesehen, die Geringverdienergrenze aus Paragraf 20 Abs. 3 SGB IV. Sie ist heute allerdings weitgehend wirkungslos, dazu unten mehr.
Ein zweiter Punkt kommt hinzu, den viele übersehen: Auszubildende können auch keinen Minijob in ihrem Ausbildungsverhältnis haben. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von Paragraf 8 SGB IV ist bei einer Ausbildung ausgeschlossen. Ein Azubi ist vom ersten Euro an in allen vier Zweigen versicherungspflichtig, egal wie niedrig die Vergütung ist. Weder der Minijob-Bereich unterhalb von 603 Euro noch der Übergangsbereich darüber steht ihm offen.
Wer genau ist ausgenommen?
Die Ausnahme trifft mehr Menschen, als der Wortlaut "Berufsausbildung" vermuten lässt. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zählen in ihrem gemeinsamen Rundschreiben zum Übergangsbereich folgende Gruppen auf:
| Personengruppe | Warum ausgenommen? | Was gilt stattdessen? |
|---|---|---|
| Auszubildende nach BBiG und Handwerksordnung | zur Berufsausbildung beschäftigt (Paragraf 20 Abs. 2a Satz 7 SGB IV) | hälftige Beiträge aus dem vollen Entgelt, Geringverdienergrenze 325 Euro |
| Teilnehmer an dualen Studiengängen | gelten nach Paragraf 5 Abs. 4a SGB V während des gesamten Studiums als zur Berufsausbildung Beschäftigte, auch in den Studienphasen | wie Auszubildende |
| Umschüler | Umschulung ist berufliche Bildung im Sinne des BBiG | wie Auszubildende |
| Praktikanten in einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum | gelten als zur Berufsausbildung beschäftigt | wie Auszubildende |
| Freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst | Paragraf 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV | der Arbeitgeber trägt den Gesamtbeitrag allein, unabhängig von der Höhe des Taschengeldes |
| Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten, Beschäftigte in Einrichtungen der Jugendhilfe | für sie gilt ein fiktives Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage | Beitrag aus dem fiktiven Entgelt, kein Übergangsbereich |
| Bezieher von Kurzarbeitergeld mit regelmäßig über 2.000 Euro | die Entgeltminderung ist nur vorübergehend | siehe Midijob und Kurzarbeit |
Nicht in dieser Liste stehen Werkstudenten. Für sie gilt eine andere Sonderregel, das Werkstudentenprivileg, das den Übergangsbereich in der Rentenversicherung sogar ausdrücklich nutzt. Der Unterschied ist im Artikel Midijob als Student ausführlich beschrieben.
Was das konkret kostet
Die Mindestausbildungsvergütung nach Paragraf 17 Abs. 2 BBiG beträgt für Ausbildungen, die 2026 beginnen, 724 Euro im ersten, 854 Euro im zweiten, 977 Euro im dritten und 1.014 Euro im vierten Ausbildungsjahr. Alle vier Werte liegen im Übergangsbereich von 603,01 bis 2.000 Euro. Genau das macht die Ausnahme so spürbar:
| Ausbildungsjahr | Mindestvergütung 2026 | Gesamtbeitrag | Azubi zahlt | ein Midijobber zahlte | Unterschied pro Monat | Unterschied pro Jahr |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1. Jahr | 724,00 | 306,25 | 153,12 | 36,64 | 116,48 | 1.397,76 |
| 2. Jahr | 854,00 | 361,24 | 180,61 | 76,00 | 104,61 | 1.255,32 |
| 3. Jahr | 977,00 | 413,27 | 206,64 | 113,24 | 93,40 | 1.120,80 |
| 4. Jahr | 1.014,00 | 428,92 | 214,45 | 124,44 | 90,01 | 1.080,12 |
Euro, Werte 2026, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, mit Kind (also ohne Zuschlag für Kinderlose). Über eine dreijährige Ausbildung summiert sich der Unterschied auf rund 3.774 Euro.
Lohnsteuer fällt bei diesen Beträgen nicht an: 724 Euro ergeben 8.688 Euro Jahresbrutto und bleiben damit klar unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Netto bleiben einem Azubi im ersten Ausbildungsjahr also 570,88 Euro, einem Midijobber mit identischem Brutto 687,36 Euro.
Für den Arbeitgeber ist es umgekehrt
Der Rabatt des Übergangsbereichs ist kein Geschenk der Sozialkassen, sondern eine Umverteilung: Was der Beschäftigte weniger zahlt, legt der Arbeitgeber drauf. Deshalb dreht sich das Bild aus Arbeitgebersicht komplett um.
| Bruttoentgelt | Arbeitgeberanteil bei einem Azubi | Arbeitgeberanteil bei einem Midijobber | Mehrkosten für den Midijobber |
|---|---|---|---|
| 724,00 | 153,13 | 190,84 | 37,71 |
| 854,00 | 180,63 | 214,50 | 33,87 |
| 977,00 | 206,63 | 236,88 | 30,25 |
| 1.014,00 | 214,47 | 243,62 | 29,15 |
Euro, 2026. Ein Ausbildungsverhältnis ist beitragsrechtlich für den Betrieb also günstiger als eine Teilzeitstelle mit demselben Bruttoentgelt. Dazu kommen bei Auszubildenden noch die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage, die genauso anfallen wie bei allen anderen Beschäftigten.
Wer 23 Jahre oder älter und kinderlos ist, was bei Umschülern und Zweitausbildungen häufig vorkommt, zahlt zusätzlich den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung von 0,6 Prozent allein. Bei 724 Euro sind das 4,34 Euro im Monat, berechnet aus dem vollen Entgelt und nicht aus einer reduzierten Grundlage.
Die Geringverdienergrenze: eine Klippe statt einer Rampe
Als Ausgleich für den fehlenden Übergangsbereich gibt es Paragraf 20 Abs. 3 SGB IV. Danach trägt der Arbeitgeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag allein, wenn ein zur Berufsausbildung Beschäftigter monatlich nicht mehr als 325 Euro Arbeitsentgelt erzielt. Der Azubi zahlt dann exakt nichts.
Der entscheidende Unterschied zum Übergangsbereich liegt in der Bauform. Der Übergangsbereich ist eine Rampe: Der Arbeitnehmeranteil beginnt bei 603,01 Euro bei null und steigt gleitend bis zum vollen Anteil bei 2.000 Euro. Die Geringverdienergrenze ist eine Klippe.
| Ausbildungsvergütung | Gesamtbeitrag | Azubi zahlt | Arbeitgeber zahlt |
|---|---|---|---|
| 300,00 | 126,90 | 0,00 | 126,90 |
| 325,00 | 137,48 | 0,00 | 137,48 |
| 326,00 | 137,90 | 68,96 | 68,94 |
| 400,00 | 169,20 | 84,60 | 84,60 |
| 603,00 | 255,07 | 127,53 | 127,54 |
| 724,00 | 306,25 | 153,12 | 153,13 |
Euro, 2026, durchschnittlicher Zusatzbeitrag. Ein Euro mehr Vergütung kostet an dieser Stelle 68,96 Euro netto. Wer 325 Euro verdient, hat netto mehr als jemand mit 393 Euro. Genau diese Kante hat der Gesetzgeber im Übergangsbereich 2003 beseitigt und beim Geringverdiener nie angefasst.
In der Praxis spielt das kaum noch eine Rolle, denn die 325 Euro stehen seit August 2003 unverändert im Gesetz. Die Mindestausbildungsvergütung liegt 2026 mehr als doppelt so hoch. Übrig bleiben Randfälle: Ausbildungsverhältnisse, für die die Mindestvergütung nicht gilt oder von der ein Tarifvertrag nach Paragraf 17 Abs. 3 BBiG nach unten abweicht, sowie vorgeschriebene Praktika mit einer kleinen Aufwandsentschädigung.
Eine Sonderregel gibt es noch: Wird die Grenze allein durch eine Einmalzahlung überschritten, teilen sich Arbeitgeber und Versicherter den Beitrag aus dem übersteigenden Teil je zur Hälfte. Der laufende Teil bis 325 Euro bleibt beim Arbeitgeber. Nur für diesen einen Monat sieht die Abrechnung dann gemischt aus.
Praktikanten: vier Fälle, vier Ergebnisse
Bei Praktika entscheidet nicht die Höhe der Vergütung, sondern die Frage, ob das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und ob es vor, während oder nach dem Studium stattfindet. Daraus ergeben sich vier Konstellationen:
| Praktikumsart | Versicherungsrechtlich | Übergangsbereich? | Beitrag bei 1.000 Euro |
|---|---|---|---|
| vorgeschriebenes Zwischenpraktikum während des Studiums | versicherungsfrei in KV, PV, RV und ALV, unabhängig von Entgelt und Dauer | irrelevant, es fallen gar keine Beiträge an | 0,00 |
| vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum mit Entgelt | versicherungspflichtig in allen vier Zweigen, gilt als zur Berufsausbildung beschäftigt | nein, stattdessen Geringverdienergrenze 325 Euro | 211,50 für den Praktikanten |
| vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum ohne Entgelt | Versicherungspflicht in RV und ALV mit einem fiktiven Arbeitsentgelt von 1 Prozent der Bezugsgröße (2026: 39,55 Euro im Monat) | nein | rund 8,39, trägt der Arbeitgeber allein |
| freiwilliges, nicht vorgeschriebenes Praktikum | normale Beschäftigung nach den allgemeinen Regeln | ja, sofern kein Werkstudentenprivileg greift | 120,21 für den Praktikanten |
Euro, 2026, durchschnittlicher Zusatzbeitrag. Die letzte Zeile ist der wichtigste Befund dieses Abschnitts: Ein freiwilliges Praktikum ist beitragsrechtlich ein ganz gewöhnlicher Job. Wer nach der Schule ein halbes Jahr in einen Betrieb hineinschnuppert, ohne dass eine Ordnung das verlangt, ist mit 1.000 Euro schlicht Midijobber.
Der Unterschied zwischen den beiden bezahlten Varianten ist erheblich:
| 1.000 Euro Praktikumsvergütung | Grundlage gesamt | Grundlage Praktikant | Gesamtbeitrag | Praktikant | Arbeitgeber |
|---|---|---|---|---|---|
| freiwilliges Praktikum (Übergangsbereich) | 854,06 | 568,36 | 361,26 | 120,21 | 241,05 |
| vorgeschriebenes Vorpraktikum (regulär) | 1.000,00 | 1.000,00 | 423,00 | 211,50 | 211,50 |
| Unterschied | +61,74 | +91,29 | -29,55 |
Euro, 2026. Zwei Praktikanten im selben Betrieb, dieselbe Tätigkeit, dieselbe Vergütung, und trotzdem 91,29 Euro Unterschied im Monat, nur weil bei dem einen eine Prüfungsordnung das Praktikum verlangt.
Wer ein Praktikum einstuft, sollte sich die Studien- oder Prüfungsordnung tatsächlich vorlegen lassen. Für die Meldung nach der DEÜV ist die Zuordnung ebenfalls entscheidend, vorgeschriebene Praktika laufen unter dem Personengruppenschlüssel 105. Bei Zweifeln beantwortet die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle solche Einzelfälle für Arbeitgeber kostenlos.
Was Auszubildende trotzdem bekommen
Der fehlende Rabatt hat eine Kehrseite, die selten erwähnt wird: Auszubildende sind sozialversicherungsrechtlich in keiner Weise schlechtergestellt. Sie zahlen mehr, aber sie sind auch vollwertig versichert, und zwar vom ersten Ausbildungstag an.
- Rente. Die Ausbildungszeit zählt als Pflichtbeitragszeit, die Entgeltpunkte entstehen aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Das ist derselbe Maßstab, der seit dem 1.7.2019 auch im Übergangsbereich gilt (Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI). Anders gesagt: Ein Azubi und ein Midijobber mit 724 Euro bekommen exakt dieselben Rentenanwartschaften, nur zahlt der Azubi dafür 116,48 Euro im Monat mehr. Details unter Midijob und Rente.
- Krankenversicherung. Eigenständige Mitgliedschaft mit vollem Leistungsanspruch einschließlich Krankengeld, unabhängig davon, ob die Eltern noch familienversichert wären. Wie das im Midijob aussieht, steht unter Midijob und Krankenversicherung.
- Arbeitslosenversicherung. Die Ausbildungszeit zählt voll für die Anwartschaft von zwölf Monaten in den letzten 30 Monaten. Wer die Ausbildung abschließt und nicht übernommen wird, hat den Anspruch bereits erfüllt.
- Unfallversicherung. Die trägt ohnehin der Arbeitgeber allein, für Azubis wie für alle anderen.
Wer den Beitragsunterschied als Nachteil empfindet, sollte ihn also eher als das sehen, was er ist: eine höhere Eigenbeteiligung an einem gleich guten Schutz.
Wann der Übergangsbereich doch greift
Nach dem Ende der Ausbildung
Das Berufsausbildungsverhältnis endet nach Paragraf 21 Abs. 2 BBiG mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, auch wenn der vereinbarte Ausbildungsvertrag rechnerisch noch länger liefe. Ab dem Tag danach ist die Person keine zur Berufsausbildung Beschäftigte mehr. Wird sie zu einem Entgelt zwischen 603,01 und 2.000 Euro weiterbeschäftigt, etwa in Teilzeit, gilt der Übergangsbereich sofort.
Weil dieser Wechsel fast immer mitten im Monat stattfindet, entstehen zwei Abrechnungszeiträume im selben Kalendermonat. Für den Midijob-Teil ist dann das Verfahren aus Midijob im Teilmonat anzuwenden: Teilentgelt auf einen vollen Monat hochrechnen, beide Formeln darauf anwenden, die Ergebnisse anschließend im Verhältnis der SV-Tage zu 30 kürzen. Wer stattdessen das gezahlte Teilentgelt direkt in die Formel gibt, rechnet den Arbeitnehmeranteil deutlich zu klein.
Bei einem Job neben der Ausbildung
Ausbildungsvertrag und Arbeitsvertrag sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse und werden getrennt abgerechnet. Die Ausbildung ist dabei die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, ein einzelner Minijob daneben bleibt anrechnungsfrei. Ein zweiter Minijob würde dagegen mit der Ausbildung zusammengerechnet und damit versicherungspflichtig, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung.
Wie in einer solchen Konstellation der Übergangsbereich zu behandeln ist, ist eine Einzelfallfrage, weil Paragraf 20 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bei mehreren Beschäftigungen auf das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt abstellt, die Ausnahme in Absatz 2a aber personenbezogen formuliert ist. Wer in diese Lage kommt, sollte die Einzugsstelle fragen, statt zu raten. Die Grundlagen der Zusammenrechnung stehen unter Midijob als Zweitjob.
Bei einem freiwilligen Praktikum
Siehe oben: Ist das Praktikum nicht vorgeschrieben und greift kein Werkstudentenprivileg, ist es eine ganz normale Beschäftigung, und der Rechner auf der Startseite liefert die richtigen Werte.
Checkliste für die Entgeltabrechnung
- Liegt ein Ausbildungs-, Umschulungs- oder dualer Studienvertrag vor? Dann kein Übergangsbereich, egal wie hoch die Vergütung ist.
- Bei Praktika zuerst klären: vorgeschrieben oder freiwillig, und vor, während oder nach dem Studium. Ordnung vorlegen lassen.
- Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum: in allen Zweigen versicherungsfrei, unabhängig von Entgelt und Dauer.
- Freiwilliges Praktikum ohne Werkstudentenprivileg: normale Beschäftigung, Übergangsbereich anwenden.
- Bei zur Berufsausbildung Beschäftigten die 325-Euro-Grenze prüfen. Bis einschließlich 325 Euro trägt der Arbeitgeber alles allein.
- Wird die Grenze nur durch eine Einmalzahlung überschritten, den übersteigenden Teil hälftig teilen.
- Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ, BFD): Arbeitgeber trägt den Beitrag immer allein, unabhängig von der Höhe des Taschengeldes.
- Ausbildungsende mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfassen. Ab dem Folgetag kann der Übergangsbereich greifen, dann mit Teilmonatsverfahren.
- Kinderlose ab 23 Jahren: Beitragszuschlag von 0,6 Prozent aus dem vollen Entgelt, trägt der Beschäftigte allein.
Häufige Fragen
Gilt der Midijob für Azubis?
Nein. Paragraf 20 Abs. 2a Satz 7 SGB IV nimmt Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ausdrücklich von der Berechnung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme aus. Auszubildende zahlen deshalb die normalen hälftigen Sozialversicherungsbeiträge aus ihrer vollen Ausbildungsvergütung, auch wenn diese mitten im Übergangsbereich von 603,01 bis 2.000 Euro liegt. Bei der Mindestausbildungsvergütung von 724 Euro im ersten Ausbildungsjahr 2026 sind das 153,12 Euro im Monat statt 36,64 Euro, die ein Midijobber mit demselben Bruttoentgelt zahlen würde.
Was ist die Geringverdienergrenze von 325 Euro?
Nach Paragraf 20 Abs. 3 SGB IV trägt der Arbeitgeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag allein, wenn ein zur Berufsausbildung Beschäftigter monatlich nicht mehr als 325 Euro Arbeitsentgelt erzielt. Dasselbe gilt für Teilnehmer am freiwilligen sozialen Jahr, am freiwilligen ökologischen Jahr und am Bundesfreiwilligendienst, dort unabhängig von der Höhe des Taschengeldes. Anders als der Übergangsbereich ist das keine gleitende Rampe, sondern eine harte Kante: Bei 325 Euro zahlt der Azubi null, bei 326 Euro sofort 68,96 Euro. Die Grenze ist seit 2003 unverändert und läuft durch die Mindestausbildungsvergütung von 724 Euro fast überall leer.
Gilt der Übergangsbereich für Praktikanten?
Das hängt davon ab, ob das Praktikum vorgeschrieben ist. Ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum gilt als Beschäftigung zur Berufsausbildung, deshalb greift der Übergangsbereich nicht. Ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum während des Studiums ist in allen Zweigen versicherungsfrei, unabhängig von Entgelt und Dauer, sodass gar keine Beiträge anfallen. Bei einem freiwilligen, nicht vorgeschriebenen Praktikum liegt dagegen eine normale Beschäftigung vor, und der Übergangsbereich gilt ganz regulär: Bei 1.000 Euro zahlt ein freiwilliger Praktikant 120,21 Euro, ein vorgeschriebener Vorpraktikant 211,50 Euro.
Kann ein Azubi einen Minijob haben?
In der Ausbildung selbst nicht: Eine geringfügige Beschäftigung ist im Ausbildungsverhältnis ausgeschlossen, Auszubildende sind vom ersten Euro an in allen vier Zweigen versicherungspflichtig. Ein Minijob bei einem anderen Arbeitgeber neben der Ausbildung ist dagegen möglich und bleibt anrechnungsfrei, weil die Ausbildung als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung zählt. Ein zweiter Minijob würde mit der Ausbildung zusammengerechnet und damit versicherungspflichtig, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung.
Gilt der Übergangsbereich im dualen Studium?
Nein. Teilnehmer an dualen Studiengängen werden nach Paragraf 5 Abs. 4a SGB V während der gesamten Dauer des Studiengangs wie zur Berufsausbildung Beschäftigte behandelt, und zwar sowohl in den Praxis- als auch in den Studienphasen. Damit greift die Ausnahme des Paragrafen 20 Abs. 2a Satz 7 SGB IV, und die Beiträge werden regulär aus der vollen Studienvergütung hälftig geteilt. Bei 1.014 Euro sind das 214,45 Euro statt 124,44 Euro, die im Übergangsbereich anfielen.
Weiterlesen
- Midijob-Rechner 2026: Beiträge und Netto für jedes Bruttoentgelt berechnen
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- Midijob als Student: Werkstudent oder Übergangsbereich?
- Midijob als Zweitjob: was bei mehreren Jobs zusammengerechnet wird
- Midijob im Teilmonat: Hochrechnung mit der 30-Tage-Formel
- Minijob oder Midijob: wo die Grenze liegt und was sich lohnt
Quellen
- Paragraf 20 Abs. 2, 2a und 3 SGB IV (Übergangsbereich, Ausnahme für zur Berufsausbildung Beschäftigte in Absatz 2a Satz 7, Geringverdienergrenze von 325 Euro und Freiwilligendienste in Absatz 3), gesetze-im-internet.de und dejure.org
- Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung "Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich ab 01.10.2022" (Personenkreis und Ausnahmen), minijob-zentrale.de
- Haufe, "Übergangsbereich, 1.2 Ausnahmen" (Auszubildende, vorgeschriebene Praktika, duale Studierende, Umschüler, Freiwilligendienste, fiktives Arbeitsentgelt bei Werkstätten und Jugendhilfe)
- Paragraf 5 Abs. 4a SGB V (Teilnehmer an dualen Studiengängen gelten als zur Berufsausbildung Beschäftigte)
- Paragraf 17 Abs. 2 und 3 sowie Paragraf 21 Abs. 2 BBiG (Mindestausbildungsvergütung, Tarifvorrang, Ende des Ausbildungsverhältnisses mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses)
- BIBB, Pressemitteilung zur Mindestausbildungsvergütung 2026 (724 / 854 / 977 / 1.014 Euro, Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt vom 10.10.2025), bibb.de
- TK Firmenkunden, "Wie hoch ist die Geringverdienergrenze und für wen gilt sie?" (325 Euro, unverändert seit August 2003)
- AOK Arbeitgeberservice, "Praktikantinnen und Praktikanten in der Sozialversicherung" (Abgrenzung Zwischen-, Vor- und Nachpraktikum, fiktives Arbeitsentgelt von 1 Prozent der Bezugsgröße bei unentgeltlichen vorgeschriebenen Praktika)
- Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (Bezugsgröße 47.460 Euro im Jahr, 3.955 Euro im Monat), gesetze-im-internet.de
- TK-Beratungsblatt "Beschäftigungen im Übergangs-/Midijobbereich" (Suchnummer 2031420) für Faktor F, Formeln und Rundungsregeln 2026
Alle Beitragswerte auf dieser Seite wurden mit der Rechenlogik dieser Website berechnet (Werte 2026, Faktor F 0,6619, Beitragssätze 18,6 Prozent Rentenversicherung, 2,6 Prozent Arbeitslosenversicherung, 14,6 Prozent Krankenversicherung plus 2,9 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag, 3,6 Prozent Pflegeversicherung, mit Kind, Rundung wie bei den Einzugsstellen: jeder Anteil einzeln kaufmännisch auf zwei Stellen).
Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand August 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Sozial- oder Rechtsberatung. Die versicherungsrechtliche Einordnung eines Praktikums oder einer Ausbildung im Einzelfall nimmt die zuständige Einzugsstelle vor. Verbindlich sind allein die Entgeltabrechnung des Arbeitgebers und die Auskunft der Krankenkasse.