Ratgeber, Stand August 2026

Midijob und Kurzarbeit: Wann der Übergangsbereich gilt und wann nicht

Kurze Antwort: Kurzarbeit hebt den Übergangsbereich nicht auf, sie verschiebt ihn auch nicht. Entscheidend ist allein das Arbeitsentgelt ohne den Arbeitsausfall. Liegt es bereits im Korridor von 603,01 bis 2.000 Euro, gelten die Regelungen des Übergangsbereichs weiter und werden auf das tatsächlich gezahlte Ist-Entgelt angewendet. Liegt es über 2.000 Euro und rutscht nur wegen Kurzarbeit darunter, gelten sie nicht. Auf das Fiktiventgelt, aus dem der Arbeitgeber Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein zahlt, hat der Übergangsbereich nie Einfluss.

Die Grundregel in einem Satz

Bei Kurzarbeit sinkt das ausgezahlte Entgelt, manchmal auf null. Für die Frage, ob der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs greift, zählt dieser gesunkene Betrag aber nicht. Maßgebend ist das regelmäßige Arbeitsentgelt bei voller Arbeitszeit, also das Entgelt, das ohne den Arbeitsausfall gezahlt worden wäre. Daraus ergeben sich genau zwei Fälle:

Regelmäßiges Entgelt ohne KurzarbeitGilt der Übergangsbereich?Womit wird gerechnet?
603,01 bis 2.000,00 Euroja, durchgehendreduzierte Bemessungsgrundlagen aus dem Ist-Entgelt
über 2.000,00 Euronein, auch nicht vorübergehendreguläre Beiträge aus dem Ist-Entgelt, hälftig geteilt

Der Grund für die zweite Zeile steht in Paragraf 20 Abs. 2 SGB IV: Voraussetzung für den Übergangsbereich ist, dass das Arbeitsentgelt die Obergrenze von 2.000 Euro regelmäßig nicht überschreitet. Bei Arbeitsausfällen wegen Kurzarbeit ist das nicht der Fall, weil die Entgeltminderung nur vorübergehend ist. Das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum Übergangsbereich sagt das in Ziffer 4.3.6.4 ausdrücklich.

Umgekehrt gilt aber genauso ausdrücklich: Liegt das Entgelt bei voller Arbeitszeit schon innerhalb des Übergangsbereichs, sind die Regelungen bei Kurzarbeit weiterhin anzuwenden. Es gibt also keinen Automatismus "Kurzarbeit gleich kein Midijob".

Zwei Töpfe: Ist-Entgelt und Fiktiventgelt

Wer die Abrechnung eines Kurzarbeitsmonats verstehen will, muss sie in zwei getrennte Teile zerlegen. Sie folgen völlig unterschiedlichen Regeln.

Ist-EntgeltFiktiventgelt
Was ist das?das für die geleistete Arbeit tatsächlich gezahlte Entgelt80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt
RechtsgrundlageParagraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IVParagraf 232a Abs. 2 SGB V, Paragraf 163 Abs. 6 SGB VI
Übergangsbereich?ja, wenn die Grundregel oben erfüllt istnein, nie
BeitragszweigeKV, PV, RV, ALVnur KV, PV, RV
Wer trägt?Arbeitgeber und Beschäftigte wie üblichder Arbeitgeber allein

Zwei Details sind leicht zu übersehen. Erstens fällt auf das Fiktiventgelt keine Arbeitslosenversicherung an, denn der Beschäftigte bezieht ja bereits Kurzarbeitergeld. Zweitens wird der Beitragszuschlag für Kinderlose nicht aus dem Fiktiventgelt erhoben; ihn zahlt die Bundesagentur für Arbeit pauschal an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. Auch die Umlagen U1 und U2 werden nur aus dem Ist-Entgelt berechnet.

Das Kurzarbeitergeld selbst ist eine Entgeltersatzleistung und damit beitragsfrei. Es taucht in der Beitragsrechnung nirgends auf.

Fall 1: Das Entgelt liegt schon im Übergangsbereich

Der häufigste Fall in Teilzeitbetrieben. Beispiel: 1.200 Euro Monatsentgelt bei voller Arbeitszeit, 2026, ein Kind, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent. Der Betrieb meldet Kurzarbeit an, der Arbeitsausfall fällt in unterschiedlicher Höhe an und verteilt sich gleichmäßig über den ganzen Monat.

ArbeitsausfallIst-EntgeltGrundlage gesamtGrundlage ArbeitnehmerBeitrag aus Ist gesamtdavon ArbeitnehmerFiktiventgeltBeitrag aus Fiktiventgelt (AG allein)Arbeitgeber gesamt
0 Prozent1.200,001.083,25854,69458,22180,760,000,00277,46
25 Prozent900,00739,47425,20312,7889,93240,0095,28318,13
50 Prozent600,00397,140,00167,980,00480,00190,56358,54
75 Prozent300,00198,570,0084,000,00720,00285,84369,84
100 Prozent0,000,000,000,000,00960,00381,12381,12

Euro, Werte 2026. Der Beitrag aus dem Fiktiventgelt setzt sich aus 18,6 Prozent Rentenversicherung, 14,6 plus 2,9 Prozent Krankenversicherung und 3,6 Prozent Pflegeversicherung zusammen, zusammen 39,7 Prozent, und trägt sie der Arbeitgeber allein.

Zwei Beobachtungen daraus:

  • Für Beschäftigte wird es billiger, und zwar überproportional. Bei 25 Prozent Arbeitsausfall sinkt das Brutto um ein Viertel, der Arbeitnehmeranteil aber von 180,76 auf 89,93 Euro und damit um die Hälfte. Das ist derselbe Effekt wie bei schwankendem Entgelt: Jeder Euro im Korridor kostet den Beschäftigten rund 30 Prozent, jeder Euro unterhalb von 603 Euro gar nichts.
  • Für den Arbeitgeber wird es teurer. Er zahlt nicht nur weiter seinen Anteil aus dem Ist-Entgelt, sondern zusätzlich die vollen Beiträge aus dem Fiktiventgelt allein. Bei vollständigem Arbeitsausfall kostet der Beschäftigte 381,12 Euro Beitrag, ohne einen einzigen Euro Lohn zu erhalten. Das ist deutlich mehr als die 277,46 Euro im normalen Monat.

Der Sonderfall unter 603 Euro: kein Rückfall in den Minijob

Sobald das Ist-Entgelt unter die Geringfügigkeitsgrenze rutscht, sieht die Abrechnung aus wie ein Minijob. Sie ist aber keiner. Ein Midijob wird durch Kurzarbeit nicht zum Minijob, weil über die Einstufung das regelmäßige Entgelt entscheidet und nicht der ausgezahlte Betrag.

Für die Beitragsberechnung gilt dann die Regel für die Unterschreitung im Übergangsbereich: Die beitragspflichtige Einnahme ist Ist-Entgelt mal Faktor F (2026: 0,6619), die Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil ist null, und den gesamten Beitrag trägt der Arbeitgeber allein. Das entspricht Beispiel 23 des Rundschreibens zum Übergangsbereich.

Ist-EntgeltRechnungbeitragspflichtige EinnahmeGesamtbeitragArbeitnehmerArbeitgeber
600,00600,00 x 0,6619397,14167,980,00167,98
350,00350,00 x 0,6619231,6798,000,0098,00
300,00300,00 x 0,6619198,5784,000,0084,00
300,00 (kinderlos)300,00 x 0,6619198,5785,191,1984,00

Euro, 2026, ein Kind, durchschnittlicher Zusatzbeitrag. Die letzte Zeile zeigt die einzige Ausnahme: Wer 23 oder älter und kinderlos ist, zahlt weiterhin den Beitragszuschlag von 0,6 Prozent aus der beitragspflichtigen Einnahme, hier 1,19 Euro. Alles andere trägt der Arbeitgeber.

Wichtig für Beschäftigte: Der Versicherungsschutz bleibt in vollem Umfang bestehen, auch in dem Monat, in dem der Arbeitnehmeranteil null beträgt. Die Krankenversicherung läuft weiter, es bleibt eine versicherungspflichtige Beschäftigung, und die Zeit zählt vollständig für die Rente.

Fall 2: Das Entgelt liegt über 2.000 Euro

Hier passiert der teuerste Fehler. Beispiel: 2.400 Euro regelmäßiges Monatsentgelt, wegen Kurzarbeit werden im Mai nur 1.500 Euro gezahlt. Die 1.500 Euro liegen mitten im Korridor, die Abrechnungssoftware oder ein Onlinerechner schlägt deshalb den Übergangsbereich vor. Richtig ist das nicht.

MethodeGrundlage gesamtGrundlage ArbeitnehmerGesamtbeitragArbeitnehmerArbeitgeber
richtig: reguläre Beiträge aus 1.500,001.500,001.500,00634,50317,25317,25
falsch: Übergangsbereich auf 1.500,001.427,031.284,18603,62271,61332,01
Abweichung-30,88-45,64+14,76

Euro, 2026, ein Kind, durchschnittlicher Zusatzbeitrag. Pro Kurzarbeitsmonat fehlen 30,88 Euro Gesamtbeitrag, davon 45,64 Euro beim Arbeitnehmeranteil. Bei zwölf Monaten Kurzarbeit und mehreren Beschäftigten wird daraus in der Betriebsprüfung eine spürbare Nachforderung. Hinzu kommt in diesem Beispiel das Fiktiventgelt von 720,00 Euro (80 Prozent von 900,00 Euro), aus dem der Arbeitgeber weitere 285,84 Euro allein trägt.

Die Regel gilt auch in die andere Richtung: Ein Beschäftigter mit 2.400 Euro wird durch Kurzarbeit nicht zum Midijobber, und er wird auch nicht rückwirkend einer, wenn die Kurzarbeit länger dauert. Solange die Minderung auf Kurzarbeit beruht und damit vorübergehend ist, bleibt das regelmäßige Entgelt maßgebend.

Wenn die Arbeit nur an einzelnen Tagen ganz ausfällt

Kurzarbeit "null" für einen Teil des Monats ist etwas anderes als eine gleichmäßig verteilte Kürzung. Fällt die Arbeit an bestimmten Tagen vollständig aus, entsteht für das laufende Arbeitsentgelt ein Teilentgeltzeitraum, und dann greift das dreistufige Verfahren: hochrechnen, beide Formeln anwenden, Ergebnis anteilig kürzen. Das Rundschreiben rechnet diesen Fall in Beispiel 24 genau so durch.

Der Unterschied ist erheblich, obwohl in beiden Varianten dasselbe Geld ausgezahlt wird. Beispiel: 1.200 Euro Monatsentgelt, 600 Euro Ist-Entgelt.

VarianteSV-TageGrundlage gesamtGrundlage ArbeitnehmerGesamtbeitragArbeitnehmerArbeitgeber
halbe Stundenzahl den ganzen Monat30397,140,00167,980,00167,98
volle Stunden bis 15.4., danach Ausfall null15541,63427,35229,1090,39138,71

Euro, 2026, ein Kind, durchschnittlicher Zusatzbeitrag, jeweils 600,00 Euro Ist-Entgelt. In der zweiten Variante werden die 600 Euro auf 1.200 Euro hochgerechnet, beide Formeln laufen mit diesem Betrag, und erst die Ergebnisse werden halbiert. Der Beschäftigte zahlt dadurch 90,39 Euro statt null. Das ist kein Widerspruch, sondern die konsequente Anwendung der Dreißigstel-Regel: Er hat zwei Wochen lang zu vollem Entgelt gearbeitet, und genau dafür zahlt er anteilig Beiträge.

Für das Fiktiventgelt spielt diese Unterscheidung keine Rolle. Soll-Entgelt bleibt 1.200 Euro, Ist-Entgelt 600 Euro, das Fiktiventgelt also 480 Euro und der allein vom Arbeitgeber getragene Beitrag daraus 190,56 Euro.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld im Midijob?

Zuerst die gute Nachricht: Midijobber haben Anspruch. Sie sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig und erfüllen damit die persönliche Voraussetzung des Paragrafen 98 SGB III. Minijobber sind versicherungsfrei und bekommen kein Kurzarbeitergeld, siehe Minijob oder Midijob. Wer knapp über der Grenze von 603 Euro liegt, ist hier also klar im Vorteil.

Die Höhe beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind im Haushalt 67 Prozent. Die Nettoentgeltdifferenz ist nach Paragraf 106 SGB III der Unterschied zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem aus dem Ist-Entgelt. Drei Details dieser Berechnung treffen Midijobber besonders:

  • Einmalzahlungen bleiben außer Betracht. Weihnachts- und Urlaubsgeld erhöhen das Soll-Entgelt nicht, obwohl sie beitragsrechtlich sehr wohl zählen (siehe Midijob mit Weihnachtsgeld).
  • Soll- und Ist-Entgelt werden auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet. Bei kleinen Entgelten fällt diese Rundung relativ stärker ins Gewicht als bei großen.
  • Vom Brutto wird pauschal eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent abgezogen, dazu Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag nach Paragraf 153 SGB III. Diese 20 Prozent gelten für alle gleich, unabhängig davon, was tatsächlich vom Lohn abgezogen wird.

Der letzte Punkt ist der eigentliche Nachteil. Im Übergangsbereich zahlen Beschäftigte nämlich weit weniger als 20 Prozent:

Monatsentgelttatsächlicher Arbeitnehmeranteiltatsächliche Quotepauschaler Abzug beim Kurzarbeitergeld (20 Prozent)
700,0029,374,20 Prozent140,00
900,0089,939,99 Prozent180,00
1.200,00180,7615,06 Prozent240,00
1.500,00271,6118,11 Prozent300,00
1.800,00362,4520,14 Prozent360,00
2.000,00423,0021,15 Prozent400,00

Euro, 2026, ein Kind, durchschnittlicher Zusatzbeitrag. Erst bei rund 1.775 Euro Monatsentgelt erreicht der echte Arbeitnehmeranteil die pauschalen 20 Prozent. Darunter rechnet das Kurzarbeitergeld mit einem Nettoentgelt, das niedriger ist als das tatsächliche Netto. Die berechnete Nettoentgeltdifferenz fällt dadurch kleiner aus als der Nettobetrag, der real fehlt. Bei 700 Euro Soll-Entgelt und vollständigem Arbeitsausfall wird die Differenz aus 560 Euro gebildet, obwohl netto rund 670 Euro fehlen.

Das ist kein Rechenfehler der Arbeitsagentur, sondern die Kehrseite des Beitragsrabatts: Wer wenig einzahlt, bekommt bei pauschalierten Leistungen auch weniger heraus. Beim Arbeitslosengeld ist es anders geregelt, dort zählt das volle Bruttoentgelt.

Rente, Steuer und Meldung

Rente

Kurzarbeit reißt keine Lücke ins Rentenkonto, aber sie verkleinert den Beitrag. Rentenversicherungspflichtig sind das reduzierte Ist-Entgelt und zusätzlich das Fiktiventgelt in Höhe von 80 Prozent der Differenz. Fällt die Hälfte aus, sind das 600 Euro Ist-Entgelt plus 480 Euro Fiktiventgelt, zusammen also 1.080 statt 1.200 Euro und damit 90 Prozent der sonst versicherten Summe. Wie sich Entgeltpunkte im Midijob bilden, steht unter Midijob und Rente: Seit dem 1.7.2019 zählt dort das volle Bruttoentgelt und nicht die reduzierte beitragspflichtige Einnahme.

Steuer

Das Kurzarbeitergeld selbst ist nach Paragraf 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach Paragraf 32b EStG. Es erhöht also den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Wer im Jahr mehr als 410 Euro solcher Lohnersatzleistungen bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Bei reinen Midijob-Einkommen bleibt die Nachzahlung meist gering, weil das zu versteuernde Einkommen oft unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro liegt; bei einem zusätzlichen Hauptjob oder gemeinsamer Veranlagung kann sie spürbar werden. Mehr dazu unter Midijob und Steuerklasse.

Meldung

In die Entgeltmeldung fließt neben dem tatsächlichen Arbeitsentgelt auch das fiktive Arbeitsentgelt ein. Das Kennzeichen Übergangsbereich bleibt gesetzt, solange die Regelungen anzuwenden sind, in Fall 1 also durchgehend.

Rahmenbedingungen im Betrieb

Kurzarbeitergeld setzt einen erheblichen Arbeitsausfall nach Paragraf 96 SGB III voraus: wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis, vorübergehend, unvermeidbar, und im jeweiligen Kalendermonat muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten des Betriebs von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des Bruttoentgelts betroffen sein. Die Bezugsdauer beträgt gesetzlich 12 Monate; durch die Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung vom 17.12.2025 sind es längstens bis zum 31.12.2026 bis zu 24 Monate.

Checkliste

  • Zuerst das regelmäßige Arbeitsentgelt bei voller Arbeitszeit bestimmen, nicht das ausgezahlte Ist-Entgelt.
  • Liegt es zwischen 603,01 und 2.000 Euro, gelten die Regelungen des Übergangsbereichs während der ganzen Kurzarbeit weiter.
  • Liegt es über 2.000 Euro, gelten sie nicht, auch wenn das Ist-Entgelt in den Korridor fällt. Dann reguläre hälftige Beiträge aus dem Ist-Entgelt.
  • Beiträge aus dem Ist-Entgelt normal berechnen und aufteilen. Rutscht das Ist-Entgelt unter 603 Euro, gilt Ist-Entgelt mal 0,6619 und eine Arbeitnehmergrundlage von null.
  • Fiktiventgelt gesondert ermitteln: 80 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt. Nur KV, PV und RV, kein Übergangsbereich, Arbeitgeber trägt allein.
  • Keine Arbeitslosenversicherung und kein Kinderlosenzuschlag aus dem Fiktiventgelt, keine Umlagen U1 und U2.
  • Fällt die Arbeit nur an einzelnen Tagen vollständig aus, entsteht ein Teilentgeltzeitraum: hochrechnen, Formeln anwenden, anteilig kürzen.
  • Beschäftigte: Ein Beitragsanteil von 0,00 Euro heißt nicht, dass der Versicherungsschutz endet oder aus dem Midijob ein Minijob geworden ist.
  • Im Zweifel die Einzugsstelle fragen. Die Krankenkassen beantworten solche Einzelfälle für Arbeitgeber kostenlos.

Häufige Fragen

Gilt der Übergangsbereich bei Kurzarbeit?

Das kommt auf das Entgelt ohne Arbeitsausfall an. Liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt bei voller Arbeitszeit bereits im Übergangsbereich, also 2026 zwischen 603,01 und 2.000 Euro, gelten die Regelungen des Übergangsbereichs während der Kurzarbeit weiter. Die Beiträge werden dann aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme auf Basis des tatsächlich gezahlten Ist-Entgelts berechnet. Liegt das regelmäßige Arbeitsentgelt dagegen über 2.000 Euro und sinkt nur wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit darunter, gilt der Übergangsbereich nicht, weil die Entgeltminderung nur vorübergehend ist.

Wer zahlt die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit im Midijob?

Aus dem tatsächlich gezahlten Ist-Entgelt werden die Beiträge wie sonst auch berechnet und zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten aufgeteilt, im Übergangsbereich also mit dem üblichen Rabatt für den Arbeitnehmeranteil. Aus dem Fiktiventgelt, also 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt, trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein. Arbeitslosenversicherung fällt auf das Fiktiventgelt nicht an, und den Beitragszuschlag für Kinderlose zahlt die Bundesagentur für Arbeit pauschal.

Bekommen Midijobber Kurzarbeitergeld?

Ja. Midijobber sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig und erfüllen damit die persönliche Voraussetzung für Kurzarbeitergeld. Minijobber sind versicherungsfrei und haben keinen Anspruch. Die Höhe beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit mindestens einem Kind im Haushalt 67 Prozent. Berechnet wird sie aus pauschalierten Nettoentgelten, bei denen pauschal 20 Prozent Sozialversicherung abgezogen werden. Weil der tatsächliche Arbeitnehmeranteil im Übergangsbereich deutlich kleiner ist, gleicht das Kurzarbeitergeld den echten Nettoausfall bei Midijobbern nur zum Teil aus.

Wird mein Midijob durch Kurzarbeit zum Minijob?

Nein. Die Einstufung richtet sich nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, nicht nach dem Betrag, der in einem Kurzarbeitsmonat auf der Abrechnung steht. Sinkt das Ist-Entgelt unter 603 Euro, wird die beitragspflichtige Einnahme mit dem Faktor F von 0,6619 gebildet, die Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil ist null, und der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein. Bei 300 Euro Ist-Entgelt sind das 84,00 Euro. Versicherungsschutz, Krankengeldanspruch und Rentenzeiten bleiben unverändert.

Warum zahle ich in einem Kurzarbeitsmonat plötzlich gar keine Beiträge mehr?

Weil die Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil im Übergangsbereich an der Untergrenze bei null beginnt. Sinkt das Ist-Entgelt auf 603 Euro oder darunter, ist der Arbeitnehmeranteil rechnerisch null; der Arbeitgeber trägt den kompletten Beitrag. Wer 23 oder älter und kinderlos ist, zahlt weiterhin den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung von 0,6 Prozent, bei 300 Euro Ist-Entgelt also 1,19 Euro. Der Lohnzettel ist damit korrekt, obwohl er ungewohnt aussieht.

Weiterlesen

Quellen

  • Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich, regelmäßiges Arbeitsentgelt, beitragspflichtige Einnahme), gesetze-im-internet.de
  • Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung "Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich ab 01.10.2022", Ziffer 4.3.6.4 Kurzarbeit sowie Beispiele 22 bis 25 (deutsche-rentenversicherung.de, summa summarum)
  • Paragraf 232a Abs. 2 SGB V und Paragraf 163 Abs. 6 SGB VI (fiktive beitragspflichtige Einnahme in Höhe von 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt)
  • Paragraf 96 SGB III (erheblicher Arbeitsausfall, Drittel- und 10-Prozent-Schwelle), Paragraf 98 SGB III (persönliche Voraussetzungen), Paragraf 105 SGB III (60 bzw. 67 Prozent), Paragraf 106 SGB III (Nettoentgeltdifferenz, Soll- und Ist-Entgelt, Rundung auf durch 20 teilbare Beträge), Paragraf 153 SGB III (Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent)
  • Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 17.12.2025 (bis zu 24 Monate, längstens bis 31.12.2026), bmas.de
  • TK Firmenkunden, "Wie berechne ich die SV-Beiträge bei Kurzarbeit?" (Beiträge aus dem Ist-Entgelt wie sonst auch, Fiktiventgelt 80 Prozent, keine Arbeitslosenversicherung auf das Fiktiventgelt, Umlagen nur aus dem Ist-Entgelt)
  • AOK Arbeitgeberservice, "Verteilung der Beiträge und Zuschüsse bei Kurzarbeit" (Arbeitgeber trägt die Beiträge aus dem Fiktiventgelt allein, Beitragszuschlag für Kinderlose zahlt die Bundesagentur für Arbeit pauschal an den Ausgleichsfonds)
  • Paragraf 3 Nr. 2 Buchstabe a und Paragraf 32b EStG (Steuerfreiheit des Kurzarbeitergeldes, Progressionsvorbehalt)
  • TK-Beratungsblatt "Beschäftigungen im Übergangs-/Midijobbereich" (Suchnummer 2031420) für Faktor F, Formeln und Rundungsregeln 2026

Alle Beitragswerte auf dieser Seite wurden mit der Rechenlogik dieser Website berechnet (Werte 2026, Faktor F 0,6619, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, ein Kind, Rundung wie bei den Einzugsstellen: jeder Anteil einzeln kaufmännisch auf zwei Stellen). Die Beiträge aus dem Fiktiventgelt sind mit den vollen Sätzen 18,6 Prozent Rentenversicherung, 17,5 Prozent Krankenversicherung und 3,6 Prozent Pflegeversicherung gerechnet.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand August 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Sozial- oder Rechtsberatung. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ergibt sich aus der Tabelle der Bundesagentur für Arbeit und wird hier nicht berechnet. Verbindlich sind allein die Entgeltabrechnung des Arbeitgebers, der Bescheid der Agentur für Arbeit und die Auskunft der zuständigen Einzugsstelle.