Warum es diese Seite gibt
Ein Rechner, der nicht sagt, wie er rechnet, ist eine Blackbox. Bei Sozialversicherungsbeiträgen ist das besonders unangenehm, weil die Ergebnisse auf den ersten Blick unplausibel wirken: Beschäftigte zahlen im Übergangsbereich weniger als die Hälfte des Gesamtbeitrags, der Arbeitgeber trägt mehr als die Hälfte, und beides ändert sich mit jedem Euro Bruttoentgelt. Wer das nachvollziehen will, braucht die Formeln, die Sätze und die Rundungsregeln.
Diese Seite legt alles offen: jede Konstante mit ihrer Quelle, jeden Rechenschritt, jede bewusste Vereinfachung und jeden Testfall. Wer die Zahlen prüfen will, kann das mit einem Taschenrechner tun.
Was dieser Rechner ist: ein unabhängiges, kostenloses Orientierungswerkzeug für Beschäftigte, Arbeitgeber und Beratende, das die gesetzliche Formel exakt umsetzt. Was er nicht ist: eine Entgeltabrechnung, ein Lohnsteuerprogramm oder eine Rechtsberatung. Verbindlich sind allein die Abrechnung des Arbeitgebers und die Auskunft der Einzugsstelle, also der Krankenkasse.
Die Rechtsgrundlage
Der Rechner stützt sich auf drei Vorschriften, die zusammen das gesamte Beitragsrecht des Übergangsbereichs ergeben:
- Paragraf 20 Abs. 2 SGB IV definiert den Übergangsbereich: regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze und höchstens 2.000 Euro. Ab dem 1. Januar 2026 sind das 603,01 bis 2.000,00 Euro.
- Paragraf 20 Abs. 2a SGB IV enthält beide Formeln: Satz 1 die beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtbeitrag, Satz 6 die eigene Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil.
- Die Beitragstragung steht in den einzelnen Zweigen: Paragraf 249 Abs. 3 SGB V, Paragraf 58 Abs. 5 SGB XI, Paragraf 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI und Paragraf 346 Abs. 1a SGB III. Sie sagen übereinstimmend, dass die Beschäftigten den Anteil aus der zweiten Bemessungsgrundlage tragen und der Arbeitgeber den verbleibenden Rest.
- Paragraf 2 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) regelt den Berechnungsvorgang und die Rundung. Absatz 2 hat eine ausdrückliche Sonderregel für den Übergangsbereich.
Alles Weitere sind Zahlen: Beitragssätze, Grenzwerte und der Faktor F. Sie stehen nicht im Gesetz, sondern werden jährlich bekannt gemacht.
Die Eingangsgrößen und woher sie stammen
Diese Konstanten sind die einzigen Zahlen, die der Rechner nicht selbst berechnet. Sie liegen gebündelt in einer einzigen Datenstruktur der Rechenlogik, damit der Jahreswechsel eine reine Datenpflege bleibt und niemand an den Formeln schrauben muss.
| Größe | 2026 | 2025 | Quelle |
|---|---|---|---|
| Geringfügigkeitsgrenze (Formel-Konstante G) | 603,00 Euro | 556,00 Euro | Paragraf 8 Abs. 1a SGB IV, dynamisch aus dem Mindestlohn (13,90 Euro mal 130 geteilt durch 3, aufgerundet) |
| Untergrenze des Übergangsbereichs | 603,01 Euro | 556,01 Euro | Paragraf 20 Abs. 2 SGB IV |
| Obergrenze (OG) | 2.000,00 Euro | 2.000,00 Euro | Paragraf 20 Abs. 2 SGB IV, seit 1.1.2023 unverändert |
| Faktor F | 0,6619 | 0,6683 | Bekanntmachung des BMAS, 28 Prozent geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (2026: 42,3 Prozent) |
| Rentenversicherung | 18,6 % | 18,6 % | Paragraf 158 SGB VI |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 2,6 % | Paragraf 341 Abs. 2 SGB III |
| Krankenversicherung, allgemeiner Satz | 14,6 % | 14,6 % | Paragraf 241 SGB V |
| Kassenindividueller Zusatzbeitrag (Voreinstellung) | 2,9 % | 2,5 % | Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz, jährlich vom BMG im Bundesanzeiger bekannt gemacht; im Rechner überschreibbar |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | 3,6 % | Paragraf 55 Abs. 1 SGB XI |
| Pflegeversicherung, Arbeitgeberanteil in Sachsen | 1,3 % | 1,3 % | Paragraf 58 Abs. 3 SGB XI (Buß- und Bettag als Ausgleichsfeiertag) |
| Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren | 0,6 % | 0,6 % | Paragraf 55 Abs. 3 SGB XI, allein von den Beschäftigten getragen |
| Abschlag je Kind ab dem 2. bis 5. Kind unter 25 | 0,25 %-Punkte | 0,25 %-Punkte | Paragraf 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI |
| Einkommensteuertarif | Grundfreibetrag 12.348 Euro | 12.096 Euro | Paragraf 32a EStG in der jeweiligen Fassung |
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist die einzige Größe, die von Kasse zu Kasse abweicht. Der Rechner startet mit dem Durchschnittswert und lässt den eigenen Satz eintragen. Wer den seiner Kasse nicht kennt: Er steht auf dem Mitgliedsbescheid und auf jeder Entgeltabrechnung.
Die beiden Formeln
Formel 1: die beitragspflichtige Einnahme
Sie ersetzt das tatsächliche Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage für den Gesamtbeitrag jedes Versicherungszweiges. Mit G für die Geringfügigkeitsgrenze, OG für die Obergrenze, F für den Faktor F und AE für das Arbeitsentgelt lautet sie:
bE = F x G + ( OG / (OG - G) - G / (OG - G) x F ) x (AE - G)
Mit den Werten 2026 (G = 603, OG = 2.000, F = 0,6619) sind die Klammern feste Zahlen. Ausmultipliziert bleibt eine Geradengleichung:
bE = 1,145937223 x AE - 291,8744452
Die Steigung 1,145937223 ist 2000/1397 minus 603/1397 mal 0,6619. Der Achsenabschnitt 291,8744452 ist so gewählt, dass die Gerade an der Geringfügigkeitsgrenze genau bei F mal 603 = 399,13 Euro beginnt und an der Obergrenze genau 2.000,00 Euro erreicht. Beide Randpunkte sind Testfälle (siehe unten). Für 2025 lautet die verkürzte Form 1,127718283 mal AE minus 255,4365651.
Formel 2: die Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil
Sie ist seit dem 1. Oktober 2022 der Kern der Entlastung. Sie fällt steiler ab und ist an der Untergrenze null:
bE(AN) = OG / (OG - G) x (AE - G) = 1,431639227 x AE - 863,2784538
An der Untergrenze von 603,01 Euro ergibt sie 0,01 Euro, an der Obergrenze von 2.000 Euro genau 2.000 Euro. Genau deshalb zahlen Beschäftigte am unteren Rand des Korridors praktisch nichts und am oberen Rand wieder den vollen halben Satz: Es gibt an der Obergrenze keinen Abgabensprung, weil beide Formeln dort dasselbe Ergebnis liefern.
Beide Ergebnisse werden kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet, bevor die Beitragssätze angewendet werden. Das ist keine Kosmetik: Bei 1.000 Euro rechnet der Rechner mit 854,06 Euro und 568,36 Euro weiter, nicht mit den ungerundeten Zwischenwerten.
Drei Rechenschritte je Versicherungszweig
Steht beides fest, läuft für jeden Zweig immer dasselbe Muster ab. Beispiel: 1.000 Euro Brutto, 2026, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, ein Kind (also kein Zuschlag für Kinderlose), nicht in Sachsen. Formel 1 ergibt 854,06 Euro, Formel 2 ergibt 568,36 Euro.
| Zweig | Satz | Gesamtbeitrag aus 854,06 Euro | Arbeitnehmer aus 568,36 Euro | Arbeitgeber (Differenz) |
|---|---|---|---|---|
| Rentenversicherung | 18,6 % | 158,86 | 52,86 | 106,00 |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | 22,20 | 7,39 | 14,81 |
| Krankenversicherung | 14,6 % | 124,70 | 41,49 | 83,21 |
| Zusatzbeitrag | 2,9 % | 24,76 | 8,24 | 16,52 |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | 30,74 | 10,23 | 20,51 |
| Summe | 42,3 % | 361,26 | 120,21 | 241,05 |
Ohne den Übergangsbereich läge der Arbeitnehmeranteil bei 211,50 Euro. Die Entlastung beträgt hier also 91,29 Euro im Monat. In Steuerklasse 1 fällt bei 1.000 Euro noch keine Lohnsteuer an, das Netto liegt bei 879,79 Euro.
Wichtig ist die Reihenfolge: Der Arbeitgeberanteil wird nie direkt berechnet, sondern immer als Differenz. Das ist keine Bequemlichkeit, sondern genau das, was die Tragungsvorschriften der vier Zweige anordnen (Paragraf 249 Abs. 3 SGB V, Paragraf 58 Abs. 5 SGB XI, Paragraf 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI, Paragraf 346 Abs. 1a SGB III).
Die Rundung: warum ein Cent hier zählt
Der Gesamtbeitrag wird nicht gebildet, indem man den vollen Beitragssatz auf die beitragspflichtige Einnahme anwendet. Paragraf 2 Abs. 1 BVV schreibt vor, dass paritätisch getragene Beiträge mit dem halben Satz berechnet, gerundet und dann verdoppelt werden, und Absatz 2 überträgt das ausdrücklich auf den Übergangsbereich. Der Arbeitnehmeranteil wird getrennt aus der zweiten Bemessungsgrundlage berechnet und ebenfalls auf zwei Dezimalstellen gerundet.
Das klingt nach Erbsenzählerei, entscheidet aber regelmäßig über einen Cent. Bei den 854,06 Euro aus dem Beispiel oben:
| Zweig | Halber Satz, gerundet, verdoppelt | Voller Satz direkt gerundet | Amtlicher Wert |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung | 7,3 % = 62,34638 → 62,35 → 124,70 | 14,6 % = 124,69276 → 124,69 | 124,70 |
| Arbeitslosenversicherung | 1,3 % = 11,10278 → 11,10 → 22,20 | 2,6 % = 22,20556 → 22,21 | 22,20 |
Beide Male liefert nur die BVV-Methode den Wert, der im Beratungsblatt der Techniker Krankenkasse steht. Über den ganzen Korridor von 604 bis 2.000 Euro weichen die beiden Verfahren in der Rentenversicherung bei rund der Hälfte aller ganzen Eurobeträge um einen Cent voneinander ab. Wer einen Rechner mit seiner Abrechnung vergleicht und dabei Ein-Cent-Differenzen findet, hat mit hoher Wahrscheinlichkeit genau diese Regel gefunden.
Warum nicht die alte Methode
Bis zum 30. September 2022 galt ein anderes Verfahren: Der Arbeitgeber zahlte seinen Anteil aus dem vollen Arbeitsentgelt mit dem halben Beitragssatz, der Gesamtbeitrag kam aus der reduzierten Einnahme, und die Beschäftigten trugen den ganzen Rest. Viele ältere Erklärstücke und einige Rechner bilden immer noch diese Systematik ab.
Der Unterschied ist erheblich. Bei 1.000 Euro Brutto, Zusatzbeitrag 2,69 Prozent und kinderlos ab 23 Jahren:
| Methode | Arbeitnehmeranteil | Arbeitgeberanteil |
|---|---|---|
| Alte Methode (bis 30.9.2022) | 154,15 Euro | 210,45 Euro |
| Geltendes Recht (seit 1.10.2022) | 124,73 Euro | 239,87 Euro |
Fast 30 Euro im Monat, allein durch die Methode. Wenn ein anderer Rechner deutlich höhere Arbeitnehmeranteile ausweist als dieser hier, lohnt zuerst die Prüfung, ob er noch nach dem alten Verfahren rechnet. Die Geschichte beider Verfahren steht ausführlich unter Gleitzone und Übergangsbereich.
Die Pflegeversicherung als Sonderfall
Die Pflegeversicherung ist der einzige Zweig, der nicht paritätisch geteilt wird, und sie hat gleich drei Abweichungen. Der Rechner behandelt sie so:
- Der Gesamtbeitrag wird immer aus dem bundesweiten Verhältnis gebildet (Arbeitgeber 1,8, Arbeitnehmer 1,8 Prozent), auch für Beschäftigte in Sachsen. Sachsen verschiebt nur die Verteilung, nicht die Summe: Bei 1.000 Euro sind es hier wie dort 30,74 Euro insgesamt, in Sachsen aber 13,07 statt 10,23 Euro für die Beschäftigte. Details unter Midijob in Sachsen.
- Der Zuschlag für Kinderlose von 0,6 Prozent wird aus der Formel-1-Größe berechnet, nicht aus der Formel-2-Größe, und trägt die beschäftigte Person allein. Bei 854,06 Euro sind das 5,12 Euro. Das ist der Grund, warum Kinderlose im Übergangsbereich verhältnismäßig stärker belastet werden als Eltern.
- Die Abschläge von je 0,25 Prozentpunkten ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 mindern nur den Arbeitnehmersatz, höchstens vier Abschläge. Mehr dazu unter Kinderlosenzuschlag und Kinderabschläge.
Die Testfälle
Die Rechenlogik liegt in einer eigenen Datei, getrennt von der Darstellung, und wird durch eine Testdatei geprüft. Beim letzten Lauf am 23. August 2026: 2.959 Tests bestanden, 0 Fehler. Die Sollwerte dieser Tests stammen aus amtlichen Veröffentlichungen und werden nie an den Rechner angepasst, sondern umgekehrt.
Referenzbeispiel 1: TK-Beratungsblatt, Beispiel 5
900 Euro Arbeitsentgelt, verkürzte Formeln 2026.
| Wert | Soll laut TK | Rechner |
|---|---|---|
| Beitragspflichtige Einnahme (Formel 1) | 739,47 | 739,47 |
| Bemessungsgrundlage Arbeitnehmer (Formel 2) | 425,20 | 425,20 |
Referenzbeispiel 2: TK-Beratungsblatt, Beispiel 7
1.000 Euro Arbeitsentgelt, TK-Zusatzbeitrag 2,69 Prozent, kinderlos ab 23 Jahren. Dieses Beispiel prüft die gesamte Kette bis zur letzten Nachkommastelle.
| Position | Gesamt | Arbeitgeber | Arbeitnehmer |
|---|---|---|---|
| Krankenversicherung 14,6 % | 124,70 | 83,21 | 41,49 |
| Zusatzbeitrag 2,69 % | 22,98 | 15,34 | 7,64 |
| Pflegeversicherung 3,6 % | 30,74 | 20,51 | 10,23 |
| Zuschlag Kinderlose 0,6 % | 5,12 | 0,00 | 5,12 |
| Rentenversicherung 18,6 % | 158,86 | 106,00 | 52,86 |
| Arbeitslosenversicherung 2,6 % | 22,20 | 14,81 | 7,39 |
| Summe | 364,60 | 239,87 | 124,73 |
Beitragspflichtige Einnahme 854,06 Euro, Bemessungsgrundlage Arbeitnehmer 568,36 Euro. Alle 21 Werte stimmen exakt mit dem Beratungsblatt überein.
Referenzbeispiel 3: Haufe, Faktor F
800 Euro Arbeitsentgelt, Rentenversicherung. Soll und Ist: beitragspflichtige Einnahme 624,88 Euro, Bemessungsgrundlage Arbeitnehmer 282,03 Euro, RV-Gesamtbeitrag 116,22 Euro, davon 26,23 Euro Arbeitnehmer und 89,99 Euro Arbeitgeber.
Was die übrigen Tests prüfen
- Die Ränder: bE(603) = 399,13 (also F mal 603), bE(2.000) = 2.000,00, Bemessungsgrundlage Arbeitnehmer bei 603 Euro gleich null und bei 2.000 Euro gleich 2.000. Stetigkeit knapp oberhalb der Grenze: bE(603,01) = 399,14.
- Die Gleichwertigkeit von exakter und verkürzter Formel an 200 Stützstellen im Korridor, für 2026 und für 2025.
- Monotonie: Beitragspflichtige Einnahme, Arbeitnehmeranteil und Netto steigen über den ganzen Korridor, kein Euro mehr Brutto führt zu weniger Netto. Es gibt im Übergangsbereich also keine Falle, in der sich mehr Arbeit nicht lohnt.
- Verteilungseigenschaften: Der Arbeitnehmeranteil liegt im ganzen Korridor unter der Hälfte des Gesamtbeitrags und unter dem regulären Anteil ohne Übergangsbereich, und beide Größen fallen an der Obergrenze exakt zusammen.
- Pflegeversicherung: gleicher Gesamtbeitrag in Sachsen und im Bund, höherer Arbeitnehmeranteil in Sachsen, korrekte Abschläge bei drei Kindern und Deckelung ab dem fünften Kind.
- Zonenlogik: 603 Euro ist Minijob, 603,01 Euro Übergangsbereich, 2.000,00 Euro noch Übergangsbereich, 2.000,01 Euro volle Beitragspflicht.
- Steuertarif: Grundfreibetrag steuerfrei, ein von Hand nachgerechneter Kontrollpunkt in der zweiten Tarifzone, Plausibilität der Steuerklassen (Klasse 3 nie schlechter als Klasse 1, Klasse 6 nie besser).
Die Lohnsteuer ist nur eine Näherung
Hier endet die Genauigkeit, und das gehört offen gesagt. Die Sozialversicherungsbeiträge folgen einer eindeutigen gesetzlichen Formel. Der Lohnsteuerabzug dagegen folgt dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums mit Dutzenden von Verzweigungen. Der Rechner bildet davon den Kern ab:
- Jahresbrutto abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 Euro) und Sonderausgabenpauschale (36 Euro),
- abzüglich der tatsächlich berechneten Arbeitnehmerbeiträge anstelle der pauschalen Vorsorgepauschale,
- abzüglich des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (4.260 Euro) in Steuerklasse 2,
- Anwendung des Grundtarifs nach Paragraf 32a EStG, in Klasse 3 mit Splitting, in den Klassen 5 und 6 mit der Differenzmethode nach Paragraf 39b Abs. 2 EStG, in Klasse 6 ohne Pauschbeträge.
Daraus ergeben sich diese Einstiegspunkte, ab denen im Midijob überhaupt Lohnsteuer anfällt:
| Steuerklasse | Erste Lohnsteuer ab |
|---|---|
| 1 und 4 | 1.366,28 Euro |
| 2 | 1.875,45 Euro |
| 3 | oberhalb des Korridors, im Midijob nie |
| 5 | 1.070,92 Euro |
| 6 | 919,60 Euro |
Nicht abgebildet sind: Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag (im Midijob ohnehin null), individuelle Freibeträge und Hinzurechnungsbeträge aus den ELStAM, Kinderfreibeträge, das Faktorverfahren der Klasse 4, die Mindestvorsorgepauschale und die Sonderregeln für privat Krankenversicherte. Die ausgewiesene Lohnsteuer kann deshalb um einige Euro von der Abrechnung abweichen. Die Sozialversicherungsbeiträge tun das nicht. Wer den Unterschied im konkreten Fall braucht, findet die Zusammenhänge unter Midijob und Steuerklasse.
Was der Rechner bewusst nicht abbildet
Der Rechner beantwortet eine klar umrissene Frage: Was passiert mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt im Übergangsbereich? Alles, was diese Frage verschiebt, ist bewusst nicht eingebaut, weil es entweder eine Prognose des Arbeitgebers voraussetzt oder eine Einzelfallprüfung. Für jeden dieser Fälle gibt es stattdessen eine eigene Erklärseite:
- Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld: Sie zählen in der Jahresprognose mit und können den Midijob-Status kippen. Siehe Midijob mit Weihnachtsgeld.
- Teilmonate bei Beginn oder Ende mitten im Monat: Dort wird erst hochgerechnet und danach anteilig gekürzt. Siehe Midijob im Teilmonat.
- Schwankendes Entgelt und die vorausschauende Jahresbetrachtung: Siehe Midijob bei schwankendem Entgelt.
- Mehrere Beschäftigungen: Bei Zusammenrechnung wird die Bemessungsgrundlage auf die Arbeitgeber verteilt. Siehe Mehrfachbeschäftigung im Midijob.
- Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage sowie die Unfallversicherung: Sie trägt der Arbeitgeber allein, sie ändern das Netto nicht. Die Umlagen laufen aus der reduzierten Einnahme, die Unfallversicherung aus dem vollen Entgelt. Siehe Was kostet ein Midijobber den Arbeitgeber.
- Sonderpersonengruppen mit eigenen Mindestbemessungsgrundlagen oder Versicherungsfreiheit: Werkstattbeschäftigte, Auszubildende, Werkstudierende, Rentnerinnen und Rentner nach der Regelaltersgrenze. Siehe Azubi und Praktikant sowie Midijob als Student.
- Betriebliche Altersvorsorge und Entgeltumwandlung: Sie mindern das beitragspflichtige Entgelt und können den Korridor verlassen oder erreichen lassen.
Pflege, Stand und Datenschutz
Jahreswechsel. Alle Jahreszahlen liegen gebündelt an einer Stelle der Rechenlogik, mit einem Quellenkommentar an jedem Wert. Sobald das BMAS im Herbst den Faktor F und die Rechengrößen für das Folgejahr veröffentlicht, kommt ein neuer Jahresdatensatz dazu; die alten Jahre bleiben erhalten, damit der Vergleich zwischen zwei Jahren möglich bleibt. Die Formeln selbst werden dabei nicht angefasst. Ein Ausblick auf 2027 steht bereits in Mindestlohn 2026 und Minijob: Die Minijob-Grenze steigt zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro, der Faktor F wird erst im Herbst 2026 feststehen.
Stand dieser Seite. August 2026. Geprüft gegen das TK-Beratungsblatt "Beschäftigungen im Übergangs-/Midijobbereich" (Suchnummer 2031420, Stand 03/2026).
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Häufige Fragen
Wie wird der Beitrag im Midijob 2026 berechnet?
In drei Schritten und mit zwei verschiedenen Bemessungsgrundlagen. Erstens wird aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt die reduzierte beitragspflichtige Einnahme gebildet (Formel 1, 2026 verkürzt 1,145937223 mal Entgelt minus 291,8744452); daraus entsteht der Gesamtbeitrag je Versicherungszweig. Zweitens wird eine zweite, stärker reduzierte Bemessungsgrundlage gebildet (Formel 2, 2026 verkürzt 1,431639227 mal Entgelt minus 863,2784538); daraus entsteht allein der Arbeitnehmeranteil. Drittens ist der Arbeitgeberanteil die Differenz aus beiden. Bei 1.000 Euro Brutto sind das 361,26 Euro Gesamtbeitrag, davon 120,21 Euro für die Beschäftigte und 241,05 Euro für den Arbeitgeber.
Welche Formel gilt im Übergangsbereich 2026?
Die Formel des Paragrafen 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV lautet bE = F mal 603 + (2000 geteilt durch 1397 minus 603 geteilt durch 1397 mal F) mal (Arbeitsentgelt minus 603). F ist der Faktor F, für 2026 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf 0,6619 festgesetzt (28 Prozent geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz von 42,3 Prozent). Ausgerechnet ergibt das die verkürzte Form bE = 1,145937223 mal Arbeitsentgelt minus 291,8744452. Sie gilt für Entgelte von 603,01 bis 2.000,00 Euro im Monat.
Ist ein Midijob-Rechner verbindlich?
Nein, kein Online-Rechner ist das. Verbindlich sind allein die Entgeltabrechnung des Arbeitgebers und die Auskunft der zuständigen Einzugsstelle, also der Krankenkasse. Die Sozialversicherungsbeiträge dieses Rechners folgen zwar exakt der gesetzlichen Formel und reproduzieren die amtlichen Rechenbeispiele Cent für Cent, die Lohnsteuer ist aber bewusst nur eine Näherung ohne Kirchensteuer, ohne individuelle Freibeträge und ohne die exakte Vorsorgepauschale des Paragrafen 39b EStG.
Warum weicht der Rechner um einen Cent von meiner Abrechnung ab?
Wahrscheinlich gar nicht, sondern die Vergleichsrechnung weicht ab. Nach Paragraf 2 Abs. 1 und 2 der Beitragsverfahrensverordnung wird der Gesamtbeitrag mit dem halben Beitragssatz berechnet, gerundet und erst dann verdoppelt. Wer stattdessen den vollen Satz auf die beitragspflichtige Einnahme anwendet, landet bei rund der Hälfte aller Entgelte einen Cent daneben. Bei 1.000 Euro Brutto ergibt die korrekte Methode 124,70 Euro Krankenversicherungsbeitrag, die direkte Rechnung 124,69 Euro. Bleibt die Abweichung größer, liegt es meist am kassenindividuellen Zusatzbeitrag oder an einer Einmalzahlung im Jahr.
Warum zahlen Beschäftigte im Midijob weniger als die Hälfte?
Weil seit dem 1. Oktober 2022 zwei verschiedene Bemessungsgrundlagen gelten. Der Gesamtbeitrag folgt der ersten Formel, der Arbeitnehmeranteil aber einer zweiten, die an der Untergrenze bei null beginnt und erst an der Obergrenze das volle Entgelt erreicht. Alles, was dazwischen fehlt, trägt der Arbeitgeber. Bei 700 Euro Brutto sind das 29,37 Euro für die Beschäftigte und 186,49 Euro für den Arbeitgeber, bei 2.000 Euro dagegen genau 423,00 Euro für beide Seiten.
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Quellen
- Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich, beitragspflichtige Einnahme nach Satz 1, Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmeranteils nach Satz 6), gesetze-im-internet.de
- Paragraf 249 Abs. 3 SGB V, Paragraf 58 Abs. 5 SGB XI, Paragraf 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI, Paragraf 346 Abs. 1a SGB III (Beitragstragung im Übergangsbereich: Arbeitgeber trägt die Differenz)
- Paragraf 2 Abs. 1 bis 3 Beitragsverfahrensverordnung (Berechnungsvorgang: halber Beitragssatz, Rundung auf zwei Dezimalstellen, anschließende Verdoppelung; Sonderregel für den Übergangsbereich), gesetze-im-internet.de/beitrvv
- Paragraf 8 Abs. 1a SGB IV (dynamische Geringfügigkeitsgrenze), Paragraf 32a EStG (Einkommensteuertarif), Paragraf 39b Abs. 2 EStG (Lohnsteuerabzug), Paragraf 55 Abs. 1 und 3 SGB XI (Pflegeversicherungssatz, Kinderlosenzuschlag Satz 1, Abschläge Satz 4), Paragraf 58 Abs. 3 SGB XI (Sachsen)
- TK-Beratungsblatt "Beschäftigungen im Übergangs-/Midijobbereich" (Suchnummer 2031420, Stand 03/2026): Formeln, verkürzte Konstanten, Faktor F und die Rechenbeispiele 5 und 7, die als Referenz dienen
- Techniker Krankenkasse, "Was ist der Faktor F?" (Faktor F 2026 gleich 0,6619 aus 28 Prozent geteilt durch 42,3 Prozent)
- Haufe, "Faktor F: Beiträge für Midijobber richtig berechnen" (Rechenbeispiel Rentenversicherung bei 800 Euro)
- Bundesministerium für Gesundheit, Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für 2026 im Bundesanzeiger (2,9 Prozent, Vorjahr 2,5 Prozent)
- lohn-info.de, "Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Gleitzone) für 2026" und "Übergangsbereich ab Oktober 2022" (Methodenwechsel, Vergleich alte und neue Berechnung)
- Deutsche Rentenversicherung, summa summarum, Lexikon "Übergangsbereich"
Alle Beitragswerte auf dieser Seite wurden mit der Rechenlogik dieser Website berechnet (Werte 2026, Faktor F 0,6619, Rundung nach Paragraf 2 BVV). Wo nicht anders angegeben, gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und ein Kind; in den TK-Referenzbeispielen gelten deren Vorgaben (Zusatzbeitrag 2,69 Prozent, kinderlos).
Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand August 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Sozial- oder Rechtsberatung. Verbindlich sind allein die Entgeltabrechnung des Arbeitgebers und die Auskunft der zuständigen Einzugsstelle.