Vor dem Midijob steht eine andere Frage
Erntehilfe im Obstbau, Biergartensaison, Weihnachtsmarkt, Spargelfeld, Skihütte: In all diesen Fällen wird zuerst gefragt, wie hoch der Stundenlohn ist und was am Ende netto übrig bleibt. Diese Reihenfolge führt in die Irre. Bei Saisonarbeit muss zunächst eine ganz andere Weiche gestellt werden, und erst deren Ergebnis entscheidet, ob der Übergangsbereich überhaupt eine Rolle spielt.
Die Weiche heißt kurzfristige Beschäftigung. Sie steht in Paragraf 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und ist die zweite Form des Minijobs neben dem bekannten Verdienst-Minijob bis 603 Euro. Anders als dieser kennt sie keine Verdienstgrenze. Wer in einer kurzfristigen Beschäftigung 2.500 Euro im Monat verdient, ist trotzdem in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Es gibt also gar keine Beiträge, die der Übergangsbereich reduzieren könnte.
Daraus folgt die wichtigste Aussage dieses Artikels: Solange die Beschäftigung kurzfristig ist, gibt es keinen Midijob. Der Übergangsbereich ist keine Alternative zur kurzfristigen Beschäftigung, sondern das, was übrig bleibt, wenn die Kurzfristigkeit scheitert. Und genau das passiert in der Praxis öfter, als den Beteiligten lieb ist.
Zwei Dinge müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit eine Beschäftigung kurzfristig ist:
- Die Zeitgrenze wird eingehalten. Die Beschäftigung ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, entweder vertraglich oder durch die Eigenart der Arbeit, etwa das Ende der Ernte.
- Die Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt. Geprüft werden muss das nur, wenn der Verdienst über 603 Euro im Monat liegt. Darunter ist die Prüfung entbehrlich.
Fällt eine dieser beiden Voraussetzungen weg, greift normale Versicherungspflicht, und ab da entscheidet allein das Entgelt, ob es ein Midijob wird. Der Rest dieses Artikels arbeitet beide Wege durch.
Die Zeitgrenzen 2026, und was sich in der Landwirtschaft geändert hat
Die allgemeine Zeitgrenze ist seit Jahren unverändert: drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Beide Werte sind gleichrangig, es gilt der jeweils passende. Drei Monate rechnet man, wenn regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche gearbeitet wird, sonst zählt man Arbeitstage. Wichtig ist, dass alle kurzfristigen Vorbeschäftigungen des Kalenderjahres mitzählen, auch die bei anderen Arbeitgebern.
Zum 1. Januar 2026 ist eine Sonderregel für landwirtschaftliche Betriebe dazugekommen. Dort treten an die Stelle der drei Monate oder 70 Arbeitstage nun 15 Wochen oder 90 Arbeitstage. 15 Wochen sind 105 Kalendertage, also gut zwei Wochen mehr als drei Monate:
| Betrieb | Zeitgrenze in Wochen oder Monaten | Zeitgrenze in Arbeitstagen | Bei 8 Stunden und 13,90 Euro entspricht das |
|---|---|---|---|
| alle Branchen, allgemeine Regel | 3 Monate | 70 Arbeitstage | 7.784,00 Euro Saisonverdienst |
| landwirtschaftlicher Betrieb, seit 1.1.2026 | 15 Wochen (105 Kalendertage) | 90 Arbeitstage | 10.008,00 Euro Saisonverdienst |
Verdienst als Rechenbeispiel bei acht Stunden je Arbeitstag und dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro im Jahr 2026. In beiden Fällen fallen null Arbeitnehmerbeiträge an, solange die Beschäftigung nicht berufsmäßig ist.
Wer ein landwirtschaftlicher Betrieb ist, richtet sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2025, Abschnitt A, Abteilung 01, Gruppen 01.1 bis 01.6. Das umfasst Pflanzenbau, Tierhaltung und landwirtschaftliche Dienstleistungen. Forstwirtschaft und Fischerei sind nicht dabei, dort bleibt es bei 70 Arbeitstagen. Bei Mischbetrieben entscheidet der wirtschaftliche Schwerpunkt, also die Mehrheit der beschäftigten Personen oder der Arbeitsstunden im landwirtschaftlichen Bereich.
Zwei praktische Folgen dieser Neuerung: Eine Erntesaison von Mitte Mai bis Ende August war bisher zu lang für eine kurzfristige Beschäftigung, jetzt passt sie hinein. Und Beschäftigungen, die über den Jahreswechsel 2025 auf 2026 liefen, waren zum 1. Januar 2026 neu zu beurteilen; laufende Verträge durften bis zur neuen Grenze verlängert werden.
Wird die Zeitgrenze überschritten, endet die Versicherungsfreiheit nicht rückwirkend, sondern ab dem Tag, an dem das Überschreiten erkennbar wird. Steht dagegen schon bei Beginn fest, dass die Grenze gerissen wird, besteht Versicherungspflicht vom ersten Tag an. Nur der zweite Fall führt sauber in den Übergangsbereich; der erste erzeugt eine Beschäftigung, die mitten in der Saison den Status wechselt.
Berufsmäßigkeit: der häufigste Weg in den Midijob
Die Zeitgrenze lässt sich planen, die Berufsmäßigkeit nicht. Sie ist deshalb der Punkt, an dem Saisonarbeit am häufigsten versicherungspflichtig wird. Berufsmäßig ist eine Beschäftigung, die für die beschäftigte Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist, die also einen wesentlichen Teil des Lebensunterhalts trägt.
Geprüft werden muss das nur oberhalb von 603 Euro im Monat. Wer in der Saison weniger verdient, bleibt in jedem Fall im Minijob. Bei acht Stunden am Tag und Mindestlohn ist diese Marke aber schon nach knapp sechs Arbeitstagen erreicht, sodass die Prüfung praktisch immer ansteht.
| Situation der beschäftigten Person | Berufsmäßig? | Folge bei über 603 Euro im Monat |
|---|---|---|
| Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber | nein | versicherungsfrei, kurzfristiger Minijob |
| Schülerin oder Schüler, Studierende | nein | versicherungsfrei, kurzfristiger Minijob |
| Altersrentnerin oder Altersrentner | nein | versicherungsfrei, kurzfristiger Minijob |
| hauptberuflich selbstständig | nein | versicherungsfrei, kurzfristiger Minijob |
| arbeitsuchend gemeldet, mit oder ohne Leistungsbezug | ja | versicherungspflichtig ab dem ersten Tag |
| Elternzeit oder unbezahlter Urlaub ohne andere Beschäftigung | ja | versicherungspflichtig ab dem ersten Tag |
| zwischen Schule und Ausbildung, nach dem Schulabschluss | ja | versicherungspflichtig ab dem ersten Tag |
| lebt von mehreren Saisonstellen im Jahr | ja | versicherungspflichtig ab dem ersten Tag |
Vereinfachte Übersicht der in der Praxis anerkannten Fallgruppen. Maßgeblich ist immer die Gesamtbetrachtung im Einzelfall; im Zweifel entscheidet die Einzugsstelle über ein Statusverfahren.
Der wichtigste Fall ist die Zeile mit dem Wort "arbeitsuchend". Wer beim Jobcenter oder bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist und die Saison als Verdienstmöglichkeit nutzt, arbeitet berufsmäßig. Aus dem geplanten kurzfristigen Minijob wird dann eine ganz normale versicherungspflichtige Beschäftigung, und bei den üblichen Saisonverdiensten landet sie mitten im Übergangsbereich oder darüber. Was das für die Anrechnung auf die Leistung bedeutet, steht in Midijob und Kindergeld, Bürgergeld, Kinderzuschlag.
Für Arbeitgeber ist das kein Randproblem, sondern das Hauptrisiko einer Saisonabrechnung. Stellt sich bei der Betriebsprüfung heraus, dass die Berufsmäßigkeit übersehen wurde, sind die Beiträge nachzuzahlen, und zwar in aller Regel beide Anteile. Deshalb gehört zur Einstellung immer ein ausgefüllter Fragebogen zu Vorbeschäftigungen und zum aktuellen Status. Was sonst noch in die Meldung gehört, steht in der Arbeitgeber-Checkliste.
Der teuerste Rechenfehler: die Saison durch zwölf teilen
Ist die Versicherungspflicht einmal festgestellt, kommt die eigentliche Midijob-Frage. Der Übergangsbereich gilt, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zwischen 603,01 und 2.000 Euro liegt. Ermittelt wird es durch eine vorausschauende Betrachtung über zwölf Monate. Genau hier passiert bei Saisonarbeit der häufigste Fehler.
Die Regel lautet: Bei kürzerer Beschäftigungsdauer ist der Prognosezeitraum entsprechend anzupassen. Man teilt also nicht durch zwölf, sondern durch die Zahl der Beschäftigungsmonate. Ein Saisonvertrag über sechs Monate zu 1.400 Euro ergibt ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 1.400 Euro, nicht von 700 Euro.
| Rechenweg | Regelmäßiges Arbeitsentgelt | Ihr Beitragsanteil im Monat | Bewertung |
|---|---|---|---|
| 8.400 Euro Saisonverdienst geteilt durch 12 Monate | 700,00 | 29,37 | falsch |
| 8.400 Euro Saisonverdienst geteilt durch 6 Saisonmonate | 1.400,00 | 241,31 | richtig |
Euro pro Monat, 2026, Steuerklasse 1, ein Kind, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent. Der falsche Rechenweg unterschätzt den eigenen Beitragsanteil um 211,94 Euro im Monat.
Die Prognose wird zu Beginn der Beschäftigung gestellt und gilt dann für ihre gesamte Dauer. Sie wird nicht deshalb falsch, weil später mehr oder weniger Arbeit anfällt. Nur wenn sich die Verhältnisse dauerhaft ändern, etwa durch eine Vertragsverlängerung oder eine Anpassung der Wochenstunden, ist neu zu prognostizieren, und zwar für die Zukunft. Ausführlich steht das in Midijob bei schwankendem Entgelt.
Die zweite Konsequenz ist unangenehmer: Vollzeit-Saisonarbeit ist fast nie ein Midijob. Beim Mindestlohn von 13,90 Euro ergeben 40 Wochenstunden ein Monatsentgelt von 2.417,49 Euro, also deutlich über der Obergrenze. Dass der Jahresverdienst aus drei Monaten nur 7.252,46 Euro beträgt, ändert daran nichts, weil nicht das Jahr, sondern der einzelne Monat gemessen wird.
Welche Saisonstelle im Korridor liegt
Beim Mindestlohn von 13,90 Euro lässt sich der Korridor direkt in Wochenstunden übersetzen. Man rechnet mit dem 4,348-fachen der Wochenarbeitszeit, also mit durchschnittlich 60,44 Monatsstunden je Wochenstunde:
- bis 9,98 Wochenstunden: Minijob mit Verdienstgrenze, bis 603 Euro
- von 9,99 bis 33,09 Wochenstunden: Übergangsbereich, also Midijob
- ab 33,10 Wochenstunden: volle Beiträge
Übersetzt in typische Saisonmodelle und gerechnet für 2026 mit Steuerklasse 1, einem Kind und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent:
| Saisonmodell | Brutto | Beitragspflichtige Einnahme | Ihr Beitragsanteil | Rabatt gegenüber Normalfall | Lohnsteuer | Netto |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2 Tage je 5 Std. | 604,37 | 400,70 | 0,42 | 127,41 | 0,00 | 603,95 |
| 2 Tage je 8 Std. | 967,00 | 816,25 | 110,21 | 94,31 | 0,00 | 856,79 |
| 3 Tage je 8 Std. | 1.450,49 | 1.370,30 | 256,61 | 50,18 | 8,66 | 1.185,22 |
| 5 Tage je 6 Std. | 1.813,12 | 1.785,85 | 366,41 | 17,07 | 54,33 | 1.392,38 |
| 4 Tage je 8 Std. | 1.933,99 | 1.924,36 | 403,01 | 6,02 | 72,66 | 1.458,32 |
| 5 Tage je 8 Std. | 2.417,49 | 2.417,49 (volles Entgelt) | 511,30 | 0,00 | 164,41 | 1.741,78 |
Euro pro Monat, 2026, Mindestlohn 13,90 Euro, Steuerklasse 1, ein Kind. Der Rabatt ist die Differenz zwischen dem Arbeitnehmeranteil im Übergangsbereich und dem Anteil aus dem vollen Entgelt mit halben Beitragssätzen. Eigene Werte im Midijob-Rechner.
Zwei Dinge fallen auf. Erstens verschiebt sich der Nutzen des Übergangsbereichs bei Saisonarbeit stark nach unten: Bei vier Tagen zu acht Stunden bleiben vom Rabatt nur noch 6,02 Euro im Monat, über eine Dreimonatssaison also 18,06 Euro. Bei zwei Tagen zu acht Stunden sind es 94,31 Euro im Monat und damit 282,93 Euro über die Saison. Zweitens liegt der Sprung nicht an der Obergrenze, sondern schon vorher: Wer viel arbeiten will, verliert den Rabatt lange bevor er ihn spürt. Warum es an der 2.000-Euro-Grenze selbst keinen Sprung gibt, steht in Midijob oder Teilzeit über 2.000 Euro.
Gastronomie: Trinkgeld und Nachtzuschläge zählen nicht in den Korridor
In der Gastronomie gibt es einen Hebel, der in kaum einer anderen Branche so stark wirkt. Zwei große Entgeltbestandteile sind steuerfrei und deshalb nach Paragraf 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung auch beitragsfrei. Sie gehören damit nicht zum Arbeitsentgelt und zählen weder bei der 603-Euro-Grenze noch bei der 2.000-Euro-Grenze mit:
- Trinkgeld von Gästen. Nach Paragraf 3 Nr. 51 EStG sind Trinkgelder steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch zusätzlich gegeben werden, und zwar der Höhe nach unbegrenzt. Bedienungsgeld, das der Betrieb selbst auf die Rechnung setzt und auszahlt, ist dagegen normaler Arbeitslohn und voll beitragspflichtig.
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Nach Paragraf 3b EStG sind sie steuerfrei bis 25 Prozent des Grundlohns für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr, 50 Prozent für Sonntagsarbeit, 125 Prozent an Feiertagen und 150 Prozent am 25. und 26. Dezember, am 1. Mai und ab 14 Uhr an Heiligabend. Beitragsfrei sind sie, soweit sie aus einem Grundlohn von höchstens 25 Euro je Stunde berechnet werden. In der Gastronomie ist das praktisch immer erfüllt.
Ein Beispiel für die Sommersaison. Eine Servicekraft arbeitet 30 Stunden in der Woche zum Mindestlohn, davon 40 Stunden im Monat nachts und 16 Stunden sonntags:
| Bestandteil | Betrag | beitragspflichtig? |
|---|---|---|
| Grundlohn, 30 Wochenstunden zu 13,90 Euro | 1.813,12 | ja |
| Nachtzuschlag, 40 Stunden zu 25 Prozent | 139,00 | nein |
| Sonntagszuschlag, 16 Stunden zu 50 Prozent | 111,20 | nein |
| Auszahlungsrelevantes Brutto | 2.063,32 | davon 1.813,12 Euro |
Euro pro Monat, 2026. Der Grundlohn von 13,90 Euro liegt weit unter der Beitragsfreiheitsgrenze von 25 Euro je Stunde.
Auf dem Kontoauszug stehen 2.063,32 Euro brutto, also mehr als die Obergrenze des Übergangsbereichs. Für die Sozialversicherung zählen aber nur 1.813,12 Euro, und damit bleibt die Stelle ein Midijob. Der Unterschied ist beträchtlich:
- Beiträge und Lohnsteuer aus 1.813,12 Euro: Beitragsanteil 366,41 Euro, Lohnsteuer 54,33 Euro, Auszahlung 1.642,58 Euro einschließlich der beiden steuerfreien Zuschläge.
- Wären die Zuschläge beitrags- und steuerpflichtig: Brutto 2.063,32 Euro, kein Übergangsbereich mehr, Beitragsanteil 436,39 Euro, Lohnsteuer 95,41 Euro, Auszahlung 1.531,52 Euro.
Die richtige Behandlung der Zuschläge bringt in diesem Fall 111,06 Euro mehr netto im Monat, weil sie zweimal wirkt: Sie sind selbst abgabenfrei, und sie halten die Beschäftigung zusätzlich im Übergangsbereich. Wer in der Gastronomie eine Saisonstelle verhandelt, sollte deshalb die Aufteilung zwischen Grundlohn und Zuschlägen kennen und in der Abrechnung prüfen, ob die Zuschläge separat ausgewiesen sind.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens dürfen steuerfreie Zuschläge nicht zum Erreichen des Mindestlohns verwendet werden; der Grundlohn allein muss 13,90 Euro erreichen. Zweitens gilt der Vorteil nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtstunden, die einzeln aufgezeichnet werden müssen. Pauschale Zuschläge ohne Nachweis sind voll beitragspflichtig.
Landwirtschaft: Meldung, Krankenversicherung und Pauschsteuer
Für Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland gelten in der Landwirtschaft einige Besonderheiten, die mit dem Übergangsbereich zwar nichts zu tun haben, aber zur selben Abrechnung gehören:
- Kennzeichen Saisonarbeitnehmer in der Anmeldung. Beschäftigt der Betrieb eine Person, die höchstens acht Monate in Deutschland arbeitet und danach voraussichtlich in ihr Heimatland zurückkehrt, wird die DEÜV-Anmeldung mit dem Kennzeichen Saisonarbeitnehmer erstattet. Damit unterbleibt bei der Abmeldung die automatische obligatorische Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse informiert die Person schriftlich, dass die Mitgliedschaft mit dem Ende der Beschäftigung endet und eine freiwillige Weiterversicherung möglich bleibt, falls sie doch in Deutschland bleibt.
- Krankenversicherungsschutz bei kurzfristiger Beschäftigung. Kurzfristig Beschäftigte sind versicherungsfrei und damit über diese Beschäftigung nicht krankenversichert. Arbeitgeber müssen deshalb bei der Anmeldung angeben, ob ein anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht, etwa über eine A1-Bescheinigung, eine Familienversicherung oder eine private Gruppenversicherung. Ohne diesen Nachweis trägt der Betrieb im Krankheitsfall ein erhebliches Risiko.
- Pauschsteuer für Aushilfskräfte. Für typisch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten erlaubt Paragraf 40a Abs. 3 EStG eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit nur 5 Prozent, sofern die Aushilfskraft nicht mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt wird. Außerhalb der Landwirtschaft gilt für kurzfristige Beschäftigungen Paragraf 40a Abs. 1 EStG mit 25 Prozent, begrenzt auf 18 zusammenhängende Arbeitstage und durchschnittlich 150 Euro Arbeitslohn je Arbeitstag. Beide Pauschalierungen sind ausgeschlossen, wenn der Arbeitslohn durchschnittlich 19 Euro je Arbeitsstunde übersteigt.
- Unfallversicherung. Zuständig ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Ihre Beiträge fallen unabhängig davon an, ob die Beschäftigung kurzfristig oder versicherungspflichtig ist, und sie werden immer aus dem vollen Entgelt berechnet, nie aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme.
Wird eine Saisonkraft in der Landwirtschaft versicherungspflichtig, weil sie berufsmäßig arbeitet oder die 90 Arbeitstage überschreitet, gilt der Übergangsbereich ganz normal. Es gibt weder eigene Personengruppen- noch eigene Beitragsgruppenschlüssel dafür, nur das Kennzeichen Midijob und die zwei Entgeltwerte in der Entgeltmeldung.
Der erste und der letzte Monat der Saison
Saisonverträge beginnen selten am Monatsersten. Für den angebrochenen Monat wird deshalb nicht einfach das tatsächliche Entgelt in die Formeln gesteckt. Der Rechenweg hat drei Schritte:
- Das Teilmonatsentgelt wird auf einen vollen Monat hochgerechnet.
- Aus diesem fiktiven Monatsentgelt werden beide Bemessungsgrundlagen des Übergangsbereichs gebildet.
- Beide werden mit dem Bruch aus Sozialversicherungstagen geteilt durch 30 gekürzt.
Ein Beispiel: Die Saison beginnt am 15. Juni, das regelmäßige Monatsentgelt beträgt 1.400 Euro, es fallen 16 Sozialversicherungstage an.
- tatsächliches Entgelt im Juni: 746,67 Euro
- beitragspflichtige Einnahme nach Formel 1: 1.312,44 mal 16 geteilt durch 30 gleich 699,97 Euro
- Bemessungsgrundlage nach Formel 2: 1.141,02 mal 16 geteilt durch 30 gleich 608,54 Euro
- Ihr Beitragsanteil: 128,69 Euro, Arbeitgeberanteil 167,41 Euro
Wichtig ist dabei vor allem, was nicht passiert: Die 746,67 Euro sehen aus wie ein Verdienst-Minijob, sind aber keiner. Maßgeblich bleibt das regelmäßige Entgelt von 1.400 Euro. Die vollständige Mechanik mit allen Sonderfällen steht in Midijob im Teilmonat.
Fünf Punkte für die Praxis
- Zuerst die Kurzfristigkeit prüfen, dann rechnen. Solange die Beschäftigung kurzfristig ist, gibt es keine Arbeitnehmerbeiträge und damit auch keinen Midijob. Der Übergangsbereich ist die zweitbeste Lösung, nicht die erste.
- Vorbeschäftigungen abfragen. Die 70 beziehungsweise 90 Arbeitstage gelten für das ganze Kalenderjahr und über alle Arbeitgeber hinweg. Ein Fragebogen bei Einstellung ist Pflichtprogramm, nicht Bürokratie.
- Bei Arbeitsuchenden von Versicherungspflicht ausgehen. Berufsmäßigkeit ist hier die Regel, nicht die Ausnahme. Wer das erst bei der Betriebsprüfung merkt, zahlt beide Beitragsanteile nach.
- Die Saison nicht durch zwölf teilen. Der Prognosezeitraum ist die Beschäftigungsdauer. Bei Vollzeit zum Mindestlohn liegt das Monatsentgelt mit 2.417,49 Euro über der Obergrenze, auch wenn der Saisonverdienst insgesamt klein bleibt.
- In der Gastronomie die Zuschläge trennen. Trinkgeld und steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge zählen nicht zum Arbeitsentgelt. Sie können eine Stelle im Übergangsbereich halten, die auf dem Kontoauszug längst darüber liegt.
Häufige Fragen
Ist Saisonarbeit ein Midijob?
In der Regel nicht. Typische Saisonarbeit ist eine kurzfristige Beschäftigung nach Paragraf 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV und damit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung komplett versicherungsfrei. Es gibt dann keine Beiträge, die der Übergangsbereich reduzieren könnte, und auch keine Verdienstgrenze. Ein Midijob wird daraus erst, wenn die Kurzfristigkeit nicht greift: wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und mehr als 603 Euro im Monat bringt, oder wenn die Zeitgrenzen von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen überschritten werden. In landwirtschaftlichen Betrieben gelten seit dem 1. Januar 2026 stattdessen 15 Wochen oder 90 Arbeitstage.
Wie viele Tage darf man 2026 kurzfristig arbeiten?
Allgemein drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres, einschließlich aller Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern. Für Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten seit dem 1. Januar 2026 erweiterte Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Maßgeblich ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Abschnitt A, Abteilung 01, Gruppen 01.1 bis 01.6, also Pflanzenbau, Tierhaltung und landwirtschaftliche Dienstleistungen. Forstwirtschaft und Fischerei gehören nicht dazu. Wird die Grenze überschritten, endet die Versicherungsfreiheit ab dem Tag, an dem das Überschreiten erkennbar wird.
Wann wird aus Saisonarbeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung?
Immer dann, wenn eine der beiden Voraussetzungen der Kurzfristigkeit fehlt. Erstens bei Berufsmäßigkeit: Verdient jemand mehr als 603 Euro im Monat, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigung für die Person von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Wer daneben eine Hauptbeschäftigung hat, Schülerin oder Rentner ist, arbeitet nicht berufsmäßig. Wer dagegen arbeitsuchend gemeldet ist, Elternzeit ohne Beschäftigung hat oder von der Saisonarbeit lebt, arbeitet berufsmäßig, und die Beschäftigung ist vom ersten Tag an versicherungspflichtig. Zweitens beim Überschreiten der Zeitgrenzen. In beiden Fällen entscheidet dann das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt über den Übergangsbereich.
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- Midijob melden: Checkliste für Arbeitgeber
Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristige Beschäftigung, allgemeine Zeitgrenzen drei Monate oder 70 Arbeitstage, erweiterte Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen für Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben seit dem 1. Januar 2026), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich von 603,01 bis 2.000 Euro, Faktor F 0,6619, maßgebendes regelmäßiges Arbeitsentgelt), Paragraf 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Beitragsfreiheit steuerfreier Einnahmen, steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge nur bis zu einem Grundlohn von 25 Euro je Stunde), Paragraf 3 Nr. 51 EStG (steuerfreies Trinkgeld von Dritten), Paragraf 3b EStG (steuerfreie Zuschläge, 25 Prozent nachts, 50 Prozent sonntags, 125 und 150 Prozent an Feiertagen), Paragraf 40a Abs. 1 und 3 EStG (Pauschsteuer 25 Prozent bei kurzfristiger Beschäftigung mit höchstens 18 zusammenhängenden Arbeitstagen und 150 Euro je Arbeitstag, 5 Prozent für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft bis 180 Tage im Kalenderjahr, in beiden Fällen nur bis 19 Euro durchschnittlichem Stundenlohn), alle über gesetze-im-internet.de und dejure.org. Zu den erweiterten Zeitgrenzen und der Abgrenzung landwirtschaftlicher Betriebe nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 2025, Abschnitt A, Abteilung 01, Gruppen 01.1 bis 01.6): Minijob-Zentrale, "Kurzfristige Beschäftigung", sowie Haufe, "Geänderte Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen", und Die Techniker Firmenkunden, "Kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft". Zur Berufsmäßigkeit: Deutsche Rentenversicherung, summa summarum, Lexikoneinträge "Kurzfristige Beschäftigung" und "Berufsmäßigkeit einer kurzfristigen Beschäftigung", sowie die Praxishilfe der Techniker zur Prüfung der Berufsmäßigkeit. Zum Prognosezeitraum bei kürzerer Beschäftigungsdauer: Haufe, "Midijobs: Das regelmäßige Arbeitsentgelt ist entscheidend". Zum Kennzeichen Saisonarbeitnehmer und zum Krankenversicherungsschutz: AOK Firmenkunden, "Saisonkräfte aus dem Ausland beschäftigen", und SVLFG, "Ausländische Saisonarbeitskräfte". Formeln und Faktor F nach dem TK-Beratungsblatt "Beschäftigungen im Übergangs-/Midijobbereich" (Stand 03/2026). Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Gesetzlicher Mindestlohn 2026: 13,90 Euro je Stunde. Alle Brutto-, Netto- und Beitragswerte wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet.
Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand August 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Rechts- oder Sozialversicherungsberatung. Die Lohnsteuer ist eine Näherung ohne Kirchensteuer und ohne individuelle Freibeträge. Ob eine Beschäftigung kurzfristig oder versicherungspflichtig ist, hängt vom Einzelfall ab; verbindliche Auskünfte erteilen die zuständige Einzugsstelle, die Minijob-Zentrale und die Deutsche Rentenversicherung.