Zwei Leistungen, zwei völlig verschiedene Logiken
Kindergeld und Grundsicherung werden oft in einem Atemzug genannt, aber sie fragen etwas ganz Verschiedenes ab. Das Kindergeld interessiert sich nicht dafür, wie viel ein Kind verdient, sondern nur dafür, wie lange es dafür arbeitet, und auch das erst nach der ersten Berufsausbildung. Die Grundsicherung interessiert sich nicht für Stunden, sondern ausschließlich für Euro, und zwar für jeden einzelnen oberhalb des Freibetrags.
Für Midijobber ist der Unterschied handfest. Ein Kind in der Zweitausbildung mit 1.500 Euro Midijob verliert das Kindergeld, wenn dafür 25 Wochenstunden nötig sind, behält es aber bei 20 Stunden zu einem höheren Stundenlohn. Ein Aufstocker mit Grundsicherungsgeld dagegen kann seine Stundenzahl verdoppeln und hat am Monatsende trotzdem keinen Cent mehr, wenn er die Freibetragsgrenze bereits überschritten hat.
Ein Hinweis zum Namen: Das Bürgergeld heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Grundlage ist das Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Paragraf 19 SGB II trägt seitdem die Überschrift "Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe". Laufende Bewilligungen liefen ohne neuen Antrag weiter, die Regelbedarfe blieben unverändert, und an den Anrechnungsregeln des Paragrafen 11b SGB II hat sich nichts geändert. In diesem Text steht deshalb beides nebeneinander, weil die meisten weiter nach dem alten Namen suchen.
Kindergeld: der Verdienst ist egal, die Wochenstunden nicht
Das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 Euro je Kind, vier Euro mehr als 2025. Es hängt an drei Fragen, und nur die letzte hat mit dem Midijob zu tun.
- Ist das Kind unter 18? Dann gibt es Kindergeld ohne jede Prüfung von Einkommen oder Arbeitszeit. Ein Schülerjob im Übergangsbereich ändert daran nichts.
- Ist das Kind zwischen 18 und 25 und in Ausbildung? Dann besteht der Anspruch weiter, solange die Ausbildung läuft. Die frühere Einkommensgrenze von rund 8.000 Euro im Jahr ist seit 2012 abgeschafft. Wer heute noch hört, das Kind dürfe nur so und so viel verdienen, hört eine Regel, die es seit vierzehn Jahren nicht mehr gibt.
- Hat das Kind seine erste Berufsausbildung oder sein Erststudium bereits abgeschlossen? Erst hier wird es eng. Nach Paragraf 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG wird ein Kind in einer weiteren Ausbildung nur noch berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgeht.
Unschädlich bleiben nach demselben Satz außerdem ein Ausbildungsdienstverhältnis, also zum Beispiel die duale Ausbildung selbst, und ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach den Paragrafen 8 und 8a SGB IV, also ein Minijob. Genau hier liegt der einzige Punkt, an dem der Midijob gegenüber dem Minijob schlechter dasteht: Der Minijob ist per Gesetz immer unschädlich, der Midijob nur unterhalb von 20 Wochenstunden. Praktisch relevant ist das selten, denn beim Mindestlohn von 13,90 Euro sind 20 Wochenstunden ohnehin gut 1.200 Euro im Monat und damit weit über der Minijob-Grenze von 603 Euro.
Was 20 Wochenstunden in Euro bedeuten
20 Stunden pro Woche sind im Monatsdurchschnitt 86,67 Stunden (52 Wochen geteilt durch 12 Monate). Was daraus an Bruttoentgelt wird, hängt allein am Stundenlohn:
| Stundenlohn | 20 Wochenstunden im Monat | Bruttoentgelt | Bereich |
|---|---|---|---|
| 13,90 (Mindestlohn) | 86,67 Stunden | 1.204,67 | Midijob |
| 15,00 | 86,67 Stunden | 1.300,00 | Midijob |
| 16,00 | 86,67 Stunden | 1.386,67 | Midijob |
| 18,00 | 86,67 Stunden | 1.560,00 | Midijob |
| 20,00 | 86,67 Stunden | 1.733,33 | Midijob |
| 23,08 | 86,67 Stunden | 2.000,00 | Obergrenze erreicht |
| 25,00 | 86,67 Stunden | 2.166,67 | kein Midijob mehr |
Alle Beträge in Euro pro Monat. Bemerkenswert ist die vorletzte Zeile: Ab einem Stundenlohn von 23,08 Euro verlässt man mit 20 Wochenstunden den Übergangsbereich nach oben. Wer also unterhalb dieser Marke verdient, kann die Kindergeldgrenze und den Midijob-Korridor gleichzeitig ausnutzen. Bei 1.204,67 Euro Brutto bleiben in Steuerklasse 1 nach 182,18 Euro Sozialversicherung und null Lohnsteuer 1.022,49 Euro netto übrig.
Drei Feinheiten, die in der Praxis den Ausschlag geben:
- Maßgebend ist die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit, nicht der einzelne Monat. Eine vorübergehende Ausweitung auf mehr als 20 Stunden von höchstens zwei Monaten ist nach Abschnitt A 20.3.1 der Dienstanweisung zum Kindergeld unschädlich, solange die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im gesamten Berücksichtigungszeitraum 20 Stunden nicht übersteigt. Der klassische Fall ist der Vollzeitjob in den Semesterferien: sechs Wochen sind unproblematisch, elf Wochen nicht mehr.
- Die 20-Stunden-Grenze gibt es zweimal. Für Studierende steht dieselbe Zahl auch im Sozialversicherungsrecht, dort entscheidet sie über das Werkstudentenprivileg. Beide Grenzen sind unabhängig voneinander, treffen aber meist gemeinsam zu. Was das für die Beiträge bedeutet, steht in Midijob als Student.
- Ein Bachelorabschluss beendet nicht automatisch die Erstausbildung. Ein anschließendes Masterstudium, das inhaltlich auf den Bachelor aufbaut und zeitnah begonnen wird, gilt in der Regel noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung. Dann greift die 20-Stunden-Grenze noch nicht. Weil es hier auf den Einzelfall ankommt, gehört diese Frage vor Vertragsunterschrift an die Familienkasse und nicht in einen Ratgeber.
Grundsicherungsgeld: wie der Midijob angerechnet wird
Hier wird nicht in Stunden gerechnet, sondern in drei Schritten. Ausgangspunkt ist das Bruttoentgelt, abgezogen werden nach Paragraf 11b SGB II zuerst Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, also im Ergebnis das Netto, und davon dann die Freibeträge:
- Grundfreibetrag 100 Euro pauschal für Versicherungen, Werbungskosten und Altersvorsorge (Paragraf 11b Abs. 2 SGB II). Wer höhere tatsächliche Aufwendungen hat und mehr als 400 Euro verdient, kann sie stattdessen nachweisen.
- 20 Prozent des Bruttoentgelts zwischen 100 und 520 Euro,
- 30 Prozent zwischen 520 und 1.000 Euro,
- 10 Prozent zwischen 1.000 und 1.200 Euro, und mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft bis 1.500 Euro.
Wichtig ist die Mischung: Die Prozentstufen laufen aus dem Brutto, abgezogen werden sie aber vom Netto. Daraus ergeben sich diese Freibeträge:
| Bruttoentgelt | Freibetrag ohne minderjähriges Kind | Freibetrag mit minderjährigem Kind |
|---|---|---|
| 520,00 | 184,00 | 184,00 |
| 604,00 | 209,20 | 209,20 |
| 800,00 | 268,00 | 268,00 |
| 1.000,00 | 328,00 | 328,00 |
| 1.200,00 | 348,00 | 348,00 |
| 1.500,00 | 348,00 | 378,00 |
| 2.000,00 | 348,00 | 378,00 |
Mehr als 348 beziehungsweise 378 Euro im Monat sind nicht möglich. Der Höchstfreibetrag ist bei 1.200 Euro Brutto erreicht, mit Kind bei 1.500 Euro, und beide Punkte liegen mitten im Midijob-Korridor.
Ein durchgerechnetes Beispiel
Alleinstehende Person, Regelbedarf 563 Euro, angemessene Unterkunft und Heizung 500 Euro, Gesamtbedarf also 1.063 Euro im Monat. Steuerklasse 1, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, keine Kinder, kein Kinderlosenzuschlag.
| Brutto | Netto | Freibetrag | anrechenbar | Grundsicherungsgeld | verfügbar | Plus gegenüber Zeile darüber |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 1.063,00 | 1.063,00 | - |
| 604,00 | 603,70 | 209,20 | 394,50 | 668,50 | 1.272,20 | 209,20 |
| 700,00 | 670,63 | 238,00 | 432,63 | 630,37 | 1.301,00 | 28,80 |
| 800,00 | 740,34 | 268,00 | 472,34 | 590,66 | 1.331,00 | 30,00 |
| 900,00 | 810,07 | 298,00 | 512,07 | 550,93 | 1.361,00 | 30,00 |
| 1.000,00 | 879,79 | 328,00 | 551,79 | 511,21 | 1.391,00 | 30,00 |
| 1.100,00 | 949,51 | 338,00 | 611,51 | 451,49 | 1.401,00 | 10,00 |
| 1.200,00 | 1.019,24 | 348,00 | 671,24 | 391,76 | 1.411,00 | 10,00 |
| 1.400,00 | 1.155,28 | 348,00 | 807,28 | 255,72 | 1.411,00 | 0,00 |
| 1.600,00 | 1.272,28 | 348,00 | 924,28 | 138,72 | 1.411,00 | 0,00 |
| 1.847,00 | 1.411,00 | 348,00 | 1.063,00 | 0,00 | 1.411,00 | 0,00 |
Alle Beträge in Euro pro Monat. Netto und Sozialversicherung mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet, die Leistungsberechnung nach den Paragrafen 11, 11b und 19 SGB II. Wohngeld, Kinderzuschlag oder Mehrbedarfe sind nicht berücksichtigt.
Die Gleichung dahinter
Die Spalte ganz rechts sieht seltsam aus, ist aber kein Rechenfehler. Solange der Anspruch nicht auf null gefallen ist, gilt:
verfügbares Einkommen = Bedarf + Freibetrag
Das Netto kürzt sich vollständig heraus, denn was mehr auf dem Lohnzettel steht, wird eins zu eins von der Leistung abgezogen. Übrig bleibt allein der Freibetrag. Daraus folgt die praktische Regel für jede Verhandlung über mehr Stunden: Von 100 Euro mehr Brutto bleiben 20 Euro, solange man unter 520 Euro liegt, 30 Euro zwischen 520 und 1.000 Euro, 10 Euro zwischen 1.000 und 1.200 Euro und danach gar nichts mehr.
Die Strecke von 1.200 bis 1.847 Euro Brutto ist damit der teuerste Abschnitt des ganzen Systems: 647 Euro mehr Bruttoentgelt, rund 55 Arbeitsstunden im Monat beim Mindestlohn, und im Haushalt kommt kein einziger Cent an. Erst ab 1.847 Euro Brutto ist der Bedarf gedeckt, der Bezug endet, und ab dann bleibt jeder weitere Euro dort, wo er verdient wurde.
Und wer einen höheren Bedarf hat? Bei 2.000 Euro Brutto, der Obergrenze des Übergangsbereichs, sind höchstens 1.145,59 Euro anrechenbar. Wessen Bedarf darüber liegt, etwa wegen höherer Unterkunftskosten oder weiterer Personen im Haushalt, kommt mit einem Midijob allein rechnerisch nie aus dem Bezug heraus. Dafür braucht es eine Stelle oberhalb des Korridors.
Der Beitragsrabatt landet beim Jobcenter
Der Übergangsbereich senkt die eigenen Sozialversicherungsbeiträge kräftig. Bei 1.000 Euro Brutto zahlt ein Midijobber 120,21 Euro statt 211,50 Euro, spart also 91,29 Euro im Monat. Für Aufstocker hat diese Ersparnis eine unerwartete Folge: Sie erhöht das Netto, das Netto erhöht das anrechenbare Einkommen, und das anrechenbare Einkommen senkt die Leistung um genau denselben Betrag.
| 1.000 Euro Brutto, Bedarf 1.063 Euro | mit Übergangsbereich | ohne Übergangsbereich |
|---|---|---|
| Eigener Sozialversicherungsbeitrag | 120,21 | 211,50 |
| Netto | 879,79 | 788,50 |
| Freibetrag | 328,00 | 328,00 |
| anrechenbares Einkommen | 551,79 | 460,50 |
| Grundsicherungsgeld | 511,21 | 602,50 |
| verfügbar | 1.391,00 | 1.391,00 |
Der Haushalt hat in beiden Fällen exakt gleich viel Geld. Die 91,29 Euro spart nicht der Beschäftigte, sondern das Jobcenter. Wer den Übergangsbereich als Förderung für Geringverdiener versteht, sieht hier ihre Grenze: Bei Aufstockern verpufft der Nettoeffekt vollständig.
Zwei Dinge bleiben trotzdem beim Beschäftigten, und die sind nicht wenig. Erstens die Rentenanwartschaft: Nach Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI werden die Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Entgelt berechnet, obwohl die Beiträge nur aus der reduzierten Einnahme fließen, siehe Midijob und Rente. Zweitens der Versicherungsschutz selbst: eigene Mitgliedschaft in der Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld und eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld, die später aus dem vollen Entgelt bemessen wird, siehe Midijob und Arbeitslosengeld. Beides ist von der Anrechnung völlig unberührt.
Kinderzuschlag: für Familien oft der bessere Weg
Wer Kinder hat und knapp über dem Grundsicherungsbedarf liegt, sollte den Kinderzuschlag nach Paragraf 6a BKGG prüfen, bevor er einen Antrag beim Jobcenter stellt. Er beträgt bis zu 297 Euro je Kind und Monat zusätzlich zum Kindergeld und wird von der Familienkasse gezahlt.
Für Midijobber ist eine Zahl entscheidend: Es gibt eine Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto für Elternpaare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende. Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag selbst zählen dabei nicht mit. Ein Minijob mit höchstens 603 Euro reicht damit für ein Elternpaar nie aus, ein Midijob ab 900 Euro schon. Beim Mindestlohn von 13,90 Euro sind das 64,75 Stunden im Monat, also knapp 15 Wochenstunden. Für Alleinerziehende liegt die Grenze mit 600 Euro praktisch genau an der Minijob-Grenze.
Nach oben schmilzt der Kinderzuschlag ab: Übersteigt das Elterneinkommen die Bemessungsgrenze, mindert sich der Zuschlag um 45 Prozent des übersteigenden Erwerbseinkommens, eigenes Einkommen des Kindes wird ebenfalls zu 45 Prozent angerechnet. Bewilligt wird jeweils für sechs Monate, und in diesem Zeitraum bleibt der Betrag stabil, auch wenn das Einkommen schwankt. Das ist gegenüber der monatsgenauen Anrechnung im SGB II ein echter Vorteil für alle mit unregelmäßigen Stunden.
Der Vergleich lohnt sich, weil ein Haushalt mit Kinderzuschlag und Wohngeld häufig mehr behält als derselbe Haushalt in der Grundsicherung, wo jeder verdiente Euro über dem Freibetrag verloren geht. Die beiden Wege schließen sich allerdings aus: Der Kinderzuschlag wird nur bewilligt, wenn er zusammen mit dem Einkommen und dem Wohngeld die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II gerade vermeidet. Wer auch mit ihm noch auf Grundsicherungsgeld angewiesen wäre, bekommt ihn nicht. Die Familienkasse prüft das im Antrag, ein eigener Vergleich vorab erspart aber Wartezeit.
Fünf Punkte, die regelmäßig übersehen werden
- Das Jobcenter rechnet nach Zufluss, die Krankenkasse nach Prognose. Für die Beitragsberechnung im Übergangsbereich zählt das regelmäßige Entgelt in einer Zwölfmonatsprognose, für die Anrechnung nach Paragraf 11 Abs. 2 SGB II dagegen der Monat, in dem das Geld tatsächlich zufließt. Beide Systeme können deshalb im selben Monat zu verschiedenen Ergebnissen kommen. Was das für schwankende Stunden bedeutet, steht in Midijob bei schwankendem Entgelt.
- Weihnachtsgeld schlägt im Auszahlungsmonat voll durch. Eine Einmalzahlung ist im Zuflussmonat Einkommen und kann den Anspruch in diesem einen Monat stark senken oder ganz entfallen lassen. Für die Sozialversicherung wird sie dagegen anders behandelt, siehe Midijob mit Weihnachtsgeld.
- Kindergeld ist Einkommen des Kindes, nicht der Eltern, soweit das Kind es zur Sicherung seines Lebensunterhalts braucht (Paragraf 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Lebt ein volljähriges Kind mit eigenem Midijob nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft, zählt das Kindergeld beim Kindergeldberechtigten.
- Höhere Werbungskosten lohnen sich beim Jobcenter. Wer mehr als 400 Euro verdient und nachweislich mehr als 100 Euro im Monat für Fahrten, Arbeitsmittel oder Versicherungen aufwendet, kann diese Beträge statt der Pauschale absetzen und senkt damit das anrechenbare Einkommen. Für Pendler ist das oft der einzige Hebel, der im Bereich ohne Freibetragszuwachs noch etwas bringt.
- Ein Midijob in Steuerklasse 6 senkt das anrechenbare Einkommen. Weil Steuern vom Brutto abgezogen werden, mindert die höhere Lohnsteuer eines Zweitjobs das Netto und damit die Anrechnung. Ein Vorteil ist das nicht, denn zu viel gezahlte Lohnsteuer kommt erst im Folgejahr über die Steuererklärung zurück und ist dann im Zuflussmonat wieder Einkommen. Mehr dazu in Midijob und Steuererklärung.
Wohngeld und BAföG haben jeweils eigene Freibeträge und eigene Berechnungswege, die mit den hier beschriebenen nichts zu tun haben. Sie sind in diesem Text bewusst ausgeklammert, weil eine pauschale Aussage dazu regelmäßig in die Irre führt.
Häufige Fragen
Wie viel darf man im Midijob verdienen, ohne dass das Kindergeld wegfällt?
Beliebig viel, denn eine Einkommensgrenze gibt es seit 2012 nicht mehr. Solange das Kind unter 25 ist und in seiner ersten Berufsausbildung oder im Erststudium steckt, ist die Höhe des Verdienstes ohne Bedeutung. Erst nach dem Abschluss der ersten Ausbildung zählt die Arbeitszeit: höchstens 20 Stunden regelmäßig pro Woche nach Paragraf 32 Abs. 4 Satz 3 EStG. Beim Mindestlohn von 13,90 Euro sind das 86,67 Stunden und 1.204,67 Euro im Monat. Unschädlich bleiben daneben ein Ausbildungsdienstverhältnis und ein Minijob nach den Paragrafen 8 und 8a SGB IV sowie eine vorübergehende Ausweitung von höchstens zwei Monaten.
Wie wird ein Midijob beim Bürgergeld angerechnet?
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld, gerechnet wird unverändert nach Paragraf 11b SGB II. Vom Netto bleiben 100 Euro Grundfreibetrag plus 20 Prozent des Bruttos zwischen 100 und 520 Euro, 30 Prozent zwischen 520 und 1.000 Euro und 10 Prozent zwischen 1.000 und 1.200 Euro anrechnungsfrei, höchstens also 348 Euro, mit minderjährigem Kind 378 Euro ab 1.500 Euro Brutto. Alles darüber mindert die Leistung Euro für Euro. Beispiel: 1.000 Euro Brutto ergeben 879,79 Euro Netto, davon sind 328 Euro frei und 551,79 Euro werden angerechnet.
Lohnt sich ein Midijob neben dem Bürgergeld überhaupt?
Finanziell genau in Höhe des Freibetrags, und der ist bei 1.200 Euro Brutto ausgereizt. Solange der Anspruch besteht, entspricht das verfügbare Einkommen dem Bedarf plus dem Freibetrag, das Netto kürzt sich heraus. Von 100 Euro mehr Brutto bleiben deshalb 30 Euro zwischen 520 und 1.000 Euro, 10 Euro bis 1.200 Euro und danach nichts. Bei einem Bedarf von 1.063 Euro bringt die gesamte Strecke von 1.200 bis 1.847 Euro Brutto keinen zusätzlichen Cent, erst danach endet der Bezug. Unabhängig davon erwirbt man volle Rentenentgeltpunkte aus dem tatsächlichen Entgelt, eigenen Krankenversicherungsschutz mit Krankengeld und eine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld.
Weiterlesen
- Midijob-Rechner 2026: Netto und Beiträge berechnen
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- Midijob bei schwankendem Entgelt: Prognose statt Monatsblick
- Midijob und Rente: volle Entgeltpunkte trotz halber Beiträge
- Midijob-Tabelle 2026: Netto von 700 bis 2.000 Euro
Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 32 Abs. 4 EStG (Berücksichtigung von Kindern, 20-Stunden-Grenze nach abgeschlossener Erstausbildung), Abschnitt A 20.3.1 der Dienstanweisung zum Kindergeld des Bundeszentralamts für Steuern (vorübergehende Ausweitung), Paragrafen 11, 11a, 11b und 19 SGB II (zu berücksichtigendes Einkommen, Absetzbeträge, Grundsicherungsgeld), Paragraf 6a BKGG (Kinderzuschlag), Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte) und Paragraf 20 Abs. 2a SGB IV (Übergangsbereich), alle über gesetze-im-internet.de. Kindergeldhöhe 2026 von 259 Euro nach der Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit vom Dezember 2025, Regelbedarfe 2026 unverändert bei 563 Euro für Alleinstehende, 506 Euro je Partner, 471, 390 und 357 Euro für Kinder nach Altersstufen (Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen, Bundesrat vom 19.12.2025), Höchstbetrag des Kinderzuschlags 297 Euro. Die Umbenennung des Bürgergeldes in Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026 beruht auf dem Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende; die Freibeträge des Paragrafen 11b SGB II sind davon unberührt geblieben. Alle Entgelt-, Beitrags- und Nettowerte wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet (RV 18,6, ALV 2,6, KV 14,6 plus 2,9 Zusatzbeitrag, PV 3,6 Prozent, Steuerklasse 1).
Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand August 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung, keine Sozialleistungsberechnung und keine Rechtsberatung. Über Leistungsansprüche entscheiden allein Jobcenter, Familienkasse und Wohngeldstelle.