Ratgeber, Stand August 2026

Midijob und Steuererklärung: wann sie sich lohnt

Kurze Antwort: Es hängt fast nur an der Steuerklasse. In den Klassen 1 und 4 beginnt die Lohnsteuer 2026 erst bei 1.366,28 Euro Bruttoentgelt, in Klasse 3 fällt im ganzen Midijob-Korridor keine an. Wer nichts gezahlt hat, kann sich auch nichts zurückholen. Richtig lohnend wird die Erklärung in Steuerklasse 5 und 6: Bei 1.200 Euro Brutto in Klasse 6 sind es rund 979,92 Euro im Jahr, die bei nur einem Job vollständig zurückkommen. Der zweite Grund ist der Arbeitsweg: Über die Mobilitätsprämie zahlt das Finanzamt auch dann Geld aus, wenn gar keine Steuer angefallen ist. Und es gibt einen Fall, in dem die Erklärung Geld kostet.

Zuerst prüfen: Wurde überhaupt Lohnsteuer einbehalten?

Eine Steuererklärung holt Lohnsteuer zurück. Wo keine abgeführt wurde, kann auch nichts erstattet werden. Genau das ist im Midijob der Normalfall, denn ein Jahresbruttolohn zwischen 7.236 und 24.000 Euro liegt oft unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro, und was darüber liegt, wird durch Pauschbeträge und Vorsorgeaufwendungen weitgehend aufgezehrt.

Der erste Blick gehört deshalb der Lohnabrechnung, Zeile "Lohnsteuer". Ist dort zwölf Monate lang eine Null, ist die Erklärung meist überflüssig. Die folgende Tabelle zeigt, ab welchem Bruttoentgelt 2026 in welcher Steuerklasse überhaupt Lohnsteuer anfällt.

SteuerklasseLohnsteuer ab einem Bruttoentgelt vontypische Situation
1 und 41.366,28 Euroledig, oder verheiratet mit ähnlichem Einkommen
2rund 1.875 Euroalleinerziehend, Entlastungsbetrag 4.260 Euro
3im Midijob nieverheiratet, Partner in Klasse 5
5rund 1.071 Euroverheiratet, Partner in Klasse 3
6rund 920 Eurozweites oder weiteres Dienstverhältnis

Die Werte sind Näherungen für 2026 mit einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent. Wie viel Lohnsteuer bei welchem Entgelt in welcher Klasse anfällt, steht im Detail unter Lohnsteuer im Midijob, die vollständige Netto-Tabelle in der Midijob-Tabelle 2026.

Aus der Tabelle folgt eine grobe, aber brauchbare Faustregel: In den Klassen 1 bis 4 lohnt sich die Steuererklärung im Midijob fast nie, in den Klassen 5 und 6 fast immer. Zwei Ausnahmen gibt es, und beide stehen weiter unten: die Mobilitätsprämie für Pendler und die Fälle, in denen Sie ohnehin abgeben müssen.

Der große Fall: Steuerklasse 6

Steuerklasse 6 kennt keinen Grundfreibetrag, keinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag und keinen Sonderausgaben-Pauschbetrag. Sie unterstellt, dass diese Beträge bereits im ersten Dienstverhältnis verbraucht sind. Stimmt das nicht, wird deutlich zu viel einbehalten. So viel steht auf dem Spiel:

BruttoLohnsteuer Klasse 6 im Monatim JahrLohnsteuer Klasse 1 im JahrDifferenz im Jahr
900,000,000,000,000,00
1.000,0020,83249,960,00249,96
1.100,0049,50594,000,00594,00
1.200,0081,66979,920,00979,92
1.400,00156,001.872,0040,921.831,08
1.600,00240,002.880,00309,962.570,04
1.800,00312,663.751,92628,923.123,00
2.000,00368,004.416,001.000,923.415,08

Alle Beträge in Euro, 2026, Näherung ohne Kirchensteuer. Was mit dem Geld passiert, hängt daran, warum Klasse 6 abgerechnet wurde:

  • Klasse 6 obwohl es der einzige Job ist. Das passiert, wenn der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht abrufen konnte, meist weil die Steuer-Identifikationsnummer oder das Geburtsdatum fehlte. Dann ist die gesamte einbehaltene Lohnsteuer zu viel gezahlt und kommt bis auf den letzten Cent zurück. Bei 1.200 Euro Brutto sind das 979,92 Euro. Reichen Sie die Steuer-ID nach, wird der Abzug für die Zukunft korrigiert, oft sogar rückwirkend im laufenden Jahr durch den Arbeitgeber.
  • Klasse 6, weil der Midijob der zweite Job ist. Dann sind Sie nach Paragraf 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG zur Abgabe verpflichtet, und ob Geld zurückkommt, entscheidet das Gesamteinkommen. Der Grundfreibetrag ist im Hauptjob meist wirklich verbraucht, die Erstattung fällt also deutlich kleiner aus als in der Tabelle. Verdient der Hauptjob wenig, kommt trotzdem einiges zurück, weil Klasse 6 mit einem Durchschnittssteuersatz rechnet und nicht mit Ihrem echten Grenzsteuersatz.

Wichtig für den zweiten Fall: Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht laufen hier getrennt. Steuerlich bleibt der Zweitjob in Klasse 6, sozialversicherungsrechtlich werden beide Entgelte zusammengerechnet. Übersteigt die Summe 2.000 Euro, entfällt der Beitragsrabatt vollständig. Die Einzelheiten stehen in Midijob als Zweitjob und in Mehrfachbeschäftigung im Midijob.

Der bessere Weg als die Erklärung: Nach Paragraf 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG können Sie sich den im Hauptjob nicht ausgeschöpften Grundfreibetrag als Freibetrag auf den Klasse-6-Job eintragen lassen; beim Hauptjob wird ein Hinzurechnungsbetrag in gleicher Höhe vermerkt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis unter der Summe aus Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag liegt, 2026 also unter 13.614 Euro. Dann bekommen Sie das Geld monatlich statt anderthalb Jahre später.

Wann Sie abgeben müssen

Die Pflicht zur Abgabe steht in Paragraf 46 Abs. 2 EStG. Für Midijobber sind vor allem diese Fälle einschlägig:

FallRechtsgrundlageim Midijob typisch bei
Arbeitslohn nebeneinander von mehreren ArbeitgebernNr. 2jedem Job in Steuerklasse 6
Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im JahrNr. 1 (Progressionsvorbehalt)Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld
Ehegatten, einer nach Klasse 5 oder 6 oder Klasse 4 mit Faktor besteuertNr. 3ader klassischen Kombination 3 und 5
eingetragener Freibetrag und Arbeitslohn über 13.614 EuroNr. 4eingetragenen Werbungskosten oder dem Freibetrag beim Zweitjob
weitere Einkünfte über 410 Euro, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagenNr. 1Vermietung, Selbständigkeit nebenher, Kapitalerträge ohne Abgeltungsteuer

Der zweite Fall wird regelmäßig übersehen. Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Wer im Midijob arbeitet und daneben Elterngeld bezieht, ist damit fast immer abgabepflichtig, siehe Midijob in der Elternzeit. Dasselbe gilt für Arbeitslosengeld neben einer Teilzeitbeschäftigung, siehe Midijob und Arbeitslosengeld. Der Trost: Solange das gesamte zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt, kostet der Progressionsvorbehalt trotzdem nichts, weil der Steuersatz auf null Euro Steuer angewendet wird.

Fristen für das Jahr 2026: Pflichtveranlagung bis zum 31. Juli 2027, mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bis zum 28. Februar 2028. Freiwillige Abgabe rückwirkend vier Jahre, für 2026 also bis zum 31. Dezember 2030. Wer nur wegen einer alten Klasse-6-Abrechnung Geld holen will, kann das heute noch für 2022 bis 2026 nachholen.

Die Mobilitätsprämie: Geld ohne gezahlte Steuer

Das ist der wichtigste Punkt für Midijobber mit weitem Arbeitsweg. Werbungskosten helfen nur, wenn sie Steuer sparen. Wer unter dem Grundfreibetrag bleibt, zahlt keine Steuer und die Pendlerpauschale verpufft. Genau dafür gibt es die Mobilitätsprämie nach den Paragrafen 101 bis 105 EStG: Das Finanzamt zahlt 14 Prozent der Entfernungspauschale bar aus.

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 Euro je Entfernungskilometer, und zwar ab dem ersten Kilometer (Paragraf 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Die Staffelung 0,30 Euro bis 20 Kilometer und 0,38 Euro darüber ist entfallen. Für die Mobilitätsprämie zählen aber weiterhin nur die Kilometer ab dem 21. vollen Entfernungskilometer, so steht es unverändert in Paragraf 101 Satz 1 EStG.

Drei Bedingungen müssen zusammenkommen:

  1. Das zu versteuernde Einkommen liegt unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Die Prämie ist auf den Abstand zum Grundfreibetrag begrenzt.
  2. Die Werbungskosten insgesamt übersteigen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Nur der übersteigende Teil zählt, denn bis dahin wirkt der Pauschbetrag ohnehin.
  3. Die Prämie beträgt mindestens 10 Euro, sonst wird sie nicht festgesetzt (Paragraf 105 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Punkt 2 ist die eigentliche Hürde, weil Midijobber selten fünf Tage die Woche fahren. Die folgenden Fälle sind mit 0,38 Euro je Kilometer gerechnet, das zu versteuernde Einkommen liegt überall unter dem Grundfreibetrag:

BruttoEntfernungArbeitstageEntfernungspauschaledavon ab km 21über 1.230 EuroPrämie
1.000,0025 km1301.235,00247,005,00keine (unter 10 Euro)
1.000,0030 km1301.482,00494,00252,0035,28
1.000,0040 km1301.976,00988,00746,00104,44
1.000,0050 km1302.470,001.482,001.240,00173,60
1.200,0035 km1501.995,00855,00765,00107,10
1.200,0050 km1502.850,001.710,001.620,00226,80
800,0040 km1101.672,00836,00442,0061,88

Die Bemessungsgrundlage ist immer der kleinste der drei Werte: Entfernungspauschale ab km 21, Betrag über dem Pauschbetrag, Abstand zum Grundfreibetrag. Im ersten Fall scheitert es am Mindestbetrag von 10 Euro, im dritten und vierten Fall greift der Pauschbetrag als Bremse nicht mehr.

Wie viele Kilometer nötig sind, damit die Pendlerpauschale allein den Pauschbetrag von 1.230 Euro überschreitet, hängt an der Zahl der Fahrten: bei 110 Arbeitstagen rund 29 Kilometer, bei 130 Tagen rund 25, bei 150 Tagen rund 22 und bei 190 Tagen rund 17 Kilometer einfache Entfernung. Wer knapp darunter liegt, kommt oft mit weiteren Werbungskosten über die Schwelle, etwa Arbeitsmitteln, Berufskleidung, Fortbildung, Bewerbungskosten oder Beiträgen zur Gewerkschaft.

Zwei praktische Hinweise. Erstens gilt das Alles-oder-nichts-Prinzip pro Tag: Für einen Tag gibt es entweder die Entfernungspauschale oder die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro (höchstens 1.260 Euro im Jahr), nie beides. Für die Mobilitätsprämie zählen nur Tage, an denen Sie tatsächlich zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren sind. Zweitens ist der Antrag ungefährlich: Besteht keine Veranlagungspflicht und beantragen Sie nur die Prämie, wird die Einkommensteuer nach Paragraf 105 Abs. 2 Satz 2 EStG mit null Euro angesetzt. Sie können dabei also nichts verlieren. Der Antrag läuft über die Anlage Mobilitätsprämie und ist bis zum Ablauf des vierten Folgejahres möglich (Paragraf 104 Abs. 2 EStG).

Die Falle: Nachzahlung trotz kleinem Einkommen

Es gibt einen Effekt, der speziell im Übergangsbereich auftritt und in allgemeinen Steuerratgebern fehlt. Er kann dazu führen, dass die Steuererklärung Geld kostet.

Beim monatlichen Lohnsteuerabzug zieht der Arbeitgeber eine Vorsorgepauschale ab, die die Sozialversicherungsbeiträge abbilden soll. Ihre Bemessungsgrundlage ist nach Paragraf 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG der Arbeitslohn, nicht die reduzierte beitragspflichtige Einnahme. Der Übergangsbereich ist an dieser Stelle steuerlich unbeachtlich. Der Lohnsteuerabzug tut also so, als hätten Sie die vollen hälftigen Beiträge gezahlt.

In der Einkommensteuererklärung zählen dagegen nur die tatsächlich gezahlten Beiträge als Sonderausgaben, und die sind im Midijob erheblich niedriger. Das zu versteuernde Einkommen fällt dadurch höher aus als beim Lohnsteuerabzug unterstellt, und es kann eine Nachzahlung entstehen.

Bruttoeigene Beiträge im Jahr (Übergangsbereich)Beiträge ohne den RabattDifferenz beim SonderausgabenabzugGrößenordnung der Nachzahlung
1.200,002.169,123.045,60876,48keine, zu versteuerndes Einkommen bleibt unter dem Grundfreibetrag
1.400,002.895,723.553,20657,48rund 40 Euro
1.500,003.259,323.807,00547,68rund 85 Euro
1.600,003.622,684.060,80438,12rund 75 Euro
1.800,004.349,404.568,40219,00rund 45 Euro
2.000,005.076,005.076,000,00keine

Die letzte Spalte ist eine Größenordnung, kein Bescheid: Sie unterstellt Steuerklasse 1, keine weiteren Einkünfte und keine Werbungskosten über dem Pauschbetrag. Der reale Effekt kann etwas größer ausfallen, weil die Krankenversicherungsbeiträge in der Veranlagung nur um 4 Prozent gekürzt als Basisabsicherung abziehbar sind. Die Form der Kurve stimmt aber: Unterhalb von rund 1.366 Euro Brutto passiert nichts, weil das zu versteuernde Einkommen ohnehin unter dem Grundfreibetrag bleibt. In der Mitte des oberen Korridorabschnitts ist der Effekt am größten, und an der Obergrenze von 2.000 Euro verschwindet er, weil dort beide Formeln das volle Entgelt ergeben und es keinen Rabatt mehr gibt.

Der Rechner auf dieser Seite rechnet mit den tatsächlichen, reduzierten Beiträgen. Seine Lohnsteuerschätzung liegt damit näher am Ergebnis der Jahresveranlagung als an dem, was Monat für Monat auf der Abrechnung steht.

Was tun? Bei einer Pflichtveranlagung nichts, dann führt kein Weg daran vorbei. Bei einer freiwilligen Erklärung dagegen sehr wohl: Fällt der Bescheid schlechter aus als gedacht, können Sie den Antrag auf Veranlagung binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurücknehmen, per Einspruch nach Paragraf 347 AO oder mit einem Antrag auf schlichte Änderung nach Paragraf 172 AO. Dann bleibt es beim Lohnsteuerabzug, als hätten Sie nie etwas eingereicht. Bei Pflichtveranlagungen funktioniert das nicht.

Was sich absetzen lässt und was es bringt

Die üblichen Abzugsposten gelten im Midijob genauso wie in jeder anderen Beschäftigung. Nur die Wirkung ist eine andere, weil das zu versteuernde Einkommen niedrig ist.

  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro. Er wird automatisch abgezogen, ohne dass Sie etwas nachweisen. Werbungskosten wirken sich erst aus, wenn sie diese Summe zusammen überschreiten. Bei einem Midijob mit zwei oder drei Arbeitstagen pro Woche ist das ohne langen Arbeitsweg selten der Fall.
  • Entfernungspauschale 0,38 Euro je Kilometer ab dem ersten Kilometer, höchstens 4.500 Euro im Jahr, ohne Deckel bei Nutzung eines eigenen Wagens. Für Fahrgemeinschaften gilt der Deckel je Mitfahrer, für die einfache Entfernung die kürzeste Straßenverbindung.
  • Homeoffice-Pauschale 6 Euro je Tag, höchstens 1.260 Euro im Jahr, also für 210 Tage. Nicht kombinierbar mit der Entfernungspauschale am selben Tag.
  • Sonderausgaben. Vorsorgeaufwendungen werden aus der Lohnsteuerbescheinigung übernommen. Zusätzlich absetzbar sind zum Beispiel Spenden und Kirchensteuer, jenseits des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 36 Euro.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Sie werden direkt von der Steuer abgezogen, nicht vom Einkommen. Wo keine Steuer festgesetzt wird, laufen sie ins Leere und lassen sich auch nicht auf andere Jahre übertragen.

Die praktische Konsequenz: Belege sammeln lohnt sich im Midijob vor allem in Steuerklasse 5 und 6 sowie bei einem Ehepartner mit höherem Einkommen und Zusammenveranlagung. Wer allein veranlagt wird und unter dem Grundfreibetrag bleibt, sollte den Aufwand auf die Mobilitätsprämie konzentrieren, weil sie als einzige auch ohne festgesetzte Steuer Geld bringt.

Was der Übergangsbereich am Netto ändert und wie viel Brutto für ein bestimmtes Netto nötig ist, steht in Brutto für Wunschnetto im Midijob. Eine eigene Schätzung für Ihr Entgelt liefert der Midijob-Rechner.

Kurzcheck: abgeben oder nicht?

  1. Lohnabrechnung ansehen. Steht in der Zeile Lohnsteuer eine Null und beziehen Sie keine Lohnersatzleistungen? Dann ist die Erklärung freiwillig und bringt in der Regel nichts. Eine Ausnahme bleibt die Mobilitätsprämie.
  2. Steuerklasse prüfen. Klasse 6 auf der Abrechnung, obwohl Sie nur diesen einen Job haben? Steuer-ID beim Arbeitgeber nachreichen und Erklärung abgeben, das ist der lohnendste Fall überhaupt.
  3. Pflichtfälle abhaken. Mehrere Arbeitgeber, Lohnersatzleistungen über 410 Euro, Klasse 5 oder 6 bei Ehegatten, eingetragener Freibetrag? Dann besteht Abgabepflicht bis zum 31. Juli des Folgejahres.
  4. Arbeitsweg rechnen. Mehr als 20 Kilometer einfache Entfernung und Werbungskosten über 1.230 Euro? Anlage Mobilitätsprämie ausfüllen. Das Risiko ist null.
  5. Bei freiwilliger Abgabe erst rechnen, dann senden. Liegt das Bruttoentgelt über rund 1.400 Euro und war die Lohnsteuer niedrig, kann eine kleine Nachzahlung herauskommen. Notfalls den Antrag binnen eines Monats nach dem Bescheid zurücknehmen.
  6. Alte Jahre nicht vergessen. Freiwillige Erklärungen sind vier Jahre rückwirkend möglich, für 2026 also bis Ende 2030.

Häufige Fragen

Lohnt sich eine Steuererklärung bei einem Midijob?

Das hängt fast nur an der Steuerklasse. In den Klassen 1 und 4 fällt 2026 erst ab 1.366,28 Euro Bruttoentgelt überhaupt Lohnsteuer an, in Klasse 2 ab rund 1.875 Euro und in Klasse 3 im gesamten Midijob-Korridor nie. Wer nichts gezahlt hat, kann sich auch nichts zurückholen. Richtig lohnend ist die Erklärung in Steuerklasse 5 und vor allem 6: Bei 1.200 Euro Brutto werden in Klasse 6 rund 979,92 Euro im Jahr einbehalten, die bei einem einzigen Beschäftigungsverhältnis vollständig zurückkommen. Ein zweiter Grund ist ein langer Arbeitsweg, denn über die Mobilitätsprämie zahlt das Finanzamt auch dann Geld aus, wenn gar keine Steuer angefallen ist.

Muss ich als Midijobber eine Steuererklärung abgeben?

Nur in den Fällen des Paragraf 46 Abs. 2 EStG. Die häufigsten sind: Arbeitslohn nebeneinander von mehreren Arbeitgebern, also ein Job in Steuerklasse 6 (Nummer 2); Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld, Kranken- oder Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro (Nummer 1); Ehegatten, bei denen einer nach Klasse 5 oder 6 oder nach Klasse 4 mit Faktor besteuert wurde (Nummer 3a); oder ein eingetragener Freibetrag bei einem Arbeitslohn über 13.614 Euro (Nummer 4). Trifft nichts davon zu, ist die Abgabe freiwillig. Die Pflichtfrist für 2026 ist der 31. Juli 2027, freiwillig haben Sie bis zum 31. Dezember 2030 Zeit.

Kann eine Steuererklärung im Midijob zu einer Nachzahlung führen?

Ja, und im Übergangsbereich ist das sogar systematisch angelegt. Beim monatlichen Lohnsteuerabzug wird die Vorsorgepauschale aus dem vollen Arbeitslohn gebildet, der Übergangsbereich ist dort steuerlich unbeachtlich. In der Veranlagung zählen dagegen nur die tatsächlich gezahlten, reduzierten Beiträge als Sonderausgaben. Das zu versteuernde Einkommen fällt deshalb höher aus als im Lohnsteuerabzug unterstellt. Betroffen sind nur Bruttoentgelte oberhalb von rund 1.366 Euro, in der Spitze geht es um etwa 85 Euro im Jahr, und an der Obergrenze von 2.000 Euro verschwindet der Effekt wieder. Bei einer freiwilligen Erklärung lässt sich der Antrag binnen eines Monats nach dem Bescheid zurücknehmen, bei einer Pflichtveranlagung nicht.

Weiterlesen

Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 46 Abs. 2 EStG (Pflicht- und Antragsveranlagung), Paragraf 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG (Freibetrag im zweiten Dienstverhältnis und Hinzurechnungsbetrag), Paragraf 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG (Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug), Paragraf 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer seit 1.1.2026), Paragraf 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG (Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro), Paragraf 32a EStG (Grundfreibetrag 12.348 Euro für 2026), Paragrafen 101 bis 105 EStG (Mobilitätsprämie: 14 Prozent, nur ab dem 21. vollen Entfernungskilometer, Begrenzung auf den Abstand zum Grundfreibetrag und auf den Betrag über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Mindestbetrag 10 Euro, Antragsfrist vier Jahre), Paragrafen 172 und 347 AO (schlichte Änderung und Einspruch), Paragraf 20 Abs. 2a SGB IV (Übergangsbereich), alle über gesetze-im-internet.de. Zur Bemessungsgrundlage der Vorsorgepauschale und zur steuerlichen Unbeachtlichkeit des Übergangsbereichs: lohn-info.de, "Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren", sowie lohnsteuer-kompakt.de, "Lohnsteuer: Neue Berechnung der Vorsorgepauschale ab 2026" (ab 2026 ist zusätzlich die Arbeitslosenversicherung Teil der Vorsorgepauschale). Beitragswerte und Lohnsteuerschätzungen wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet (RV 18,6, ALV 2,6, KV 14,6 plus 2,9 Zusatzbeitrag, PV 3,6 Prozent, Faktor F 0,6619).

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand August 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung, keine Steuerberechnung und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Lohnsteuerwerte sind vereinfacht gerechnet, ohne Kirchensteuer und ohne Kinderfreibeträge; maßgebend ist immer der Steuerbescheid des Finanzamts. Steuerliche Beratung im Einzelfall leisten Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Lohnsteuerhilfevereine.