Glossar, Stand August 2026

Midijob-Glossar: 20 Begriffe von Arbeitsentgelt bis Zusatzbeitrag

Kurze Antwort: Drei Begriffe erklären fast alles. Das Arbeitsentgelt ist der Lohn, der tatsächlich auf der Abrechnung steht. Die beitragspflichtige Einnahme ist ein daraus abgeleitetes, kleineres Rechenentgelt, aus dem der Gesamtbeitrag entsteht. Und die Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmeranteils ist eine dritte, noch kleinere Größe, aus der allein der Anteil der beschäftigten Person berechnet wird. Bei 1.200 Euro Lohn sind das 1.200,00, 1.083,25 und 854,69 Euro.

Wie dieses Glossar zu lesen ist

Wer eine Midijob-Abrechnung, ein Beratungsblatt der Krankenkasse oder einen Gesetzestext zum Übergangsbereich vor sich hat, stolpert über ein gutes Dutzend Fachwörter, die anderswo nie vorkommen. Die folgenden 20 Einträge stehen alphabetisch, sind jeweils in zwei bis drei Sätzen beantwortet und nennen, wo es möglich ist, eine konkrete Zahl.

Alle Beispielzahlen gelten für 2026 und rechnen mit einem Arbeitsentgelt von 1.200 Euro im Monat, Steuerklasse 1, durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, ohne Kinderlosenzuschlag und außerhalb Sachsens. Ihre eigenen Werte liefert der Midijob-Rechner. Wie die Zahlen zustande kommen, steht vollständig offen in der Methodik.

Die drei Entgeltgrößen bei 1.200 Euro LohnBetragwofür
Arbeitsentgelt (AE)1.200,00Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Unfallversicherung
Beitragspflichtige Einnahme (Formel 1)1.083,25Gesamtbeitrag je Zweig, Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeld
Bemessungsgrundlage Arbeitnehmer (Formel 2)854,69allein der Anteil der beschäftigten Person

Alle Beträge in Euro. Der Arbeitgeberanteil ist nicht die Hälfte, sondern die Differenz: 458,22 Euro Gesamtbeitrag minus 180,76 Euro Arbeitnehmeranteil ergeben 277,46 Euro Arbeitgeberanteil.

Alle 20 Begriffe von A bis Z

Arbeitsentgelt (AE)

Alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch besteht und unter welcher Bezeichnung sie gezahlt werden, Paragraf 14 Abs. 1 SGB IV. Dazu gehören Grundlohn, Zulagen, Provisionen und Sachbezüge. In beiden Formeln des Übergangsbereichs steht das Kürzel AE für das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt; es ist die einzige Eingangsgröße, alles andere wird daraus abgeleitet.

Beitragsgruppenschlüssel

Vierstelliger Schlüssel in jeder Meldung an die Einzugsstelle, der in der Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung angibt, in welchen Zweigen Beiträge fällig werden. Ein Midijobber trägt in aller Regel 1111, also volle Beitragspflicht in allen vier Zweigen, dazu Personengruppe 101 wie jede Vollzeitkraft. Einen eigenen Schlüssel für den Übergangsbereich gibt es nicht, weil er kein Versicherungsstatus ist, sondern nur eine Rechenvorschrift.

Beitragspflichtige Einnahme (bE)

Das fiktive, abgesenkte Entgelt aus Formel 1 (Paragraf 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV), aus dem der Gesamtbeitrag jedes Versicherungszweigs berechnet wird. Verkürzt lautet sie 2026: bE = 1,145937223 x AE minus 291,8744452. Bei 1.200 Euro Lohn ergibt das 1.083,25 Euro, die Beiträge werden also so berechnet, als wären 116,75 Euro weniger verdient worden. An der Untergrenze 603 Euro sind es 399,13 Euro, an der Obergrenze genau die vollen 2.000,00 Euro.

Beitragsverfahrensverordnung (BVV)

Die Verordnung, die den Rechenweg und die Rundung vorschreibt. Nach Paragraf 2 Abs. 1 und 2 BVV wird je Zweig mit dem halben Beitragssatz auf die beitragspflichtige Einnahme gerechnet, das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Stellen gerundet und erst dann verdoppelt. Wer stattdessen den vollen Satz in einem Schritt anwendet, liegt bei rund der Hälfte aller ganzen Eurobeträge im Korridor einen Cent daneben.

Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmeranteils

Die zweite, stärker abgesenkte Größe aus Formel 2 (Paragraf 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV): 2.000 geteilt durch 1.397, mal der Differenz zwischen Arbeitsentgelt und 603 Euro, verkürzt 1,431639227 x AE minus 863,2784538. Nur aus ihr wird der Anteil der beschäftigten Person berechnet, bei 1.200 Euro also aus 854,69 Euro. Direkt an der Untergrenze liegt sie bei einem Cent, deshalb zahlen Beschäftigte dort praktisch nichts, während der Arbeitgeber schon 168,84 Euro trägt.

Einmalzahlung

Arbeitsentgelt, das nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungsmonat gezahlt wird, Paragraf 23a SGB IV: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni, auch Urlaubsabgeltung. In der Jahresprognose zählt es voll mit und kann den Übergangsbereich kippen. Wer 2.000 Euro Weihnachtsgeld bekommt, darf laufend höchstens 1.833,33 Euro im Monat verdienen, um die Jahresgrenze von 24.000 Euro zu halten.

Einzugsstelle

Die Krankenkasse der beschäftigten Person. Sie zieht nach Paragraf 28h SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für alle vier Zweige ein, leitet ihn weiter und entscheidet verbindlich über Versicherungspflicht und Beitragshöhe. Wer eine Midijob-Abrechnung für falsch hält, wendet sich an sie und nicht an das Finanzamt oder die Rentenversicherung.

Entgeltpunkt

Die Währung der gesetzlichen Rente: Ein Jahr mit genau dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten ergibt einen Entgeltpunkt (2026 vorläufig 51.944 Euro im Jahr). Im Übergangsbereich zählt dafür nach Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI das tatsächliche Entgelt, nicht die abgesenkte beitragspflichtige Einnahme. 1.200 Euro im Monat bringen deshalb 0,2772 Entgeltpunkte im Jahr statt der 0,2503, die zu den gezahlten Beiträgen passen würden.

Faktor F

Die jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegebene Rechengröße: 28 geteilt durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz. Für 2026 sind das 28 geteilt durch 42,3, also 0,6619; 2025 waren es 0,6683. Er sorgt dafür, dass am unteren Rand des Korridors rechnerisch dieselben 28 Prozent Abgabenlast herauskommen wie bei den Pauschalbeiträgen im Minijob, sodass der Übergang stufenlos verläuft.

Geringfügigkeitsgrenze

Die obere Grenze des Minijobs und zugleich die untere Grenze des Übergangsbereichs. Seit dem 1. Oktober 2022 ist sie dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3, aufgerundet auf volle Euro. Beim Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt das für 2026 genau 603 Euro; der Midijob beginnt bei 603,01 Euro.

Gleitzone

Der alte Name derselben Regelung, gültig vom 1. April 2003 bis zum 30. Juni 2019. Wer heute einen Gleitzonenrechner sucht, meint den Übergangsbereich. Geändert haben sich seither die Entgeltgrenzen, der Faktor F und vor allem die Berechnungsmethode, die seit dem 1. Oktober 2022 den Arbeitnehmeranteil aus einer eigenen zweiten Bemessungsgrundlage bildet.

Kennzeichen Midijob

Ein Feld in jeder Entgeltmeldung nach der DEÜV mit drei möglichen Werten: 0 für keinen Übergangsbereich, 1 für einen Meldezeitraum, der durchgehend im Korridor liegt, und 2 für einen Zeitraum teils innerhalb und teils außerhalb. Bis zum 30. Juni 2019 hieß dasselbe Feld Kennzeichen Gleitzone. Zusammen mit den zwei gemeldeten Entgelten ist es das einzige Merkmal, an dem eine Meldung überhaupt als Midijob erkennbar ist.

Kinderlosenzuschlag

Ein Aufschlag von 0,6 Prozentpunkten auf den Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose ab 23 Jahren, Paragraf 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI. Er wird aus der Formel-1-Größe berechnet und allein von der beschäftigten Person getragen, bei 1.200 Euro also 6,50 Euro im Monat. Umgekehrt sinkt der Beitrag ab dem zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren um je 0,25 Prozentpunkte.

Midijob

Die umgangssprachliche Bezeichnung für eine Beschäftigung im Übergangsbereich, also mit einem regelmäßigen Monatsentgelt von 603,01 bis 2.000,00 Euro (2026). Im Gesetz kommt das Wort nicht vor. Anders als beim Minijob besteht voller Versicherungsschutz in allen vier Zweigen; reduziert ist nur der Beitrag, nicht der Anspruch.

Obergrenze

2.000,00 Euro regelmäßiges Monatsentgelt, seit dem 1. Januar 2023 unverändert und im Gegensatz zur Untergrenze nicht an den Mindestlohn gekoppelt. Genau an der Grenze liefern beide Formeln wieder das volle Entgelt, der Rabatt läuft also stetig auf null aus. Einen Beitragssprung zwischen 2.000,00 und 2.000,01 Euro gibt es deshalb nicht, in beiden Fällen sind 423,00 Euro Arbeitnehmeranteil fällig.

Regelmäßiges Arbeitsentgelt

Nicht der Betrag eines einzelnen Monats, sondern eine vorausschauende Jahresprognose geteilt durch zwölf, einschließlich absehbarer Einmalzahlungen. Sie wird zu Beginn der Beschäftigung und bei jeder dauerhaften Änderung neu erstellt. War die Prognose sorgfältig, bleiben einzelne Ausreißermonate folgenlos, auch wenn sie über 2.000 Euro liegen.

Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

Die Verordnung, die festlegt, welche Zahlungen kein Arbeitsentgelt sind und deshalb weder bei 603 noch bei 2.000 Euro mitzählen. Dazu gehören nach Paragraf 1 Abs. 1 SvEV steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, solange der Grundlohn 25 Euro je Stunde nicht übersteigt, sowie steuerfreie Trinkgelder. Umgekehrt rechnet dieselbe Vorschrift die pauschalbesteuerte Zusatzversorgungsumlage im öffentlichen Dienst teilweise wieder hinzu.

Übergangsbereich

Der gesetzliche Begriff, Paragraf 20 Abs. 2 SGB IV. Er bezeichnet den Entgeltkorridor, in dem Beschäftigte einen verminderten Beitragsanteil zahlen, damit die Abgabenlast nicht auf einen Schlag vom abgabenfreien Minijob auf den vollen hälftigen Beitrag springt. Bei 1.200 Euro zahlt die beschäftigte Person 180,76 statt 253,80 Euro, also 73,04 Euro weniger im Monat.

Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeld

Arbeitgeberabgaben neben den eigentlichen Beiträgen: Die U1 erstattet Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und betrifft nur Betriebe mit in der Regel bis zu 30 Arbeitnehmern, die U2 die Aufwendungen des Mutterschutzes und betrifft alle Arbeitgeber, die Insolvenzgeldumlage finanziert das Insolvenzgeld und beträgt 2026 unverändert 0,15 Prozent. Alle drei werden im Übergangsbereich aus der reduzierten Einnahme berechnet, der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung dagegen nach Paragraf 153 SGB VII immer aus dem vollen Entgelt.

Zusatzbeitrag

Der kassenindividuelle Aufschlag auf den allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 Prozent; er wird nach denselben Regeln aufgeteilt wie dieser. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 Prozent, die tatsächlichen Sätze reichen von 2,18 bis 4,39 Prozent. Bei 1.200 Euro macht das für die beschäftigte Person 9,32 bis 18,76 Euro im Monat aus, ein Unterschied von 9,44 Euro; der Kassenwechsel ist damit der einzige Hebel am Beitrag, den man selbst in der Hand hat.

Die Zahlen hinter den Begriffen, auf einen Blick

Größe 2026WertRechtsgrundlage oder Quelle
Geringfügigkeitsgrenze603,00 EuroParagraf 8 Abs. 1a SGB IV, Mindestlohn 13,90 Euro
Untergrenze Übergangsbereich603,01 EuroParagraf 20 Abs. 2 SGB IV
Obergrenze Übergangsbereich2.000,00 EuroParagraf 20 Abs. 2 SGB IV
Faktor F0,661928 geteilt durch 42,3, Bekanntmachung des BMAS
Rentenversicherung18,6 %Paragraf 158 SGB VI
Arbeitslosenversicherung2,6 %Paragraf 341 Abs. 2 SGB III
Krankenversicherung, allgemein14,6 %Paragraf 241 SGB V
Zusatzbeitrag, Durchschnitt2,9 %Bekanntmachung des BMG, Spanne 2,18 bis 4,39 %
Pflegeversicherung3,6 %Paragraf 55 SGB XI, Kinderlose plus 0,6 Punkte
Insolvenzgeldumlage0,15 %Paragraf 360 SGB III
Vorläufiges Durchschnittsentgelt51.944 Euro im JahrSozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026
Bezugsgröße3.955 Euro im MonatSozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026

Die Beitragsbemessungsgrenzen kommen im Midijob übrigens nie ins Spiel: Sie liegen weit oberhalb von 2.000 Euro und können den Korridor gar nicht berühren.

Häufige Fragen

Was ist die beitragspflichtige Einnahme im Midijob?

Ein fiktives, gegenüber dem echten Lohn abgesenktes Entgelt, aus dem der Gesamtbeitrag jedes Versicherungszweigs berechnet wird. Sie folgt Formel 1 des Paragrafen 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV, verkürzt 1,145937223 x Arbeitsentgelt minus 291,8744452. Bei 1.200 Euro sind das 1.083,25 Euro, an der Untergrenze 399,13 Euro und an der Obergrenze wieder die vollen 2.000,00 Euro. Den Wert für Ihr Entgelt zeigt der Rechner.

Was bedeutet der Faktor F im Übergangsbereich?

Er teilt 28 Prozent durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz, 2026 also 28 durch 42,3 gleich 0,6619. Damit trifft die Abgabenlast am unteren Rand des Korridors rechnerisch genau die 28 Prozent, die im Minijob als Pauschalbeiträge anfallen, und der Übergang verläuft ohne Stufe. Alle Werte seit 2003 stehen in Gleitzone und Übergangsbereich.

Was ist der Unterschied zwischen Gleitzone und Übergangsbereich?

Nur der Name und die Werte. Gleitzone hieß die Regelung von 2003 bis Mitte 2019, seither Übergangsbereich. Inhaltlich hat sich am meisten zum 1. Oktober 2022 geändert: Seitdem wird der Arbeitnehmeranteil aus einer eigenen zweiten Bemessungsgrundlage gebildet, und der Arbeitgeber trägt die Differenz zum Gesamtbeitrag statt eines festen halben Satzes.

Weiterlesen

Quellen: Paragrafen 8, 14, 20 Abs. 2 und 2a, 23a und 28h SGB IV, Paragrafen 241 und 249 Abs. 3 SGB V, Paragrafen 55 und 58 Abs. 5 SGB XI, Paragrafen 70 Abs. 1a, 158 und 168 SGB VI, Paragrafen 341, 346 Abs. 1a, 358 und 360 SGB III, Paragraf 153 SGB VII, Paragraf 1 SvEV, Paragraf 2 Beitragsverfahrensverordnung, alle über gesetze-im-internet.de. Rechengrößen aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Bezugsgröße 3.955 Euro monatlich, vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 Euro). Formeln und Rundung nach dem TK-Beratungsblatt "Beschäftigungen im Übergangs- und Midijobbereich" (Suchnummer 2031420) und Haufe, "Faktor F: Beiträge für Midijobber richtig berechnen". Zusatzbeitragsspanne 2026 nach der Kassenübersicht von krankenkasseninfo.de. Alle Beitrags- und Entgeltwerte in diesem Glossar wurden mit der offengelegten Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand August 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung oder Rechtsberatung.