Warum Essen und Zimmer wie Lohn zählen
In der Gastronomie, in der Landwirtschaft, im Hotel und im Privathaushalt gehören Verpflegung und Unterkunft oft selbstverständlich zum Job dazu. Abgerechnet wird trotzdem, als wäre es Geld. Die Rechtskette hat nur drei Glieder:
- Paragraf 14 Abs. 1 SGB IV zählt alle Einnahmen aus der Beschäftigung zum Arbeitsentgelt, ausdrücklich unabhängig davon, ob sie in Geld oder als Sachbezug geleistet werden.
- Paragraf 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, den Wert der Sachbezüge einheitlich festzusetzen. Das geschieht in der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
- Paragraf 2 SvEV legt die Werte fest. Für 2026 gilt die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, verkündet am 29. Dezember 2025.
Steuerlich läuft es parallel: Nach Paragraf 8 Abs. 2 Satz 6 EStG sind Mahlzeiten und Unterkunft mit demselben amtlichen Sachbezugswert anzusetzen. Und weil dieser Wert nicht auf Satz 1 beruht, gilt die bekannte 50-Euro-Freigrenze des Paragrafen 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht. Wer glaubt, ein Mittagessen für 137 Euro im Monat sei doch ein kleiner Sachbezug und deshalb steuerfrei, irrt: Die Freigrenze greift nur bei Sachbezügen, die mit dem üblichen Endpreis bewertet werden, wie beim Tankgutschein. Mehr dazu in Steuerfreie Extras im Midijob.
Die Sachbezugswerte 2026 im Überblick
Alle Werte gelten bundeseinheitlich, auch für Jugendliche und Auszubildende. Angepasst wurden sie an die Verbraucherpreisentwicklung bis zum 30. Juni 2025: Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen stiegen um 3,5 Prozent, Wohnen und Energie um 1,2 Prozent. Die Verpflegung stieg deshalb von 333 auf 345 Euro, die Unterkunft nur von 282 auf 285 Euro.
| Sachbezug | Wert je Monat | je Kalendertag | entspricht Stunden zu 13,90 € | Barlohn bis zur Grenze 603 € |
|---|---|---|---|---|
| Frühstück | 71,00 € | 2,37 € | 5,11 | 532,00 € |
| Mittagessen | 137,00 € | 4,57 € | 9,86 | 466,00 € |
| Abendessen | 137,00 € | 4,57 € | 9,86 | 466,00 € |
| Volle Verpflegung | 345,00 € | 11,50 € | 24,82 | 258,00 € |
| Freie Unterkunft | 285,00 € | 9,50 € | 20,50 | 318,00 € |
| Kost und Logis | 630,00 € | 21,00 € | 45,32 | Minijob unmöglich |
Die letzte Spalte ist der eigentliche Punkt dieses Artikels: Sie zeigt, wie viel Barlohn überhaupt noch übrig bleibt, bis die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro erreicht ist. Bei voller Verpflegung sind es 258 Euro, das sind zum Mindestlohn von 13,90 Euro gerade einmal 18,56 Stunden im Monat oder gut vier Stunden in der Woche. Bei Kost und Logis geht die Rechnung gar nicht mehr auf.
Abschläge bei der Unterkunft
Der Unterkunftswert von 285 Euro ist ein Höchstwert für ein eigenes Zimmer. Paragraf 2 Abs. 3 SvEV sieht Abschläge vor, die als Prozentpunkte vom Ausgangswert abgezogen und miteinander verrechnet werden.
| Belegung | Volljährige, eigene Unterkunft | Volljährige im Arbeitgeberhaushalt oder in Gemeinschaftsunterkunft | Jugendliche und Auszubildende, eigene Unterkunft |
|---|---|---|---|
| 1 Beschäftigter | 285,00 € | 242,25 € | 242,25 € |
| 2 Beschäftigte | 171,00 € | 128,25 € | 128,25 € |
| 3 Beschäftigte | 142,50 € | 99,75 € | 99,75 € |
| mehr als 3 | 114,00 € | 71,25 € | 71,25 € |
Die Abschläge betragen 15 Prozent für die Aufnahme in den Haushalt des Arbeitgebers oder die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, 15 Prozent für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende sowie 40, 50 oder 60 Prozent bei Belegung mit zwei, drei oder mehr als drei Beschäftigten. Für die Verpflegung gibt es solche Abschläge nicht, sie ist für alle gleich hoch.
Der Kipppunkt: 630 Euro sind mehr als 603 Euro
Das ist der zentrale Befund für den Übergangsbereich. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat, weil sie nach Paragraf 8 Abs. 1a SGB IV an zehn Wochenstunden zum Mindestlohn von 13,90 Euro gekoppelt ist. Kost und Logis sind mit 630 Euro bewertet. Die Folge:
- Wer Zimmer und volle Verpflegung erhält, hat schon ohne Barlohn 630 Euro Arbeitsentgelt und liegt damit im Übergangsbereich. Ein Minijob ist rechnerisch ausgeschlossen.
- Wer nur die Unterkunft erhält, kann bis 318 Euro dazuverdienen, ohne die Grenze zu reißen.
- Wer nur ein arbeitstägliches Mittagessen bekommt, hat 466 Euro Luft. Das sind 33,53 Stunden im Monat zum Mindestlohn.
Umgekehrt gilt für Beschäftigte, die den Versicherungsschutz wollen: Kost und Logis sind der schnellste Weg aus dem Minijob heraus, und zwar ohne eine einzige zusätzliche Arbeitsstunde. Was das an Schutz bedeutet, steht in Midijob und Krankenversicherung.
Der Sonderfall ohne Barlohn: ein Beitrag, aber kein Geld
Bei 630 Euro Arbeitsentgelt liegt die beitragspflichtige Einnahme nach der ersten Formel des Paragrafen 20 Abs. 2a SGB IV bei 430,07 Euro. Der Gesamtbeitrag beträgt 181,94 Euro, davon trägt der Arbeitgeber 173,77 Euro und der Beschäftigte 8,17 Euro. Nur: Es gibt keine Auszahlung, von der dieser Betrag einbehalten werden könnte.
Nach Paragraf 28g SGB IV kann der Arbeitgeber seinen Anspruch auf den Arbeitnehmeranteil ausschließlich durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen, und ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachgeholt werden. Bei reinem Sachbezug entsteht damit ein rechnerisch negativer Auszahlungsbetrag von 8,17 Euro. Erst ab rund 12 Euro Barlohn im Monat, also einer knappen Arbeitsstunde, geht die Abrechnung überhaupt auf. Praktisch heißt das: Eine Beschäftigung, die ausschließlich mit Kost und Logis vergütet wird, ist nicht nur arbeitsrechtlich unzulässig, sie ist auch abrechnungstechnisch nicht darstellbar.
Gastronomie: Das Mittagessen macht aus dem Minijob einen Midijob
Der häufigste Fall in der Praxis. Eine Aushilfe verdient 603 Euro, genau an der Grenze, und isst arbeitstäglich in der Küche mit. Das Essen ist mit 137 Euro zu bewerten, das Arbeitsentgelt steigt auf 740 Euro. Damit ist die Beschäftigung ein Midijob im Übergangsbereich, mit allen Meldungen, Beitragsgruppen und Kennzeichen, die dazugehören.
| Vergleich | 603 € Barlohn ohne Essen | 603 € Barlohn plus Mittagessen |
|---|---|---|
| Arbeitsentgelt | 603,00 € | 740,00 € |
| Einstufung | Minijob | Midijob (Übergangsbereich) |
| Beitrag des Beschäftigten | 21,71 € (3,6 Prozent Rentenversicherung) | 41,48 € |
| Auszahlung | 581,29 € | 561,52 € |
| Kranken- und Pflegeversicherung | nein | ja |
| Arbeitslosenversicherung, Krankengeld | nein | ja |
| Abgaben des Arbeitgebers | rund 188 € (31,17 Prozent Pauschalabgaben) | 193,76 € plus rund 14,96 € Umlagen |
Die Rechnung ist für beide Seiten überraschend freundlich. Der Beschäftigte bekommt 19,77 Euro weniger ausgezahlt und erhält dafür ein Essen im Wert von 137 Euro sowie den vollen Versicherungsschutz. Der Arbeitgeber zahlt rund 21 Euro mehr an Abgaben als im Minijob. Die Kosten der Mahlzeit selbst trägt er in beiden Fällen.
Wer den Minijob unbedingt erhalten will, muss den Barlohn senken: Bei arbeitstäglichem Mittagessen sind höchstens 466 Euro möglich. Das ist in der Regel die schlechtere Wahl, weil damit Krankengeld, Arbeitslosengeld und die eigene Krankenversicherung entfallen. Die Abwägung im Detail steht in Vom Minijob in den Midijob wechseln.
Kost und Logis in Zahlen: Beiträge, Netto und Auszahlung
Alle Werte für 2026, Steuerklasse 1, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, mit Kinderlosenzuschlag, Pflegeversicherung im bundesweiten Split. Die Spalte "Auszahlung" ist das, was tatsächlich überwiesen wird: das Netto abzüglich des Sachbezugs, den der Beschäftigte ja bereits in Form von Essen und Zimmer erhalten hat.
| Barlohn | Sachbezug | Arbeitsentgelt | Beitrag AN | Lohnsteuer | Netto | Auszahlung | Anteil AG |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 603,00 € | 137,00 € | 740,00 € | 41,48 € | 0,00 € | 698,52 € | 561,52 € | 193,76 € |
| 700,00 € | 345,00 € | 1.045,00 € | 133,84 € | 0,00 € | 911,16 € | 566,16 € | 249,22 € |
| 900,00 € | 345,00 € | 1.245,00 € | 194,40 € | 0,00 € | 1.050,60 € | 705,60 € | 285,62 € |
| 600,00 € | 630,00 € | 1.230,00 € | 189,86 € | 0,00 € | 1.040,14 € | 410,14 € | 282,92 € |
| 800,00 € | 630,00 € | 1.430,00 € | 250,41 € | 6,50 € | 1.173,09 € | 543,09 € | 319,29 € |
| 1.000,00 € | 630,00 € | 1.630,00 € | 310,97 € | 29,50 € | 1.289,53 € | 659,53 € | 355,69 € |
| 1.200,00 € | 630,00 € | 1.830,00 € | 371,53 € | 56,83 € | 1.401,64 € | 771,64 € | 392,07 € |
| 1.370,00 € | 630,00 € | 2.000,00 € | 423,00 € | 83,41 € | 1.493,59 € | 863,59 € | 423,00 € |
Die letzte Zeile markiert die Obergrenze: Mit Kost und Logis im Wert von 630 Euro bleiben nur noch 1.370 Euro Barlohn, bis der Übergangsbereich bei 2.000 Euro endet. Das sind zum Mindestlohn 98,56 Stunden im Monat, also knapp 23 Wochenstunden. Wer mehr arbeitet, verliert den Beitragsrabatt und zahlt aus dem vollen Entgelt. Wie teuer dieser Schritt ist, steht in Midijob gegen Teilzeit über 2.000 Euro.
Was Kost und Logis netto kosten
Der Sachbezug ist kein Geschenk, aber er ist deutlich billiger als sein Wert. Weil im Übergangsbereich je 100 Euro zusätzliches Arbeitsentgelt nur rund 30,28 Euro Arbeitnehmerbeitrag auslösen, solange keine Lohnsteuer anfällt, kostet Kost und Logis im Wert von 630 Euro je nach Barlohn zwischen 168 und 274 Euro an Auszahlung. Der Rest ist echter Vorteil.
| Barlohn | Netto ohne Kost und Logis | Auszahlung mit Kost und Logis | Verlust an Auszahlung | Wert des Sachbezugs |
|---|---|---|---|---|
| 600,00 € (allein ein Minijob) | 578,40 € | 410,14 € | 168,26 € | 630,00 € |
| 800,00 € | 740,34 € | 543,09 € | 197,25 € | 630,00 € |
| 1.000,00 € | 879,79 € | 659,53 € | 220,26 € | 630,00 € |
| 1.200,00 € | 1.019,24 € | 771,64 € | 247,60 € | 630,00 € |
| 1.370,00 € | 1.137,35 € | 863,59 € | 273,76 € | 630,00 € |
Ein arbeitstägliches Mittagessen im Wert von 137 Euro kostet nach derselben Logik 41,48 Euro, solange keine Lohnsteuer anfällt, und 62,91 Euro knapp unter der Obergrenze von 2.000 Euro. Der Anstieg kommt allein aus der Lohnsteuer, der Beitragsanteil bleibt im gesamten Korridor konstant bei rund 30,3 Cent je Euro Sachbezug. Das ist derselbe Wert, der schon beim Dienstwagen gilt, und die Umkehrung des Effekts bei der Gehaltsumwandlung fürs Dienstrad.
Der Mindestlohn: Anrechnung nur bis zum pfändbaren Teil
Die praktisch wichtigste Frage in Gastronomie und Landwirtschaft lautet: Darf der Arbeitgeber Kost und Logis auf den Mindestlohn anrechnen, also weniger Geld zahlen, weil er Zimmer und Essen stellt? Die Antwort ist ein sehr enges Ja mit einem Riegel, der im Übergangsbereich fast immer zuschlägt.
Die Zollverwaltung, zuständig für die Kontrolle des Mindestlohns, lässt die Anrechnung bei Saisonarbeitskräften in entsprechender Anwendung des Paragrafen 107 Abs. 2 GewO zu. Sie nennt dafür vier Bedingungen:
- Es braucht eine ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Einseitig anrechnen darf der Arbeitgeber nicht.
- Die Sachleistung muss von mittlerer Art und Güte sein und den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung genügen.
- Angerechnet werden höchstens die Werte des Paragrafen 2 SvEV, also 285 und 345 Euro.
- Die Anrechnung darf den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts nicht übersteigen, gemessen an der Pfändungsfreigrenze für Ledige ohne Unterhaltspflichten.
Genau diese vierte Bedingung ist im Midijob der Knackpunkt. Der unpfändbare Grundbetrag liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1.587,40 Euro netto, und das höchste im Übergangsbereich überhaupt erreichbare Netto beträgt 1.493,59 Euro bei 2.000 Euro Arbeitsentgelt. Nach dem Wortlaut bleibt damit kein pfändbarer Teil, auf den etwas angerechnet werden könnte. Die Einzelheiten der Pfändungstabelle stehen in Midijob und Pfändung.
Sicher ist der umgekehrte Weg: Der Arbeitgeber zahlt den Mindestlohn vollständig in Geld und stellt Kost und Logis zusätzlich. Dann ist beitragsrechtlich alles sauber, das Arbeitsentgelt steigt um die Sachbezugswerte, und die Tabellen oben gelten unverändert.
Der einzige Hebel: arbeitstägliche Mahlzeiten pauschal versteuern
Für die Verpflegung gibt es eine Ausnahme, die die Unterkunft nicht kennt. Nach Paragraf 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Mahlzeiten, die er arbeitstäglich im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt, mit 25 Prozent pauschal erheben. Dasselbe gilt für Barzuschüsse an ein Unternehmen, das arbeitstäglich Mahlzeiten abgibt, also für Essensmarken und digitale Essenszuschüsse.
Die Folge steht in Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV: Pauschal besteuerte Bezüge sind kein Arbeitsentgelt. Sie zählen damit weder zur Grenze von 603 noch zur Obergrenze von 2.000 Euro und lösen keine Beiträge aus. Voraussetzung ist nach Satz 2, dass die Pauschalbesteuerung mit der Entgeltabrechnung des jeweiligen Abrechnungszeitraums tatsächlich vorgenommen wird, nicht erst später bei einer Prüfung.
Beim Essenszuschuss sind 2026 arbeitstäglich bis zu 7,67 Euro möglich: der Sachbezugswert des Mittagessens von 4,57 Euro plus 3,10 Euro. Was zählt und was nicht, steht in der Übersicht in Steuerfreie Extras im Midijob.
Teilmonate und Saisonarbeit: die Dreißigstel-Regel
Saisonkräfte arbeiten selten volle Kalendermonate. Für diesen Fall bestimmt Paragraf 2 Abs. 6 SvEV: Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel der Monatswerte zugrunde zu legen, und die Prozentsätze für die Abschläge sind auf diesen Tageswert anzuwenden. Gerechnet wird auf zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet.
- Kost und Logis für einen Tag: 21,00 Euro (9,50 plus 11,50).
- Ein Einsatz vom 1. bis zum 20. Juli mit Kost und Logis: 20 mal 21,00 Euro gleich 420,00 Euro Sachbezug.
- Kommen in diesen 20 Tagen 900 Euro Barlohn hinzu, beträgt das Arbeitsentgelt 1.320 Euro.
Für die Einordnung in den Übergangsbereich wird dieser Teilmonatsbetrag nicht einfach mit der Grenze verglichen, sondern nach der 30-Tage-Formel hochgerechnet. Wie das genau läuft, steht in Teilmonate im Midijob, die branchentypischen Fragen in Saisonarbeit und Midijob.
Offen bleibt eine Detailfrage, die jede Lohnbuchhaltung anders löst: ob einzelne Abwesenheitstage wegen Urlaub oder Krankheit den Monatswert der arbeitstäglich gestellten Verpflegung mindern. Paragraf 2 Abs. 6 SvEV regelt ausdrücklich nur Zeiträume, die kürzer sind als ein Monat. Im Zweifel sollte das mit der Krankenkasse als Einzugsstelle geklärt werden, am besten vorab per Anfrage nach Paragraf 28h Abs. 2 SGB IV.
Die gute Seite: Sachbezug zählt für Rente und Lohnersatz
Anders als steuerfreie Zuschläge, die zwar netto viel bringen, später aber nichts wert sind, ist der Sachbezug volles Arbeitsentgelt. Das wirkt in beide Richtungen.
- Rente. Nach Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI werden die Entgeltpunkte im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt gebildet, nicht aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme. Kost und Logis im Wert von 630 Euro bringen im Jahr 0,1455 Entgeltpunkte, beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro also 6,19 Euro Monatsrente je Beitragsjahr. Ein Mittagessen allein bringt 1,35 Euro.
- Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld. Alle bemessen sich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage, obwohl er nie als Geld geflossen ist.
- Der Gegeneffekt. Fällt die Verpflegung im Krankheitsfall weg, sinkt das ausgezahlte Geld nicht, weil der Sachbezug mit ihr entfällt. Das Krankengeld wird aber aus dem höheren Regelentgelt berechnet. Die Einzelheiten stehen in Krankengeld im Midijob.
Genau das ist der Unterschied zu den steuerfreien Nacht- und Sonntagszuschlägen: Die bleiben beitragsfrei und bringen deshalb keine Entgeltpunkte. Kost und Logis kosten Beiträge, bauen dafür aber Ansprüche auf.
Die sechs wichtigsten Punkte in Kurzform
- Freie Verpflegung und freie Unterkunft sind Arbeitsentgelt nach Paragraf 14 Abs. 1 SGB IV und werden nach Paragraf 2 SvEV mit amtlichen Werten angesetzt: 345 und 285 Euro im Monat.
- Kost und Logis zusammen ergeben 630 Euro und liegen damit über der Minijob-Grenze von 603 Euro. Ein Minijob ist dann rechnerisch nicht mehr möglich.
- In der Gastronomie kippt schon ein arbeitstägliches Mittagessen einen 603-Euro-Minijob in den Übergangsbereich. Die Auszahlung sinkt um 19,77 Euro, der Versicherungsschutz kommt komplett dazu.
- Je 100 Euro Sachbezug kosten rund 30,28 Euro Arbeitnehmerbeitrag. Kost und Logis im Wert von 630 Euro kosten deshalb nur 168 bis 274 Euro an Auszahlung.
- Mit Kost und Logis bleiben höchstens 1.370 Euro Barlohn, bis der Übergangsbereich bei 2.000 Euro endet, also 98,56 Stunden zum Mindestlohn.
- Eine Anrechnung auf den Mindestlohn lässt der Zoll nur bei Saisonarbeitskräften und nur bis zum pfändbaren Teil des Entgelts zu. Im Übergangsbereich ist dieser Teil null.
Eigene Zahlen lassen sich direkt im Midijob-Rechner prüfen. Einzugeben ist dort das gesamte Arbeitsentgelt, also Barlohn plus Sachbezugswert. Vom angezeigten Netto ist anschließend der Sachbezugswert abzuziehen, um den Betrag zu erhalten, der tatsächlich überwiesen wird.
Häufige Fragen
Zählen freie Verpflegung und Unterkunft zur Minijob-Grenze von 603 Euro?
Ja, in voller Höhe der amtlichen Sachbezugswerte. Arbeitsentgelt sind nach Paragraf 14 Abs. 1 SGB IV alle Einnahmen aus der Beschäftigung, gleichgültig ob sie als Geld oder als Sachbezug geleistet werden. Bewertet wird nach Paragraf 2 SvEV: 2026 sind das 345 Euro im Monat für volle Verpflegung, davon 71 Euro Frühstück und je 137 Euro Mittag- und Abendessen, sowie 285 Euro für eine freie Unterkunft. Wer neben 500 Euro Lohn ein arbeitstägliches Mittagessen bekommt, hat 637 Euro Arbeitsentgelt und damit keinen Minijob mehr, sondern einen Midijob im Übergangsbereich. Kost und Logis zusammen ergeben 630 Euro und überschreiten die Geringfügigkeitsgrenze schon allein, bevor ein Euro überwiesen ist.
Wie hoch sind die Sachbezugswerte 2026 für Verpflegung und Unterkunft?
Die volle Verpflegung ist 2026 mit 345 Euro im Monat anzusetzen, das sind 11,50 Euro je Kalendertag. Sie teilt sich in 71 Euro für das Frühstück (2,37 Euro je Tag) und je 137 Euro für Mittag- und Abendessen (je 4,57 Euro je Tag). Die freie Unterkunft ist mit 285 Euro im Monat oder 9,50 Euro je Kalendertag zu bewerten. Bei Aufnahme in den Haushalt des Arbeitgebers oder in einer Gemeinschaftsunterkunft sinkt der Unterkunftswert um 15 Prozent auf 242,25 Euro, bei Belegung mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent auf 171,00 Euro, mit drei um 50 Prozent auf 142,50 Euro und mit mehr als drei um 60 Prozent auf 114,00 Euro. Die Werte stammen aus der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, die am 29. Dezember 2025 verkündet wurde.
Darf Kost und Logis auf den Mindestlohn angerechnet werden?
Nur sehr eingeschränkt. Der Zoll lässt eine Anrechnung von Unterkunft und Verpflegung auf den Mindestlohn bei Saisonarbeitskräften in entsprechender Anwendung des Paragrafen 107 Abs. 2 GewO zu. Sie setzt eine ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag voraus, darf die Sachbezugswerte des Paragrafen 2 SvEV nicht übersteigen und vor allem nicht über den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts hinausgehen. Genau daran scheitert sie im Übergangsbereich: Der unpfändbare Grundbetrag liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1.587,40 Euro netto, und das höchste im Übergangsbereich erreichbare Netto liegt darunter. Rechnerisch bleibt damit kein pfändbarer Teil, auf den angerechnet werden könnte. Unabhängig davon hat das Bundessozialgericht am 13. November 2025 entschieden, dass der Mindestlohn in Geld zu zahlen ist und Beiträge nach dem Entstehungsprinzip auf den geschuldeten Mindestlohn anfallen.
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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 14 Abs. 1 SGB IV (Arbeitsentgelt umfasst Einnahmen in Geld und als Sachbezug), Paragraf 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV (Ermächtigung zur einheitlichen Festsetzung der Sachbezugswerte), Paragraf 2 SvEV in der Fassung ab 1. Januar 2026 (Verpflegung 345 Euro monatlich, davon Frühstück 71 Euro sowie Mittag- und Abendessen je 137 Euro; Unterkunft 285 Euro monatlich mit Abschlägen von 15 Prozent bei Aufnahme in den Haushalt oder in eine Gemeinschaftsunterkunft und für Jugendliche und Auszubildende sowie 40, 50 und 60 Prozent bei Mehrfachbelegung; Wohnung nach ortsüblichem Mietpreis, hilfsweise 5,01 Euro je Quadratmeter, bei einfacher Ausstattung 4,10 Euro; Absatz 6 mit der Dreißigstel-Regel für Zeiträume unter einem Monat), Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, verkündet am 29. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt (Anpassung an die Verbraucherpreisentwicklung bis 30. Juni 2025, Verpflegung plus 3,5 Prozent, Unterkunft plus 1,2 Prozent), Paragraf 8 Abs. 1a SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze 603 Euro), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich 2026 von mehr als 603 bis 2.000 Euro, Faktor F 0,6619), Paragraf 22 Abs. 1 SGB IV (Entstehungsprinzip), Paragraf 28g SGB IV (Einbehalt des Arbeitnehmeranteils nur vom Arbeitsentgelt, Nachholung nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen), Paragraf 28h Abs. 2 SGB IV (Entscheidung der Einzugsstelle über Versicherungspflicht und Beitragshöhe), Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt), Paragraf 8 Abs. 2 Satz 6 EStG (Bewertung von Mahlzeiten und Unterkunft mit dem amtlichen Sachbezugswert) und Satz 11 (die Freigrenze von 50 Euro gilt nur für nach Satz 1 bewertete Sachbezüge), Paragraf 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (Pauschsteuer von 25 Prozent für arbeitstäglich im Betrieb abgegebene Mahlzeiten und für Barzuschüsse an ein Unternehmen, das solche Mahlzeiten abgibt), Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SvEV (pauschal besteuerte Bezüge sind kein Arbeitsentgelt, sofern die Pauschalierung mit der Entgeltabrechnung des jeweiligen Abrechnungszeitraums vorgenommen wird), Paragraf 107 Abs. 2 GewO (Sachbezüge nur bei entsprechender Vereinbarung und nur bis zur Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts), Paragraf 1 MiLoG in Verbindung mit Paragraf 3 MiLoG (Mindestlohn 13,90 Euro, Unabdingbarkeit), Paragrafen 850c ff. ZPO mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (Grundfreibetrag 1.587,40 Euro netto seit 1. Juli 2026), alle über gesetze-im-internet.de und recht.bund.de. Rechtsprechung: Bundessozialgericht, Urteile vom 13. November 2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R, wonach der gesetzliche Mindestlohn nicht durch Sachbezüge erfüllt wird und Beiträge nach dem Entstehungsprinzip auf den geschuldeten Mindestlohn anfallen. Verwaltungsquellen: Zoll, Fachthema "Verpflegung und Unterkunft für Saisonarbeitskräfte" mit den Voraussetzungen der Anrechnung (Vereinbarung, mittlere Art und Güte, Höchstwerte nach Paragraf 2 SvEV, Grenze des pfändbaren Teils, keine Anrechnung in Entsendefällen); Minijob-Zentrale, "Minijobs mit Verdienstgrenze, was zählt alles zum Verdienst" mit der Einbeziehung von Sachbezügen in den Verdienst; Übersichten der Krankenkassen und Fachverlage zu den Sachbezugswerten 2026 einschließlich der Abschlagstabellen für die Unterkunft. Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent zuzüglich 0,6 Prozentpunkten für Kinderlose. Pauschalabgaben im gewerblichen Minijob 2026: 15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent Pauschsteuer sowie Umlagen U1 0,80, U2 0,22 und Insolvenzgeld 0,15 Prozent, zusammen 31,17 Prozent. Die Umlagen im Midijob sind mit 2,69 Prozent der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme gerechnet (Werte der Techniker Krankenkasse für 2026). Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro, aktueller Rentenwert 42,52 Euro seit dem 1. Juli 2026. Alle Brutto-, Netto- und Beitragswerte dieses Artikels wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet, Steuerklasse 1 und mit Kinderlosenzuschlag.
Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand September 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer-, Rechts- oder Sozialberatung. Ob im Einzelfall eine Unterkunft oder eine Wohnung vorliegt, welche Abschläge greifen und ob eine Anrechnung auf den Mindestlohn wirksam vereinbart ist, entscheiden verbindlich allein das Finanzamt, die zuständige Einzugsstelle und im Streitfall die Gerichte. Au-pair-Verhältnisse werden hier nicht behandelt, sie sind ein eigener Sonderfall und sollten vorab mit der Einzugsstelle geklärt werden. Die Nettowerte enthalten eine vereinfachte Lohnsteuerberechnung ohne Kirchensteuer und ohne individuelle Freibeträge.