Ratgeber, Stand August 2026

Midijob und Pfändung 2026: Was ist pfändbar und was nicht?

Kurze Antwort: Bei einer gewöhnlichen Lohnpfändung ist im Midijob nichts pfändbar. Seit dem 1. Juli 2026 sind monatlich 1.587,40 Euro netto unpfändbar, gepfändet wird wegen der Abrundung erst ab 1.590,00 Euro. Das höchste Netto, das im Übergangsbereich ohne Unterhaltspflichten überhaupt möglich ist, sind 1.484,42 Euro bei 2.000 Euro Brutto. Pfändbar wird der Lohn erst ab rund 2.178 Euro Brutto, also oberhalb des Midijobs. Drei Ausnahmen gibt es trotzdem: die Unterhaltspfändung, die Zusammenrechnung mehrerer Jobs und die Kontopfändung ohne P-Konto.

Warum die Antwort so eindeutig ausfällt

Die Pfändung von Arbeitseinkommen kennt nur eine Bezugsgröße: das Nettoeinkommen des Monats. Der Übergangsbereich kennt drei Entgeltgrößen, aber für die Pfändung zählt keine davon unmittelbar, sondern nur das, was am Ende ausgezahlt wird. Und genau dort liegt der Midijob strukturell zu niedrig.

Der unpfändbare Grundbetrag nach Paragraf 850c Abs. 1 ZPO beträgt seit dem 1. Juli 2026 1.587,40 Euro im Monat. Die Obergrenze des Übergangsbereichs liegt bei 2.000 Euro Brutto. Davon bleiben in Steuerklasse 1 mit Kinderlosenzuschlag 1.484,42 Euro netto übrig. Der Abstand zur Pfändungsgrenze beträgt 105,58 Euro, und er wird nach unten hin immer größer.

Unpfändbar je Monat1.587,40 €
Pfändung beginnt ab1.590,00 €
Höchstes Midijob-Netto1.484,42 €
Pfändbar im Korridor0,00 €

Das ist kein Zufall und keine Momentaufnahme. Der Grundbetrag orientiert sich nach Paragraf 850c Abs. 4 ZPO am steuerlichen Grundfreibetrag und wird jedes Jahr zum 1. Juli angehoben, während die Obergrenze des Übergangsbereichs seit dem 1. Januar 2023 unverändert bei 2.000 Euro steht. Der Abstand zwischen beiden Werten wächst also von Jahr zu Jahr.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Lohnpfändung und Kontopfändung. Dass der Lohn unpfändbar ist, schützt das Geld nicht automatisch, sobald es auf dem Konto liegt. Dazu unten der Abschnitt zum Pfändungsschutzkonto.

Die Zahlen ab dem 1. Juli 2026

Die geltenden Werte stehen in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 26. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80). Sie gelten vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027.

UnterhaltspflichtenUnpfändbar je MonatPfändbar vom MehrbetragPfändung beginnt ab
keine1.587,40 €7/101.590,00 €
1 Person2.184,82 €5/102.190,00 €
2 Personen2.517,65 €4/102.520,00 €
3 Personen2.850,48 €3/102.860,00 €
4 Personen3.183,31 €2/103.190,00 €
5 Personen3.516,14 €1/103.520,00 €

Der Grundbetrag von 1.587,40 Euro steigt nach Paragraf 850c Abs. 2 ZPO um 597,42 Euro für die erste und um je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person. Eine sechste Person erhöht den Freibetrag nicht mehr. Vom Teil des Einkommens oberhalb des Freibetrags bleiben nach Paragraf 850c Abs. 3 ZPO drei Zehntel unpfändbar, dazu zwei weitere Zehntel für die erste und je ein weiteres Zehntel für jede weitere unterhaltsberechtigte Person. Alles über 4.866,30 Euro im Monat ist voll pfändbar.

pfändbar = (Nettoeinkommen abgerundet auf volle 10 Euro − Freibetrag) × Pfändungsquote

Die Abrundung auf volle 10 Euro ist der Grund, warum die amtliche Tabelle nicht bei 1.587,40, sondern erst bei 1.590,00 Euro anfängt. Der erste pfändbare Betrag ist entsprechend klein: sieben Zehntel von 2,60 Euro, also 1,82 Euro. Bei 1.600 Euro Nettoeinkommen sind es 8,82 Euro, bei 1.610 Euro 15,82 Euro. Jede Stufe von 10 Euro erhöht den pfändbaren Betrag um genau 7,00 Euro.

Wie der Arbeitgeber das Nettoeinkommen ermittelt

Paragraf 850e Nr. 1 ZPO schreibt die sogenannte Nettomethode vor: Vom Bruttoarbeitsentgelt werden die Beträge abgezogen, die aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften abzuführen sind. Abgezogen wird dabei, was tatsächlich einbehalten wird, nicht ein fiktiver Betrag.

Für den Midijob heißt das: Es zählen die reduzierten Arbeitnehmerbeiträge aus der zweiten Bemessungsgrundlage des Paragrafen 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV, nicht die vollen Beiträge. Das ist der einzige Punkt, an dem der Übergangsbereich in die Pfändungsrechnung hineinwirkt, und er wirkt zulasten der beschäftigten Person: Weniger Abzüge bedeuten ein höheres Netto und damit rechnerisch einen höheren pfändbaren Betrag. Bei der gewöhnlichen Pfändung bleibt das folgenlos, weil das Netto auch mit Rabatt unter der Freigrenze bleibt.

Vor der Tabelle abzuziehen sind außerdem die unpfändbaren Bezüge nach Paragraf 850a ZPO, dazu unten mehr. Abzüge, die keine gesetzliche Verpflichtung sind, mindern das pfändbare Einkommen dagegen nicht. Ein Arbeitgeberdarlehen, eine Gewerkschaftsbeitragsabführung oder eine freiwillige Direktversicherung bleiben also außen vor.

Die Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge ist ein Sonderfall: Sie senkt bereits das Bruttoentgelt und damit auch das Netto. Ob eine erst nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses vereinbarte Umwandlung dem Gläubiger entgegengehalten werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls und sollte nicht ohne Beratung entschieden werden. Wie die Umwandlung im Übergangsbereich rechnerisch wirkt, steht in Entgeltumwandlung und bAV im Midijob.

Der gesamte Korridor in einer Tabelle

Alle Werte für 2026, Steuerklasse 1 mit Kinderlosenzuschlag, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, keine Unterhaltspflichten. Die letzte Spalte ist die eigentliche Aussage dieses Artikels.

BruttoAN-BeiträgeLohnsteuerNettoFreibetragpfändbar
700,00 €32,43 €0,00 €667,57 €1.587,40 €0,00 €
800,00 €63,41 €0,00 €736,59 €1.587,40 €0,00 €
900,00 €94,37 €0,00 €805,63 €1.587,40 €0,00 €
1.000,00 €125,33 €0,00 €874,67 €1.587,40 €0,00 €
1.100,00 €156,30 €0,00 €943,70 €1.587,40 €0,00 €
1.200,00 €187,26 €0,00 €1.012,74 €1.587,40 €0,00 €
1.300,00 €218,23 €0,00 €1.081,77 €1.587,40 €0,00 €
1.400,00 €249,18 €2,25 €1.148,57 €1.587,40 €0,00 €
1.500,00 €280,17 €12,66 €1.207,17 €1.587,40 €0,00 €
1.600,00 €311,14 €24,16 €1.264,70 €1.587,40 €0,00 €
1.700,00 €342,11 €36,66 €1.321,23 €1.587,40 €0,00 €
1.800,00 €373,07 €50,25 €1.376,68 €1.587,40 €0,00 €
1.900,00 €404,03 €64,91 €1.431,06 €1.587,40 €0,00 €
2.000,00 €435,00 €80,58 €1.484,42 €1.587,40 €0,00 €

Eigene Werte lassen sich im Midijob-Rechner nachrechnen, die vollständige Netto-Übersicht steht in der Midijob-Tabelle 2026.

Und die anderen Steuerklassen?

Ein höheres Netto bekommt man im Korridor nur über die Steuerklassen 2 und 3, und die setzen ein Kind oder eine Ehe voraus. Damit steigt aber zugleich der Freibetrag um 597,42 Euro. Beides zusammen ist der Grund, warum die Rechnung in keiner Konstellation kippt.

Steuerklasse bei 2.000 € BruttoNettoFreibetragpfändbar
1 (ledig, kinderlos)1.484,42 €1.587,40 €0,00 €
2 (alleinerziehend, 1 Kind)1.563,92 €2.184,82 €0,00 €
3 (verheiratet)1.577,00 €2.184,82 €0,00 €
4 (verheiratet)1.493,59 €2.184,82 €0,00 €
5 (verheiratet)1.250,67 €2.184,82 €0,00 €
6 (zweites Dienstverhältnis)1.201,50 €1.587,40 €0,00 €

Der einzige Weg, im Korridor über 1.590 Euro netto zu kommen, führt über Steuerklasse 3 in Verbindung mit mehreren Kindern: Mit fünf Kindern sinkt der Pflegeversicherungsbeitrag so weit, dass 1.597,00 Euro netto übrig bleiben. Dann liegt der Freibetrag aber bei 3.516,14 Euro. Die Rechnung geht also in beiden Richtungen auf.

Ab wann wird der Lohn überhaupt pfändbar?

Der Übergangsbereich endet bei 2.000 Euro. Ab dem ersten Euro darüber gelten wieder die vollen halben Beitragssätze, das Netto fällt zunächst zurück und wächst dann langsam weiter. Ohne Unterhaltspflichten wird die Marke von 1.590,00 Euro netto in Steuerklasse 1 erst bei etwa 2.178 Euro Brutto erreicht.

BruttoNetto (Klasse 1, kinderlos)pfändbar
2.000,00 € (Ende Übergangsbereich)1.484,42 €0,00 €
2.100,00 €1.543,92 €0,00 €
2.177,00 €1.589,50 €0,00 €
2.178,00 €1.590,14 €1,82 €
2.300,00 €1.662,09 €50,82 €

Zwischen dem Ende des Midijobs und dem Beginn der Pfändbarkeit liegen also noch einmal rund 178 Euro Brutto. Der Abgabensprung an der Obergrenze selbst ist ein eigenes Thema, dazu Midijob gegen Teilzeit über 2.000 Euro.

Macht der Beitragsrabatt die Pfändung schlimmer?

Die Frage liegt nahe, denn der Übergangsbereich erhöht das Netto, und gepfändet wird vom Netto. Bei 1.200 Euro Brutto sind das 73,74 Euro mehr in der Hand als ohne Rabatt, bei 1.600 Euro noch 30,61 Euro. Trotzdem ändert sich am pfändbaren Betrag nichts.

BruttoNetto mit RabattNetto ohne RabattUnterschiedpfändbar in beiden Fällen
1.200,00 €1.012,74 €939,00 €+73,74 €0,00 €
1.600,00 €1.264,70 €1.234,09 €+30,61 €0,00 €
2.000,00 €1.484,42 €1.484,42 €0,00 €0,00 €

Der Grund ist die Bauweise der Formel: Der Rabatt ist am unteren Rand am größten und schmilzt zur Obergrenze hin auf null. Genau dort, wo das Netto der Pfändungsgrenze am nächsten kommt, ist der Rabatt bereits verschwunden. Für gewöhnliche Gläubiger ist der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs deshalb wertlos.

Anders bei der Unterhaltspfändung. Dort gilt kein Freibetrag von 1.587,40 Euro, sondern der notwendige Selbstbehalt, und der liegt niedriger. Bei 1.950 Euro Brutto stehen über dem Selbstbehalt von 1.450 Euro mit Rabatt 16,90 Euro zur Verfügung, ohne Rabatt nur 13,41 Euro. Der Beitragsrabatt erhöht den Zugriff hier also um 3,49 Euro im Monat.

Ausnahme 1: Unterhaltspfändung nach Paragraf 850d ZPO

Wer Unterhalt schuldet, ist gegenüber dem Unterhaltsgläubiger deutlich schlechter geschützt. Paragraf 850d Abs. 1 ZPO stellt Arbeitseinkommen ausdrücklich ohne die Beschränkungen des Paragrafen 850c zur Verfügung. Statt der Tabelle setzt das Vollstreckungsgericht den Betrag fest, den die schuldnerische Person für ihren notwendigen Unterhalt und für laufende gesetzliche Unterhaltspflichten braucht.

Als Orientierung dienen die Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle, die zum 1. Januar 2026 unverändert geblieben sind:

  • 1.450 Euro gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern bei Erwerbstätigkeit (1.200 Euro ohne Erwerbstätigkeit)
  • 1.600 Euro gegenüber Ehegattinnen und Ehegatten bei Erwerbstätigkeit (1.475 Euro ohne)
  • 1.750 Euro gegenüber volljährigen Kindern

Das ist die einzige Konstellation, in der im Midijob regelmäßig gepfändet werden kann. Mit dem Selbstbehalt von 1.450 Euro wird ein Zugriff ab etwa 1.919 Euro Brutto möglich, an der Obergrenze von 2.000 Euro liegen 43,59 Euro über dem Selbstbehalt.

BruttoNetto (Klasse 1, ein Kind)über 1.450 €
1.800,00 €1.385,14 €0,00 €
1.900,00 €1.439,87 €0,00 €
1.919,00 €1.450,20 €0,20 €
1.950,00 €1.466,90 €16,90 €
2.000,00 €1.493,59 €43,59 €

Zwei Grenzen bleiben auch hier: Nach Paragraf 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO muss mindestens die Hälfte der nach Paragraf 850a unpfändbaren Beträge verbleiben, und der belassene Betrag darf nicht höher sein als das, was gegenüber gewöhnlichen Gläubigern nach Paragraf 850c ZPO bliebe. Der Selbstbehalt ist außerdem kein starrer Wert: Er kann erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die in ihm enthaltene Pauschale von 580 Euro deutlich übersteigen.

Ausnahme 2: Zusammenrechnung mehrerer Einkommen

Nach Paragraf 850e Nr. 2 ZPO rechnet das Vollstreckungsgericht mehrere Arbeitseinkommen auf Antrag zusammen. Der unpfändbare Grundbetrag wird dann nur einmal gewährt und vorrangig dem Einkommen entnommen, das die wesentliche Lebensgrundlage bildet. Das trifft eine im Übergangsbereich sehr verbreitete Kombination: Midijob plus anrechnungsfreier Minijob.

Diese Kombination ist sozialversicherungsrechtlich attraktiv, weil sich der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs und die Pauschalabgaben des Minijobs addieren. Genau das macht sie hier angreifbar.

BetrachtungNettoeinkommenpfändbar
Midijob 1.397 € allein1.146,74 €0,00 €
Minijob 603 € allein (rentenversicherungspflichtig)581,29 €0,00 €
beides zusammengerechnet1.728,03 €92,82 €
zusammengerechnet, mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob1.749,74 €106,82 €

Getrennt betrachtet ist beides unpfändbar, zusammengerechnet werden 92,82 Euro im Monat pfändbar, also rund 1.114 Euro im Jahr. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob erhöht den Zugriff sogar noch, weil sie das Netto um 21,71 Euro anhebt. Ohne Antrag des Gläubigers bleibt es dagegen bei der getrennten Betrachtung, denn jeder Arbeitgeber prüft nur das eigene Arbeitsverhältnis.

Wie die beiden Beschäftigungen sozialversicherungsrechtlich zusammenspielen und wann sie zwingend zusammengerechnet werden, steht in Midijob und Minijob gleichzeitig. Nach Paragraf 850e Nr. 2a ZPO kann außerdem eine laufende Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch mit dem Arbeitseinkommen zusammengerechnet werden, was bei aufstockendem Bürgergeld relevant wird; der Grundbetrag ist dann vorrangig der Sozialleistung zu entnehmen. Zum Zusammenspiel von Midijob und Sozialleistungen siehe Kindergeld, Bürgergeld und Wohngeld im Midijob.

Ausnahme 3: Die Kontopfändung, und warum das P-Konto trotzdem wichtig ist

Das ist der praktisch wichtigste Punkt dieses Artikels, und er wird am häufigsten übersehen. Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen wirkt beim Arbeitgeber. Sobald der Lohn auf dem Girokonto gutgeschrieben ist, ist er kein Arbeitseinkommen mehr, sondern eine Forderung gegen die Bank, und die kann gepfändet werden, unabhängig davon, woher das Guthaben stammt.

Wird ein gewöhnliches Girokonto gepfändet, blockiert die Bank das gesamte Guthaben, auch wenn es aus vollständig unpfändbarem Midijob-Lohn besteht. Der Schutz entsteht erst, wenn das Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird.

Jede Bank muss ein Girokonto auf Verlangen in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln, und zwar auch dann, wenn die Pfändung bereits zugestellt ist. Auf dem P-Konto ist nach Paragraf 899 Abs. 1 ZPO ein Grundbetrag geschützt, der sich aus dem Freibetrag des Paragrafen 850c Abs. 1 ZPO ergibt, aufgerundet auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag. Das sind seit dem 1. Juli 2026 1.590,00 Euro im Monat.

Für Midijobberinnen und Midijobber bedeutet das: Der Grundbetrag allein schützt den gesamten Lohn, denn er liegt über jedem Netto, das im Korridor erreichbar ist. Eine Bescheinigung wird erst nötig, wenn zusätzliche Freibeträge geltend gemacht werden sollen, etwa für unterhaltsberechtigte Personen oder für bestimmte Sozialleistungen. Diese Bescheinigung nach Paragraf 903 ZPO stellen unter anderem anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Arbeitgeber und Sozialleistungsträger aus.

Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben verfällt nicht sofort: Nach Paragraf 899 Abs. 2 ZPO wird es in die drei folgenden Kalendermonate übertragen. Wer im Midijob etwas zurücklegt, verliert den Schutz also nicht schon am Monatsende.

Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Überstunden

Paragraf 850a ZPO nimmt einzelne Bestandteile des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise aus der Pfändung heraus. Sie werden vor der Tabelle abgezogen. Im Midijob sind vor allem drei Nummern relevant:

  • Nr. 1: Vergütung für Mehrarbeitsstunden ist zur Hälfte unpfändbar.
  • Nr. 2: Urlaubsgeld, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder sind unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
  • Nr. 4: Weihnachtsvergütungen sind unpfändbar bis zur Hälfte des auf volle 10 Euro aufgerundeten Freibetrags, für 2026 also bis 795,00 Euro.

Auch mit einer großen Sonderzahlung bleibt es im Midijob meist beim Ergebnis null. Ein Rechenbeispiel mit bewusst ungünstiger Annahme: 1.200 Euro laufendes Entgelt bringen 1.012,74 Euro netto. Kommt im Dezember ein Weihnachtsgeld von 1.200 Euro dazu, sind davon 795,00 Euro unpfändbar. Selbst wenn man den Rest von 405,00 Euro ohne jeden Abzug voll dem Nettoeinkommen zurechnet, ergeben sich nur 1.417,74 Euro und damit immer noch 169,66 Euro unter der Pfändungsgrenze. Tatsächlich liegt der Wert niedriger, weil auf die Sonderzahlung Steuern und Beiträge anfallen.

Zu beachten ist die zweite Wirkung der Sonderzahlung: Übersteigt das Entgelt des Auszahlungsmonats die 2.000 Euro, wird dieser Monat regulär abgerechnet und der Beitragsrabatt entfällt für ihn. Das senkt das Netto und damit auch den pfändbaren Betrag zusätzlich. Über den Midijob-Status entscheidet unabhängig davon die Jahresprognose, siehe Weihnachtsgeld im Midijob.

Abzugrenzen ist die echte Abfindung: Sie ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, aber sehr wohl pfändbares Arbeitseinkommen, und sie fällt nicht unter Paragraf 850a ZPO. Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht sie nach Paragraf 850i ZPO auf mehrere Monate verteilen, damit der Freibetrag mehrfach greift. Die Urlaubsabgeltung wiederum ist gewöhnliches Arbeitseinkommen und nicht durch Nummer 2 geschützt, weil sie gerade nicht für die Dauer eines Urlaubs gezahlt wird. Mehr dazu in Arbeitsrecht im Midijob.

Was der Arbeitgeber tun muss

Auch wenn nichts pfändbar ist, darf der Betrieb den Pfändungsbeschluss nicht einfach ablegen. Als Drittschuldner muss er nach Paragraf 840 Abs. 1 ZPO binnen zwei Wochen ab Zustellung erklären, ob und in welchem Umfang er die Forderung anerkennt und zur Zahlung bereit ist, ob andere Personen Ansprüche erheben und ob bereits andere Pfändungen vorliegen. Bleibt die Erklärung aus oder ist sie falsch, haftet der Betrieb dem Gläubiger für den daraus entstehenden Schaden.

Die richtige Antwort im Midijob lautet in aller Regel: Die Forderung besteht, ist aber nach Paragraf 850c ZPO derzeit nicht pfändbar. Der Pfändungsbeschluss bleibt trotzdem wirksam und greift automatisch, sobald das Netto steigt, etwa durch eine Erhöhung über den Korridor hinaus oder durch eine Sonderzahlung. Mehrere Pfändungen werden in der Reihenfolge ihrer Zustellung bedient.

Arbeitsrechtlich ist eine Lohnpfändung für sich genommen kein Kündigungsgrund. Nur in engen Ausnahmefällen, wenn dem Betrieb durch eine Vielzahl von Pfändungen ein erheblicher, konkret darlegbarer Aufwand entsteht und eine Abmahnung erfolglos geblieben ist, kommt überhaupt eine Kündigung in Betracht. Der weitere Rahmen für Betriebe steht in der Checkliste für Arbeitgeber.

Häufige Fragen

Ist ein Midijob pfändbar?

Bei einer gewöhnlichen Geldpfändung praktisch nicht. Der unpfändbare Grundbetrag beträgt seit dem 1. Juli 2026 monatlich 1.587,40 Euro netto, und weil die Pfändungstabelle das Nettoeinkommen auf volle 10 Euro abrundet, wird erst ab 1.590,00 Euro überhaupt etwas gepfändet. Im Übergangsbereich von 603,01 bis 2.000 Euro liegt das Netto darunter: Selbst an der Obergrenze bleiben in Steuerklasse 1 nur 1.484,42 Euro übrig, also 105,58 Euro unter der Pfändungsgrenze. Pfändbar wird ein Arbeitseinkommen ohne Unterhaltspflichten erst ab rund 2.178 Euro Brutto.

Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag 2026?

Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 sind monatlich 1.587,40 Euro Nettoeinkommen unpfändbar. Für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen 597,42 Euro hinzu, für die zweite bis fünfte je 332,83 Euro. Der Freibetrag beträgt damit 2.184,82 Euro bei einer, 2.517,65 Euro bei zwei und 3.516,14 Euro bei fünf unterhaltsberechtigten Personen. Vom Teil des Einkommens oberhalb des Freibetrags sind ohne Unterhaltspflichten sieben Zehntel pfändbar, mit einer unterhaltsberechtigten Person fünf Zehntel. Einkommen über 4.866,30 Euro im Monat ist voll pfändbar.

Wird ein Minijob bei der Pfändung mitgerechnet?

Nicht automatisch, aber auf Antrag. Nach Paragraf 850e Nr. 2 ZPO rechnet das Vollstreckungsgericht mehrere Arbeitseinkommen auf Antrag des Gläubigers zusammen, der Freibetrag wird dann nur einmal gewährt. Wer 1.397 Euro Midijob und 603 Euro Minijob nebeneinander hat, kommt auf 1.728,03 Euro Nettoeinkommen; getrennt betrachtet ist beides unpfändbar, zusammengerechnet werden 92,82 Euro im Monat pfändbar. Ohne Antrag bleibt es bei der getrennten Betrachtung.

Schützt das P-Konto den Midijob-Lohn vollständig?

Den laufenden Lohn schützt schon der Grundbetrag. Er liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1.590,00 Euro im Monat und damit über jedem Netto, das im Übergangsbereich erreichbar ist. Eine Bescheinigung nach Paragraf 903 ZPO wird erst nötig, wenn zusätzliche Freibeträge geltend gemacht werden sollen. Ohne P-Konto blockiert die Bank dagegen das gesamte Guthaben, auch wenn der Lohn selbst unpfändbar war.

Weiterlesen

Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 850c ZPO (Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen, Abs. 1 Grundbetrag, Abs. 2 Erhöhung für unterhaltsberechtigte Personen, Abs. 3 Zehntel-Regelung und Obergrenze, Abs. 4 jährliche Anpassung zum 1. Juli), Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 26. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80, gültig vom 1.7.2026 bis 30.6.2027: Grundbetrag 1.587,40 Euro, Erhöhungsbeträge 597,42 und 332,83 Euro, Obergrenze 4.866,30 Euro), Paragraf 850a ZPO (unpfändbare Bezüge, Nr. 1 Mehrarbeit zur Hälfte, Nr. 2 Urlaubsgeld, Nr. 4 Weihnachtsvergütung bis zur Hälfte des auf volle 10 Euro aufgerundeten Freibetrags, für 2026 also 795,00 Euro), Paragraf 850d ZPO (erweiterte Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen, notwendiger Selbstbehalt statt Tabelle), Paragraf 850e Nr. 1 ZPO (Nettomethode: Abzug der aufgrund steuer- und sozialrechtlicher Vorschriften abzuführenden Beträge), Paragraf 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO (Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen und laufender Sozialleistungen auf Antrag), Paragraf 850i ZPO (Verteilung von Vergütungen auf mehrere Monate), Paragraf 899 ZPO (Pfändungsschutzkonto, Grundbetrag als auf volle 10 Euro aufgerundeter Freibetrag, Übertragung nicht verbrauchten Guthabens in drei Folgemonate), Paragraf 903 ZPO (Bescheinigung über erhöhte Freibeträge), Paragraf 840 ZPO (Erklärungspflicht des Drittschuldners binnen zwei Wochen) sowie Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich 2026 von mehr als 603 bis 2.000 Euro, Faktor F 0,6619), alle über gesetze-im-internet.de. Selbstbehalte nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2026 (1.450 Euro gegenüber minderjährigen Kindern bei Erwerbstätigkeit, 1.600 Euro gegenüber Ehegatten, 1.750 Euro gegenüber volljährigen Kindern, enthaltene Wohnkostenpauschale 580 Euro), veröffentlicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf. Die amtliche Pfändungstabelle gibt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Broschüre "Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2026" heraus. Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent zuzüglich 0,6 Prozentpunkten für Kinderlose. Alle Brutto- und Nettowerte wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet, die pfändbaren Beträge nach der Formel des Paragrafen 850c ZPO. Die Probe gegen die amtliche Tabelle stimmt: 1.590 Euro Nettoeinkommen ohne Unterhaltspflichten ergeben 1,82 Euro, 1.600 Euro ergeben 8,82 Euro.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand August 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer-, Rechts- oder Sozialberatung. Der pfändbare Betrag hängt im Einzelfall von der konkreten Abrechnung, von unpfändbaren Bezügen und von der Zahl der tatsächlich unterhaltsberechtigten Personen ab; verbindlich sind allein die Abrechnung Ihres Arbeitgebers und der Beschluss des Vollstreckungsgerichts. Wer von einer Pfändung betroffen ist, findet bei den anerkannten Schuldnerberatungsstellen kostenfreie Hilfe; sie stellen auch die Bescheinigung nach Paragraf 903 ZPO für das Pfändungsschutzkonto aus.