Ratgeber, Stand August 2026

Entgeltumwandlung im Midijob 2026: betriebliche Altersvorsorge, Zuschuss und der Kipppunkt in den Minijob

Kurze Antwort: Der umgewandelte Betrag ist bis 338 Euro im Monat kein Arbeitsentgelt. Er senkt damit genau die Größe, die über Minijob, Midijob und volle Beitragspflicht entscheidet. Je 100 Euro Umwandlung verzichten Midijobber auf rund 69,72 Euro netto, während mit dem Pflichtzuschuss von 15 Prozent 115 Euro in den Vertrag fließen. Gefährlich wird es nur zwischen 603,01 und 941 Euro Brutto: Dort kann ein einziger Cent Umwandlung den gesamten Kranken- und Arbeitslosenversicherungsschutz kosten.

Warum Entgeltumwandlung im Midijob anders funktioniert

Entgeltumwandlung heißt: Ein Teil des künftigen Bruttolohns wird nicht ausgezahlt, sondern direkt in eine Betriebsrente eingezahlt. Nach Paragraf 1a Abs. 1 BetrAVG hat darauf jede beschäftigte Person einen Rechtsanspruch, bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. 2026 sind das bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro genau 4.056 Euro im Jahr oder 338 Euro im Monat.

In einer normalen Beschäftigung ist das eine reine Abgabenfrage: weniger Steuer, weniger Beiträge, mehr im Vertrag. Im Übergangsbereich kommt eine zweite Ebene dazu, und die ist die eigentlich wichtige.

  1. Der umgewandelte Betrag ist kein Arbeitsentgelt. Nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV gehören Entgeltumwandlungen im Sinne des Paragrafen 1a BetrAVG nicht zum Arbeitsentgelt, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen.
  2. Der Übergangsbereich hängt am Arbeitsentgelt. Paragraf 20 Abs. 2 SGB IV greift, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 2026 zwischen 603,01 und 2.000 Euro liegt. Geprüft wird also das Entgelt nach Abzug der Umwandlung.
Daraus folgt der Satz, um den sich diese ganze Seite dreht: Entgeltumwandlung verschiebt nicht nur die Abgabenlast, sie kann den Status der Beschäftigung verändern. Das gibt es außerhalb des Übergangsbereichs nicht.

Die vier Zahlen, die man kennen muss

Größe 2026im Monatim JahrRechtsgrundlage
Rechtsanspruch auf Umwandlung, zugleich beitragsfreier Höchstbetrag338,00 Euro4.056,00 EuroParagraf 1a Abs. 1 BetrAVG, Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV (4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze)
Steuerfreier Höchstbetrag676,00 Euro8.112,00 EuroParagraf 3 Nr. 63 EStG (8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze)
Mindestbetrag, wenn der Anspruch geltend gemacht wird24,72 Euro296,63 EuroParagraf 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG (ein Hundertsechzigstel der Bezugsgröße von 47.460 Euro)
Pflichtzuschuss des Arbeitgebers15 Prozent des umgewandelten Entgelts, soweit Beiträge eingespart werdenParagraf 1a Abs. 1a BetrAVG

Zwischen 338 und 676 Euro liegt eine Zone, die im Midijob praktisch keine Rolle spielt: Dort ist die Umwandlung zwar noch steuerfrei, aber wieder beitragspflichtig. Sie zählt dann auch wieder voll zum Arbeitsentgelt und verschiebt die Grenzen nicht mehr. Wer versucht, mit einer sehr hohen Umwandlung unter die Geringfügigkeitsgrenze zu kommen, scheitert deshalb an den 338 Euro.

Der Kipppunkt: die Minijob-Falle liegt zwischen 603,01 und 941 Euro

Damit die Beschäftigung im Übergangsbereich bleibt, muss das Entgelt nach der Umwandlung mindestens 603,01 Euro betragen. Die höchstmögliche beitragsfreie Umwandlung ist also das Bruttoentgelt minus 603,01 Euro, gedeckelt auf 338 Euro.

Bruttoentgelthöchste Umwandlung ohne StatuswechselRestentgeltbegrenzt durch
700,00 Euro96,99 Euro603,01 EuroGeringfügigkeitsgrenze
800,00 Euro196,99 Euro603,01 EuroGeringfügigkeitsgrenze
900,00 Euro296,99 Euro603,01 EuroGeringfügigkeitsgrenze
941,00 Euro337,99 Euro603,01 Eurobeide Grenzen treffen sich
1.000,00 Euro338,00 Euro662,00 Eurobeitragsfreier Höchstbetrag
1.500,00 Euro338,00 Euro1.162,00 Eurobeitragsfreier Höchstbetrag
2.000,00 Euro338,00 Euro1.662,00 Eurobeitragsfreier Höchstbetrag

Bei 941 Euro treffen sich die beiden Deckel: 603 plus 338 ergibt genau 941. Daraus folgt eine Entwarnung, die man selten liest.

Ab 941,01 Euro Brutto ist der Rückfall in den Minijob durch beitragsfreie Entgeltumwandlung gar nicht mehr möglich. Der beitragsfreie Höchstbetrag von 338 Euro reicht dann nicht mehr unter die Geringfügigkeitsgrenze, und was darüber hinaus umgewandelt wird, bleibt Arbeitsentgelt und senkt die maßgebende Größe nicht. Die Falle betrifft nur das Fenster von 603,01 bis 941,00 Euro.

Ein Cent entscheidet über den Versicherungsschutz

Wie scharf die Kante ist, zeigt ein Beispiel bei 800 Euro Brutto. Links werden 196,99 Euro umgewandelt, rechts 197,00 Euro, also ein Cent mehr.

196,99 Euro Umwandlung197,00 Euro Umwandlung
Restentgelt603,01 Euro603,00 Euro
StatusÜbergangsbereich (Midijob)geringfügige Beschäftigung (Minijob)
Beitragspflichtige Einnahme399,14 Euroentfällt, Pauschalbeiträge
eigene Beiträge0,00 Euro21,71 Euro (Rentenversicherungs-Eigenanteil)
Auszahlung603,01 Euro581,29 Euro
eigene Krankenversicherung mit Krankengeldjanein
Pflegeversicherungjanein
Anwartschaft auf Arbeitslosengeldjanein
Arbeitgeberkosten168,84 Euro187,96 Euro
Pflichtzuschuss 15 Prozent29,55 Eurogekappt auf die Ersparnis, hier 16,70 Euro

Alle Beträge in Euro pro Monat, 2026, Steuerklasse 1, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, ohne Kinderlosenzuschlag. Der Vergleich hat zwei bemerkenswerte Seiten. Erstens zahlt die beschäftigte Person direkt oberhalb der Untergrenze praktisch gar keine Beiträge, weil die Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil dort bei null beginnt. Zweitens ist der Minijob hier für den Betrieb sogar teurer: 187,96 Euro Pauschalabgaben gegen 168,84 Euro Arbeitgeberanteil im Midijob.

Der Rückfall in den Minijob ist fast immer ein schlechtes Geschäft. Er kostet die eigene Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch, die Pflegeversicherung und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld. Diese Absicherung wieder herzustellen, kostet über eine freiwillige Versicherung deutlich mehr, als die Umwandlung an Beiträgen spart. Wer familienversichert ist, spürt den Verlust erst, wenn er eintritt. Die Zahlen zu beiden Seiten stehen in Minijob oder Midijob.

Was die Umwandlung im Korridor wirklich kostet

Bleibt der Übergangsbereich erhalten, ist die Rechnung freundlich. Der Grund ist die ungewöhnlich hohe Grenzbelastung im Korridor: Von jedem zusätzlichen Euro Bruttoentgelt gehen dort 30,28 Prozent an eigenen Sozialversicherungsbeiträgen ab, statt der 21,15 Prozent, die oberhalb von 2.000 Euro gelten. Wer Entgelt umwandelt, spart genau diese erhöhte Quote.

Die folgende Tabelle zeigt für eine Umwandlung von 100 Euro im Monat, was an Auszahlung fehlt und was im Vertrag ankommt. Alle Werte 2026, Steuerklasse 1, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, ohne Kinderlosenzuschlag.

BruttoNetto ohne UmwandlungNetto mit 100 Euro UmwandlungNettoverzichtim Vertrag mit 15 Prozent ZuschussFaktor
800,00740,34670,6369,71115,001,65
1.000,00879,79810,0769,72115,001,65
1.200,001.019,24949,5169,73115,001,65
1.400,001.155,281.088,9666,32115,001,73
1.600,001.272,281.214,3157,97115,001,98
1.800,001.385,141.329,2555,89115,002,06
2.000,001.493,591.439,8753,72115,002,14

Alle Beträge in Euro pro Monat. Der Faktor sagt, wie viel Vertragsguthaben je Euro Nettoverzicht entsteht. Bis rund 1.300 Euro Brutto liegt der Nettoverzicht konstant bei knapp 69,72 Euro, weil in diesem Bereich noch gar keine Lohnsteuer anfällt und nur die Beitragsersparnis wirkt. Darüber kommt der Steuervorteil dazu und der Verzicht sinkt bis auf 53,72 Euro an der Obergrenze.

In den Steuerklassen 5 und 6 fällt der Verzicht deutlich niedriger aus, weil die Grenzsteuerbelastung dort schon bei kleinen Entgelten hoch ist. Für einen Midijob als Zweitjob ist Entgeltumwandlung deshalb rechnerisch besonders attraktiv, siehe Midijob als Zweitjob und Midijob und Steuererklärung.

Das eigene Ausgangsniveau und die Beiträge dazu rechnet der Midijob-Rechner aus. Rechnen Sie dort einfach zweimal: einmal mit dem vollen Brutto und einmal mit dem Brutto abzüglich des geplanten Umwandlungsbetrags. Die Differenz der Nettowerte ist genau der Verzicht.

Der Arbeitgeberzuschuss: 15 Prozent Pflicht, bis 18,20 Prozent möglich

Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet den Betrieb, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss weiterzuleiten, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Einschränkung ist im Midijob keine Formalie, sondern der interessanteste Teil der Vorschrift.

Denn im Übergangsbereich sinkt der Arbeitgeberanteil langsamer als anderswo. Der Gesamtbeitrag folgt der abgesenkten beitragspflichtigen Einnahme aus Formel 1, der Arbeitnehmeranteil dagegen der steiler verlaufenden Bemessungsgrundlage aus Formel 2. Die Differenz, also der Arbeitgeberanteil, reagiert deshalb gedämpft.

BruttoArbeitgeberanteil ohne Umwandlungmit 100 Euro UmwandlungErsparnis des BetriebsPflichtzuschuss 15 Prozent
800,00204,66186,4918,1715,00
1.000,00241,05222,8518,2015,00
1.200,00277,46259,2718,1915,00
1.400,00313,85295,6418,2115,00
1.600,00350,21332,0118,2015,00
1.800,00386,61368,4118,2015,00
2.000,00423,00404,8018,2015,00
2.100,00 (außerhalb)444,15423,0021,1515,00

Alle Beträge in Euro pro Monat, ohne Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage. Die Schwankung um einen Cent zwischen 18,17 und 18,21 Euro entsteht durch die Rundung jedes einzelnen Beitragsanteils, so wie die Einzugsstellen rechnen; der Rechenweg dazu steht in der Methodik.

Zwei Ergebnisse sind praktisch wichtig:

  • Die Ersparnis ist im Korridor niedriger als sonst, nämlich 18,20 statt 21,15 Euro je 100 Euro Umwandlung. Wer im Betrieb argumentiert, die Umwandlung sei für den Arbeitgeber ein besonders gutes Geschäft, liegt im Übergangsbereich also daneben.
  • Der Pflichtzuschuss ist trotzdem vollständig gedeckt. 18,20 Euro Ersparnis stehen 15,00 Euro Pflicht gegenüber. Eine Kürzung wegen fehlender Ersparnis kommt im Korridor nicht in Betracht, solange der Status erhalten bleibt.

Der Betrieb darf statt der Pauschale auch spitz abrechnen und die tatsächliche Ersparnis weitergeben. Im Übergangsbereich wären das bis zu 18,20 Prozent, zuzüglich der ersparten Umlagen, die ebenfalls aus der abgesenkten beitragspflichtigen Einnahme berechnet werden. Das ist ein sachliches Argument für ein Gespräch, aber kein Anspruch: Verpflichtend sind nur die 15 Prozent.

Sonderfall Minijob-Rückfall: der Zuschuss schrumpft

Kippt die Beschäftigung durch die Umwandlung in den Minijob, verschwindet der Arbeitgeberanteil und wird durch Pauschalabgaben von 31,17 Prozent auf das Restentgelt ersetzt. Die Ersparnis fällt dann viel kleiner aus, als die 15 Prozent vermuten lassen.

BruttoUmwandlung auf genau 603 EuroArbeitgeberanteil im MidijobPauschalabgaben im MinijobErsparnis des Betriebsin Prozent der Umwandlung
700,0097,00186,49187,96keine, 1,47 Mehrkosten0 Prozent
750,00147,00195,57187,967,615,18 Prozent
800,00197,00204,66187,9616,708,48 Prozent
900,00297,00222,85187,9634,8911,75 Prozent
941,00338,00230,32187,9642,3612,53 Prozent

Alle Beträge in Euro pro Monat. Die Pauschalabgaben im Minijob enthalten 15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer sowie die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage.

Im gesamten Fenster von 603,01 bis 941,00 Euro bleibt die Ersparnis unter 15 Prozent, und unterhalb von 708,20 Euro Brutto entsteht überhaupt keine, weil die Minijob-Pauschalen den abgesenkten Arbeitgeberanteil übersteigen. Nach dem Wortlaut des Paragrafen 1a Abs. 1a BetrAVG ist der Zuschuss dann auf die tatsächliche Ersparnis begrenzt, im unteren Bereich also auf null. Rechtsprechung speziell zu dieser Konstellation gibt es nicht; wer sichergehen will, rechnet spitz ab und dokumentiert das Ergebnis. Für die beschäftigte Person heißt das: Der Statuswechsel kostet nicht nur den Versicherungsschutz, sondern zusätzlich einen Teil des Zuschusses.

Wer den Zuschuss wann bekommt

  • Neuzusagen ab 1. Januar 2019 sind von Anfang an zuschusspflichtig.
  • Umwandlungsvereinbarungen von vor 2019 erst seit dem 1. Januar 2022, so die Übergangsvorschrift des Paragrafen 26a BetrAVG. Das Bundesarbeitsgericht hat das mit Urteilen vom 8. März 2022 (3 AZR 361/21 und 3 AZR 362/21) bestätigt und dabei auch klargestellt, dass eine kollektive Entgeltumwandlungsregelung unter dieselbe Übergangsregel fällt.
  • Tarifverträge können abweichen, auch zum Nachteil der Beschäftigten. Paragraf 19 Abs. 1 BetrAVG erklärt die Vorschrift für tarifdispositiv. In den genannten Verfahren des Bundesarbeitsgerichts war genau das der Grund, warum die Klagen scheiterten. Ein Blick in den einschlägigen Tarifvertrag gehört deshalb an den Anfang jeder Prüfung.

Der Preis: was die Umwandlung an gesetzlichen Ansprüchen kostet

Jeder Euro, der nicht als Arbeitsentgelt gezahlt wird, fehlt auch bei allen Leistungen, die sich nach dem Arbeitsentgelt bemessen. Im Midijob wiegt das schwerer als anderswo, weil die Beträge ohnehin klein sind.

LeistungBemessungsgrundlageWirkung von 100 Euro Umwandlung im Monat
Gesetzliche Rentetatsächliches Arbeitsentgelt, Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI0,0231 Entgeltpunkte weniger je Jahr, also rund 0,98 Euro monatliche Rente je Jahr der Umwandlung. Nach zehn Jahren sind das 9,82 Euro, nach zwanzig 19,65 Euro im Monat.
KrankengeldRegelentgelt aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, Paragraf 47 Abs. 1 Satz 8 SGB Vrund 60,08 Euro weniger Krankengeld im Monat, nach Abzug der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Arbeitslosengeldtatsächliches Arbeitsentgelt, Paragraf 344 Abs. 4 SGB IIIDas Bemessungsentgelt sinkt in voller Höhe der Umwandlung.
Elterngeldsteuerpflichtiger Bruttolohn, Paragrafen 2c und 2f BEEGDie steuerfreie Umwandlung mindert den Bemessungslohn vollständig.
Mutterschaftsgeld und ZuschussNettoarbeitsentgelt der letzten drei MonateZuschuss und Leistung sinken entsprechend dem geringeren Netto.

Die Rentenrechnung verwendet das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro und den aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro. Wie Entgeltpunkte im Übergangsbereich entstehen, steht in Midijob und Rente, die Krankengeldrechnung im Detail in Krankengeld im Midijob und die Elterngeld-Systematik in Elterngeld und Midijob.

Der Tausch ist also ehrlich betrachtet keiner zwischen Konsum und Vorsorge, sondern einer zwischen gesetzlicher und betrieblicher Absicherung. Ob er sich lohnt, hängt an der Verzinsung des Vertrags, an den Kosten des Anbieters und daran, ob die Beschäftigung über Jahre stabil ist. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.

Ein Punkt bleibt trotzdem eindeutig: In der Auszahlungsphase sind Betriebsrenten für gesetzlich Krankenversicherte beitragspflichtig, während der Freibetrag nach Paragraf 226 Abs. 2 SGB V nur einen Teil abdeckt. Wer eine sehr kleine Betriebsrente aufbaut, sollte diesen Punkt beim Anbietervergleich mitrechnen.

Die Alternative ohne Statusrisiko

Es gibt einen Weg, der alle beschriebenen Fallen umgeht: der rein arbeitgeberfinanzierte Beitrag. Er ist nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, gehört nicht zum Arbeitsentgelt und lässt den Übergangsbereich vollständig unberührt. Es gibt keinen Kipppunkt, keinen Statuswechsel und keine Kürzung von Rente, Krankengeld oder Arbeitslosengeld, weil das Entgelt unverändert bleibt.

Für Midijobs kommt der Förderbetrag nach Paragraf 100 EStG dazu: Der Betrieb bekommt 30 Prozent seines zusätzlichen Beitrags als Steuernachlass zurück, bis zu 288 Euro im Jahr. Die Einkommensgrenze von 2.575 Euro im Monat unterschreitet jeder Midijob ausnahmslos. Die Einzelheiten stehen in Midijob und private Altersvorsorge.

EntgeltumwandlungArbeitgeberfinanzierter Beitrag
Wer zahltdie beschäftigte Person aus dem Bruttoder Betrieb zusätzlich
Rechtsanspruchja, Paragraf 1a Abs. 1 BetrAVGnein, freiwillig
Arbeitsentgelt sinktjanein
Statuswechsel möglichja, zwischen 603,01 und 941 Euro Bruttonein
Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeldsinkenunverändert
Zuschuss oder Förderung15 Prozent Pflichtzuschussbis 288 Euro Förderbetrag im Jahr für den Betrieb

In einem Gehaltsgespräch ist das oft der bessere Vorschlag, und zwar für beide Seiten: Eine Bruttoerhöhung kostet im Übergangsbereich rund 121 Euro Personalkosten je 100 Euro mehr Lohn, ein zusätzlicher bAV-Beitrag von 100 Euro kostet nach Förderbetrag 70 Euro. Was ein Midijob den Betrieb insgesamt kostet, steht in Was kostet ein Midijobber den Arbeitgeber wirklich.

Checkliste vor der Unterschrift

  1. Restentgelt prüfen. Bruttoentgelt minus geplante Umwandlung muss mindestens 603,01 Euro ergeben. Bei einem Brutto über 941 Euro ist diese Prüfung entbehrlich.
  2. Schwankendes Entgelt einrechnen. Maßgebend ist das regelmäßige Entgelt in der vorausschauenden Jahresbetrachtung. Wer knapp über der Grenze liegt und im Sommer weniger arbeitet, sollte den Puffer größer wählen, siehe Midijob bei schwankendem Entgelt.
  3. Einmalzahlungen bedenken. Weihnachtsgeld erhöht das maßgebende Entgelt und wirkt damit gegen die Umwandlung, siehe Midijob mit Weihnachtsgeld.
  4. Zweite Beschäftigung mitzählen. Bei mehreren Jobs entscheidet das Gesamtentgelt, und jeder Arbeitgeber wandelt nur aus seinem eigenen Anteil um, siehe Mehrfachbeschäftigung im Midijob.
  5. Tarifvertrag lesen. Der Pflichtzuschuss kann tariflich ausgeschlossen oder anders geregelt sein.
  6. Zuschuss schriftlich festhalten. Pauschal 15 Prozent oder Spitzabrechnung, und ob er im Rahmen der 338 Euro liegen soll. Umwandlung und Zuschuss zusammen dürfen den beitragsfreien Höchstbetrag nicht übersteigen, sonst wird der übersteigende Teil wieder beitragspflichtig.
  7. Mindestbetrag beachten. Wer den gesetzlichen Anspruch geltend macht, muss jährlich mindestens 296,63 Euro umwandeln, also 24,72 Euro im Monat.
  8. Beide Nettowerte ausrechnen und die Differenz mit dem vergleichen, was tatsächlich im Vertrag landet. Der Midijob-Rechner braucht dafür zwei Durchläufe.

Häufige Fragen

Kann Entgeltumwandlung einen Midijob zum Minijob machen?

Ja, und das ist die wichtigste Falle. Der umgewandelte Betrag gehört nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also bis 338 Euro im Monat, nicht zum Arbeitsentgelt. Für Minijob und Übergangsbereich zählt deshalb nur das, was nach der Umwandlung übrig bleibt. Sinkt dieser Rest auf 603 Euro oder darunter, ist es beitragsrechtlich ein Minijob. Rechnerisch möglich ist das nur bei einem Bruttoentgelt von 603,01 bis 941,00 Euro, denn oberhalb von 941 Euro reicht der beitragsfreie Höchstbetrag von 338 Euro nicht mehr unter die Geringfügigkeitsgrenze.

Wie viel Arbeitgeberzuschuss gibt es bei Entgeltumwandlung im Midijob?

15 Prozent des umgewandelten Entgelts nach Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG, soweit der Betrieb dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart. Im Übergangsbereich spart er je 100 Euro Umwandlung 18,20 Euro an Arbeitgeberanteilen, gegenüber 21,15 Euro oberhalb von 2.000 Euro. Die Ersparnis liegt also niedriger als üblich, deckt die Pflicht von 15 Prozent aber vollständig ab. Wer statt der Pauschale spitz abrechnet, kann im Korridor bis zu 18,20 Prozent weitergeben. Anders liegt der Fall nur beim Rückfall in den Minijob: Dort bleibt die Ersparnis immer unter 15 Prozent und bei einem Brutto unter 708,20 Euro entsteht gar keine.

Lohnt sich betriebliche Altersvorsorge im Midijob?

Rechnerisch ja, solange der Übergangsbereich erhalten bleibt. Bei 1.000 Euro Brutto und 100 Euro Umwandlung sinkt das Netto in Steuerklasse 1 von 879,79 auf 810,07 Euro, kostet also 69,72 Euro, während mit dem Pflichtzuschuss 115 Euro in den Vertrag fließen. Bei 2.000 Euro Brutto sind es nur 53,72 Euro für dieselben 115 Euro. Der Preis dafür ist die gesetzliche Absicherung: Weil auch das tatsächliche Arbeitsentgelt sinkt, kosten 100 Euro Umwandlung nach zehn Jahren rund 9,82 Euro monatliche Rente und im Krankheitsfall etwa 60,08 Euro Krankengeld im Monat.

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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 1a Abs. 1 BetrAVG (Anspruch auf Entgeltumwandlung bis 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze, Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung, Mindestbetrag von einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach Paragraf 18 Abs. 1 SGB IV), Paragraf 1a Abs. 1a BetrAVG (Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden), Paragraf 1a Abs. 3 BetrAVG (Verlangen auf Erfüllung der Riester-Fördervoraussetzungen), Paragraf 19 Abs. 1 BetrAVG (Tarifdispositivität), Paragraf 26a BetrAVG (Übergangsvorschrift, Zuschusspflicht für Altvereinbarungen erst ab 1.1.2022), Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV (Entgeltumwandlung gehört bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht zum Arbeitsentgelt), Paragraf 3 Nr. 63 EStG (Steuerfreiheit bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze), Paragraf 100 EStG (bAV-Förderbetrag für Geringverdiener), Paragraf 8 Abs. 1a SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze 603 Euro), Paragraf 14 SGB IV (Begriff des Arbeitsentgelts), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich 2026 von mehr als 603 bis 2.000 Euro, Faktor F 0,6619), Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt), Paragraf 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V (Krankengeld aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt), Paragraf 226 Abs. 2 SGB V (Freibetrag für Versorgungsbezüge), Paragraf 344 Abs. 4 SGB III (Arbeitslosengeld aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt), Paragrafen 2c und 2f BEEG (Elterngeld-Bemessung), Paragraf 249b SGB V und Paragraf 172 Abs. 3 SGB VI (Pauschalbeiträge im Minijob), alle über gesetze-im-internet.de. Zur Zuschusspflicht bei Altvereinbarungen: Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 8. März 2022, 3 AZR 361/21 und 3 AZR 362/21, nebst Pressemitteilung des Gerichts. Zur beitragsrechtlichen Behandlung des Arbeitgeberzuschusses und zur Begrenzung auf die tatsächliche Ersparnis: Deutsche Rentenversicherung, summa summarum, Lexikoneintrag "Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung". Zur Behandlung der Entgeltumwandlung bei der Geringfügigkeitsgrenze: Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Rentenversicherung Bund (minijob-zentrale.de) sowie Haufe, "Geringfügige Beschäftigung und Minijobs, Entgeltumwandlung". Rechengrößen 2026 nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung 101.400 Euro im Jahr beziehungsweise 8.450 Euro im Monat, Bezugsgröße 47.460 Euro im Jahr, vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 Euro), aktueller Rentenwert 42,52 Euro seit dem 1. Juli 2026. Pauschalabgaben im Minijob 2026 nach Minijob-Zentrale (15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer, Umlagen U1 0,80, U2 0,22 und Insolvenzgeldumlage 0,15 Prozent, zusammen 31,17 Prozent). Formeln und Faktor F nach dem TK-Beratungsblatt "Beschäftigungen im Übergangs-/Midijobbereich" (Stand 03/2026). Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Alle Brutto-, Netto-, Beitrags- und Arbeitgeberwerte wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet, Steuerklasse 1 und ohne Kinderlosenzuschlag.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand August 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer-, Rechts-, Sozial- oder Anlageberatung. Ob eine Entgeltumwandlung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von Vertragskosten, Verzinsung, Familienstand und Beschäftigungsdauer ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Verbindlich sind allein die Abrechnung Ihres Arbeitgebers, die Auskunft Ihrer Einzugsstelle und die Bedingungen des Versorgungsvertrags. Krankenkassen beraten Arbeitgeber und Beschäftigte zum Übergangsbereich kostenfrei.