Ratgeber, Stand August 2026

Elterngeld im Midijob 2026: Berechnung, Tabelle, Beispiele

Kurze Antwort: Das Elterngeld wird aus einem eigenen Elterngeld-Netto der zwölf Monate vor der Geburt berechnet. Die Elterngeldstelle zieht dabei keine echten Beiträge ab, sondern Pauschalen von 21 Prozent, und im Midijob nicht aus dem Brutto, sondern aus einem eigenen Übergangszonenentgelt. Bei 1.000 Euro Brutto sind das 856,13 Euro Grundlage, 179,79 Euro Abzug und 717,71 Euro Elterngeld-Netto, daraus 582,06 Euro Basiselterngeld. Der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs hilft also, aber nur zu rund einem Drittel.

Das Elterngeld hat sein eigenes Netto

Die häufigste Fehlannahme lautet: Elterngeld sind 65 bis 67 Prozent von dem, was bisher auf dem Konto ankam. Das stimmt nicht. Die Elterngeldstelle interessiert sich nicht für Ihre Gehaltsabrechnung als Ganzes, sondern baut aus dem Brutto eine eigene Rechengröße, das Elterngeld-Netto. Alle Abzüge darin sind Pauschalen, festgelegt in den Paragrafen 2c bis 2f BEEG.

  1. Bemessungszeitraum bestimmen. Maßgeblich sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt (Paragraf 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG). Monate mit Mutterschaftsgeld, mit Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, mit schwangerschaftsbedingter Krankheit oder mit Elterngeld für ein älteres Kind fallen automatisch heraus, der Zeitraum rutscht dann entsprechend weiter zurück.
  2. Elterngeld-Brutto bilden. Gezählt wird der laufende Arbeitslohn. Alles, was im Lohnsteuerabzug als sonstiger Bezug behandelt wird, bleibt außen vor (Paragraf 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG): Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni.
  3. Arbeitnehmer-Pauschbetrag abziehen. Ein Zwölftel von 1.230 Euro, also 102,50 Euro im Monat.
  4. Steuern pauschal abziehen. Nicht Ihre echte Lohnsteuer, sondern ein Betrag nach dem amtlichen Programmablaufplan für die Lohnsteuer, und zwar in der Fassung, die am 1. Januar des Jahres vor der Geburt galt (Paragraf 2e Abs. 1 BEEG). Im unteren Korridor ist dieser Abzug null.
  5. Sozialabgaben pauschal abziehen. 9 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für die Rentenversicherung, 2 Prozent für die Arbeitsförderung, zusammen also 21 Prozent (Paragraf 2f Abs. 1 BEEG). Genau hier steckt die Midijob-Besonderheit.

Was am Ende steht, ist das Einkommen vor der Geburt. Davon gibt es 67 Prozent, bei einem Elterngeld-Netto unter 1.000 Euro mehr und über 1.200 Euro weniger (Paragraf 2 Abs. 1 und 2 BEEG). Wie viel Beiträge Sie tatsächlich gezahlt haben, spielt an keiner Stelle eine Rolle: Paragraf 2f Abs. 3 BEEG stellt ausdrücklich klar, dass andere Maßgaben zur Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben.

Die Midijob-Regel: ein eigenes Übergangszonenentgelt

Würde die Pauschale von 21 Prozent stur auf das Brutto angewendet, verlöre jede Person im Übergangsbereich ihren Beitragsvorteil beim Elterngeld vollständig. Deshalb gibt es Paragraf 2f Abs. 2 Satz 3 BEEG. Danach ist für Einnahmen im Übergangsbereich nicht das Arbeitsentgelt anzusetzen, sondern der Betrag, der sich über Paragraf 344 Abs. 4 SGB III aus der Formel des Paragrafen 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV ergibt. Die Elterngeldstellen nennen dieses Zwischenergebnis Übergangszonenentgelt.

Es ist dieselbe Formel, mit der Ihr Arbeitgeber die beitragspflichtige Einnahme bildet, aber mit einem anderen Faktor. Der sozialversicherungsrechtliche Faktor F ist 28 geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und beträgt 2026 deshalb 0,6619. Für das Elterngeld wird stattdessen mit den verdoppelten Beitragssatzpauschalen gerechnet, also mit 42 statt 42,3 Prozent:

28 Prozent geteilt durch 42 Prozent = 0,6667

Dieser elterngeldrechtliche Faktor ist fest. Er ändert sich nicht mit den Beitragssätzen, sondern nur, wenn der Gesetzgeber die Pauschalen von 9, 10 und 2 Prozent anfasst. Mit der Geringfügigkeitsgrenze G von 603 Euro und der Obergrenze von 2.000 Euro lautet die Rechnung für 2026:

Übergangszonenentgelt = 0,6667 x 603 + (2.000 / 1.397 - 603 / 1.397 x 0,6667) x (Brutto - 603)

Ausgerechnet sind das 402,02 Euro plus 1,143865 Euro je Euro über 603. Weil der Elterngeld-Faktor minimal größer ist als der Beitragsfaktor, liegt das Übergangszonenentgelt ein bis zwei Euro über der beitragspflichtigen Einnahme Ihrer Abrechnung: bei 1.000 Euro Brutto 856,13 statt 854,06 Euro. Verwechseln Sie die beiden Werte also nicht, auch wenn sie fast gleich aussehen.

MonatsbruttoÜbergangszonenentgeltSozialabgaben-Pauschale 21 %Pauschale ohne die Midijob-RegelVorteil im MonatIhr echter Beitragsanteil
700,00512,98107,73147,0039,2729,37
800,00627,36131,75168,0036,2559,66
900,00741,75155,77189,0033,2389,93
1.000,00856,13179,79210,0030,21120,21
1.200,001.084,91227,83252,0024,17180,76
1.400,001.313,68275,87294,0018,13241,31
1.600,001.542,45323,91336,0012,09301,89
1.800,001.771,23371,96378,006,04362,45
2.000,002.000,00420,00420,000,00423,00

Alle Beträge in Euro, Werte 2026 mit einem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, echter Beitragsanteil ohne Kinderlosenzuschlag. Zwei Dinge fallen auf. Erstens verschwindet der Vorteil an der Obergrenze vollständig, weil dort auch das Übergangszonenentgelt dem vollen Entgelt entspricht. Zweitens ist die Pauschale in der dritten Spalte deutlich höher als der Betrag, den Sie tatsächlich zahlen: Ihre echten Beiträge folgen der zweiten Formel des Übergangsbereichs und liegen am unteren Rand fast bei null, die Elterngeld-Pauschale kennt diese zweite Formel nicht.

Nur ein Drittel des Beitragsrabatts kommt an

Beide Größen lassen sich direkt vergleichen. Bei 1.000 Euro Brutto zahlen Sie im Übergangsbereich 120,21 Euro statt 211,50 Euro Beiträge, sparen also 91,29 Euro im Monat. Beim Elterngeld sinkt der Abzug dagegen nur von 210,00 auf 179,79 Euro, das sind 30,21 Euro. Das Verhältnis ist über den gesamten Korridor konstant: Es kommen genau 33,1 Prozent des Beitragsrabatts im Elterngeld-Netto an.

Der Grund ist die Systematik. Ihre eigenen Beiträge werden aus der zweiten, stärker abgesenkten Bemessungsgrundlage berechnet (bei 1.000 Euro nur 568,36 Euro), das Elterngeld dagegen aus der ersten. Paragraf 2f Abs. 2 Satz 3 BEEG verweist bewusst nur auf Satz 1 des Paragrafen 20 Abs. 2a SGB IV, und die Richtlinien zum BEEG stellen ausdrücklich klar, dass die besonderen Vorschriften zur Beitragstragung elterngeldrechtlich nicht anzuwenden sind. Die Folge: Ihr Elterngeld-Netto liegt spürbar unter Ihrem echten Netto. Bei 1.000 Euro Brutto sind es 717,71 gegenüber rund 879,79 Euro.

Das ist kein Fehler, sondern der Preis der Pauschalierung, und er wirkt in beide Richtungen. Wer kinderlos und über 23 ist, zahlt real den Pflegeversicherungszuschlag von 0,6 Prozent (bei 1.000 Euro 5,12 Euro im Monat) und hat dennoch dieselbe Elterngeld-Pauschale, denn Paragraf 2e Abs. 2 BEEG schließt die Sonderregeln des Paragrafen 55 Abs. 3 SGB XI ausdrücklich aus. Dasselbe gilt für den abweichenden sächsischen Pflegeversicherungssplit nach Paragraf 58 Abs. 3 SGB XI. Beides kostet Sie im Alltag Geld, beim Elterngeld aber nichts.

Ein vollständiges Beispiel: 1.000 Euro Brutto

Angenommen, Sie arbeiten seit über einem Jahr für 1.000 Euro im Monat, Steuerklasse 1, keine Kirchensteuer, das Kind kommt im November 2026.

  1. Bemessungszeitraum: November 2025 bis Oktober 2026. Fallen Monate mit Mutterschaftsgeld oder schwangerschaftsbedingter Krankheit darunter, rutscht der Zeitraum weiter zurück.
  2. Elterngeld-Brutto: 1.000,00 Euro im Monatsdurchschnitt.
  3. Arbeitnehmer-Pauschbetrag: minus 102,50 Euro.
  4. Steuerabzug: 0,00 Euro. Nach Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Vorsorgepauschale bleibt das Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag.
  5. Übergangszonenentgelt: 0,6667 x 603 + 1,143865 x 397 = 402,02 + 454,11 = 856,13 Euro.
  6. Sozialabgaben-Pauschale: 21 Prozent davon = minus 179,79 Euro.
  7. Elterngeld-Netto: 1.000,00 - 102,50 - 179,79 = 717,71 Euro.
  8. Ersatzrate: 1.000 - 717,71 = 282,29 Euro unter der Schwelle von 1.000 Euro. Je zwei volle Euro gibt es 0,1 Prozentpunkte mehr, das sind 141 Schritte und damit 14,1 Punkte: 81,1 Prozent.
  9. Basiselterngeld: 717,71 x 0,811 = 582,06 Euro im Monat. ElterngeldPlus wäre die Hälfte, also 291,03 Euro, dafür doppelt so lange.

Ohne die Midijob-Regel des Paragrafen 2f Abs. 2 Satz 3 BEEG wären es 567,88 Euro. Die Regel ist hier also 14,18 Euro im Monat wert, über zwölf Basismonate rund 170 Euro.

Tabelle: Elterngeld im Midijob 2026

MonatsbruttoSozialabgaben-PauschaleElterngeld-NettoErsatzrateBasiselterngeldElterngeldPlus
700,00107,73489,7792,5 %453,04226,52
800,00131,75565,7588,7 %501,82250,91
900,00155,77641,7384,9 %544,83272,42
1.000,00179,79717,7181,1 %582,06291,03
1.100,00203,81793,6977,3 %613,52306,76
1.200,00227,83869,6773,5 %639,21319,61
1.300,00251,85945,6569,7 %659,12329,56

Alle Beträge in Euro je Monat, Steuerklasse 1 oder 4, keine Kirchensteuer, gleichbleibendes Entgelt in allen zwölf Monaten. Die Tabelle endet bei 1.300 Euro, weil dort der Steuerabzug noch null ist. Ab rund 1.400 Euro Monatsbrutto kommt in Steuerklasse 1 Lohnsteuer dazu, und die berechnet die Elterngeldstelle mit dem amtlichen Programmablaufplan, den diese Seite nicht nachbildet. Der Mindestbetrag von 300 Euro spielt im Übergangsbereich keine Rolle: Selbst am untersten Rand bei 603,01 Euro Brutto ergeben sich 399,85 Euro Basiselterngeld. Der Höchstbetrag von 1.800 Euro wird im Midijob nie erreicht.

Bemerkenswert ist die dritte Spalte im Verhältnis zur ersten: Jede 100 Euro mehr Brutto erhöhen das Elterngeld-Netto immer um genau 75,98 Euro, weil die Pauschale je 100 Euro um 24,02 Euro steigt. Das Elterngeld selbst wächst dagegen immer langsamer, von 48,78 Euro beim Schritt von 700 auf 800 Euro bis auf 19,91 Euro beim Schritt von 1.200 auf 1.300 Euro. Ursache ist die Geringverdienerregelung: Mit jedem Euro mehr Einkommen sinkt die Ersatzrate. Wer vor der Geburt kurzfristig aufstockt, um das Elterngeld zu erhöhen, erreicht deshalb weniger als erwartet. Umgekehrt gilt aber auch: Wer in der Schwangerschaft die Stunden reduziert, senkt das Elterngeld dauerhaft, denn der Bemessungszeitraum umfasst die vollen zwölf Monate.

Die Minijob-Falle am unteren Rand

Für Minijob-Einnahmen zieht die Elterngeldstelle nach Paragraf 2f Abs. 2 Satz 2 BEEG überhaupt keine Sozialabgaben-Pauschale ab. Gezählt wird die Einnahme aber in voller Höhe, denn pauschal versteuerter Arbeitslohn gehört nach Paragraf 2c BEEG zum Elterngeld-Brutto. Auch Steuern werden davon nicht abgezogen, weil pauschal versteuerte Einnahmen nicht in die Bemessungsgrundlage des Paragrafen 2e Abs. 2 BEEG eingehen. Ein Minijob ist beim Elterngeld also fast vollständig Netto:

  • Minijob mit 603 Euro: 603,00 - 102,50 = 500,50 Euro Elterngeld-Netto, Ersatzrate 91,9 Prozent, 459,96 Euro Basiselterngeld.
  • Midijob mit 700 Euro: 489,77 Euro Elterngeld-Netto, Ersatzrate 92,5 Prozent, 453,04 Euro Basiselterngeld.

97 Euro mehr Brutto bringen also 6,92 Euro weniger Elterngeld. Gleichauf ziehen beide erst bei einem Monatsbrutto von 713,40 Euro, darüber liegt der Midijob vorn. Wer allein auf das Elterngeld schaut, könnte daraus den falschen Schluss ziehen. Der Minijob kostet nämlich den kompletten Versicherungsschutz: kein eigener Krankenversicherungsschutz und damit kein Krankengeld, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, und statt voller nur die geringen Entgeltpunkte aus dem Eigenanteil. Der Vergleich steht in Minijob oder Midijob. Und noch eine Kombination lohnt den Blick: Wer neben dem Midijob einen zusätzlichen Minijob hat, erhöht damit sein Elterngeld-Brutto, ohne dass dafür eine Sozialabgaben-Pauschale abgezogen wird.

Fünf Punkte, die im Midijob oft übersehen werden

  • Weihnachtsgeld zählt nicht. Sonstige Bezüge bleiben nach Paragraf 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG außen vor, obwohl sie voll beitragspflichtig sind und Ihre Beiträge im Auszahlungsmonat kräftig erhöhen. Mehr dazu in Midijob mit Weihnachtsgeld.
  • Jeder Monat wird einzeln umgerechnet. Das Übergangszonenentgelt wird kalendermonatsweise gebildet und erst danach gemittelt. In Monaten über 2.000 Euro gilt das volle Entgelt, in Monaten unter der Geringfügigkeitsgrenze wird die Einnahme schlicht mit 0,6667 multipliziert. Bei stark schwankendem Verdienst lohnt der Blick in Midijob bei schwankendem Entgelt.
  • Steuerklasse 6 bleibt unberücksichtigt. Paragraf 2e Abs. 3 Satz 1 BEEG blendet sie aus. Wer den Midijob als Zweitjob in Klasse 6 hat, wird beim Elterngeld mit der Steuerklasse des Hauptjobs gerechnet, wer ausschließlich Klasse 6 hatte, mit Klasse 4. Siehe Midijob als Zweitjob.
  • Der Wechsel der Steuerklasse wirkt. Maßgeblich ist die Klasse, die in der Mehrzahl der Monate des Bemessungszeitraums galt. Ein Wechsel in eine günstigere Klasse muss also früh genug erfolgen, um in mehr als der Hälfte der zwölf Monate zu gelten. Welche Klasse welchen Abzug bedeutet, zeigt Midijob und Steuerklasse.
  • Der Bezugszeitraum ist eine eigene Rechnung. Wer während des Elterngeldbezugs im Midijob weiterarbeitet, bekommt das Einkommen nach der Differenzmethode angerechnet, und es gilt die Grenze von 32 Wochenstunden. Das steht in Midijob in der Elternzeit.

Häufige Fragen

Wie wirkt sich ein Midijob auf das Elterngeld aus?

Der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs erhöht das Elterngeld, aber nur zum Teil. Die Elterngeldstelle zieht keine echten Beiträge ab, sondern Pauschalen von zusammen 21 Prozent. Diese Pauschalen werden im Midijob nicht auf das Brutto angewendet, sondern nach Paragraf 2f Abs. 2 Satz 3 BEEG auf ein eigenes Übergangszonenentgelt, das bei 1.000 Euro Brutto 856,13 Euro beträgt. Der Abzug sinkt dadurch von 210,00 auf 179,79 Euro, das Elterngeld-Netto steigt um 30,21 Euro. Der tatsächliche Beitragsvorteil im Monat beträgt aber 91,29 Euro, es kommen also nur rund 33 Prozent davon im Elterngeld an.

Wird beim Elterngeld das Brutto oder das Netto zugrunde gelegt?

Weder noch. Maßgeblich ist ein eigenes Elterngeld-Netto, das die Elterngeldstelle nach den Paragrafen 2c bis 2f BEEG selbst bildet: laufender Arbeitslohn der zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat, ohne sonstige Bezüge wie Weihnachtsgeld, abzüglich 102,50 Euro als ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, abzüglich pauschaler Steuern und abzüglich der Sozialabgaben-Pauschale von 21 Prozent. Dieses Elterngeld-Netto liegt im Midijob unter dem echten Netto, weil die Pauschale höher ist als die tatsächlichen Beiträge. Bei 1.000 Euro Brutto stehen 717,71 Euro Elterngeld-Netto einem echten Netto von rund 879,79 Euro gegenüber.

Bekommt man mit einem Minijob mehr Elterngeld als mit einem Midijob?

Am unteren Rand des Korridors ja. Für Minijob-Einnahmen zieht die Elterngeldstelle nach Paragraf 2f Abs. 2 Satz 2 BEEG gar keine Sozialabgaben-Pauschale ab, und pauschal versteuerter Lohn bleibt auch bei den Steuerabzügen außen vor. Ein Minijob mit 603 Euro ergibt deshalb 500,50 Euro Elterngeld-Netto und 459,96 Euro Basiselterngeld, ein Midijob mit 700 Euro dagegen nur 489,77 Euro Elterngeld-Netto und 453,04 Euro Elterngeld. Gleichauf ist der Midijob erst bei 713,40 Euro Monatsbrutto. Der Minijob bleibt trotzdem die schlechtere Wahl, weil er weder Krankengeld noch Arbeitslosengeld noch volle Rentenanwartschaften bringt.

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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 2 BEEG (Höhe des Elterngeldes, 67 Prozent, Geringverdienerregelung mit 0,1 Prozentpunkten je zwei Euro unter 1.000 Euro und Absenkung über 1.200 Euro, Höchstbetrag 1.800 und Mindestbetrag 300 Euro), Paragraf 2b BEEG (Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten und die Ausklammerungstatbestände), Paragraf 2c BEEG (Elterngeld-Brutto, Ausschluss sonstiger Bezüge, Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach Paragraf 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in Höhe von 1.230 Euro), Paragraf 2e BEEG (pauschale Steuerabzüge nach dem Programmablaufplan des Jahres vor der Geburt, Nichtberücksichtigung der Steuerklasse 6, Vorsorgepauschale ohne die Sonderregeln der Paragrafen 55 Abs. 3 und 58 Abs. 3 SGB XI), Paragraf 2f BEEG (Beitragssatzpauschalen 9, 10 und 2 Prozent, Nichtberücksichtigung von Minijob-Einnahmen in Satz 2, Übergangszonenentgelt in Satz 3, Ausschluss anderer Maßgaben in Absatz 3), Paragraf 4b BEEG (ElterngeldPlus als Hälfte des Basiselterngeldes), Paragraf 344 Abs. 4 SGB III und Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich 2026 von mehr als 603 bis 2.000 Euro, Faktor F 0,6619, Formeln 1 und 2), alle über gesetze-im-internet.de. Der elterngeldrechtliche Faktor von 0,6667 und seine Herleitung (28 Prozent geteilt durch die verdoppelten Beitragssatzpauschalen von 42 Prozent) sowie die kalendermonatsweise Berechnung stehen in den Richtlinien zum BEEG des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Stand Juli 2026, Abschnitt 2f.2.3. Das dort abgedruckte amtliche Rechenbeispiel wird von der Rechenlogik dieser Seite exakt reproduziert. Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Alle Brutto-, Netto- und Beitragswerte wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand August 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Rechts- oder Elterngeldberatung. Die Elterngeldbeträge beruhen auf den gesetzlichen Pauschalen und der Steuernäherung dieser Seite; verbindlich ist allein der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle, die mit dem amtlichen Programmablaufplan rechnet. Die Elterngeldstellen der Länder beraten kostenfrei.