Ratgeber, Stand August 2026

Midijob und private Altersvorsorge: Riester-Zulagen 2026 richtig ausschöpfen

Kurze Antwort: Wer im Übergangsbereich arbeitet, ist rentenversicherungspflichtig und damit unmittelbar zulagenberechtigt. Der Mindesteigenbeitrag beträgt 4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, und das ist im Midijob die reduzierte Größe aus Formel 1, nicht das tatsächlich gezahlte Gehalt. Bis rund 682 Euro Brutto genügen deshalb 60 Euro im Jahr für die volle Grundzulage von 175 Euro, mit einem Kind bis rund 1.227 Euro. Neu abschließen lässt sich ein Riester-Vertrag allerdings nur noch bis zum 31. Dezember 2026.

Warum gerade Midijobber zulagenberechtigt sind

Die Zulagenförderung nach den Paragrafen 79 bis 99 EStG hängt an einer einzigen Voraussetzung: Man muss in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein. Paragraf 10a Abs. 1 EStG nennt diesen Personenkreis die unmittelbar Zulagenberechtigten, und Beschäftigte im Übergangsbereich gehören ohne Wenn und Aber dazu. Dass ihre Beiträge reduziert sind, ändert an der Pflichtversicherung nichts.

Der Unterschied zum Minijob ist deutlich. Ein Minijobber ist zwar zunächst ebenfalls rentenversicherungspflichtig, kann sich davon aber auf Antrag befreien lassen, und die allermeisten tun das auch. Wer befreit ist, ist nicht mehr unmittelbar zulagenberechtigt und kann Riester nur noch über einen zulagenberechtigten Ehe- oder Lebenspartner mitnutzen. Mit dem Wechsel in den Midijob entfällt diese Befreiung automatisch, siehe Vom Minijob in den Midijob wechseln. Aus Sicht der Altersvorsorge ist das einer der handfestesten Vorteile des Übergangsbereichs überhaupt.

Der zweite Vorteil ergibt sich aus der Rechenlogik der Zulage. Sie ist ein fester Eurobetrag, kein Prozentsatz. Wer wenig verdient, muss deshalb wenig einzahlen, um denselben Zuschuss zu bekommen wie ein Gutverdiener. Genau das macht die Förderquote im Midijob so hoch, wie es die Tabellen weiter unten zeigen.

Die Zulagen 2026 im Überblick

An den Beträgen hat sich 2026 nichts geändert. Sie gelten für alle Riester-Verträge, die bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen wurden, und sie gelten unabhängig von der Höhe des Einkommens.

ZulageBetrag im JahrVoraussetzung
Grundzulage175,00unmittelbar zulagenberechtigt, Mindesteigenbeitrag gezahlt (Paragraf 84 EStG)
Kinderzulage, Kind ab 2008 geboren300,00solange Kindergeld bezogen wird (Paragraf 85 EStG)
Kinderzulage, Kind vor 2008 geboren185,00solange Kindergeld bezogen wird
Berufseinsteigerbonus200,00 einmaligzu Beginn des ersten geförderten Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt

Alle Beträge in Euro. Daneben steht der Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 Euro im Jahr nach Paragraf 10a EStG, über den das Finanzamt in der Günstigerprüfung automatisch entscheidet. Für Midijobber ist er praktisch bedeutungslos: In Steuerklasse 1 beginnt die Lohnsteuer erst bei 1.366,28 Euro Brutto, und selbst an der Obergrenze von 2.000 Euro fallen nur rund 83 Euro im Monat an. Was hier zählt, ist die Zulage, und die kommt unabhängig von der Steuerlast.

Der Midijob-Vorteil beim Mindesteigenbeitrag

Die Zulage gibt es nicht geschenkt. Wer sie voll bekommen will, muss den Mindesteigenbeitrag nach Paragraf 86 Abs. 1 EStG leisten. Er beträgt:

4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, abzüglich der Zulagen, mindestens aber 60 Euro im Jahr (Sockelbetrag).

Wird weniger eingezahlt, kürzt die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen die Zulage im Verhältnis der geleisteten Beiträge zum Mindesteigenbeitrag. Wer also nur die Hälfte spart, bekommt auch nur die halbe Zulage.

Und hier steckt der Punkt, den viele Ratgeber übersehen. Paragraf 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG stellt auf die beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ab, nicht auf den Bruttoarbeitslohn der Lohnsteuerbescheinigung. Im Übergangsbereich sind das nach Paragraf 163 Abs. 7 SGB VI in Verbindung mit Paragraf 20 Abs. 2a SGB IV genau die reduzierten Werte aus Formel 1, also derselbe Betrag, aus dem auch der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung gebildet wird.

Praktisch findet man den Wert in der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung im Feld beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt. Bei Midijobs steht in der Meldung ein zweiter Betrag, das tatsächliche Arbeitsentgelt für die Rentenberechnung. Dieser zweite Wert ist für die Rente nach Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI wichtig, für den Mindesteigenbeitrag aber nicht: Paragraf 86 Abs. 1 EStG lässt den Rückgriff auf das tatsächliche Entgelt nur zu, wenn die beitragspflichtige Einnahme höher ist als das erzielte Entgelt, etwa bei Pflegepersonen mit fiktiven Beträgen. Im Übergangsbereich ist sie immer niedriger, und der niedrigere Wert bleibt stehen.

Was das in Euro bedeutet

Angenommen, das Bruttoentgelt war im gesamten Vorjahr konstant. Ohne Kinder, also mit einer Grundzulage von 175 Euro, ergibt sich:

Brutto im Monatbeitragspflichtige Einnahme (Formel 1)Vorjahressumme4 Prozent davonMindesteigenbeitragzum Vergleich: Mindesteigenbeitrag ohne ÜbergangsbereichVorteil
604,00400,274.803,24192,1360,00114,9254,92
700,00510,286.123,36244,9369,93161,0091,07
800,00624,887.498,56299,94124,94209,0084,06
1.000,00854,0610.248,72409,95234,95305,0070,05
1.200,001.083,2512.999,00519,96344,96401,0056,04
1.500,001.427,0317.124,36684,97509,97545,0035,03
1.800,001.770,8121.249,72849,99674,99689,0014,01
2.000,002.000,0024.000,00960,00785,00785,000,00

Alle Beträge in Euro, die Spalten drei bis sieben als Jahreswerte. Der Mindesteigenbeitrag ist die vierte Spalte minus 175 Euro Grundzulage, mindestens 60 Euro; die vorletzte Spalte rechnet dieselbe Formel mit 4 Prozent des vollen Jahresbruttos. Die letzte Spalte zeigt, um wie viel weniger man einzahlen muss als jemand mit demselben Bruttogehalt ohne Übergangsbereich. Der Vorteil ist bei 700 Euro Brutto am größten und verschwindet an der Obergrenze von 2.000 Euro, wo beide Formeln denselben Wert liefern.

Wichtig für den Einstieg: Maßgebend ist immer das Vorjahr. Wer 2026 seinen ersten Midijob antritt und 2025 nichts oder nur einen von der Rentenversicherung befreiten Minijob hatte, zahlt im ersten Jahr ohnehin nur den Sockelbetrag von 60 Euro und bekommt die volle Zulage. Das ist der günstigste denkbare Einstiegszeitpunkt.

Wann 60 Euro im Jahr genügen

Der Sockelbetrag greift immer dann, wenn 4 Prozent der Vorjahreseinnahmen die Zulagen nicht um mehr als 60 Euro übersteigen. Weil die Kinderzulagen mit 300 Euro je Kind so groß sind, verschiebt sich diese Schwelle mit jedem Kind kräftig nach oben:

SituationZulagen im JahrSockelbetrag reicht bis ... Brutto im Monatohne Übergangsbereich nur bis
ohne Kinder175,00681,94489,58
1 Kind, vor 2008 geboren360,001.018,27875,00
1 Kind, ab 2008 geboren475,001.227,341.114,58
2 Kinder, ab 2008 geboren775,001.772,751.739,58
3 Kinder, ab 2008 geboren1.075,00im gesamten Korridorim gesamten Korridor

Alle Beträge in Euro. Gelesen wird die Tabelle so: Eine Alleinerziehende mit einem 2015 geborenen Kind, die im Vorjahr durchgehend 1.200 Euro im Monat verdient hat, muss 5 Euro im Monat in ihren Riester-Vertrag einzahlen und erhält dafür 475 Euro Zulage im Jahr. Ohne den Übergangsbereich läge ihre Schwelle bei 1.114,58 Euro, sie müsste also bereits nachlegen.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens hilft der Sockelbetrag nur bei der Zulage, nicht beim Vermögen: 60 Euro im Jahr ergeben über 30 Jahre keine Altersvorsorge, sondern nur einen mitgenommenen Zuschuss. Zweitens fällt die Kinderzulage weg, sobald kein Kindergeld mehr fließt, und dann springt der Mindesteigenbeitrag im Folgejahr sprunghaft nach oben. Wer das nicht bemerkt, zahlt zu wenig ein und bekommt eine gekürzte Zulage.

Was der Staat je eingezahltem Euro dazugibt

Interessanter als der absolute Betrag ist die Förderquote, also der Anteil der Zulage am gesamten Sparbeitrag. Sie zeigt, wie viel von dem, was am Jahresende auf dem Vertrag liegt, aus Steuermitteln stammt.

Brutto im Monatohne Kindermit 1 Kind (ab 2008)
Eigenbeitrag im Jahrgesamt auf dem VertragFörderquoteEigenbeitrag im Jahrgesamt auf dem VertragFörderquote
604,0060,00235,0074,5 %60,00535,0088,8 %
700,0069,93244,9371,4 %60,00535,0088,8 %
800,00124,94299,9458,3 %60,00535,0088,8 %
1.000,00234,95409,9542,7 %60,00535,0088,8 %
1.200,00344,96519,9633,7 %60,00535,0088,8 %
1.500,00509,97684,9725,6 %209,97684,9769,4 %
1.800,00674,99849,9920,6 %374,99849,9955,9 %
2.000,00785,00960,0018,2 %485,00960,0049,5 %

Alle Beträge in Euro pro Jahr, Jahressumme aus Eigenbeitrag plus Zulagen. Bei 604 Euro Brutto und ohne Kinder stammen fast drei Viertel des Vertragsguthabens aus der Zulage, mit einem Kind sind es bis 1.200 Euro Brutto durchgehend knapp 89 Prozent. Keine andere Anlageform verschiebt das Verhältnis so stark zugunsten kleiner Einkommen. Wer im Übergangsbereich arbeitet und einen bestehenden Riester-Vertrag hat, sollte deshalb vor allem eines tun: nachrechnen, ob der Dauerauftrag noch zum Vorjahresentgelt passt.

Der Vollständigkeit halber die Kehrseite: Die Zulage ist kein Geschenk, sondern eine Vorfinanzierung. In der Auszahlungsphase wird die gesamte Riester-Rente nachgelagert nach Paragraf 22 Nr. 5 EStG besteuert. Bei den Rentenhöhen, um die es hier geht, bleibt das oft folgenlos, weil der Grundfreibetrag nicht überschritten wird, aber pauschal versprechen lässt sich das nicht.

Betriebliche Altersvorsorge: bei Entgeltumwandlung wird es heikel

Jeder Arbeitnehmer hat nach Paragraf 1a BetrAVG einen Anspruch darauf, einen Teil seines Entgelts in eine Betriebsrente umzuwandeln. Bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, 2026 also 4.056 Euro im Jahr oder 338 Euro im Monat, bleibt der umgewandelte Betrag beitragsfrei zur Sozialversicherung. Genau daraus entsteht im Midijob ein Problem, das es sonst nirgends gibt.

Der umgewandelte Betrag zählt nicht mehr zum Arbeitsentgelt. Für die Frage, ob eine Beschäftigung im Übergangsbereich liegt, wird also das Entgelt nach Abzug der Umwandlung geprüft. Sinkt es dadurch auf 603 Euro oder darunter, ist es beitragsrechtlich ein Minijob, mit allen Folgen.

700 Euro Bruttoohne Entgeltumwandlungmit 100 Euro Umwandlung
maßgebendes Arbeitsentgelt700,00600,00
StatusMidijobMinijob
eigener Sozialversicherungsbeitrag29,3721,60 (nur Rentenversicherung)
Auszahlung670,63578,40
zusätzlich im Vorsorgevertrag0,00100,00
eigene Krankenversicherung mit Krankengeldjanein
Anwartschaft auf Arbeitslosengeldjanein

Alle Beträge in Euro pro Monat, Steuerklasse 1, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent. Rein rechnerisch sieht der rechte Fall gut aus: 92,23 Euro weniger auf dem Konto, dafür 100 Euro im Vertrag. Tatsächlich ist es ein schlechtes Geschäft, weil der gesamte Kranken- und Arbeitslosenversicherungsschutz wegfällt und in der Regel wieder teuer über eine freiwillige oder eine Familienversicherung hergestellt werden muss. Bei 700 Euro Brutto sind deshalb höchstens 96,99 Euro Umwandlung möglich, ohne die Grenze zu reißen.

Bleibt man sicher im Korridor, sieht die Rechnung anders aus. Bei 1.000 Euro Brutto sinkt die Auszahlung durch 100 Euro Umwandlung von 879,79 auf 810,07 Euro, der Sparbeitrag kostet also nur 69,72 Euro Netto. Das ist genau die Grenzbelastung von 30,28 Prozent im Übergangsbereich und damit günstiger als die 78,85 Euro, die dieselbe Umwandlung oberhalb von 2.000 Euro kosten würde. Was das für die Grenzbelastung insgesamt bedeutet, steht in Brutto für Wunschnetto im Midijob.

Der Preis dafür ist die gesetzliche Rente. Weil auch das tatsächliche Arbeitsentgelt kleiner wird, sinken die Entgeltpunkte nach Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI, und zwar in voller Höhe der Umwandlung. Man tauscht also gesetzliche gegen betriebliche Rente, nicht mehr und nicht weniger. Wie die Entgeltpunkte im Midijob entstehen, steht in Midijob und Rente.

Der Arbeitgeber-Förderbetrag: jeder Midijobber ist Geringverdiener

Deutlich attraktiver als die Entgeltumwandlung ist der bAV-Förderbetrag nach Paragraf 100 EStG, und zwar aus einem einfachen Grund: Hier zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn ein. Der Beitrag ist nach Paragraf 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und beitragsfrei, er zählt nicht zum Arbeitsentgelt und lässt den Übergangsbereich damit vollständig unberührt. Es gibt keinen Kipppunkt und keinen Statuswechsel.

Die Eckdaten 2026:

  • Einkommensgrenze 2.575 Euro Bruttoarbeitslohn im Monat im ersten Dienstverhältnis. Jeder Midijobber liegt mit höchstens 2.000 Euro darunter, ausnahmslos.
  • Zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag von mindestens 240 und höchstens 960 Euro im Jahr, also 20 bis 80 Euro im Monat.
  • Förderbetrag 30 Prozent davon, höchstens 288 Euro im Jahr. Der Arbeitgeber behält ihn direkt bei der Lohnsteuer-Anmeldung ein, es gibt kein Antragsverfahren.

Aus Arbeitgebersicht heißt das: 960 Euro Beitrag kosten netto 672 Euro. Das ist ein kleiner Betrag im Vergleich zu dem, was ein Midijobber ohnehin an Arbeitgeberanteil auslöst, siehe Was kostet ein Midijobber den Arbeitgeber wirklich, und es ist ein Argument, das in einem Gehaltsgespräch häufig leichter durchgeht als eine Erhöhung des Bruttoentgelts, weil diese im Übergangsbereich rund 121 Euro Personalkosten je 100 Euro mehr Brutto kostet.

Ab 2027 steigen die Werte durch das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz: Der höchste geförderte Arbeitgeberbeitrag wird auf 1.200 Euro und der Förderbetrag auf 360 Euro im Jahr angehoben, und die Einkommensgrenze wird an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gekoppelt.

Was sich ab 2027 ändert

2026 ist das letzte Jahr, in dem sich ein Riester-Vertrag neu abschließen lässt. Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 dem Altersvorsorge-Reformgesetz zugestimmt. Es beendet das Neugeschäft der Riester-Rente zum 31. Dezember 2026 und ersetzt sie ab dem 1. Januar 2027 durch eine neue Produktwelt, zu der auch ein Altersvorsorgedepot ohne Beitragsgarantie gehört.

  • Bestandsschutz. Bestehende Riester-Verträge laufen unverändert weiter, mit den bisherigen Zulagen und Bedingungen. Niemand muss wechseln, und wer freiwillig wechselt, muss die bisherige Förderung nicht zurückzahlen.
  • Neue Förderlogik. Statt fester Zulagen mit Mindesteigenbeitrag gibt es künftig eine beitragsproportionale Förderung: 50 Cent je eingezahltem Euro bis 360 Euro im Jahr, darüber 25 Cent je Euro bis zu einer maximalen Grundzulage von 540 Euro. Die Kinderzulage beträgt einen Euro je gespartem Euro bis 300 Euro Eigenbeitrag je Kind, den Berufsstarterbonus von 200 Euro gibt es weiterhin.
  • Die 4-Prozent-Rechnung entfällt. Der einkommensabhängige Mindesteigenbeitrag und die anteilige Zulagenkürzung verschwinden. Damit verschwindet für Neuverträge auch der in diesem Text beschriebene Midijob-Vorteil, denn die neue Förderung hängt nur noch am eingezahlten Betrag, nicht mehr am Vorjahresentgelt.

Für Midijobber mit einem bestehenden Vertrag ändert sich also nichts, und für alle anderen stellt sich die Frage, ob ein Abschluss 2026 noch sinnvoll ist. Das hängt vom konkreten Produkt und den Kosten ab und ist keine Frage, die sich in einem Ratgeber pauschal beantworten lässt. Die Zahlen dieses Textes gelten für das Beitragsjahr 2026 und für alle Bestandsverträge auch darüber hinaus.

Was sonst noch infrage kommt

Die Basisrente, oft Rürup-Rente genannt, wirkt ausschließlich über den Sonderausgabenabzug. Ohne nennenswerte Steuerlast bringt sie nichts, und im Midijob gibt es bis 1.366,28 Euro Brutto in Steuerklasse 1 gar keine Lohnsteuer. Sie ist auf Selbstständige zugeschnitten und für den Übergangsbereich der falsche Weg. Was in welcher Steuerklasse überhaupt an Steuer anfällt, steht in Midijob und Steuererklärung.

Freiwillige Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind für Pflichtversicherte nicht möglich, wohl aber der Ausgleich von Rentenabschlägen nach Paragraf 187a SGB VI ab 50 Jahren. Und das schlichte Sparen ohne Förderung bleibt immer eine Option: Es bindet kein Kapital bis zum Rentenbeginn und wird bei einem späteren Bezug von Grundsicherung nicht anders behandelt als ein gefördertes Guthaben, das gefördert angesparte Riester-Vermögen ist dort allerdings ausdrücklich geschützt. Wie sich Erwerbseinkommen auf Grundsicherungsleistungen auswirkt, steht in Midijob und Kindergeld, Bürgergeld, Kinderzuschlag.

Häufige Fragen

Bekommt man im Midijob die Riester-Zulage?

Ja, ohne Einschränkung. Beschäftigte im Übergangsbereich sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und damit nach Paragraf 10a Abs. 1 EStG unmittelbar zulagenberechtigt. Die reduzierten Beiträge ändern daran nichts. Die Grundzulage beträgt 2026 unverändert 175 Euro im Jahr, dazu kommen 300 Euro je ab 2008 geborenem Kind, 185 Euro für ältere Kinder und einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus für unter 25-Jährige. Beim Minijob ist das anders: Wer sich von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen, ist nicht mehr unmittelbar zulagenberechtigt.

Wie hoch ist der Mindesteigenbeitrag bei einem Midijob?

4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres abzüglich der Zulagen, mindestens 60 Euro im Jahr. Im Übergangsbereich zählt dabei die reduzierte beitragspflichtige Einnahme aus Formel 1, nicht das gezahlte Gehalt. Bei durchgehend 1.000 Euro Brutto im Vorjahr sind das 10.248,72 statt 12.000 Euro, der Mindesteigenbeitrag also 234,95 statt 305 Euro im Jahr. Ohne Kinder reicht der Sockelbetrag von 60 Euro bis rund 682 Euro Brutto, mit einem ab 2008 geborenen Kind bis rund 1.227 Euro und mit drei Kindern im gesamten Korridor. Den maßgebenden Wert findet man in der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung im Feld beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt.

Lohnt sich Entgeltumwandlung im Midijob?

Nur, wenn das verbleibende Entgelt sicher über 603 Euro bleibt. Der umgewandelte Betrag zählt nicht mehr zum Arbeitsentgelt, deshalb kann die Umwandlung einen Midijob in einen Minijob kippen und damit die eigene Krankenversicherung, den Krankengeldanspruch und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld kosten. Bei 700 Euro Brutto sind höchstens 96,99 Euro möglich. Innerhalb des Korridors kostet die Umwandlung wegen der Grenzbelastung von 30,28 Prozent nur 69,72 Euro Netto je 100 Euro Sparbeitrag, senkt aber die Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rente in voller Höhe. Ohne dieses Risiko ist der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag nach Paragraf 100 EStG: Er ist beitragsfrei, zählt nicht zum Arbeitsentgelt und wird dem Arbeitgeber zu 30 Prozent erstattet.

Weiterlesen

Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragrafen 10a, 79 bis 99 EStG (Zulagenförderung), insbesondere Paragraf 84 EStG (Grundzulage 175 Euro, Berufseinsteigerbonus 200 Euro), Paragraf 85 EStG (Kinderzulage 185 beziehungsweise 300 Euro) und Paragraf 86 Abs. 1 EStG (Mindesteigenbeitrag von 4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, Sockelbetrag 60 Euro, anteilige Kürzung); Paragraf 163 Abs. 7 SGB VI in Verbindung mit Paragraf 20 Abs. 2a SGB IV (beitragspflichtige Einnahme im Übergangsbereich); Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt); Paragraf 1a BetrAVG und Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV (Entgeltumwandlung, Beitragsfreiheit bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also 4.056 Euro im Jahr bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro); Paragrafen 3 Nr. 63 und 100 EStG (bAV-Förderbetrag, Einkommensgrenze 2.575 Euro im Monat, Arbeitgeberbeitrag 240 bis 960 Euro, Förderbetrag 30 Prozent bis 288 Euro; ab 2027 nach dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz 1.200 beziehungsweise 360 Euro), alle über gesetze-im-internet.de. Zur Reform ab 2027: Meldung der Deutschen Rentenversicherung zum Beschluss des Bundesrates vom 8. Mai 2026 über das Altersvorsorge-Reformgesetz sowie die Fragen und Antworten der Bundesregierung zur Reform der privaten Altersvorsorge. Die Aufteilung der Meldefelder beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt und tatsächliches Arbeitsentgelt folgt dem DEÜV-Meldeverfahren für Midijobs. Alle Entgelt-, Beitrags- und Nettowerte wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet (Faktor F 0,6619, RV 18,6, ALV 2,6, KV 14,6 plus 2,9 Zusatzbeitrag, PV 3,6 Prozent, Steuerklasse 1) und unterstellen ein im gesamten Vorjahr konstantes Bruttoentgelt.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand August 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung, keine Anlage- oder Steuerberatung. Verbindlich sind allein die Entgeltabrechnung, die Bescheinigung des Anbieters und die Festsetzung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen.