Ratgeber, Stand September 2026

Dienstwagen im Midijob: geldwerter Vorteil, 1-Prozent-Regel und die Grenzen 603 und 2.000 Euro

Kurze Antwort: Die private Nutzung eines Dienstwagens ist nach Paragraf 8 Abs. 2 EStG steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit volles Arbeitsentgelt. Der geldwerte Vorteil zählt zur Minijob-Grenze von 603 Euro und zur Obergrenze von 2.000 Euro, kommt aber nie aufs Konto: Die Beiträge darauf werden vom Barlohn abgezogen. Bei 600 Euro Barlohn und einem Wagen mit 250 Euro Vorteil sinkt die Auszahlung von 578,40 auf 525,21 Euro. Jeder Euro Sachbezug kostet im Übergangsbereich konstant 30,28 Cent Arbeitnehmerbeitrag, solange keine Lohnsteuer anfällt. Und den Mindestlohn ersetzt der Wagen seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. November 2025 nicht.

Warum ein Dienstwagen im Übergangsbereich anders wirkt als anderswo

In einer Vollzeitstelle ist der Firmenwagen eine Rechengröße auf der Abrechnung, über die kaum jemand nachdenkt. Im Übergangsbereich ist er ein Schalter. Hier hängen zwei harte Kanten am Arbeitsentgelt: unten die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro, oberhalb derer Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht einsetzt, und oben die 2.000-Euro-Grenze, hinter der der gesamte Beitragsrabatt verschwindet. Ein Sachbezug schiebt das Entgelt über beide Kanten, ohne dass ein einziger Euro mehr überwiesen wird.

Die Rechtskette ist kurz:

  • Paragraf 8 Abs. 2 Satz 2 EStG bewertet die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs als Einnahme und verweist dafür auf Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, also auf die bekannte 1-Prozent-Regel.
  • Paragraf 14 Abs. 1 SGB IV zählt zum Arbeitsentgelt alle Einnahmen aus der Beschäftigung, gleichgültig ob sie als Geld oder als Sachbezug gewährt werden.
  • Die Sozialversicherungsentgeltverordnung nimmt in Paragraf 1 nur bestimmte steuerfreie oder pauschal besteuerte Bezüge wieder heraus. Der Grundwert der Fahrzeugüberlassung gehört nicht dazu.

Was steuerpflichtig ist, ist damit auch beitragspflichtig. Anders als bei Nacht- und Sonntagszuschlägen, die als steuerfreie Zuschläge komplett aus dem Arbeitsentgelt fallen, gibt es beim Dienstwagen keine Ausnahme vom Grundsatz. Er verhält sich wie vermögenswirksame Leistungen: voll mitzählend, nur eben ohne Geldfluss.

RechtsnaturArbeitsentgelt
Zählt zur Grenzeja, voll
Auszahlungkeine
Beitrag je Euro30,28 Cent
Die Minijob-Zentrale sagt es selbst. In ihrer Übersicht, was alles zum Verdienst zählt, stehen neben dem Lohn ausdrücklich Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile, genannt wird die Privatnutzung eines Firmenwagens. Ein Wagen ändert also nicht nur die Steuer, sondern den Versicherungsstatus der gesamten Beschäftigung.

So wird der geldwerte Vorteil berechnet

Maßgeblich ist nicht, was das Fahrzeug gekostet hat, sondern der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer, abgerundet auf volle hundert Euro. Rabatte, Gebrauchtwagenpreise und Leasingraten spielen dabei keine Rolle. Von diesem Bruttolistenpreis wird angesetzt:

  • 1 Prozent je Monat für die private Nutzung, bei Verbrennern und allen Fahrzeugen ohne Elektroprivileg.
  • 0,5 Prozent bei extern aufladbaren Hybridfahrzeugen, wenn sie höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je Kilometer ausstoßen oder rein elektrisch mindestens 80 Kilometer schaffen (Anschaffung ab 2025).
  • 0,25 Prozent bei reinen Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeugen, wenn der Bruttolistenpreis 100.000 Euro nicht übersteigt. Diese Grenze gilt für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025, davor lag sie bei 70.000 Euro und für Anschaffungen bis Ende 2023 bei 60.000 Euro.
  • Zusätzlich 0,03 Prozent je Entfernungskilometer, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden darf.
  • Statt der Pauschalwerte kann ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden, dann zählt der auf die Privatfahrten entfallende Anteil der tatsächlichen Fahrzeugkosten.
Bruttolistenpreis1 Prozent (Verbrenner)0,5 Prozent (Hybrid)0,25 Prozent (Elektro)
15.000 Euro150,00 Euro75,00 Euro37,50 Euro
20.000 Euro200,00 Euro100,00 Euro50,00 Euro
25.000 Euro250,00 Euro125,00 Euro62,50 Euro
30.000 Euro300,00 Euro150,00 Euro75,00 Euro
40.000 Euro400,00 Euro200,00 Euro100,00 Euro
50.000 Euro500,00 Euro250,00 Euro125,00 Euro

Die Werte gelten pro Monat und unabhängig davon, wie viele Stunden jemand arbeitet. Das ist der Kern des Problems: Ein Wagen, der neben 3.000 Euro Vollzeitgehalt kaum auffällt, ist neben 900 Euro Teilzeitlohn ein Viertel der gesamten Vergütung. Eine Teilzeitkraft im ambulanten Pflegedienst, im Außendienst oder in der Hausverwaltung trifft das regelmäßig.

Monatsprinzip ohne Kürzung. Der Ansatz wird nicht anteilig gekürzt, wenn der Wagen nur an wenigen Tagen genutzt wird. Für die Privatfahrten ist der volle Monatswert anzusetzen, sobald das Fahrzeug den ganzen Monat zur Verfügung steht. Nur für die Fahrten zur Arbeit gibt es mit der Einzelbewertung eine tageweise Alternative, dazu weiter unten.

Der Wagen kann den Minijob beenden

Die häufigste böse Überraschung entsteht an der unteren Kante. Wer bisher einen Minijob hatte und zusätzlich einen Firmenwagen bekommt, rutscht mit dem geldwerten Vorteil über 603 Euro und wird versicherungspflichtig in allen vier Zweigen. Das ist versicherungsrechtlich ein Gewinn, denn aus dem Minijob ohne eigenen Kranken- und Arbeitslosenversicherungsschutz wird eine vollwertige Beschäftigung. Auf dem Konto ist es zunächst ein Verlust.

Barlohngeldwerter VorteilArbeitsentgeltStatusAbzügeAuszahlung
600,00 Eurokeiner600,00 EuroMinijob21,60 Euro578,40 Euro
600,00 Euro100,00 Euro700,00 EuroMidijob29,37 Euro570,63 Euro
600,00 Euro150,00 Euro750,00 EuroMidijob44,51 Euro555,49 Euro
600,00 Euro250,00 Euro850,00 EuroMidijob74,79 Euro525,21 Euro

Der Vergleich ist bewusst unfair gerechnet, denn in der letzten Zeile steht ein Auto im Gegenwert von 250 Euro monatlich neben der um 53,19 Euro kleineren Auszahlung. Wer den Wagen ohnehin privat bezahlt hätte, macht ein sehr gutes Geschäft. Wer ihn nicht braucht, verschenkt Geld. Die Entscheidung ist eine reine Rechenaufgabe, keine Statusfrage.

Wichtiger für die Planung ist die Kehrseite: Der Sachbezug verbraucht Arbeitsstunden. Wie viele Stunden im Monat noch in den Minijob passen, hängt beim Mindestlohn von 13,90 Euro direkt am Wert des Wagens.

geldwerter VorteilMinijob bis (Stunden im Monat)Übergangsbereich bis (Stunden im Monat)
kein Wagen43,38143,88
100,00 Euro36,19136,69
150,00 Euro32,59133,09
200,00 Euro28,99129,50
250,00 Euro25,40125,90
300,00 Euro21,80122,30
400,00 Euro14,60115,11

Ab einem geldwerten Vorteil von 603 Euro ist ein Minijob rechnerisch unmöglich, selbst bei null Arbeitsstunden. Die allgemeinen Stundenkorridore ohne Sachbezug stehen in Midijob: wie viele Stunden, die Abgrenzung der beiden Beschäftigungsarten in Minijob oder Midijob.

Rechenbeispiele im Übergangsbereich

Alle Werte für 2026, Steuerklasse 1, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, keine Kinderlosenzuschläge. Die Spalte Auszahlung ist der Betrag, der tatsächlich überwiesen wird: Barlohn minus die Abzüge, die auf das gesamte Arbeitsentgelt entfallen.

BarlohnWagenArbeitsentgeltbeitragspflichtige EinnahmeBeiträge BeschäftigteLohnsteuerAuszahlung
550,00 Euro250,00 Euro800,00 Euro624,88 Euro59,66 Euro0,00 Euro490,34 Euro
1.200,00 Euro250,00 Euro1.450,00 Euro1.369,73 Euro256,46 Euro8,58 Euro934,96 Euro
1.500,00 Euro250,00 Euro1.750,00 Euro1.713,52 Euro347,30 Euro45,41 Euro1.107,29 Euro
1.750,00 Euro250,00 Euro2.000,00 Euro2.000,00 Euro423,00 Euro83,41 Euro1.243,59 Euro
1.900,00 Euro250,00 Euro2.150,00 Euro2.150,00 Euro454,73 Euro112,00 Euro1.333,27 Euro

Zwei Dinge fallen auf. Erstens bleibt die beitragspflichtige Einnahme in den ersten drei Zeilen deutlich unter dem Arbeitsentgelt, der Rabatt des Übergangsbereichs wirkt also auch auf den Sachbezug. Zweitens verschwindet er in der letzten Zeile: 2.150 Euro liegen über der Obergrenze, die beitragspflichtige Einnahme ist das volle Entgelt.

Der Rabatt gilt für den ganzen Betrag, nicht nur für den Barlohn. Die beitragspflichtige Einnahme wird aus dem gesamten Arbeitsentgelt gebildet, Geld und Sachbezug zusammen. Ein Dienstwagen ist deshalb im Übergangsbereich beitragsrechtlich günstiger bewertet als oberhalb von 2.000 Euro. Wie die Formel im Einzelnen arbeitet, steht in Übergangsbereich 2026 und in der Methodik.

Was der Wagen netto kostet

Die interessante Frage ist nicht, wie hoch die Abzüge insgesamt sind, sondern wie viel Auszahlung der Wagen kostet. Dafür vergleicht man denselben Barlohn einmal mit und einmal ohne Fahrzeug.

BarlohnAuszahlung ohne WagenAuszahlung mit Wagen (250 Euro)Kosten des Wagensverbleibender Vorteil
700,00 Euro670,63 Euro594,94 Euro75,69 Euro174,31 Euro
900,00 Euro810,07 Euro734,36 Euro75,71 Euro174,29 Euro
1.100,00 Euro949,51 Euro873,81 Euro75,70 Euro174,30 Euro
1.300,00 Euro1.088,96 Euro993,43 Euro95,53 Euro154,47 Euro
1.500,00 Euro1.214,31 Euro1.107,29 Euro107,02 Euro142,98 Euro
1.750,00 Euro1.357,29 Euro1.243,59 Euro113,70 Euro136,30 Euro

In den ersten drei Zeilen steht praktisch dieselbe Zahl. Das ist kein Zufall, sondern Mathematik: Die zweite Formel des Paragrafen 20 Abs. 2a SGB IV, aus der der Arbeitnehmerbeitrag berechnet wird, hat eine Steigung von 1,4317. Multipliziert mit dem vollen Arbeitnehmersatz von 21,15 Prozent ergibt das eine Grenzbelastung von 30,28 Cent je zusätzlichem Euro. Für 250 Euro sind das 75,70 Euro, unabhängig davon, wo im Korridor man steht, solange keine Lohnsteuer anfällt. In Steuerklasse 1 beginnt die Lohnsteuer bei rund 1.366 Euro Gesamtentgelt, ab dort steigen die Kosten.

Umgekehrt heißt das: Ein Dienstwagen ist im Übergangsbereich in aller Regel ein gutes Geschäft, sofern man ihn braucht. Ein Fahrzeug, das privat 400 bis 500 Euro im Monat kostet, schlägt mit 75 bis 115 Euro Auszahlungsverlust zu Buche. Nur die Kasse muss stimmen: Der Barlohn muss groß genug sein, um die Abzüge auf das Gesamtentgelt zu tragen.

Arbeitsentgelt gesamtAbzüge BeschäftigteAbzugsquoteBarlohn muss mindestens betragen
800,00 Euro59,66 Euro7,46 Prozent59,66 Euro
1.000,00 Euro120,21 Euro12,02 Prozent120,21 Euro
1.200,00 Euro180,76 Euro15,06 Prozent180,76 Euro
1.500,00 Euro285,69 Euro19,05 Prozent285,69 Euro
1.800,00 Euro414,86 Euro23,05 Prozent414,86 Euro
2.000,00 Euro506,41 Euro25,32 Prozent506,41 Euro

Rein rechnerisch könnte der Sachbezug also fast das gesamte Entgelt ausmachen, solange ein Rest Barlohn die Abzüge deckt. Praktisch verbietet das der Mindestlohn, dazu der nächste Abschnitt. Reicht der Barlohn ausnahmsweise doch nicht, etwa in einem Monat mit unbezahltem Urlaub, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil nach Paragraf 28g SGB IV nur bei den nächsten drei Lohnabrechnungen nachholen. Danach bleibt er darauf sitzen.

Der Mindestlohn muss in Geld fließen

Das war lange ein Graubereich, seit dem 13. November 2025 ist es entschieden. Das Bundessozialgericht hat in zwei Verfahren (B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R) festgestellt: Die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung erfüllt den gesetzlichen Mindestlohnanspruch nicht. Das Mindestlohngesetz verlangt eine Zahlung von Geld, Sachleistungen zählen nicht, wie wertvoll sie auch sein mögen. In den entschiedenen Fällen ging es um Teilzeitkräfte, die zwischen 280 und 480 Euro im Monat in bar erhielten und daneben einen Firmenwagen fahren durften.

Die Folge ist eine doppelte Beitragspflicht. Nach dem Entstehungsprinzip des Paragrafen 22 Abs. 1 SGB IV entstehen Beitragsansprüche, sobald der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, nicht erst bei Zahlung. Wird der Mindestlohn nicht in Geld gezahlt, schuldet der Arbeitgeber trotzdem Beiträge darauf, und zusätzlich auf den geldwerten Vorteil des Wagens. In den Streitfällen ging es um rund 4.337 Euro Beiträge und Umlagen für drei Jahre.

Für die Praxis im Übergangsbereich heißt das: Der Barlohn muss für jede tatsächlich geleistete Stunde mindestens 13,90 Euro betragen. Bei 15 Wochenstunden, umgerechnet 65,25 Stunden im Monat, sind das 906,98 Euro in Geld. Ein Wagen mit 250 Euro geldwertem Vorteil kommt darauf, das Arbeitsentgelt beträgt dann 1.156,98 Euro. Ein Modell mit kleinem Barlohn und großem Sachbezug funktioniert nicht mehr.

Das entspricht der arbeitsrechtlichen Linie zu anderen Sachbezügen: Auch Diensträder, Jobtickets und Tankgutscheine erfüllen den Mindestlohn nicht. Welche Extras dagegen steuer- und beitragsfrei bleiben und die Grenzen deshalb gar nicht berühren, steht in steuerfreie Extras im Midijob.

Der einzige echte Hebel: den Arbeitsweg pauschal versteuern

Der Grundwert von 1 Prozent lässt sich nicht kleinrechnen. Der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte dagegen schon. Hier greift eine Kombination aus zwei Vorschriften:

  • Paragraf 40 Abs. 2 Satz 2 EStG erlaubt dem Arbeitgeber, diesen Vorteil mit 15 Prozent pauschal zu versteuern, begrenzt auf den Betrag, den die Beschäftigten sonst als Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen könnten.
  • Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV nimmt Einnahmen nach Paragraf 40 Abs. 2 EStG aus dem Arbeitsentgelt heraus, sofern sie mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum tatsächlich pauschal besteuert werden.

Der pauschal besteuerte Teil ist damit kein Arbeitsentgelt und zählt weder zur Grenze von 603 Euro noch zur Obergrenze von 2.000 Euro. Die Entfernungspauschale beträgt seit dem 1. Januar 2026 einheitlich 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer, nachdem das Steueränderungsgesetz 2025 die frühere Staffelung abgeschafft hat. Für den Höchstbetrag darf bei der 0,03-Prozent-Methode vereinfachend mit 15 Arbeitstagen im Monat gerechnet werden.

Bewertung des Arbeitswegsgeldwerter Vorteildavon pauschal besteuerbarbleibt Arbeitsentgelt
0,03 Prozent, 30.000 Euro Listenpreis, 20 Kilometer180,00 Euro114,00 Euro66,00 Euro
Einzelbewertung, 8 Fahrten im Monat96,00 Euro60,80 Euro35,20 Euro

Die zweite Zeile ist für Teilzeitkräfte der wichtigere Punkt. Wer nicht täglich in den Betrieb fährt, kann statt der pauschalen 0,03 Prozent die Einzelbewertung mit 0,002 Prozent je Entfernungskilometer und Fahrt wählen, begrenzt auf 180 Fahrten im Jahr. Voraussetzung ist eine monatliche schriftliche Erklärung, an welchen Tagen das Fahrzeug für den Arbeitsweg genutzt wurde. Bei zwei Bürotagen in der Woche halbiert das den Zuschlag. Bei der Einzelbewertung entfällt allerdings die Vereinfachung mit 15 Tagen, pauschal besteuert werden darf dann nur, was auf die tatsächlich erklärten Fahrten entfällt.

In der Summe kann ein Arbeitsweg von 20 Kilometern so von 180 Euro auf 35,20 Euro beitragspflichtiges Entgelt schrumpfen. Das entscheidet an der Kante zu 603 Euro oder zu 2.000 Euro mitunter über den gesamten Status der Beschäftigung. Voraussetzung ist, dass die Lohnabrechnung es auch so umsetzt: Die Beitragsfreiheit hängt nach dem Wortlaut der Verordnung daran, dass tatsächlich pauschal besteuert wird, und zwar mit der Abrechnung des jeweiligen Zeitraums.

Zuzahlungen mindern den Vorteil, ein Gehaltsverzicht nicht

Zahlen Beschäftigte für den Wagen etwas dazu, mindert das den geldwerten Vorteil. Das Bundesministerium der Finanzen hat das mit Schreiben vom 3. März 2022 für beide Bewertungsmethoden klargestellt: Ein arbeitsvertraglich vereinbartes Nutzungsentgelt, pauschal je Monat oder je gefahrenem Kilometer, wird vom Nutzungswert abgezogen. Wer 250 Euro geldwerten Vorteil hat und 80 Euro selbst zahlt, versteuert und verbeitragt 170 Euro. Übersteigt die Zuzahlung den Nutzungswert, entsteht daraus kein negativer Arbeitslohn und keine Erstattung.

Vorsicht bei der Gehaltsumwandlung. Ein bloßer Verzicht auf Barlohn gegen Überlassung des Fahrzeugs ist nach demselben Schreiben kein Nutzungsentgelt. Der geldwerte Vorteil bleibt in voller Höhe bestehen, nur der Barlohn sinkt. Im Übergangsbereich ist das die ungünstigste aller Varianten: Das Arbeitsentgelt bleibt fast gleich hoch, die Auszahlung schrumpft doppelt, und der Mindestlohnanspruch in Geld bleibt trotzdem bestehen.

Trägt der Beschäftigte einzelne Kosten selbst, etwa das Tanken, wird auch das nach dem BMF-Schreiben angerechnet, wenn es arbeitsvertraglich so vereinbart ist. Eine Übernahme ohne Vereinbarung bleibt dagegen wirkungslos.

Was der Sachbezug für Rente und Lohnersatzleistungen bedeutet

Anders als steuerfreie Zuschläge hat der Dienstwagen auch eine gute Seite: Weil er Arbeitsentgelt ist, zählt er überall dort mit, wo es auf das Arbeitsentgelt ankommt.

  • Rente: Nach Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI werden im Übergangsbereich die Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt gebildet, nicht aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme. Der Sachbezug erhöht die Rente also voll. 250 Euro geldwerter Vorteil im Monat ergeben bei einem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro 0,0578 Entgeltpunkte je Jahr, beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro sind das 2,46 Euro Monatsrente je Beitragsjahr. Mehr dazu in Midijob und Rente.
  • Krankengeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld: Auch diese Leistungen bemessen sich am tatsächlichen Arbeitsentgelt, der Sachbezug erhöht die Bemessungsgrundlage entsprechend.
  • Grenze nach oben: Umgekehrt kann der Wagen das Entgelt über 2.000 Euro drücken und damit den Beitragsrabatt kosten. Bei 1.900 Euro Barlohn und 250 Euro Vorteil sinkt die Auszahlung auf 1.333,27 Euro, während sie ohne Wagen bei 1.439,87 Euro läge.

Ob der Wagen während einer längeren Arbeitsunfähigkeit weiter zur Verfügung steht, richtet sich nach dem Überlassungsvertrag und nicht nach dem Sozialrecht. Viele Vereinbarungen sehen eine Rückgabe nach Ende der Entgeltfortzahlung vor. Wer davon betroffen sein kann, sollte diesen Punkt vor Vertragsschluss klären.

Für Arbeitgeber: Kosten, Abrechnung und der Fall Angehörige

Aus Arbeitgebersicht ist der Sachbezug ganz normales Arbeitsentgelt. Er erhöht die Beitragsbemessung, wird in der Entgeltabrechnung als laufender Bezug geführt und fließt in die Meldungen zur Sozialversicherung ein.

ArbeitsentgeltBeiträge ArbeitgeberBeiträge BeschäftigteGesamtbeitrag
800,00 Euro204,66 Euro59,66 Euro264,32 Euro
1.450,00 Euro322,94 Euro256,46 Euro579,40 Euro
1.750,00 Euro377,54 Euro347,30 Euro724,84 Euro
2.000,00 Euro423,00 Euro423,00 Euro846,00 Euro
2.150,00 Euro454,73 Euro454,73 Euro909,46 Euro

Je 100 Euro zusätzlichem Entgelt zahlt der Arbeitgeber im Übergangsbereich 18,22 Euro, die Beschäftigten 30,28 Euro. Ein Wagen mit 250 Euro Vorteil kostet den Betrieb also rund 45,55 Euro zusätzliche Beiträge über die Fahrzeugkosten hinaus. Die vollständige Arbeitgebersicht steht in was ein Midijobber wirklich kostet und in der Checkliste für Arbeitgeber.

Angehörige im Minijob oder Midijob. Der Bundesfinanzhof hat am 10. Oktober 2018 (X R 44 und 45/17) entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Ehegatten steuerlich nicht anzuerkennen ist, wenn neben einem geringen Lohn ein Firmenwagen zur uneingeschränkten Privatnutzung überlassen wird. Ein fremder Dritter bekäme das nicht, die Vereinbarung ist damit fremdunüblich und der Betriebsausgabenabzug fällt weg. Das gilt unabhängig davon, wie sauber die Sozialversicherung abgerechnet wurde.

Die fünf wichtigsten Punkte in Kurzform

  • Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung ist Arbeitsentgelt und zählt voll zur Grenze von 603 Euro und zu der von 2.000 Euro.
  • Er fließt nicht aufs Konto, die Abzüge darauf schon. Jeder Euro kostet 30,28 Cent Beitrag, solange keine Lohnsteuer anfällt.
  • Ein Elektrofahrzeug bis 100.000 Euro Listenpreis wird nur mit 0,25 Prozent angesetzt, aus 400 Euro Vorteil werden 100 Euro. Bei 1.500 Euro Barlohn sind das 132,41 Euro mehr Auszahlung.
  • Der Zuschlag für den Arbeitsweg lässt sich über die Pauschalbesteuerung mit 15 Prozent aus dem Arbeitsentgelt herausnehmen, der Grundwert von 1 Prozent nicht.
  • Der Mindestlohn muss trotzdem in Geld gezahlt werden. Ein Firmenwagen ersetzt ihn nicht.

Eigene Zahlen lassen sich direkt im Midijob-Rechner prüfen: Dort wird das gesamte Arbeitsentgelt eingegeben, also Barlohn plus geldwerter Vorteil. Die Differenz zwischen dem angezeigten Netto und dem Wert des Sachbezugs ist der Betrag, der überwiesen wird.

Weiterlesen

Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 8 Abs. 2 EStG (Satz 2 mit dem Verweis auf Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für die private Nutzung, Satz 3 mit 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Satz 4 mit der Fahrtenbuchmethode, Satz 5 mit 0,002 Prozent für Familienheimfahrten), Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 Prozent des auf volle hundert Euro abgerundeten inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer; Ansatz zu einem Viertel für Fahrzeuge ohne Kohlendioxidemission bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 Euro, angehoben von 70.000 Euro für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland; hälftiger Ansatz für extern aufladbare Hybridfahrzeuge mit höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je Kilometer oder mindestens 80 Kilometern elektrischer Reichweite bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024), Paragraf 40 Abs. 2 Satz 2 EStG (Pauschalierung mit 15 Prozent, begrenzt auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale), Paragraf 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG mit der Entfernungspauschale von 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer seit dem 1. Januar 2026 (Steueränderungsgesetz 2025, verkündet am 23. Dezember 2025), Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SvEV im Wortlaut "Einnahmen nach Paragraf 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes" sowie "dem Arbeitsentgelt nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden", Paragraf 14 Abs. 1 SGB IV (Arbeitsentgelt einschließlich Sachbezügen), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich 2026 von mehr als 603 bis 2.000 Euro, Faktor F 0,6619), Paragraf 22 Abs. 1 SGB IV (Entstehungsprinzip), Paragraf 28g SGB IV (Nachholung des Beitragsanteils nur bei den nächsten drei Lohnabrechnungen), Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt), alle über gesetze-im-internet.de. Rechtsprechung: Bundessozialgericht, Urteile vom 13. November 2025, B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R, Pressemitteilung "Gesetzlicher Mindestlohn, keine Erfüllung durch Firmenwagen", wonach das Mindestlohngesetz eine Zahlung von Geld verlangt und Beiträge auf den geschuldeten Mindestlohn zusätzlich zum Sachbezug anfallen; Bundesfinanzhof, Urteile vom 10. Oktober 2018, X R 44 und 45/17, zur Fremdunüblichkeit einer Fahrzeugüberlassung im Ehegatten-Minijob. Verwaltungsanweisungen: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 3. März 2022, IV C 5 - S 2334/21/10004, zur Nutzungsüberlassung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer, insbesondere zur Anrechnung von Nutzungsentgelten und dazu, dass ein Gehaltsverzicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung kein Nutzungsentgelt ist und ein übersteigender Betrag nicht zu negativem Arbeitslohn führt; Lohnsteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Hinweise zu Paragraf 8 EStG mit der Einzelbewertung von 0,002 Prozent für höchstens 180 Tage im Jahr und der Vereinfachung mit 15 Arbeitstagen im Monat bei der Pauschalierung. Praxisquellen: Minijob-Zentrale, Magazinbeitrag "Minijobs mit Verdienstgrenze, was zählt alles zum Verdienst", wonach zum Verdienst alle laufenden und einmaligen Einnahmen einschließlich Sachbezügen und sonstiger geldwerter Vorteile wie der Privatnutzung eines Firmenwagens gehören; Haufe, Fachbeiträge zur Dienstwagenbesteuerung privater Fahrten, zur 0,03-Prozent-Regelung und zur Lohnsteuerpauschalierung. Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, aktueller Rentenwert 42,52 Euro seit dem 1. Juli 2026, Mindestlohn 13,90 Euro. Alle Brutto-, Netto- und Beitragswerte dieses Artikels wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet, die Werte der Fahrzeugüberlassung daraus nach Paragraf 8 Abs. 2 EStG.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand September 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer-, Rechts- oder Sozialberatung. Wie ein Dienstwagen im Einzelfall zu bewerten ist und ob eine Pauschalbesteuerung zulässig war, entscheiden verbindlich allein das Finanzamt und die zuständige Einzugsstelle. Die Nettowerte enthalten eine vereinfachte Lohnsteuerberechnung ohne Kirchensteuer und ohne individuelle Freibeträge.