Ratgeber, Stand November 2026

Lohnsteuer-Jahresausgleich im Midijob: Erstattung ohne Steuererklärung

Kurze Antwort: Die Lohnsteuer wird jeden Monat so berechnet, als käme das Monatsentgelt zwölfmal. Schwankt der Lohn im Midijob, wird in den starken Monaten zu viel einbehalten. Sechs Monate 900 Euro und sechs Monate 1.700 Euro Brutto kosten in Steuerklasse 1 231,48 Euro Lohnsteuer, obwohl die Jahressteuer null ist. Der Arbeitgeber zahlt das mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich nach Paragraf 42b EStG zurück, verpflichtet ist er dazu ab zehn Beschäftigten. Sonst holt die Steuererklärung das Geld zurück.

Warum im Midijob zu viel Lohnsteuer einbehalten wird

Der Arbeitgeber kennt im Laufe des Jahres nur den aktuellen Monat. Er rechnet deshalb jeden Monat das Entgelt auf ein Jahr hoch, ermittelt dafür die Jahressteuer und zieht ein Zwölftel davon ab. Solange der Lohn jeden Monat gleich ist, passt das am Jahresende genau. Schwankt er, passt es nicht: Ein starker Monat wird besteuert, als würde das ganze Jahr so viel verdient, und ein schwacher Monat kann seinen Anteil am Grundfreibetrag von 12.348 Euro nicht nutzen, weil dort ohnehin keine Steuer anfällt.

Im Übergangsbereich ist das besonders häufig, denn hier gibt es viele Teilzeitverträge mit wechselnden Stunden, Aufstockungen im Lauf des Jahres und Monate mit Überstunden oder Zuschlägen. Hinzu kommt: In Steuerklasse 1 fällt im Midijob erst ab etwa 1.367 Euro Monatsbrutto überhaupt Lohnsteuer an (Näherung dieses Rechners, kinderlos, durchschnittlicher Zusatzbeitrag). Wer im Jahr teils darunter und teils darüber liegt, zahlt fast immer zu viel.

Monatsbrutto 2026ArbeitnehmerbeiträgeLohnsteuer Steuerklasse 1
1.300 €211,04 €0,00 €
1.400 €241,31 €3,41 €
1.500 €271,61 €14,08 €
1.600 €301,89 €25,83 €
1.700 €332,17 €38,58 €
1.800 €362,45 €52,41 €
1.900 €392,72 €67,41 €
2.000 €423,00 €83,41 €

Die Grundlagen der monatlichen Lohnsteuer je Steuerklasse stehen unter Steuerklasse im Midijob. Wie schwankende Entgelte bei den Sozialversicherungsbeiträgen behandelt werden, erklärt Midijob bei schwankendem Entgelt. Dort gibt es keinen Jahresausgleich, die Beiträge jedes Monats bleiben endgültig.

Drei Beispiele: was zurückkommt

Alle Werte gelten für 2026, Steuerklasse 1, kinderlos, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, ohne Kirchensteuer. Die Jahressteuer ist mit dem Grundtarif auf das Jahresbrutto abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 Euro), Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 Euro) und der tatsächlichen Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gerechnet.

Verlauf im JahrJahresbruttoLohnsteuer einbehaltenJahressteuerErstattung
6 × 900 €, dann 6 × 1.700 €15.600 €231,48 €0 €231,48 €
12 × 1.300 €15.600 €0,00 €0 €0,00 €
6 × 1.200 €, dann 6 × 2.000 €19.200 €500,46 €310 €190,46 €
12 × 1.700 €20.400 €462,96 €463 €keine

Beispiel 1, Aufstockung zur Jahresmitte: Wer ab Juli von 900 auf 1.700 Euro aufstockt, zahlt ab Juli monatlich 38,58 Euro Lohnsteuer, im Jahr 231,48 Euro. Das Jahresbrutto von 15.600 Euro minus 2.532,60 Euro Arbeitnehmerbeiträge und Pauschbeträge ergibt ein zu versteuerndes Einkommen von 11.801 Euro, unter dem Grundfreibetrag. Die Jahressteuer ist null, alles kommt zurück.

Der Gegenbeweis: Zwölfmal 1.300 Euro sind dasselbe Jahresbrutto, aber kein einziger Monat liegt über der Steuerschwelle. Hier wird gar nichts einbehalten. Der Unterschied entsteht nur durch die Verteilung, nicht durch das Einkommen.

Beispiel 2, teilweise Erstattung: Bei sechs Monaten 1.200 und sechs Monaten 2.000 Euro fällt auch auf das Jahr gerechnet Steuer an, nämlich 310 Euro. Einbehalten wurden aber sechsmal 83,41 Euro, also 500,46 Euro. Der Jahresausgleich bringt 190,46 Euro zurück.

Gleichbleibender Lohn: Wer zwölfmal 1.700 Euro verdient, hat schon über die Monate die richtige Steuer gezahlt. Die 4 Cent Unterschied zur Jahressteuer sind Rundung. Der Jahresausgleich lohnt sich nur, wenn das Entgelt schwankt.

Die Werte sind eine Näherung. Die echte Lohnsteuer rechnet mit einer gesetzlichen Vorsorgepauschale statt mit den tatsächlichen Beiträgen und kann deshalb um einige Euro abweichen. Das Prinzip bleibt gleich. Ihre eigenen Monatswerte zeigt der Midijob-Rechner.

Was Paragraf 42b EStG verlangt

Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ermittelt der Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem Dienstverhältnis zu ihm, berechnet dafür die Jahreslohnsteuer nach der Steuerklasse des letzten Monats und erstattet den Teil der einbehaltenen Lohnsteuer, der darüber liegt. Die Regeln im Einzelnen:

  • Wer muss: Verpflichtet ist der Arbeitgeber, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt (Paragraf 42b Abs. 1 Satz 2 EStG). Kleinere Betriebe dürfen freiwillig ausgleichen.
  • Für wen: Nur für Beschäftigte, die das ganze Jahr ständig bei diesem Arbeitgeber beschäftigt und das ganze Jahr unbeschränkt steuerpflichtig waren (Paragraf 42b Abs. 1 Satz 1 EStG, R 42b LStR). Wer im März angefangen hat, fällt heraus.
  • Wann: Frühestens mit der Abrechnung für Dezember, spätestens mit der Abrechnung des letzten Lohnzahlungszeitraums, der im Februar des Folgejahres endet (Paragraf 42b Abs. 3 EStG). Die Erstattung erscheint auf der Lohnabrechnung als zusätzlicher Auszahlungsbetrag.
  • Woher das Geld kommt: Der Arbeitgeber nimmt die Erstattung aus der Lohnsteuer, die er in diesem Monat für alle Beschäftigten einbehalten hat. Ihn kostet sie also nichts.
  • Was bescheinigt wird: In der Lohnsteuerbescheinigung steht als erhobene Lohnsteuer nur noch der Betrag nach Abzug der Erstattung (Paragraf 42b Abs. 4 EStG).
Für Beschäftigte im Übergangsbereich gibt es keine Sonderregel. Paragraf 42b EStG nennt den Midijob nicht als Ausschlussgrund. Entscheidend sind allein die Steuermerkmale und Leistungen im Ausgleichsjahr. Nur die Sozialversicherungsbeiträge werden nicht ausgeglichen.

Wann der Arbeitgeber nicht ausgleichen darf

Paragraf 42b Abs. 1 Satz 3 EStG zählt die Fälle auf, in denen der Jahresausgleich verboten ist. Für den Midijob sind vor allem diese wichtig:

  • Antrag: Die beschäftigte Person hat beantragt, dass kein Jahresausgleich gemacht wird.
  • Steuerklasse 5 oder 6 galt im Ausgleichsjahr, und sei es nur für einen Monat. Steuerklasse 6 ist typisch, wenn der Midijob ein Zweitjob ist.
  • Steuerklasse 2, 3 oder 4 nur für einen Teil des Jahres, etwa nach einer Heirat oder Trennung im laufenden Jahr.
  • Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag war eingetragen, oder es galt das Faktorverfahren.
  • Bestimmte Leistungen wurden im Jahr bezogen: Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld, ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, steuerfreie Bezüge nach Paragraf 3 Nr. 21 EStG wie die Aktivrente, Aufstockungsbeträge nach Paragraf 3 Nr. 28 EStG wie bei der Altersteilzeit oder Zuschüsse nach Paragraf 3 Nr. 28a EStG.
  • Großbuchstabe U im Lohnkonto: Der Lohnanspruch ist an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen im Wesentlichen weggefallen, zum Beispiel beim Bezug von Krankengeld nach sechs Wochen Krankheit oder in der Elternzeit.
  • Krankenversicherung und Pflege in der Vorsorgepauschale: Der Zusatzbeitragssatz hat sich im Lauf des Jahres geändert, etwa durch eine Erhöhung oder einen Kassenwechsel, einzelne Teilbeträge wurden nur zeitweise berücksichtigt, oder es galten im Jahr unterschiedliche Kinderabschläge in der Pflegeversicherung, etwa nach der Geburt eines weiteren Kindes (Nr. 5 und 5a).

Die Aufzählung ist nicht vollständig, sie nennt die im Midijob häufigen Fälle. In allen Ausschlussfällen ist das Geld nicht verloren, es kommt nur auf einem anderen Weg zurück.

Ohne Jahresausgleich: die Steuererklärung

Hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichen, holt die Einkommensteuererklärung die zu viel gezahlte Lohnsteuer zurück. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann sie freiwillig vier Jahre lang einreichen, für 2026 also bis zum 31. Dezember 2030. Wann eine Abgabepflicht besteht, etwa bei Steuerklasse 6 oder bei der Kombination 3 und 5, steht unter Midijob und Steuererklärung.

Auch nach einem Jahresausgleich durch den Arbeitgeber kann sich die Erklärung lohnen. Der Arbeitgeber berücksichtigt nur den Lohn aus seinem Dienstverhältnis und die Pauschbeträge. Höhere Werbungskosten als 1.230 Euro, etwa eine lange Fahrt zur Arbeit, Handwerkerleistungen oder Spenden, wirken erst in der Steuererklärung. Doppelt erstattet wird nichts: Das Finanzamt rechnet die Lohnsteuer laut Bescheinigung an, und dort ist die Erstattung schon abgezogen.

Manche Arbeitgeber gleichen nicht erst am Jahresende aus, sondern jeden Monat: Beim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich nach Paragraf 39b Abs. 2 EStG wird die Monatssteuer mit Zustimmung des Betriebsstättenfinanzamts aus dem bisher aufgelaufenen Jahresarbeitslohn berechnet. Dann fällt der Effekt aus den Beispielen von vornherein kleiner aus.

So prüfen Sie, ob ausgeglichen wurde

  • Lohnabrechnung Dezember bis Februar: Eine Zeile wie "LSt-Jahresausgleich" oder "Erstattung Lohnsteuer" mit einem Betrag zu Ihren Gunsten.
  • Lohnsteuerbescheinigung: Die bescheinigte Lohnsteuer ist niedriger als die Summe der Lohnsteuer aus den zwölf Monatsabrechnungen.
  • Kein Ausgleich, aber Erstattung erwartet: Fragen Sie das Lohnbüro nach dem Grund. Liegt ein Ausschlussgrund vor oder hat der Betrieb weniger als zehn Beschäftigte, bleibt die Steuererklärung.
  • Gleichbleibender Lohn: Dann ist keine Erstattung zu erwarten, der Abzug war schon über das Jahr richtig.

Häufige Fragen

Bekomme ich im Midijob zu viel gezahlte Lohnsteuer ohne Steuererklärung zurück?

Ja, wenn der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nach Paragraf 42b EStG durchführt. Er vergleicht die im Jahr einbehaltene Lohnsteuer mit der Jahreslohnsteuer auf den Jahresarbeitslohn und zahlt die Differenz mit einer Abrechnung zwischen Dezember und Februar zurück. Bei sechs Monaten mit 900 Euro und sechs Monaten mit 1.700 Euro Brutto in Steuerklasse 1 sind das nach der Näherung dieses Rechners 231,48 Euro. Voraussetzung ist, dass die beschäftigte Person das ganze Jahr bei diesem Arbeitgeber war und kein Ausschlussgrund vorliegt.

Ist mein Arbeitgeber zum Lohnsteuer-Jahresausgleich verpflichtet?

Nur wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt, so Paragraf 42b Abs. 1 Satz 2 EStG. Kleinere Betriebe dürfen den Jahresausgleich freiwillig machen, müssen aber nicht. Viele Midijobs liegen in kleinen Betrieben wie Gastronomie, Einzelhandel oder Praxen; dort bleibt für die Erstattung oft nur die Steuererklärung, die für 2026 noch bis Ende 2030 freiwillig abgegeben werden kann.

Warum hat mein Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich gemacht?

Häufige Gründe im Midijob: Die Beschäftigung hat erst im Lauf des Jahres begonnen, es gilt Steuerklasse 5 oder 6, die Steuerklasse hat sich im Jahr geändert, es gab Kurzarbeitergeld oder einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, im Lohnkonto steht ein U für eine Unterbrechung von mindestens fünf Arbeitstagen ohne Lohn, etwa bei Krankengeld, oder der Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse hat sich im Jahr geändert. Alle diese Fälle schließt Paragraf 42b Abs. 1 Satz 3 EStG aus. Die zu viel gezahlte Steuer ist damit nicht verloren, sie kommt über die Einkommensteuererklärung zurück.

Weiterlesen

Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 42b EStG (Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber, Abs. 1 Satz 1 bis 3 mit den Ausschlussgründen Nr. 1 bis 6, Abs. 2 bis 4), nachgelesen auf gesetze-im-internet.de; R 42b LStR; Paragraf 41 Abs. 1 EStG (Großbuchstabe U im Lohnkonto); Paragraf 39b Abs. 2 EStG (Berechnung der laufenden Lohnsteuer, permanenter Jahresausgleich); Paragraf 32a EStG (Grundtarif 2026, Grundfreibetrag 12.348 Euro); Paragraf 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG und Paragraf 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO (Antragsveranlagung, Festsetzungsfrist vier Jahre); Haufe, Lexikon "Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber" (freiwillige Durchführung, Ausschluss bei Arbeitgeberwechsel). Werte 2026: Faktor F 0,6619, Übergangsbereich 603,01 bis 2.000 Euro, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Prozent Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent plus 0,6 Prozent Kinderlosenzuschlag.

Alle Werte sind eine Näherung zur Orientierung (Stand November 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Lohnsteuer ist eine grobe Näherung; im Einzelfall entscheiden das Betriebsstättenfinanzamt (Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach Paragraf 42e EStG) und die Einzugsstelle.