Ratgeber, Stand August 2026

Zusatzbeitrag im Midijob 2026: Lohnt sich ein Krankenkassenwechsel?

Kurze Antwort: Ja, aber deutlich weniger als bei voller Beitragspflicht. Im Übergangsbereich wird Ihr Anteil am Zusatzbeitrag aus der kleineren zweiten Bemessungsgrundlage gebildet. Beim Durchschnittssatz von 2,9 Prozent zahlen Sie bei 1.100 Euro Brutto 10,32 Euro statt 15,95 Euro. Ein Wechsel zu einer Kasse mit 2,2 Prozent bringt Ihnen dort 2,49 Euro im Monat, bei 700 Euro Brutto nur 48 Cent, bei 2.000 Euro 7,00 Euro. Der größere Teil der Ersparnis landet beim Arbeitgeber, denn er trägt bei kleinen Entgelten bis zu 86 Prozent des Zusatzbeitrags.

Der Zusatzbeitrag ist der einzige Beitragssatz, den Sie selbst beeinflussen können

Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung haben bundesweit feste Sätze. Auch der allgemeine Beitragssatz der Krankenversicherung ist mit 14,6 Prozent für alle Kassen gleich. Nur beim kassenindividuellen Zusatzbeitrag gibt es Unterschiede, und zwar erhebliche: Der vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte Durchschnitt liegt 2026 bei 2,9 Prozent, die tatsächlichen Sätze der Kassen reichen von rund 2,2 bis über 4,3 Prozent. Zwischen der günstigsten und der teuersten Kasse liegen also mehr als zwei Prozentpunkte.

Die Krankenkasse wählen Sie selbst. Nach Paragraf 173 SGB V steht das Wahlrecht Ihnen zu, nicht dem Betrieb. Der Arbeitgeber muss die gewählte Kasse akzeptieren und führt dorthin alle Sozialversicherungsbeiträge ab, denn die Krankenkasse ist nach Paragraf 28i SGB IV zugleich die Einzugsstelle für Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Im Minijob ist das anders: Dort gehen die Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale, und eine eigene Kassenwahl für die Beschäftigung gibt es nicht. Erst mit dem Midijob entsteht eine eigene Pflichtmitgliedschaft mit eigener Kasse. Der Unterschied wird in Minijob oder Midijob ausführlich behandelt.

Die praktische Frage lautet deshalb: Wie viel bringt es im Midijob wirklich, zu einer günstigeren Kasse zu wechseln? Die Antwort fällt wegen der Rechenmethode im Übergangsbereich anders aus, als sie auf den ersten Blick aussieht.

Warum der Zusatzbeitrag im Midijob anders wirkt

Seit dem 1. Oktober 2022 wird im Übergangsbereich mit zwei Bemessungsgrundlagen gerechnet, festgelegt in Paragraf 20 Abs. 2a SGB IV:

  • Formel 1 liefert die beitragspflichtige Einnahme. Aus ihr wird der Gesamtbeitrag jedes Zweiges gebildet, also auch der gesamte Zusatzbeitrag.
  • Formel 2 liefert eine zweite, kleinere Bemessungsgrundlage. Aus ihr wird allein Ihr Arbeitnehmeranteil gebildet.
  • Die Differenz zwischen beiden Beträgen trägt der Arbeitgeber.

Für den Zusatzbeitrag heißt das konkret: Der Gesamtbeitrag ist der volle Zusatzbeitragssatz auf die beitragspflichtige Einnahme, Ihr Anteil ist der halbe Satz auf die zweite Bemessungsgrundlage. Bei 1.100 Euro Brutto sind das 968,66 Euro und 711,52 Euro. Der gesamte Zusatzbeitrag beträgt damit 28,10 Euro, davon zahlen Sie 10,32 Euro und der Betrieb 17,78 Euro.

Durchschnittssatz 20262,9 %
Spanne der Kassen2,2 bis 4,3 %
Ihr Anteil bei 1.100 €10,32 €
Ohne Midijob-Regel15,95 €

Weil Ihr Anteil aus der kleineren Größe kommt, fällt auch jede Ersparnis kleiner aus. Wer bei voller Beitragspflicht 0,7 Prozentpunkte spart, spart 0,35 Prozent seines Bruttoentgelts. Im Midijob spart er 0,35 Prozent der zweiten Bemessungsgrundlage, und die liegt an der Untergrenze von 603,01 Euro bei null.

Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent je Bruttoentgelt

Alle Werte für 2026 mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent, gerundet wie bei den Einzugsstellen. Die letzte Spalte zeigt zum Vergleich, was Sie außerhalb des Übergangsbereichs zahlen würden, also den halben Satz auf das volle Entgelt.

BruttoFormel 1Formel 2Zusatzbeitrag gesamtIhr AnteilArbeitgeberOhne Midijob-Regel
700,00 €510,28 €138,87 €14,80 €2,01 €12,79 €10,15 €
900,00 €739,47 €425,20 €21,44 €6,17 €15,27 €13,05 €
1.100,00 €968,66 €711,52 €28,10 €10,32 €17,78 €15,95 €
1.300,00 €1.197,84 €997,85 €34,74 €14,47 €20,27 €18,85 €
1.500,00 €1.427,03 €1.284,18 €41,38 €18,62 €22,76 €21,75 €
1.700,00 €1.656,22 €1.570,51 €48,04 €22,77 €25,27 €24,65 €
1.900,00 €1.885,41 €1.856,84 €54,68 €26,92 €27,76 €27,55 €
2.000,00 €2.000,00 €2.000,00 €58,00 €29,00 €29,00 €29,00 €

An der Obergrenze von 2.000 Euro fallen alle drei Größen zusammen: Brutto, Formel 1 und Formel 2 sind identisch, und der Zusatzbeitrag wird wie bei jedem anderen Beschäftigten hälftig geteilt. Nach unten hin öffnet sich die Schere immer weiter.

Bemerkenswert stabil ist dabei ein anderer Wert: Der Zusatzbeitrag macht über den gesamten Korridor hinweg rund 6,9 Prozent Ihrer gesamten Sozialversicherungsbeiträge aus, von 700 bis 2.000 Euro Brutto praktisch unverändert. Das liegt daran, dass alle Zweige aus derselben Bemessungsgrundlage gerechnet werden und sich die Sätze zueinander nicht verschieben. Bei 1.100 Euro Brutto zahlen Sie insgesamt 150,49 Euro Sozialversicherung, davon 10,32 Euro Zusatzbeitrag.

Wer den Zusatzbeitrag tatsächlich trägt

Der Zusatzbeitrag gilt seit 2019 als paritätisch, also je zur Hälfte von Arbeitgeber und Beschäftigten getragen. Im Übergangsbereich stimmt das nicht: Dort verschiebt die zweite Bemessungsgrundlage die Last systematisch zum Betrieb.

BruttoZusatzbeitrag gesamtdavon ArbeitgeberArbeitgeberanteil in Prozent
700,00 €14,80 €12,79 €86,4 %
900,00 €21,44 €15,27 €71,2 %
1.100,00 €28,10 €17,78 €63,3 %
1.300,00 €34,74 €20,27 €58,3 %
1.500,00 €41,38 €22,76 €55,0 %
1.700,00 €48,04 €25,27 €52,6 %
1.900,00 €54,68 €27,76 €50,8 %
2.000,00 €58,00 €29,00 €50,0 %

Daraus folgt eine Einsicht, die in kaum einem Kassenvergleich steht: Im unteren Midijob-Bereich ist die Wahl der Krankenkasse für den Arbeitgeber finanziell wichtiger als für Sie. Bei 700 Euro Brutto senkt ein Wechsel von 2,9 auf 2,2 Prozent Ihren Anteil um 0,48 Euro und den des Betriebs um 3,10 Euro. Am Wahlrecht ändert das nichts, es erklärt aber, warum die Kassenwahl aus Sicht der Lohnbuchhaltung kein Nebenthema ist. Was ein Midijob den Betrieb insgesamt kostet, steht in Was kostet ein Midijobber den Arbeitgeber wirklich.

Was ein Wechsel von 2,9 auf 2,2 Prozent bringt

0,7 Prozentpunkte sind ungefähr der Abstand vom Durchschnitt zu den günstigsten Kassen des Jahres 2026. So viel davon bleibt im Midijob übrig:

BruttoIhr Anteil bei 2,9 %bei 2,2 %Ersparnis je MonatErsparnis je JahrArbeitgeber spart
700,00 €2,01 €1,53 €0,48 €5,76 €3,10 €
900,00 €6,17 €4,68 €1,49 €17,88 €3,69 €
1.100,00 €10,32 €7,83 €2,49 €29,88 €4,29 €
1.300,00 €14,47 €10,98 €3,49 €41,88 €4,89 €
1.500,00 €18,62 €14,13 €4,49 €53,88 €5,49 €
1.700,00 €22,77 €17,28 €5,49 €65,88 €6,11 €
1.900,00 €26,92 €20,43 €6,49 €77,88 €6,71 €
2.000,00 €29,00 €22,00 €7,00 €84,00 €7,00 €

Zum Vergleich: Bei 2.100 Euro Brutto, also knapp oberhalb des Übergangsbereichs, spart derselbe Wechsel 7,35 Euro im Monat. Der Beitragsrabatt kostet Sie hier also einen Teil der möglichen Ersparnis, weil er Ihren Beitrag ohnehin schon gedrückt hat. Das ist kein Nachteil des Midijobs, sondern nur die Kehrseite eines Vorteils.

Und wenn die Kasse teuer ist?

Der umgekehrte Fall ist der praktisch wichtigere, denn hohe Zusatzbeiträge fallen im Alltag stärker auf. Eine Kasse mit 4,3 Prozent statt 2,9 Prozent kostet Sie:

BruttoIhr Anteil bei 2,9 %bei 4,3 %Mehrkosten je MonatMehrkosten je Jahr
700,00 €2,01 €2,99 €0,98 €11,76 €
1.100,00 €10,32 €15,30 €4,98 €59,76 €
1.500,00 €18,62 €27,61 €8,99 €107,88 €
1.900,00 €26,92 €39,92 €13,00 €156,00 €
2.000,00 €29,00 €43,00 €14,00 €168,00 €
Faustformel: Jeder Zehntelprozentpunkt Zusatzbeitrag kostet Sie im Midijob rund 0,50 Euro je 1.000 Euro der zweiten Bemessungsgrundlage. Bei 1.500 Euro Brutto (Formel 2: 1.284,18 Euro) sind das 0,64 Euro je Zehntelpunkt, bei 700 Euro Brutto (Formel 2: 138,87 Euro) nur 7 Cent. Den genauen Wert für Ihr Entgelt liefert der Rechner auf der Startseite: Er hat ein eigenes Feld für den Zusatzbeitrag Ihrer Kasse, voreingestellt auf den Durchschnitt von 2,9 Prozent.

Ihr Zusatzbeitrag verändert den Faktor F nicht

Ein häufiges Missverständnis: Wer zu einer günstigeren Kasse wechselt, ändert damit nicht die ganze Midijob-Rechnung, sondern nur einen einzigen Beitragszweig.

Der Faktor F, mit dem die beitragspflichtige Einnahme gebildet wird, ergibt sich aus 28 geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz. Für 2026 sind das 18,6 plus 2,6 plus 14,6 plus 2,9 plus 3,6, zusammen 42,3 Prozent, und damit F gleich 0,6619. In dieser Formel steckt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, nicht der Ihrer Kasse. Er wird jedes Jahr bis zum 1. November vom Bundesministerium für Gesundheit nach Paragraf 242a SGB V bekannt gegeben und gilt dann bundeseinheitlich für alle Midijobs.

Folge: Ihre beitragspflichtige Einnahme, Ihre zweite Bemessungsgrundlage, Ihre Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung und Ihre Rentenanwartschaft bleiben bei einem Kassenwechsel exakt gleich. Es ändert sich nur die eine Zeile der Abrechnung, in der der Zusatzbeitrag steht. Wie der Faktor F entsteht und wie er sich seit 2003 entwickelt hat, steht in Gleitzone und Übergangsbereich, die vollständige Rechenmethode in der Methodik dieses Rechners.

Umgekehrt gilt aber: Steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag, sinkt der Faktor F für alle. Von 2025 auf 2026 ist er von 0,6683 auf 0,6619 gefallen, weil der Durchschnitt von 2,5 auf 2,9 Prozent gestiegen ist. Ein niedrigerer Faktor F bedeutet eine höhere beitragspflichtige Einnahme an der Untergrenze und damit einen etwas kleineren Rabatt.

Beitragsersparnis ist nicht gleich Nettoplus

Wer weniger Beiträge zahlt, hat ein höheres zu versteuerndes Einkommen. Ein Teil der Ersparnis geht deshalb als Lohnsteuer wieder weg, sobald überhaupt Lohnsteuer anfällt. Drei Beispiele in Steuerklasse 1, jeweils Wechsel von 2,9 auf 2,2 Prozent:

BruttoBeiträge sparenLohnsteuer steigtNetto steigt um
900,00 €1,49 €0,00 €1,49 €
1.300,00 €3,49 €0,00 €3,49 €
1.800,00 €6,00 €1,25 €4,75 €

Bis rund 1.360 Euro Brutto fällt in Steuerklasse 1 keine Lohnsteuer an, dort kommt die Ersparnis eins zu eins an. Darüber bleiben von jedem gesparten Euro etwa 80 Cent übrig. Welche Steuerklasse welchen Effekt hat, zeigt Midijob und Steuerklasse.

Die Wechselregeln nach Paragraf 175 SGB V

Bindungsfrist: zwölf Monate

Sie sind an die gewählte Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden, gerechnet ab Beginn der Mitgliedschaft. Wer die Kasse gerade erst gewechselt hat, kann nicht sofort weiterziehen.

Kündigungsfrist: zum Ablauf des übernächsten Monats

Nach Ablauf der Bindungsfrist endet die Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Wer im Januar kündigt, ist zum 31. März raus und ab dem 1. April bei der neuen Kasse. Praktisch heißt das: zwei volle Monate Vorlauf einplanen.

Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung

Erhebt Ihre Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die zwölfmonatige Bindungsfrist gilt dann nicht. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der neue Beitrag erstmals gilt. Die Frist bis zum Wirksamwerden bleibt allerdings bestehen: Den erhöhten Beitrag zahlen Sie noch für zwei Monate.

Erhöhungen kommen nicht nur zum Jahreswechsel. Krankenkassen können den Zusatzbeitrag auch unterjährig anpassen, und mehrere haben das 2026 getan. Prüfen Sie das Schreiben Ihrer Kasse deshalb genau: Es muss auf das Sonderkündigungsrecht und auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz hinweisen.

So läuft der Wechsel praktisch ab

  • Sie stellen einen Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse, elektronisch oder auf Papier. Eine eigene Kündigung bei der alten Kasse ist seit 2021 nicht mehr nötig.
  • Die neue Kasse meldet den Wechsel elektronisch an die bisherige Kasse, die ihn nach Paragraf 175 Abs. 2 SGB V unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen bestätigen muss.
  • Sagen Sie Ihrem Arbeitgeber Bescheid, sobald der Wechsel feststeht. Er braucht die neue Einzugsstelle für die Beitragsabrechnung und muss Abmeldung und Anmeldung im Meldeverfahren erledigen. Was dabei alles zu melden ist, steht in der Checkliste für Arbeitgeber.
  • Die Pflegekasse folgt automatisch: Sie ist nach Paragraf 46 SGB XI bei der Krankenkasse angesiedelt. Am Pflegeversicherungsbeitrag ändert der Wechsel nichts, denn dessen Satz ist bundesweit einheitlich.
  • Bei einem Arbeitsplatzwechsel entfällt die Bindungsfrist: Zum neuen Job dürfen Sie die Kasse frei wählen.

Was sich durch einen Wechsel nicht ändert

  • Der Leistungskatalog. Der weitaus größte Teil der Leistungen ist gesetzlich vorgeschrieben und bei allen Kassen identisch. Unterschiede gibt es nur bei Satzungs- und Zusatzleistungen, etwa Zuschüssen zu Vorsorge, professioneller Zahnreinigung oder Osteopathie. Bei kleinen Midijob-Entgelten kann ein einziger solcher Zuschuss mehr wert sein als die gesamte Beitragsersparnis eines Jahres.
  • Ihr Krankengeld. Es wird nach Paragraf 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet, nicht aus der reduzierten Bemessungsgrundlage, und ist bei allen Kassen gleich hoch. Die Einzelheiten stehen in Krankengeld im Midijob.
  • Ihr Midijob-Status. Unter- und Obergrenze des Übergangsbereichs sind gesetzlich festgelegt und kassenunabhängig. Ein Wechsel bringt Sie also weder in den Korridor hinein noch aus ihm heraus.
  • Ihre Rentenanwartschaft. Der Rentenversicherungsbeitrag bleibt unverändert, und die Entgeltpunkte werden nach Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI ohnehin aus dem vollen Bruttoentgelt gebildet. Mehr dazu in Midijob und Rente.
  • Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Er ist für alle Kassen gleich und macht den weitaus größeren Teil Ihres Krankenversicherungsbeitrags aus. Die vollständige Beitragstabelle steht in Krankenversicherung im Midijob.
Der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent gilt nur, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht, also im normalen Midijob nicht. Für Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze sieht das anders aus, siehe Midijob für Rentner.

Häufige Fragen

Wie viel Zusatzbeitrag zahlt man im Midijob?

Weniger als die Hälfte des halben Satzes, weil der Arbeitnehmeranteil im Übergangsbereich aus der zweiten, kleineren Bemessungsgrundlage gebildet wird. Beim durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent zahlen Beschäftigte 2026 bei 700 Euro Brutto 2,01 Euro im Monat, bei 1.100 Euro 10,32 Euro, bei 1.500 Euro 18,62 Euro und bei 2.000 Euro 29,00 Euro. Ohne die Midijob-Regelung wären es 10,15, 15,95, 21,75 und 29,00 Euro. Den Rest trägt der Arbeitgeber: bei 700 Euro sind das 12,79 Euro und damit 86,4 Prozent des gesamten Zusatzbeitrags.

Lohnt sich ein Krankenkassenwechsel im Midijob?

Er lohnt sich, aber weniger stark als bei voller Beitragspflicht. Ein Wechsel von 2,9 auf 2,2 Prozent spart Ihnen bei 700 Euro Brutto 0,48 Euro im Monat, bei 1.100 Euro 2,49 Euro, bei 1.500 Euro 4,49 Euro und bei 2.000 Euro 7,00 Euro, im Jahr also zwischen 5,76 und 84,00 Euro. Als Faustformel kostet jeder Zehntelprozentpunkt rund 0,50 Euro je 1.000 Euro der zweiten Bemessungsgrundlage. Wichtiger als der Beitrag ist bei kleinen Entgelten deshalb oft, welche Zusatzleistungen die Kasse bietet.

Wann kann ich die Krankenkasse wechseln?

Nach Paragraf 175 Abs. 4 SGB V sind Sie mindestens zwölf Monate an Ihre Krankenkasse gebunden. Danach ist die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich: Wer im Januar kündigt, ist ab dem 1. April bei der neuen Kasse. Erhebt Ihre Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn, gilt ein Sonderkündigungsrecht ohne Bindungsfrist. Kündigen müssen Sie selbst nicht mehr: Es genügt der Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse.

Ändert ein Kassenwechsel meinen Rentenbeitrag oder den Faktor F?

Nein. In den Faktor F geht der bundesweit durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ein, 2026 also 2,9 Prozent, nicht der Satz Ihrer Kasse. Beitragspflichtige Einnahme, zweite Bemessungsgrundlage und alle übrigen Beitragszweige bleiben deshalb unverändert. Ein Wechsel ändert genau eine Zeile Ihrer Entgeltabrechnung.

Weiterlesen

Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 173 SGB V (Wahlrecht der Versicherten), Paragraf 175 SGB V (Abs. 1 Ausübung des Wahlrechts durch Mitgliedsantrag bei der gewählten Kasse, Abs. 2 elektronische Meldung an die bisherige Kasse und Bestätigung unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen, Abs. 4 Bindungsfrist von zwölf Monaten, Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, Sonderkündigungsrecht bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags), Paragraf 241 SGB V (allgemeiner Beitragssatz 14,6 Prozent), Paragraf 242 SGB V (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz), Paragraf 242a SGB V (durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz, Bekanntgabe durch das Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. November für das Folgejahr), Paragraf 249 SGB V (hälftige Tragung durch Arbeitgeber und Beschäftigte), Paragraf 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V (Krankengeld aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt statt aus der reduzierten Einnahme), Paragraf 46 SGB XI (Pflegekasse bei der Krankenkasse), Paragraf 28i SGB IV (Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags) sowie Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich 2026 von mehr als 603 bis 2.000 Euro, Faktor F 0,6619), alle über gesetze-im-internet.de. Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2026: 2,9 Prozent, 2025: 2,5 Prozent (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit). Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2026: 42,3 Prozent aus 18,6 Rentenversicherung, 2,6 Arbeitslosenversicherung, 14,6 plus 2,9 Krankenversicherung und 3,6 Pflegeversicherung; daraus Faktor F gleich 28 geteilt durch 42,3 gleich 0,6619 (TK-Beratungsblatt 2031420, Haufe "Faktor F: Beiträge für Midijobber richtig berechnen", IKK classic "Gesamtsozialversicherungsbeitrag und Faktor F für 2026"). Die Angabe zur Spanne der Zusatzbeiträge von rund 2,2 bis über 4,3 Prozent bezieht sich auf den Stand August 2026; die aktuellen Sätze der einzelnen Kassen veröffentlicht der GKV-Spitzenverband. Alle Beitrags- und Nettowerte dieses Artikels wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet, nach der Methode des Paragrafen 20 Abs. 2a SGB IV mit einzeln gerundeten Beitragsanteilen.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand August 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer-, Rechts- oder Sozialberatung. Der Zusatzbeitragssatz Ihrer Krankenkasse steht auf Ihrer Entgeltabrechnung und im Mitgliederschreiben der Kasse; verbindlich sind allein die Abrechnung Ihres Arbeitgebers und die Auskunft Ihrer Krankenkasse. Die Nettowerte enthalten eine vereinfachte Lohnsteuerberechnung ohne Kirchensteuer und ohne individuelle Freibeträge.