Ratgeber, Stand Juli 2026

Midijob als Rentner: was gilt vor und nach der Regelaltersgrenze?

Kurze Antwort: Bei Altersrenten gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr, ein Midijob kürzt Ihre Rente also nicht. Entscheidend für die Abgaben ist allein die Regelaltersgrenze. Wer sie erreicht hat und eine Vollrente bezieht, ist in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und zahlt nur noch reduzierte Kranken- und Pflegebeiträge: bei 700 Euro brutto 14,23 Euro, bei 1.200 Euro 87,60 Euro im Monat. Vor der Regelaltersgrenze bleiben Sie in allen Zweigen versicherungspflichtig, die Krankenversicherung läuft aber mit dem ermäßigten Beitragssatz.

Erstens: Die Rente wird nicht gekürzt

Die häufigste Sorge zuerst, denn sie ist seit einigen Jahren unbegründet. Bei Altersrenten gilt seit dem 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Sie dürfen also neben der Rente arbeiten und verdienen, so viel Sie wollen, ohne dass die Deutsche Rentenversicherung etwas abzieht. Das gilt auch für vorgezogene Altersrenten, etwa die Rente für langjährig Versicherte ab 63, die früher besonders streng begrenzt war. Ein Midijob mit einem Entgelt zwischen 603,01 und 2.000 Euro ist damit in jeder Konstellation möglich.

Eine Ausnahme gibt es: Erwerbsminderungsrenten haben weiterhin Grenzen. 2026 bleiben bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro im Kalenderjahr anrechnungsfrei, im Schnitt also 1.730,31 Euro pro Monat. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Mindestgrenze bei 41.527,50 Euro im Jahr, individuell kann sie höher sein. Wer darüber kommt, dem werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags auf die Rente angerechnet. Ein Midijob passt bei voller Erwerbsminderungsrente also fast vollständig in den anrechnungsfreien Rahmen, nur ganz oben im Übergangsbereich wird es knapp. Achten Sie zusätzlich auf die zeitlichen Grenzen: Bei voller Erwerbsminderung sind es in der Regel weniger als drei Stunden am Tag.

Was sich durch einen Job ändert, sind also nicht die Rentenzahlungen, sondern die Sozialabgaben auf das Arbeitsentgelt. Und genau die hängen davon ab, ob Sie die Regelaltersgrenze schon erreicht haben.

Die zwei Phasen: vor und nach der Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze steigt schrittweise auf 67 Jahre. Für die Jahrgänge, die derzeit in Rente gehen, gilt:

GeburtsjahrRegelaltersgrenze
195966 Jahre und 2 Monate
196066 Jahre und 4 Monate
196166 Jahre und 6 Monate
196266 Jahre und 8 Monate
196366 Jahre und 10 Monate
ab 196467 Jahre

Nach Paragraf 235 Abs. 2 SGB VI. Wer 1960 geboren ist, erreicht die Regelaltersgrenze also mit 66 Jahren und 4 Monaten, je nach Geburtsmonat zwischen Mitte 2026 und Frühjahr 2027. Daraus ergeben sich zwei Phasen mit völlig unterschiedlicher Beitragsbelastung:

  • Phase 1, vor der Regelaltersgrenze: Sie sind ganz normal versicherungspflichtig in allen fünf Zweigen, auch wenn Sie schon eine Altersvollrente beziehen. Seit 2017 gilt in dieser Phase immer Rentenversicherungspflicht. Nur die Krankenversicherung ist günstiger, weil Vollrentner keinen Krankengeldanspruch haben.
  • Phase 2, nach der Regelaltersgrenze: Wer eine Vollrente wegen Alters bezieht, ist in der Rentenversicherung versicherungsfrei (Paragraf 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Die Arbeitslosenversicherung endet mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen (Paragraf 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), und zwar unabhängig davon, ob Sie eine Rente beantragt haben. Kranken- und Pflegeversicherung bleiben pflichtig.

Wichtig für Phase 2: Die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung setzt beides voraus, die erreichte Regelaltersgrenze und den Bezug einer Vollrente wegen Alters. Wer weiterarbeitet und die Rente noch nicht in Anspruch nimmt, bleibt rentenversicherungspflichtig und zahlt seinen Anteil weiter.

Nach der Regelaltersgrenze: nur noch Kranken- und Pflegeversicherung

Das ist die günstigste Konstellation im ganzen Sozialversicherungsrecht. Von den fünf Zweigen zahlen Sie selbst nur noch zwei, und diese zwei werden im Übergangsbereich zusätzlich reduziert. Der Rentenversicherungs- und der Arbeitslosenversicherungsanteil bleiben zwar fällig, aber der Arbeitgeber trägt sie allein (Paragraf 172 Abs. 1 SGB VI, Paragraf 346 Abs. 3 SGB III).

Brutto/MonatIhr Anteil (KV und PV, reduziert)Ohne ÜbergangsbereichErsparnisAnteil Arbeitgeber
700,0014,2371,7557,52144,48
900,0043,5892,2548,67186,38
1.200,0087,60123,0035,40249,30
1.600,00146,30164,0017,70333,13
2.000,00205,00205,000,00417,00

Alle Beträge in Euro pro Monat, 2026, mit dem ermäßigten Krankenversicherungssatz von 14,0 Prozent plus durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und Pflegeversicherung 3,6 Prozent, gerechnet für Beschäftigte mit Kind. Berechnet mit der Rechenlogik dieser Seite; Ihr eigenes Ergebnis liefert der Midijob-Rechner.

Kinderlose ab 23 Jahren zahlen den Pflegezuschlag von 0,6 Prozent allein. Er wird aus der beitragspflichtigen Einnahme der Formel 1 berechnet und macht bei 700 Euro 3,06 Euro, bei 1.200 Euro 6,50 Euro und bei 2.000 Euro 12,00 Euro aus. Der Eigenanteil steigt dadurch auf 17,29 Euro (700 Euro), 94,10 Euro (1.200 Euro) beziehungsweise 217,00 Euro (2.000 Euro). Vom Zuschlag befreit sind nur Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden (Paragraf 55 Abs. 3 SGB XI), also die Jahrgänge, die 2026 mindestens 86 Jahre alt sind.

So sieht die Aufteilung bei 1.200 Euro brutto im Detail aus. Die beitragspflichtige Einnahme nach Formel 1 beträgt hier 1.083,25 Euro, die Bemessungsgrundlage für Ihren Anteil nach Formel 2 nur 854,69 Euro:

ZweigBeitrag gesamtdavon Siedavon Arbeitgeber
Krankenversicherung (14,0 % ermäßigt)151,6659,8391,83
Zusatzbeitrag (2,9 %)31,4212,3919,03
Pflegeversicherung (3,6 %)39,0015,3823,62
Rentenversicherung (Arbeitgeberanteil 9,3 %)100,740,00100,74
Arbeitslosenversicherung (Arbeitgeberanteil 1,3 %)14,080,0014,08
Summe336,9087,60249,30

Euro pro Monat, 2026, ohne Kinderlosenzuschlag. Interessant ist die Rechenweise beim Arbeitgeberanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung: Er wird nicht aus dem vollen Entgelt, sondern mit dem halben Beitragssatz aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme nach Paragraf 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV gebildet. Der Arbeitgeber zahlt für einen Rentner im Übergangsbereich deshalb nicht mehr als sonst, sondern sogar minimal weniger: 249,30 statt 250,20 Euro bei 1.200 Euro brutto. Das ist ein Unterschied zum normalen Midijob, bei dem der Arbeitgeber die Beitragsentlastung der Beschäftigten mitträgt. Für Arbeitgeber ist die Weiterbeschäftigung eines Rentners im Übergangsbereich also kostenneutral.

Vor der Regelaltersgrenze: alle Zweige, aber ermäßigte Krankenversicherung

Wer eine Altersvollrente schon vor der Regelaltersgrenze bezieht, etwa mit 63 oder 64, zahlt weiter in alle Zweige ein. Ein Vorteil bleibt: Weil der Anspruch auf Krankengeld mit dem Bezug einer Vollrente wegen Alters entfällt, gilt für die Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent statt der allgemeinen 14,6 Prozent (Paragraf 243 SGB V). Das ist zwar nur ein halber Prozentpunkt, senkt den Eigenanteil aber jeden Monat.

Brutto/MonatIhr Anteil als Vollrentner (KV ermäßigt)Ihr Anteil als normaler MidijobberIhr Anteil nach der Regelaltersgrenze
700,0028,9529,3714,23
900,0088,6589,9343,58
1.200,00178,20180,7687,60
1.600,00297,60301,89146,30
2.000,00417,00423,00205,00

Sozialversicherungsanteil der Beschäftigten in Euro pro Monat, 2026, ohne Kinderlosenzuschlag, mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Die dritte Spalte zeigt den Sprung: Mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze halbiert sich der Eigenanteil ungefähr, weil Renten- und Arbeitslosenversicherung wegfallen. Dass Sie in Phase 1 keinen Krankengeldanspruch haben, ist für Vollrentner meist kein Verlust, denn die Rente läuft im Krankheitsfall weiter. Wer dagegen nur eine Teilrente bezieht, behält den Krankengeldanspruch und zahlt entsprechend den allgemeinen Beitragssatz.

Lohnt sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit?

Nach der Regelaltersgrenze bringt Ihnen der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung nichts: Er wird gezahlt, erhöht Ihre Rente aber nicht. Sie können jedoch schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten (Paragraf 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI). Dann zahlen Sie Ihren eigenen Rentenbeitrag, im Übergangsbereich reduziert, und erwerben dafür einen Zuschlag an Entgeltpunkten nach Paragraf 76d SGB VI. Die laufende Rente wird jeweils zum 1. Juli des Folgejahres neu berechnet. Die Erklärung gilt für die Dauer der Beschäftigung und lässt sich nicht widerrufen; bei einem Arbeitgeberwechsel muss sie neu abgegeben werden.

Brutto/MonatIhr RV-Beitrag (reduziert)Entgeltpunkte pro JahrMehr Rente/MonatBeitrag zurückverdient nach
700,0012,910,16176,88rund 1,9 Jahren
900,0039,540,20798,84rund 4,5 Jahren
1.200,0079,490,277211,79rund 6,7 Jahren
1.600,00132,740,369615,72rund 8,4 Jahren
2.000,00186,000,462019,65rund 9,5 Jahren

Euro pro Monat, gerechnet für zwölf Monate Beschäftigung 2026, mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro und dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro (ab 1. Juli 2026). Die Entgeltpunkte werden auch hier aus dem vollen Arbeitsentgelt gebildet, nicht aus der reduzierten Bemessungsgrundlage (Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI). Genau daraus entsteht der Vorteil im unteren Übergangsbereich: Bei 700 Euro brutto zahlen Sie ein Jahr lang nur 154,92 Euro und haben das über die Rentenerhöhung nach knapp zwei Jahren wieder heraus. Bei 2.000 Euro dauert es fast zehn Jahre, weil der Beitragsrabatt dort verbraucht ist. Die Rechnung ist vor Steuern und vor den Kranken- und Pflegebeiträgen auf die Rentenerhöhung; dafür steigt der Betrag mit jeder künftigen Rentenanpassung mit. Mehr zur Rentenwirkung des Übergangsbereichs steht unter Midijob und Rente.

Minijob oder Midijob als Rentner?

Unter 603 Euro im Monat sind Sie im Minijob: Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben, Sie selbst nach der Regelaltersgrenze nichts, weil die Rentenversicherungsfreiheit auch dort greift. Vor der Regelaltersgrenze fällt im Minijob der Rentenversicherungs-Eigenanteil von 3,6 Prozent an, bei 603 Euro also 21,71 Euro, von dem sich Beschäftigte auf Antrag befreien lassen können.

Ab 603,01 Euro beginnt der Übergangsbereich. Der Schritt darüber ist für Rentner nach der Regelaltersgrenze besonders schmerzlos: Bei 700 Euro brutto gehen nur 14,23 Euro Sozialabgaben ab, vom Lohn bleiben also 685,77 Euro und damit deutlich mehr als die 603 Euro aus dem Minijob. Beim Mindestlohn von 13,90 Euro entsprechen 700 Euro etwa 50 Arbeitsstunden im Monat, 1.200 Euro rund 86 Stunden. Welche Stundenzahl zu welchem Entgelt passt, zeigt die Seite Wie viele Stunden im Midijob.

Was Sie zusätzlich im Blick behalten sollten

  • Beiträge auf die Rente laufen weiter. Unabhängig vom Job zahlen Sie auf die gesetzliche Rente selbst Kranken- und Pflegeversicherung. Den Krankenversicherungsbeitrag tragen Sie und die Deutsche Rentenversicherung je zur Hälfte, die Pflegeversicherung zahlen Sie allein. Die Beiträge aus dem Job kommen also zu diesen Beiträgen hinzu, sie ersetzen sie nicht.
  • Die Steuer läuft getrennt. Auf das Arbeitsentgelt behält der Arbeitgeber Lohnsteuer nach Ihrer Steuerklasse ein, auf die Rente wird keine Lohnsteuer abgezogen. Zusammengerechnet in der Steuererklärung kann aber Steuer anfallen, weil der steuerpflichtige Anteil der Rente hinzukommt. Wer neben der Rente arbeitet, ist deshalb oft zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Größenordnung je Steuerklasse steht unter Lohnsteuer im Midijob.
  • Privat Versicherte zahlen keine Beiträge in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, sondern erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Die Tabellen oben gelten für gesetzlich Versicherte.
  • Befristung ist erleichtert. Nach Paragraf 41 Satz 3 SGB VI können Arbeitgeber und Beschäftigte den Beendigungszeitpunkt hinausschieben, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Regelaltersgrenze endet. Das ist der übliche Weg für eine Weiterbeschäftigung nach dem Rentenbeginn.
  • Arbeitslosengeld gibt es nach der Regelaltersgrenze nicht mehr. Der Arbeitgeber zahlt seinen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, ein Anspruch entsteht daraus für Sie nicht. Vor der Regelaltersgrenze ist das anders, dazu mehr unter Midijob und Arbeitslosengeld.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich als Rentner im Midijob verdienen?

Bei Altersrenten gilt seit dem 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr, die Rente wird also nicht gekürzt, egal wie viel Sie verdienen. Bei Erwerbsminderungsrenten gibt es weiterhin Grenzen: 2026 sind bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro im Jahr anrechnungsfrei (im Schnitt 1.730,31 Euro im Monat), bei teilweiser Erwerbsminderung mindestens 41.527,50 Euro. Über der Grenze werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet.

Welche Sozialabgaben zahlt ein Rentner im Midijob 2026?

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze mit Vollrente nur Kranken- und Pflegeversicherung, dort mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent: bei 700 Euro brutto 14,23 Euro, bei 1.200 Euro 87,60 Euro, bei 2.000 Euro 205,00 Euro im Monat (Kinderlose zahlen 0,6 Prozent Zuschlag zusätzlich). Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt allein der Arbeitgeber. Vor der Regelaltersgrenze bleibt es bei allen fünf Zweigen, bei 1.200 Euro sind das 178,20 Euro.

Erhöht ein Midijob die Rente, wenn ich schon Rente beziehe?

Nur wenn Sie selbst Beiträge zahlen. Der Arbeitgeberanteil allein bringt keine Entgeltpunkte. Sie können aber schriftlich auf die Versicherungsfreiheit verzichten (Paragraf 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI) und erhalten dann einen Zuschlag an Entgeltpunkten (Paragraf 76d SGB VI), der die Rente zum 1. Juli des Folgejahres erhöht. Bei 1.200 Euro brutto kostet das rund 79,49 Euro monatlich und bringt etwa 11,79 Euro mehr Rente pro Monat, bei 700 Euro 12,91 Euro für rund 6,88 Euro mehr Rente.

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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich), Paragraf 5 Abs. 4 und Paragraf 172 Abs. 1 SGB VI (Versicherungsfreiheit und Arbeitgeberanteil), Paragraf 76d und Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte), Paragraf 28 Abs. 1 und Paragraf 346 Abs. 3 SGB III (Arbeitslosenversicherung), Paragraf 243 SGB V (ermäßigter Beitragssatz 14,0 Prozent), Paragraf 55 Abs. 3 SGB XI (Kinderlosenzuschlag), Paragraf 235 Abs. 2 SGB VI (Regelaltersgrenze). Fachliche Einordnung nach lohn-info.de ("Beschäftigung von Rentnern", inklusive der Berechnung des Arbeitgeberanteils aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme), sozialversicherung-kompetent.de ("Beschäftigte Altersrentner", Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten 2026) und der Deutschen Rentenversicherung (Lexikon Übergangsbereich, Rentenanpassung 2026, vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 Euro, aktueller Rentenwert 42,52 Euro). Die Beitragswerte wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand Juli 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Sozial- oder Rechtsberatung. Über die Versicherungsfreiheit im Einzelfall und die richtige Beitragsgruppe entscheiden Arbeitgeber, Krankenkasse und Rentenversicherungsträger.