Ratgeber, Stand Oktober 2026

Altersteilzeit im Midijob: Übergangsbereich, Aufstockung und Rente

Kurze Antwort: Wer vor der Altersteilzeit bis 4.000 Euro brutto verdient, landet mit dem halbierten Entgelt im Übergangsbereich, und der gilt dort uneingeschränkt (BSG, B 12 R 4/18 R). Die Aufstockung von mindestens 20 Prozent ist steuer- und beitragsfrei und zählt nicht zur 2.000-Euro-Grenze. Bei 3.000 Euro Vollzeit bleiben 1.514,31 Euro netto statt 2.080,59 Euro, die Rentenanwartschaft liegt dank der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge bei 90 Prozent. Der Haken ist der Progressionsvorbehalt in der Steuererklärung.

Warum Altersteilzeit so oft im Übergangsbereich endet

Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) setzt nach Paragraf 2 Abs. 1 voraus, dass Beschäftigte das 55. Lebensjahr vollendet haben, ihre bisherige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte verringern, in den letzten fünf Jahren mindestens 1.080 Kalendertage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren und die Vereinbarung mindestens bis zu einem möglichen Rentenbeginn reicht. Das Entgelt halbiert sich mit der Arbeitszeit. Aus einem Vollzeitgehalt bis 4.000 Euro wird damit ein Teilzeitentgelt bis 2.000 Euro, und das ist genau der Übergangsbereich.

Lange war umstritten, ob die Gleitzone (der Vorgänger des Übergangsbereichs) gilt, wenn das Entgelt erst durch die Altersteilzeit sinkt. Die Deutsche Rentenversicherung hatte das bei einer Betriebsprüfung verneint und 1.524,30 Euro nachgefordert. Das Bundessozialgericht hat am 15. August 2018 (B 12 R 4/18 R) anders entschieden: Das Gesetz kennt für die Gleitzone keine Ausnahme für bestimmte Personengruppen oder Gründe der Entgeltminderung. Heute steht die einzige Ausnahme vom Übergangsbereich in Paragraf 20 Abs. 2a SGB IV, sie betrifft nur Auszubildende.

Vollzeitentgelt, das im Übergangsbereich landet1.206,02 bis 4.000 €
Aufstockung mindestens20 % steuer- und beitragsfrei
Zusätzliche RV-Beiträge bei 1.500 €223,20 € (Arbeitgeber)
Rentenanwartschaft gegenüber Vollzeit90 %

Die Untergrenze ist ebenfalls wichtig: Liegt das halbierte Entgelt bei 603 Euro oder darunter, wäre die Altersteilzeitarbeit ein Minijob und damit nicht arbeitslosenversicherungspflichtig. Das verlangt Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG aber ausdrücklich. Altersteilzeit nach dem Gesetz ist deshalb erst ab einem bisherigen Entgelt von mehr als 1.206 Euro möglich, was bei Vollzeit zum Mindestlohn von 13,90 Euro ohnehin immer erreicht ist.

Drei Geldströme: Teilzeitentgelt, Aufstockung, zusätzliche Rentenbeiträge

In der Altersteilzeit fließen drei Beträge, die beitragsrechtlich völlig unterschiedlich behandelt werden. Für den Midijob ist das entscheidend, weil nur einer davon über den Übergangsbereich entscheidet.

BetragRechtsgrundlageSteuerSozialversicherungZählt für 603 / 2.000 €?
Regelarbeitsentgelt (halbes Gehalt)Paragraf 6 Abs. 1 AltTZGlohnsteuerpflichtigbeitragspflichtig, Übergangsbereich giltja, nur dieser Betrag
Aufstockungsbetrag, mindestens 20 % des RegelarbeitsentgeltsParagraf 3 Abs. 1 Nr. 1a AltTZGsteuerfrei (Paragraf 3 Nr. 28 EStG), aber Progressionsvorbehaltbeitragsfreinein
Zusätzliche Rentenbeiträge auf 80 % des RegelarbeitsentgeltsParagraf 163 Abs. 5 SGB VI, Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 1b AltTZGsteuerfrei (Paragraf 3 Nr. 28 EStG)trägt der Arbeitgeber allein (Paragraf 168 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI)nein, eigene Bemessungsgrundlage nur für die Rente

Das Regelarbeitsentgelt ist das laufend gezahlte beitragspflichtige Entgelt für die Altersteilzeit, einschließlich monatlicher Zulagen wie vermögenswirksamer Leistungen. Mehrarbeitsvergütung und Einmalzahlungen bleiben für die Aufstockung außen vor. Für den Übergangsbereich zählt dagegen wie immer das regelmäßige Arbeitsentgelt einschließlich sicher zu erwartender Einmalzahlungen, umgelegt auf zwölf Monate. Wer mit Weihnachtsgeld knapp über 2.000 Euro im Monatsschnitt kommt, ist kein Midijobber mehr, siehe Weihnachtsgeld im Midijob.

Wichtig für die Abrechnung: Der Übergangsbereich verringert nur die beitragspflichtige Einnahme für die Beiträge. Aufstockung und zusätzliche Rentenbeiträge werden aus dem vollen Regelarbeitsentgelt berechnet, nicht aus der reduzierten Bemessungsgrundlage. So beschreibt es auch Haufe für die Praxis.

Rechenbeispiel: 3.000 Euro Vollzeit, Altersteilzeit mit 1.500 Euro

Steuerklasse 1, mit Kind, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, Aufstockung in Höhe des gesetzlichen Minimums von 20 Prozent, Werte 2026:

Regelarbeitsentgelt (Brutto Teilzeit): 1.500,00 €
Sozialversicherung Arbeitnehmer im Übergangsbereich: − 271,61 € (ohne Übergangsbereich wären es 317,25 €)
Lohnsteuer, Näherung: − 14,08 €
Netto aus dem Teilzeitentgelt: 1.214,31 €
Aufstockung 20 % von 1.500 €, steuer- und beitragsfrei: + 300,00 €
Auszahlung: 1.514,31 € (Vollzeit vorher: 2.080,59 €, das sind 72,8 Prozent)

Der Übergangsbereich spart hier 45,64 Euro Arbeitnehmerbeiträge im Monat. Dazu kommen die zusätzlichen Rentenbeiträge, die Sie nicht auf der Auszahlung sehen: 80 Prozent von 1.500 Euro sind 1.200 Euro, darauf 18,6 Prozent ergibt 223,20 Euro, die der Arbeitgeber allein zahlt. Die Begrenzung auf den Unterschied zwischen 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (7.605 Euro bei 8.450 Euro BBG 2026) und dem Regelarbeitsentgelt greift im Midijob nie, weil 7.605 minus 2.000 Euro immer weit über 80 Prozent von höchstens 2.000 Euro liegt.

So sieht das über den gesamten Bereich aus:

Vollzeit vorherTeilzeitentgeltAN-Beiträge (Ersparnis)Netto TeilzeitAufstockung 20 %AuszahlungNetto Vollzeit vorherZus. RV-Beitrag AG
2.000 €1.000 €120,21 € (91,29 €)879,79 €200,00 €1.079,79 €1.493,59 €148,80 €
2.412 €1.206 €182,59 € (72,49 €)1.023,41 €241,20 €1.264,61 €1.738,60 €179,45 €
3.000 €1.500 €271,61 € (45,64 €)1.214,31 €300,00 €1.514,31 €2.080,59 €223,20 €
3.600 €1.800 €362,45 € (18,25 €)1.385,14 €360,00 €1.745,14 €2.420,35 €267,84 €
4.000 €2.000 €423,00 € (0,00 €)1.493,59 €400,00 €1.893,59 €2.641,75 €297,60 €

Die Zeile mit 2.412 Euro entspricht ungefähr Vollzeit zum Mindestlohn von 13,90 Euro. Je niedriger das frühere Gehalt, desto stärker wirkt der Übergangsbereich, weil der Beitragsrabatt zur Untergrenze hin wächst. Viele Tarifverträge stocken übrigens deutlich mehr auf als 20 Prozent, etwa auf einen festen Prozentsatz des früheren Nettos. Steuerfrei bleibt die Aufstockung nach den Lohnsteuer-Richtlinien, solange Aufstockung und Netto zusammen nicht mehr als 100 Prozent des Vollzeitnettos ergeben; bei rund 72 Prozent ist dafür viel Luft. Ihren eigenen Wert für das Teilzeitentgelt liefert der Midijob-Rechner.

Die Rente: 90 Prozent trotz halber Arbeitszeit

Hier liegt der eigentliche Vorteil der Kombination. Im Übergangsbereich werden die Entgeltpunkte seit 1. Juli 2019 nach Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI aus dem vollen Arbeitsentgelt ermittelt, der reduzierte Rentenbeitrag kostet also keine Rente. Obendrauf kommen die zusätzlichen Beiträge auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts. Versichert sind damit 180 Prozent des Teilzeitentgelts, also 90 Prozent des früheren Vollzeitentgelts.

Vollzeit vorherEntgeltpunkte je Jahr VollzeitEntgeltpunkte je Jahr AltersteilzeitOhne Zusatzbeiträge wären esMonatsrente weniger je Jahr Altersteilzeit
2.000 €0,46200,41580,2310rund 1,96 €
3.000 €0,69310,62370,3465rund 2,95 €
4.000 €0,92410,83170,4620rund 3,93 €

Gerechnet mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro und dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro. Bei drei Jahren Altersteilzeit mit 1.500 Euro fehlen also rund 8,85 Euro Monatsrente gegenüber Vollzeit. Bezahlt hat der Beschäftigte dafür nur 119,43 Euro Rentenbeitrag im Monat statt 279,00 Euro in Vollzeit. Mehr zur Rentenwirkung des Übergangsbereichs unter Midijob und Rente.

Eine Rente mit Abschlägen ist mit dem Ende der Altersteilzeit nicht zwingend verbunden. Die Vereinbarung muss nur bis zu einem Zeitpunkt reichen, an dem irgendeine Altersrente beansprucht werden kann; welche Rente es wird und ob Abschläge anfallen, hängt vom Jahrgang und den Versicherungsjahren ab. Das sollte vor Unterschrift eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung klären.

Der Haken: Progressionsvorbehalt in der Steuererklärung

Die Aufstockung ist zwar steuerfrei, sie gehört aber nach Paragraf 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG zu den Leistungen unter Progressionsvorbehalt. Das Finanzamt rechnet sie bei der Ermittlung des Steuersatzes mit, der dann auf das übrige Einkommen angewandt wird. Der Arbeitgeber berücksichtigt das beim Lohnsteuerabzug nicht, die Differenz kommt erst mit dem Steuerbescheid. Weil der Progressionsvorbehalt bei mehr als 410 Euro im Jahr greift, ist die Steuererklärung nach Paragraf 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG Pflicht.

TeilzeitentgeltAufstockung im JahrSteuer ohne ProgressionsvorbehaltSteuer mit ProgressionsvorbehaltNachzahlung im Jahr, Näherung
1.000 €2.400 €0 €0 €0 €
1.206 €2.894 €0 €rund 190 €rund 190 €
1.500 €3.600 €rund 169 €rund 682 €rund 513 €
1.800 €4.320 €rund 629 €rund 1.295 €rund 666 €
2.000 €4.800 €rund 1.001 €rund 1.721 €rund 720 €

Grobe Näherung für Alleinstehende ohne weitere Einkünfte, ohne Kirchensteuer, mit Arbeitnehmer-Pauschbetrag und den Arbeitnehmerbeiträgen als Vorsorgeaufwand. Mit Ehepartner, weiteren Einkünften oder höheren Werbungskosten sieht das Ergebnis anders aus. Die Größenordnung ist trotzdem klar: Wer 1.500 Euro Teilzeitentgelt bezieht, sollte rund 40 bis 45 Euro im Monat zurücklegen. Bei einem Teilzeitentgelt um 1.000 Euro bleibt das Einkommen auch mit Aufstockung unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro, dann entsteht keine Nachzahlung. Mehr zur Pflichtveranlagung unter Steuererklärung im Midijob.

Was der Arbeitgeber zahlt

Im Übergangsbereich trägt der Arbeitgeber mehr als die Hälfte des Gesamtbeitrags, dazu kommen Aufstockung und zusätzliche Rentenbeiträge. Bei 1.500 Euro Teilzeitentgelt:

Regelarbeitsentgelt: 1.500,00 €
Arbeitgeberanteil Sozialversicherung im Übergangsbereich: 332,01 €
Aufstockung 20 %: 300,00 €
Zusätzliche Rentenbeiträge: 223,20 €
Kosten im Monat: 2.355,21 € (Vollzeit mit 3.000 €: 3.634,50 €, ohne Umlagen und Unfallversicherung)

Der Arbeitgeberanteil liegt mit 332,01 Euro über den 317,25 Euro, die bei halbem Satz fällig wären, weil der Gesamtbeitrag im Übergangsbereich aus der Formel 1 gebildet wird und der Arbeitgeber die Differenz zum reduzierten Arbeitnehmeranteil trägt. Die Agentur für Arbeit erstattet Aufstockung und Zusatzbeiträge nur noch für Altersteilzeit, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen hat; die Steuer- und Beitragsfreiheit hängt davon nach Auskunft der Techniker Krankenkasse aber nicht ab. In der Meldung trägt der Arbeitgeber den Personengruppenschlüssel 103 ein und meldet neben dem tatsächlichen Entgelt den Unterschiedsbetrag, für den er die Rentenbeiträge allein zahlt. Wie sich die Arbeitgeberkosten im Übergangsbereich allgemein zusammensetzen, steht unter Midijob: Kosten für Arbeitgeber.

Blockmodell und Teilzeitmodell

Das Gesetz lässt offen, wie die halbierte Arbeitszeit verteilt wird. Am weitesten verbreitet ist das Blockmodell: in der ersten Hälfte Vollzeit arbeiten, in der zweiten Hälfte freigestellt. Das Entgelt wird in beiden Phasen fortlaufend in halber Höhe gezahlt, die Beschäftigung besteht auch in der Freistellungsphase weiter. Für den Übergangsbereich zählt deshalb in beiden Phasen das ausgezahlte Teilzeitentgelt, nicht die tatsächlich geleistete Arbeit. Ohne Tarifvertrag darf die Verteilung über höchstens drei Jahre laufen, mit tariflicher Grundlage bis zu sechs Jahre.

Ein Unterschied betrifft die Krankenversicherung: In der Freistellungsphase gilt nach Auskunft der Techniker Krankenkasse der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 statt 14,6 Prozent, weil dort kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Beiträge sinken dadurch leicht unter die Werte der Tabelle oben, die für die Arbeitsphase und das Teilzeitmodell gelten. Muss das Wertguthaben aus dem Blockmodell bei vorzeitigem Ende ausgezahlt werden, etwa bei Kündigung oder Tod, wird es nach einem besonderen Verfahren für Störfälle abgerechnet.

Die wichtigsten Punkte in Kurzform

  • Wer vor der Altersteilzeit bis 4.000 Euro verdient, liegt mit dem halbierten Entgelt im Übergangsbereich; das gilt auch, wenn das Entgelt erst durch die Altersteilzeit sinkt (BSG, B 12 R 4/18 R).
  • Über 603 Euro muss das Teilzeitentgelt liegen, sonst fehlt die Arbeitslosenversicherungspflicht, die das Altersteilzeitgesetz verlangt.
  • Die Aufstockung von mindestens 20 Prozent ist steuer- und beitragsfrei und zählt nicht zu den Grenzen 603 und 2.000 Euro.
  • Zusätzliche Rentenbeiträge werden aus 80 Prozent des vollen Teilzeitentgelts berechnet und vom Arbeitgeber allein getragen, bei 1.500 Euro 223,20 Euro im Monat.
  • Weil Entgeltpunkte im Übergangsbereich aus dem vollen Entgelt entstehen, erreicht die Rentenanwartschaft 90 Prozent des Vollzeitniveaus.
  • Die Aufstockung unterliegt dem Progressionsvorbehalt: Steuererklärung ist Pflicht, bei 1.500 Euro Teilzeitentgelt sind rund 500 Euro Nachzahlung im Jahr realistisch.

Häufige Fragen

Gilt der Übergangsbereich auch in der Altersteilzeit?

Ja. Liegt das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit zwischen 603,01 und 2.000 Euro, gelten die Regeln des Übergangsbereichs nach Paragraf 20 Abs. 2a SGB IV. Das Bundessozialgericht hat am 15.8.2018 (B 12 R 4/18 R) entschieden, dass das auch gilt, wenn das Entgelt erst durch die Altersteilzeit in diesen Bereich gesunken ist; das Gesetz sieht keine Ausnahme vor. Wer vorher bis 4.000 Euro brutto verdient hat, zahlt in der Altersteilzeit deshalb reduzierte Arbeitnehmerbeiträge.

Zählt der Aufstockungsbetrag zur Midijob-Grenze von 2.000 Euro?

Nein. Der Aufstockungsbetrag nach Paragraf 3 Abs. 1 Nr. 1a AltTZG ist nach Paragraf 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und damit kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Für die Grenzen 603 und 2.000 Euro zählt nur das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit. Auch die zusätzlichen Rentenbeiträge des Arbeitgebers sind kein Arbeitsentgelt, sondern eine gesonderte beitragspflichtige Einnahme nur für die Rentenversicherung.

Wie viel Rente kostet Altersteilzeit im Midijob?

Weniger als oft befürchtet. Die Entgeltpunkte werden im Übergangsbereich aus dem vollen Teilzeitentgelt ermittelt (Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI), dazu kommen die zusätzlichen Rentenbeiträge auf 80 Prozent dieses Entgelts. Zusammen werden 180 Prozent des Teilzeitentgelts versichert, also 90 Prozent des früheren Vollzeitentgelts. Bei 3.000 Euro Vollzeit sind das 0,6237 statt 0,6931 Entgeltpunkte je Jahr, beim Rentenwert von 42,52 Euro rund 2,95 Euro Monatsrente weniger je Jahr Altersteilzeit.

Weiterlesen

Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragrafen 2, 3 Abs. 1 Nr. 1a und 1b und 6 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz (Voraussetzungen, Aufstockung, zusätzliche Rentenbeiträge, Regelarbeitsentgelt), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich, Ausnahme nur für Auszubildende), Paragraf 163 Abs. 5 und 7 SGB VI (beitragspflichtige Einnahme aus 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts, Übergangsbereich in der Rentenversicherung), Paragraf 168 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI (Arbeitgeber trägt die Zusatzbeiträge allein), Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte aus dem Arbeitsentgelt), Paragraf 3 Nr. 28 EStG (Steuerfreiheit), Paragraf 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g EStG (Progressionsvorbehalt), Paragraf 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Pflichtveranlagung), alle über gesetze-im-internet.de. Rechtsprechung: Bundessozialgericht, Urteil vom 15.8.2018, B 12 R 4/18 R (Gleitzone bei Altersteilzeit). Verwaltung und Fachliteratur: Techniker Krankenkasse, Beratungsblatt "Altersteilzeit", Stand 01/2026 (Suchnummer 2033330: Regelarbeitsentgelt, 100-Prozent-Grenze, ermäßigter Beitragssatz in der Freistellungsphase, Personengruppenschlüssel 103, BBG 2026); AOK Firmenkunden, "Altersteilzeitmodelle"; Haufe, "Geringere Beiträge für Midijobs während Altersteilzeit". Werte 2026: Faktor F 0,6619, Übergangsbereich 603,01 bis 2.000 Euro, Rentenversicherung 18,6 Prozent, Beitragsbemessungsgrenze 8.450 Euro, Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Prozent Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent, vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 Euro, Rentenwert 42,52 Euro, Grundfreibetrag 12.348 Euro. Alle Beitrags- und Nettowerte mit der Logik dieses Rechners berechnet.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand Oktober 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer-, Rechts- oder Rentenberatung. Lohnsteuer und Progressionsvorbehalt sind grob vereinfacht. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen regeln Aufstockung und Laufzeit oft günstiger als das gesetzliche Minimum; vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung sollten eine Rentenauskunft und die Personalabteilung eingebunden werden.