Ratgeber, Stand September 2026

Aktivrente im Midijob: 2.000 Euro steuerfrei ab der Regelaltersgrenze

Kurze Antwort: Seit dem 1. Januar 2026 ist Arbeitslohn für Arbeit nach der Regelaltersgrenze bis 2.000 Euro im Monat steuerfrei (Paragraf 3 Nr. 21 EStG). Der Midijob ist ausdrücklich erfasst, der Minijob nicht. Weil die Obergrenze des Übergangsbereichs genau bei 2.000 Euro liegt, ist ein Midijob neben der Rente damit immer vollständig steuerfrei. Neben 1.400 Euro Rente spart das bei 1.200 Euro Lohn 2.579 Euro Einkommensteuer im Jahr. Die Kranken- und Pflegebeiträge bleiben.

Was die Aktivrente ist

Der Name führt etwas in die Irre: Die Aktivrente ist keine Rente und keine Zahlung der Rentenversicherung, sondern eine Steuerbefreiung für Arbeitslohn. Eingeführt hat sie das Aktivrentengesetz zum 1. Januar 2026 als neue Nummer 21 im Katalog der steuerfreien Einnahmen des Paragrafen 3 EStG. Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterarbeitet, kann bis zu 24.000 Euro Lohn im Jahr steuerfrei verdienen, im laufenden Lohnsteuerabzug zeitanteilig also 2.000 Euro im Monat.

Steuerfrei2.000 € im Monat
Jahreshöchstbetrag24.000 €
Ab wannFolgemonat nach der Regelaltersgrenze
Übergangsbereich 2026603,01 bis 2.000 €

Die Voraussetzungen stehen im Gesetzestext selbst:

  • Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis. Selbstständige, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte sind ausgeschlossen, Beamte für ihren Dienst ebenso.
  • Arbeit ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze (Paragrafen 35 und 235 SGB VI). Wer die Grenze im Juli 2026 erreicht, bekommt die Steuerfreiheit ab August 2026. Für jeden Kalendermonat ohne die Voraussetzungen sinkt der Jahresbetrag um ein Zwölftel, für 2026 bleiben in diesem Beispiel also 5 mal 2.000 gleich 10.000 Euro.
  • Der Arbeitgeber muss Rentenversicherungsbeiträge nach genau aufgezählten Vorschriften zu zahlen haben. An dieser Bedingung hängt, ob ein Midijob oder Minijob erfasst ist (nächster Abschnitt).
  • Kein Rentenbezug nötig. Ob Sie die Altersrente schon beziehen oder aufschieben, spielt keine Rolle.

Die Regelaltersgrenze liegt für den Jahrgang 1959 bei 66 Jahren und 2 Monaten, für 1960 bei 66 Jahren und 4 Monaten, für 1961 bei 66 Jahren und 6 Monaten und ab dem Jahrgang 1964 bei 67 Jahren. Die vollständige Tabelle steht im Artikel Midijob als Rentner. Eine vorgezogene Altersrente, etwa mit 63 oder 64, reicht für die Aktivrente nicht.

Warum der Midijob erfasst ist und der Minijob nicht

Paragraf 3 Nr. 21 EStG macht die Steuerfreiheit davon abhängig, dass der Arbeitgeber für die Arbeit Beiträge nach Paragraf 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3, Paragraf 172 Abs. 1 oder Paragraf 172a SGB VI zu entrichten hat. Das sieht nach Paragrafenkette aus, entscheidet aber genau die Frage, die für Midijobber zählt:

Vorschrift im SGB VIWas sie regeltAktivrente
Paragraf 168 Abs. 1 Nr. 1normale Beschäftigung, Beitrag je zur Hälfteja
Paragraf 168 Abs. 1 Nr. 1dBeschäftigung im Übergangsbereich (Midijob, rentenversicherungspflichtig)ja
Paragraf 172 Abs. 1Arbeitgeberanteil für rentenversicherungsfreie Vollrentner nach der Regelaltersgrenzeja
Paragraf 172aMitglieder berufsständischer Versorgungswerkeja
Paragraf 168 Abs. 1 Nr. 1bMinijob mit Rentenversicherungspflicht (15 Prozent Arbeitgeber, Rest Beschäftigte)nein
Paragraf 172 Abs. 3Pauschalbeitrag im rentenversicherungsfreien Minijobnein

Für den Midijob greift je nach Lage eine der beiden hervorgehobenen Zeilen. Wer nach der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters bezieht, ist rentenversicherungsfrei (Paragraf 5 Abs. 4 SGB VI); der Arbeitgeber zahlt trotzdem seinen Anteil nach Paragraf 172 Abs. 1 SGB VI. Wer die Rente aufschiebt oder auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, bleibt rentenversicherungspflichtig; im Übergangsbereich teilen sich die Beiträge dann nach Paragraf 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI. In beiden Fällen ist die Bedingung erfüllt.

Der Minijob fällt dagegen durch, und zwar unabhängig davon, ob er pauschal oder nach Steuerklasse versteuert wird: Der Arbeitgeber zahlt dort Beiträge nach Paragraf 168 Abs. 1 Nr. 1b oder Paragraf 172 Abs. 3 SGB VI, und beide stehen nicht in der Liste. Zusätzlich schließt das Gesetz pauschal besteuerten Lohn aus. Für Rentner im Minijob ändert sich durch die Aktivrente also nichts. Bei einem pauschal versteuerten Minijob war das auch vorher kein Nachteil, weil der Arbeitgeber die Pauschsteuer von 2 Prozent trägt.

Die Deckungsgleichheit: Die Obergrenze des Übergangsbereichs liegt bei 2.000 Euro im Monat, bezogen auf das regelmäßige Jahresentgelt also bei 24.000 Euro. Der Freibetrag der Aktivrente beträgt 2.000 Euro im Monat und 24.000 Euro im Jahr. Ein Midijob, der das ganze Jahr nach der Regelaltersgrenze läuft, passt deshalb immer vollständig in den Freibetrag, auch mit Weihnachtsgeld, solange das Jahresentgelt im Übergangsbereich bleibt.

Was das neben der Rente bringt: das Rechenbeispiel

Auf den ersten Blick wirkt die Aktivrente im Midijob wenig spektakulär. In Steuerklasse 1 behält der Arbeitgeber bei einem Vollrentner im Midijob bis rund 1.226 Euro Brutto ohnehin keine Lohnsteuer ein. Der eigentliche Effekt zeigt sich erst in der Steuererklärung: Dort werden Lohn und steuerpflichtiger Rentenanteil zusammengerechnet, und die Rente hat den Grundfreibetrag oft schon fast allein ausgeschöpft. Ohne Aktivrente wird der Midijob-Lohn dann vom ersten Euro an mit dem Eingangssteuersatz und darüber besteuert, obwohl auf der Lohnabrechnung keine Steuer stand.

Das Beispiel: Bruttorente 1.400 Euro im Monat, Rentenbeginn 2025 nach Erreichen der Regelaltersgrenze, also ganz 2026 im Anwendungsbereich der Aktivrente. Der Besteuerungsanteil für den Rentenbeginn 2025 beträgt 83,5 Prozent. Steuerpflichtig sind damit 14.028,00 Euro Jahresrente, abzüglich 102 Euro Werbungskostenpauschbetrag und 2.074,80 Euro eigene Kranken- und Pflegebeiträge auf die Rente (12,35 Prozent). Aus der Rente allein ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen von 11.851,20 Euro, knapp unter dem Grundfreibetrag 2026 von 12.348 Euro. Dazu kommt ein Midijob über das ganze Jahr:

Midijob brutto im MonatIhr SV-Anteil im MonatEinkommensteuer im Jahr ohne Aktivrentedavon als Lohnsteuer einbehalten (Klasse 1)Einkommensteuer mit AktivrenteErsparnis im Monat
800,00 €28,91 €1.539 €0,00 €0 €128,25 €
1.000,00 €58,26 €2.052 €0,00 €0 €171,00 €
1.200,00 €87,60 €2.579 €0,00 €0 €214,92 €
1.500,00 €131,63 €3.398 €463,92 €0 €283,17 €
1.800,00 €175,66 €4.249 €1.137,00 €0 €354,08 €
2.000,00 €205,00 €4.834 €1.638,00 €0 €402,83 €

Einkommensteuer nach dem Grundtarif 2026 für Alleinstehende, ohne Kirchensteuer; Solidaritätszuschlag fällt in diesem Bereich nicht an. Im Fall ohne Aktivrente sind vom Lohn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro und die eigenen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. SV-Anteil als Vollrentner mit Kind: Kranken- und Pflegeversicherung mit ermäßigtem Satz von 14,0 Prozent plus 2,9 Prozent durchschnittlichem Zusatzbeitrag und 3,6 Prozent Pflegeversicherung, im Übergangsbereich reduziert. Berechnet mit der Rechenlogik dieser Seite; die Steuerwerte sind eine Näherung.

Die Tabelle zeigt zweierlei. Erstens die Nachzahlungsfalle, die es bis 2025 gab: Bei 1.200 Euro Midijob wird im Jahr keine Lohnsteuer einbehalten, die Steuererklärung hätte aber 2.579 Euro nachgefordert. Zweitens den vollen Wert der Aktivrente: Mit ihr bleibt es bei 0 Euro, weil der Lohn steuerfrei ist und die Rente allein unter dem Grundfreibetrag liegt. Einen Progressionsvorbehalt gibt es nicht, der steuerfreie Lohn erhöht also auch nicht den Steuersatz auf die Rente.

Wer mehr als rund 1.226 Euro verdient, merkt die Aktivrente zusätzlich sofort auf der Lohnabrechnung: Die Lohnsteuer von 38,66 Euro (1.500 Euro), 94,75 Euro (1.800 Euro) oder 136,50 Euro (2.000 Euro) im Monat entfällt. Bei 2.000 Euro Brutto steigt das Netto dadurch von 1.658,50 auf 1.795,00 Euro. Mit höherer Rente fällt die Ersparnis noch größer aus, weil der Lohn dann in einem höheren Grenzsteuersatz landen würde.

Welche Abgaben bleiben

Die Aktivrente ist eine reine Steuerregel. Die Sozialversicherung läuft unverändert weiter, und im Übergangsbereich mit den reduzierten Beiträgen der Formel 2. Nach der Regelaltersgrenze hängt die Belastung davon ab, ob Sie Rente beziehen:

Brutto im MonatVollrentner mit KindVollrentner kinderlosRente aufgeschoben, mit Kind
700,00 €14,23 €17,29 €27,56 €
1.000,00 €58,26 €63,38 €112,82 €
1.200,00 €87,60 €94,10 €169,65 €
1.500,00 €131,63 €140,19 €254,92 €
2.000,00 €205,00 €217,00 €397,00 €

Sozialversicherungsanteil der Beschäftigten in Euro pro Monat, 2026. Vollrentner: nur Kranken- und Pflegeversicherung, Krankenversicherung mit dem ermäßigten Satz von 14,0 Prozent, weil mit der Vollrente der Krankengeldanspruch entfällt. Rente aufgeschoben: Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, Krankenversicherung mit dem allgemeinen Satz von 14,6 Prozent. Die Arbeitslosenversicherung endet für Beschäftigte in beiden Fällen mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird (Paragraf 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III); der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil weiter (Paragraf 346 Abs. 3 SGB III).

Bemerkenswert ist der zeitliche Gleichlauf: Die Arbeitslosenversicherung fällt zum Ende des Monats weg, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, und die Aktivrente beginnt im Folgemonat. Ab diesem Monat sinken im Midijob also Beiträge und Steuer gleichzeitig.

Wer die Rente aufschiebt, zahlt mehr Beiträge, bekommt dafür aber etwas zurück: Die eigenen Rentenbeiträge bringen Entgeltpunkte, im Übergangsbereich aus dem vollen Arbeitsentgelt (Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI), und jeder aufgeschobene Monat erhöht die spätere Rente um 0,5 Prozent (Paragraf 77 Abs. 2 SGB VI). Ob sich das lohnt, zeigt der Artikel Midijob und Rente. Als Vollrentner können Sie auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (Paragraf 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI); die Aktivrente bleibt auch dann erhalten, weil sich die Beitragstragung dann nach der ebenfalls begünstigten Nr. 1d richtet.

So läuft es in der Praxis

  • Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Freibetrag schon bei der monatlichen Abrechnung, zeitanteilig mit 2.000 Euro je Monat. Bei einem Midijob wird damit keine Lohnsteuer, keine Kirchensteuer und kein Solidaritätszuschlag mehr einbehalten. Auf der Lohnsteuerbescheinigung wird der steuerfreie Betrag gesondert ausgewiesen.
  • Steuerklasse 6. Ist der Midijob ein zweites Arbeitsverhältnis, darf der Arbeitgeber den Freibetrag in Steuerklasse 6 nur berücksichtigen, wenn Sie ihm bestätigen, dass er nicht schon in einem anderen Arbeitsverhältnis genutzt wird (Paragraf 3 Nr. 21 Satz 4 EStG). Die Bestätigung kommt zum Lohnkonto. Der Freibetrag gilt pro Person nur einmal, insgesamt höchstens 24.000 Euro im Jahr.
  • Nicht übertragbar. Monate vor der Regelaltersgrenze kürzen den Jahresbetrag um je ein Zwölftel, ungenutzte Monate lassen sich nicht auf andere übertragen.
  • Doppelte Befreiung zählt nicht. Was schon nach anderen Vorschriften steuerfrei ist, etwa Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge oder Trinkgeld, fällt nicht unter die Aktivrente (Satz 2) und verbraucht den Freibetrag deshalb auch nicht.
  • Werbungskosten. Kosten, die unmittelbar mit dem steuerfreien Lohn zusammenhängen, sind nach Paragraf 3c EStG nicht abziehbar. Fahrtkosten zum Midijob wirken sich also steuerlich nicht mehr aus.
  • Für Arbeit vor der Regelaltersgrenze gilt die Befreiung nicht, auch wenn der Lohn erst später ausgezahlt wird. Maßgeblich ist, für welchen Zeitraum die Arbeit geleistet wurde.

Die wichtigsten Punkte in Kurzform

  • Seit 2026 ist Arbeitslohn ab dem Folgemonat nach der Regelaltersgrenze bis 2.000 Euro im Monat und 24.000 Euro im Jahr steuerfrei (Paragraf 3 Nr. 21 EStG), ohne Progressionsvorbehalt und auch ohne Rentenbezug.
  • Der Midijob ist über Paragraf 168 Abs. 1 Nr. 1d und Paragraf 172 Abs. 1 SGB VI ausdrücklich erfasst, der Minijob nicht.
  • Weil der Übergangsbereich bei 2.000 Euro endet, ist ein Midijob nach der Regelaltersgrenze stets vollständig steuerfrei.
  • Neben 1.400 Euro Rente spart das bei 1.200 Euro Midijob 2.579 Euro und bei 2.000 Euro 4.834 Euro Einkommensteuer im Jahr.
  • Die Sozialabgaben bleiben: als Vollrentner mit Kind 87,60 Euro bei 1.200 Euro Brutto, nur Kranken- und Pflegeversicherung.

Häufige Fragen

Gilt die Aktivrente auch für einen Midijob?

Ja. Paragraf 3 Nr. 21 EStG verlangt, dass der Arbeitgeber für die Arbeit Rentenversicherungsbeiträge nach bestimmten Vorschriften zu zahlen hat, und nennt dabei ausdrücklich Paragraf 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI, also die Beitragstragung im Übergangsbereich, sowie Paragraf 172 Abs. 1 SGB VI, den Arbeitgeberanteil für Vollrentner. Ein Midijob mit 603,01 bis 2.000 Euro ist damit ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze vollständig steuerfrei. Ausgeschlossen ist dagegen der Minijob, für den der Arbeitgeber Pauschalbeiträge nach anderen Vorschriften zahlt.

Muss ich für die Aktivrente schon Rente beziehen?

Nein. Entscheidend ist allein, dass Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben; steuerfrei ist der Lohn für Arbeit ab dem Folgemonat. Ob Sie Ihre Altersrente schon beziehen oder aufschieben, spielt keine Rolle. Wer die Rente aufschiebt, bleibt allerdings rentenversicherungspflichtig und zahlt im Midijob seinen reduzierten Rentenbeitrag weiter, bekommt dafür aber zusätzliche Entgeltpunkte und einen Zuschlag von 0,5 Prozent je aufgeschobenem Monat.

Muss ich bei der Aktivrente Sozialabgaben zahlen?

Ja. Die Aktivrente befreit nur von der Einkommensteuer, nicht von der Sozialversicherung. Als Vollrentner nach der Regelaltersgrenze zahlen Sie im Midijob Kranken- und Pflegeversicherung mit dem ermäßigten Satz von 14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag, im Übergangsbereich reduziert: bei 700 Euro Brutto 14,23 Euro, bei 1.200 Euro 87,60 Euro und bei 2.000 Euro 205,00 Euro im Monat (mit Kind). Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt dann allein der Arbeitgeber.

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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 3 Nr. 21 EStG (Steuerfreiheit bis 24.000 Euro, Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, Katalog der Beitragsvorschriften, Zwölftelung, Bestätigung in Steuerklasse 6, zeitanteilige Berücksichtigung im Lohnsteuerabzug), Paragraf 3c EStG (Abzugsverbot für Werbungskosten), Paragraf 32a EStG (Grundtarif 2026), Paragraf 168 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 1d SGB VI (Beitragstragung, Übergangsbereich, Minijob), Paragraf 172 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VI (Arbeitgeberanteil für Vollrentner, Pauschalbeitrag im Minijob), Paragraf 5 Abs. 4 SGB VI (Rentenversicherungsfreiheit und Verzicht), Paragraf 70 Abs. 1a und Paragraf 77 Abs. 2 SGB VI (Entgeltpunkte im Übergangsbereich, Zuschlag bei Aufschub), Paragrafen 35 und 235 SGB VI (Regelaltersgrenze), Paragraf 28 Abs. 1 Nr. 1 und Paragraf 346 Abs. 3 SGB III (Arbeitslosenversicherung), Paragraf 243 SGB V (ermäßigter Beitragssatz), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich), alle über gesetze-im-internet.de. Fachliteratur: Haufe, "Steuerfreie Aktivrente: Voraussetzungen und Besonderheiten" (kein Rentenbezug erforderlich, Ausschluss von Minijobs und pauschal besteuertem Lohn, kein Progressionsvorbehalt, Ausweis auf der Lohnsteuerbescheinigung). Werte 2026: Faktor F 0,6619, Übergangsbereich 603,01 bis 2.000 Euro, Grundfreibetrag 12.348 Euro, Beitragssätze Krankenversicherung 14,6 (ermäßigt 14,0) plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 (Kinderlosenzuschlag 0,6), Rentenversicherung 18,6 Prozent. Besteuerungsanteil für den Rentenbeginn 2025: 83,5 Prozent. Alle Beitrags- und Steuerwerte wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand September 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Das Rechenbeispiel ist vereinfacht (Alleinstehende, gesetzlich versichert, ohne Kirchensteuer und ohne weitere Einkünfte oder Abzüge); die tatsächliche Steuer ergibt sich erst aus dem Steuerbescheid. Über die Versicherungspflicht entscheidet im Zweifel die Krankenkasse als Einzugsstelle.