Warum die Angst vor der Anrechnung meistens unbegründet ist
Wer nach dem Tod des Partners anfängt zu arbeiten oder die Stunden aufstockt, stellt fast immer zuerst dieselbe Frage: Verliere ich dann meine Witwenrente? Bei einem Midijob lautet die Antwort in den meisten Fällen nein, und der Grund ist eine Rechenvorschrift, die kaum jemand kennt.
Die Einkommensanrechnung nach Paragraf 97 SGB VI arbeitet nämlich nicht mit Ihrem Bruttoverdienst und auch nicht mit dem Betrag auf Ihrem Kontoauszug, sondern mit einem pauschalierten Nettoeinkommen. Und diese Pauschale unterstellt Abzüge von 40 Prozent. Im Übergangsbereich zahlen Sie aber je nach Entgelt nur 4,2 bis 25,3 Prozent. Die Rentenversicherung rechnet Ihr Einkommen also deutlich kleiner, als es ist.
Drei Zahlen genügen für den Überblick:
- 1.122,53 Euro Freibetrag im Monat, seit dem 1. Juli 2026, zuzüglich 238,11 Euro je waisenrentenberechtigtes Kind,
- 40 Prozent pauschaler Abzug vom Bruttoarbeitsentgelt, bevor überhaupt verglichen wird,
- 40 Prozent Anrechnungssatz auf den Betrag, der den Freibetrag dann noch übersteigt.
Zuerst: vier Monate ohne jede Anrechnung
Im sogenannten Sterbevierteljahr wird überhaupt nichts angerechnet, egal wie viel Sie verdienen. Der Grund steckt in zwei Vorschriften, die zusammenwirken:
- Nach Paragraf 67 Nr. 5 und 6 SGB VI beträgt der Rentenartfaktor bei kleinen und großen Witwenrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats 1,0, anschließend 0,25 beziehungsweise 0,55. Sie bekommen also zunächst die volle Rente, die der verstorbene Ehegatte bekommen hätte.
- Nach Paragraf 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI gilt die Einkommensanrechnung nicht, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.
Beides endet zusammen. Wer im März stirbt, hinterlässt eine ungeprüfte Rente für März, April, Mai und Juni; ab Juli gelten Rentenartfaktor und Anrechnung. Wenn Sie in dieser Zeit einen Midijob aufnehmen, bleibt er in diesen Monaten also selbst dann ohne Folgen, wenn er über allen Grenzen liegt.
Der Freibetrag 2026: 1.122,53 Euro
Paragraf 97 Abs. 2 SGB VI bindet den Freibetrag nicht an einen festen Eurobetrag, sondern an den aktuellen Rentenwert:
- Grundfreibetrag: das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts,
- Erhöhung: das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind, das Anspruch auf Waisenrente hat oder ihn nur deshalb nicht hat, weil es kein Kind des Verstorbenen ist,
- Anrechnung: 40 Prozent des Betrags, der danach noch übrig bleibt.
Der aktuelle Rentenwert liegt seit dem 1. Juli 2026 bundeseinheitlich bei 42,52 Euro (Rentenanpassung um 4,24 Prozent). Daraus ergeben sich die Werte des laufenden Rentenjahres:
| Freibetrag im Monat | bis 30.6.2026 (Rentenwert 40,79) | seit 1.7.2026 (Rentenwert 42,52) |
|---|---|---|
| ohne Kind | 1.076,86 | 1.122,53 |
| mit 1 waisenrentenberechtigten Kind | 1.305,28 | 1.360,64 |
| mit 2 waisenrentenberechtigten Kindern | 1.533,70 | 1.598,75 |
Alle Beträge in Euro. Der Freibetrag steigt also mit jeder Rentenanpassung automatisch mit, ohne dass Sie etwas tun müssen. Wichtig ist nur: Diese Grenze gilt für das pauschalierte Netto, nicht für Ihr Brutto. Was das umgerechnet bedeutet, steht im nächsten Abschnitt.
Die 40-Prozent-Pauschale, und warum sie im Midijob ein Geschenk ist
Paragraf 18a SGB IV listet auf, was überhaupt als Einkommen zählt: Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen, Vermögenseinkommen, Elterngeld. Arbeitsentgelt gehört nach Absatz 2 zum Erwerbseinkommen. Diese Bruttobeträge werden dann nach Paragraf 18b Abs. 5 SGB IV mit festen Prozentsätzen in Nettobeträge umgerechnet. Für Arbeitsentgelt heißt es dort schlicht: Das monatliche Einkommen ist um 40 vom Hundert zu kürzen.
Das ist eine echte Pauschale. Sie hängt nicht davon ab, wie viel Sozialversicherung und Lohnsteuer Sie wirklich zahlen. Und genau hier entsteht der Vorteil für Beschäftigte im Übergangsbereich, denn dort sind die echten Abzüge viel kleiner:
| Brutto im Monat | Ihr echtes Netto (Steuerklasse 1) | echte Abzugsquote | pauschaliertes Netto (60 Prozent) | Differenz zu Ihren Gunsten |
|---|---|---|---|---|
| 700,00 | 670,63 | 4,2 Prozent | 420,00 | 250,63 |
| 1.000,00 | 879,79 | 12,0 Prozent | 600,00 | 279,79 |
| 1.500,00 | 1.214,31 | 19,0 Prozent | 900,00 | 314,31 |
| 2.000,00 | 1.493,59 | 25,3 Prozent | 1.200,00 | 293,59 |
| 2.400,00 (kein Midijob mehr) | 1.731,49 | 27,9 Prozent | 1.440,00 | 291,49 |
| 4.000,00 (kein Midijob mehr) | 2.641,75 | 34,0 Prozent | 2.400,00 | 241,75 |
Alle Beträge in Euro, Steuerklasse 1, ohne Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet. Die Pauschale unterstellt Abzüge von 40 Prozent; erreicht wird diese Quote erst bei einem Vollzeitgehalt. Für Midijobber liegt das angesetzte Einkommen deshalb rund 250 bis 315 Euro unter dem, was wirklich aufs Konto kommt.
Umgerechnet: ab wann wird gekürzt?
Weil 60 Prozent des Bruttos angesetzt werden, lässt sich der Freibetrag direkt in Brutto umrechnen: 1.122,53 Euro geteilt durch 0,6 ergibt 1.870,88 Euro. Bis zu diesem Bruttoentgelt passiert nichts. Mit einem waisenrentenberechtigten Kind liegt die Marke bei 2.267,73 Euro und damit jenseits der Midijob-Obergrenze; dann kann ein Midijob die Witwenrente rechnerisch nie kürzen.
Der Midijob-Rabatt bleibt unangetastet
Die zweite wichtige Frage lautet: Welches Brutto wird eigentlich genommen? Im Übergangsbereich gibt es zwei Größen, die auseinanderfallen. Das tatsächliche Arbeitsentgelt, und die abgesenkte beitragspflichtige Einnahme nach Paragraf 20 Abs. 2a SGB IV, aus der die Beiträge berechnet werden. Bei 1.000 Euro Brutto sind das 854,06 Euro.
Die Deutsche Rentenversicherung beantwortet das in ihrer Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung zu Paragraf 18a SGB IV in einem eigenen Abschnitt zum Übergangsbereich, und zwar unmissverständlich: Die der Beitragsentrichtung zugrunde gelegte, vom tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt abweichende beitragspflichtige Einnahme bleibe unberücksichtigt, es sei das tatsächliche Arbeitsentgelt heranzuziehen.
Für Sie heißt das: Der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs kostet keine Witwenrente. Er erhöht Ihr Netto, aber nicht das angerechnete Einkommen. Das ist die freundliche Variante. Bei anderen Leistungen läuft es genau umgekehrt:
- Elterngeld: Dort wird die Sozialabgaben-Pauschale von 21 Prozent nicht auf das Brutto angewendet, sondern auf eine eigens abgesenkte Größe. Vom Beitragsrabatt kommen deshalb nur 33,1 Prozent an, und das Elterngeld-Netto liegt unter dem echten Netto. Mehr dazu im Artikel zum Elterngeld im Midijob.
- Krankengeld: Dort nimmt Paragraf 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V den Übergangsbereich ausdrücklich heraus, sodass der Rabatt zwar nicht schadet, aber auch nicht hilft. Siehe Krankengeld im Midijob.
- Rente: Dort sichert Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI die vollen Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Entgelt. Siehe Midijob und Rente.
Bei der Witwenrente gilt die gleiche Logik wie bei der eigenen Rente: gerechnet wird mit dem echten Lohn.
Anrechnung auf die Witwenrente im Midijob 2026
Die Tabelle zeigt für jedes Bruttoentgelt im Übergangsbereich, wie viel von der Witwenrente abgezogen wird. Ausgangspunkt ist immer das Brutto, davon 60 Prozent, davon der Freibetrag von 1.122,53 Euro abgezogen, vom Rest 40 Prozent.
| Brutto im Monat | Ihr Netto (Steuerklasse 1) | pauschaliertes Netto | über dem Freibetrag | Anrechnung auf die Witwenrente |
|---|---|---|---|---|
| 603,01 | 603,01 | 361,81 | 0,00 | 0,00 |
| 700,00 | 670,63 | 420,00 | 0,00 | 0,00 |
| 900,00 | 810,07 | 540,00 | 0,00 | 0,00 |
| 1.000,00 | 879,79 | 600,00 | 0,00 | 0,00 |
| 1.200,00 | 1.019,24 | 720,00 | 0,00 | 0,00 |
| 1.400,00 | 1.155,28 | 840,00 | 0,00 | 0,00 |
| 1.600,00 | 1.272,28 | 960,00 | 0,00 | 0,00 |
| 1.800,00 | 1.385,14 | 1.080,00 | 0,00 | 0,00 |
| 1.870,88 | 1.424,06 | 1.122,53 | 0,00 | 0,00 |
| 1.900,00 | 1.439,87 | 1.140,00 | 17,47 | 6,99 |
| 2.000,00 | 1.493,59 | 1.200,00 | 77,47 | 30,99 |
Alle Beträge in Euro, ohne waisenrentenberechtigtes Kind, ohne weitere Einkommen, Steuerklasse 1, Zusatzbeitrag 2,9 Prozent. Ihr eigenes Brutto können Sie im Midijob-Rechner eintragen; für die Anrechnung brauchen Sie daraus nur die Bruttozeile.
Die eigentlich interessante Rechnung: was bleibt von einer Gehaltserhöhung?
Oberhalb von 1.870,88 Euro kostet jeder zusätzliche Euro Brutto 24 Cent Witwenrente, denn 60 Prozent davon fließen in die Bemessung und davon wieder 40 Prozent in die Anrechnung. Pro 100 Euro mehr Brutto sind das 24,00 Euro, konstant bis zur Obergrenze. Dagegen steht der Netto-Zuwachs:
- 1.900 auf 2.000 Euro Brutto: Netto plus 53,72 Euro, Witwenrente minus 24,00 Euro, unterm Strich plus 29,72 Euro im Monat.
Die Anrechnung frisst die Erhöhung also nicht auf, sie halbiert sie etwa. Dass die letzten hundert Euro im Korridor netto ohnehin am wenigsten bringen, liegt an der Grenzbelastung von 30,28 Cent je Euro im Übergangsbereich; das ist im Artikel zum Sprung an der 2.000-Euro-Grenze ausgerechnet. Wer knapp über 1.870,88 Euro landet und die Stunden frei wählen kann, hat also einen Grund mehr, bei 1.870 Euro zu bleiben.
Minijob gegen Midijob: der 1.005-Euro-Kipppunkt
Hier steckt die größte Überraschung dieser Rechenvorschrift. Paragraf 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB IV nimmt ausdrücklich Beschäftigte aus, die die Voraussetzungen des Paragrafen 172 Abs. 3 SGB VI erfüllen. Das sind geringfügig entlohnte Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind und für die der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitrag von 15 Prozent zahlt. Deren Arbeitsentgelt wird nicht gekürzt. Die Deutsche Rentenversicherung führt das in der Anlage zu Paragraf 18b SGB IV als eigene Zeile: ohne Pauschalabzug, und zwar seit dem 1. Juli 2007.
Daraus ergeben sich drei verschiedene Behandlungen für ein und denselben kleinen Job:
| Beschäftigung | Brutto im Monat | Pauschalabzug | angerechnetes Einkommen |
|---|---|---|---|
| Minijob, von der Rentenversicherungspflicht befreit | 603,00 | kein Abzug | 603,00 |
| Minijob, rentenversicherungspflichtig (3,6 Prozent Eigenanteil) | 603,00 | 40 Prozent | 361,80 |
| Midijob | 1.005,00 | 40 Prozent | 603,00 |
Alle Beträge in Euro. Lesen Sie die erste und die dritte Zeile zusammen: Ein befreiter Minijob mit 603 Euro belastet die Witwenrente genauso stark wie ein Midijob mit 1.005 Euro Brutto. Bei gleichem angerechnetem Einkommen verdienen Sie im Midijob 402 Euro mehr, und zwar bei vollem Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsschutz.
Solange beide Beträge unter dem Freibetrag von 1.122,53 Euro liegen, ist das ohnehin theoretisch. Praktisch wichtig wird es, sobald eine eigene Rente dazukommt und der Freibetrag bereits aufgebraucht ist. Dann ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob doppelt teuer: Sie kostet Rentenansprüche, und sie erhöht das angerechnete Einkommen um 241,20 Euro. Wer ohnehin über einen Wechsel nachdenkt, findet die Argumente in der Checkliste für das Gespräch mit dem Arbeitgeber.
Wenn eine eigene Rente dazukommt
Mehrere zu berücksichtigende Einkommen werden nach Paragraf 18b Abs. 1 Satz 2 SGB IV zusammengerechnet, jedes mit seiner eigenen Pauschale. Eine eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente ist Erwerbsersatzeinkommen nach Paragraf 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV und wird nur um 14 Prozent gekürzt, wenn die Leistung nach 2010 begonnen hat. Eine Rente zählt also mit 86 Prozent, ein Midijob nur mit 60 Prozent. Genau deshalb wird der Freibetrag in der Praxis meist von der eigenen Rente aufgebraucht und nicht vom Job.
| eigene Rente | davon 86 Prozent | Midijob-Brutto | davon 60 Prozent | Summe | über dem Freibetrag | Anrechnung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 0,00 | 0,00 | 1.000,00 | 600,00 | 600,00 | 0,00 | 0,00 |
| 700,00 | 602,00 | 1.500,00 | 900,00 | 1.502,00 | 379,47 | 151,79 |
| 900,00 | 774,00 | 1.000,00 | 600,00 | 1.374,00 | 251,47 | 100,59 |
| 900,00 | 774,00 | 1.200,00 | 720,00 | 1.494,00 | 371,47 | 148,59 |
| 1.100,00 | 946,00 | 1.000,00 | 600,00 | 1.546,00 | 423,47 | 169,39 |
Alle Beträge in Euro, Freibetrag 1.122,53 Euro ohne waisenrentenberechtigtes Kind, Leistungsbeginn der eigenen Rente nach 2010. Auch hier bleibt die Gegenrechnung entscheidend: In der dritten Zeile kostet der Midijob mit 1.000 Euro Brutto 100,59 Euro Witwenrente, bringt aber 879,79 Euro netto. Ein vollständiger Wegfall der Witwenrente ist erst bei Einkommen möglich, die weit jenseits des Übergangsbereichs liegen.
Nicht angerechnet werden übrigens Renten aus privater Vorsorge, soweit sie nach Paragraf 10a oder Abschnitt XI EStG gefördert wurden, also insbesondere Riester-Renten. Diese Ausnahme steht in Paragraf 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IV.
Der Zeitversatz: warum die Kürzung erst viel später kommt
Die Anrechnung reagiert nicht auf Ihre nächste Lohnabrechnung. Paragraf 18b Abs. 2 SGB IV stellt auf das Vorjahreseinkommen ab, und Paragraf 18d Abs. 1 SGB IV lässt Einkommensänderungen erst vom nächstfolgenden 1. Juli an wirken. Vier Regeln, die daraus folgen:
- Ein Midijob, den Sie 2026 aufnehmen, wirkt erst ab dem 1. Juli 2027. Die Witwenrente läuft bis dahin unverändert weiter. Rechnen Sie mit der Nachricht, nicht mit einer Rückforderung für das laufende Jahr.
- Ein Start mitten im Jahr verwässert nichts. Gerechnet wird das Vorjahreseinkommen geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. Drei Monate mit 1.900 Euro ergeben 1.900 Euro Monatseinkommen, nicht 475 Euro.
- Einmalzahlungen zählen mit. Jährliche Sonderzuwendungen sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des Paragrafen 23a SGB IV und gehören zum Vorjahreseinkommen, verteilt über zwölf Monate. Ein Weihnachtsgeld von 1.000 Euro hebt das Monatseinkommen um 83,33 Euro und senkt die Brutto-Schwelle von 1.870,88 auf 1.787,55 Euro. Bei 1.800 Euro laufendem Brutto plus 1.000 Euro Weihnachtsgeld werden dann 2,99 Euro im Monat angerechnet, obwohl das laufende Entgelt allein noch anrechnungsfrei wäre.
- Rückwärts geht es schneller. Sinkt das laufende Einkommen um mindestens zehn Prozent, kann die Minderung nach Paragraf 18d Abs. 2 SGB IV schon ab ihrem Eintritt berücksichtigt werden. Wer Stunden reduziert oder den Job verliert, sollte das der Rentenversicherung deshalb sofort melden und nicht bis zum nächsten 1. Juli warten.
Was die Witwenrente umgekehrt im Midijob kostet
Eine Nebenwirkung übersehen fast alle: Wer versicherungspflichtig beschäftigt ist und gleichzeitig eine Rente bezieht, zahlt Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch aus der Rente. Nach Paragraf 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V gehören zur Beitragsbemessung bei versicherungspflichtig Beschäftigten sowohl das Arbeitsentgelt (Nummer 1) als auch der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nummer 2), und nach Paragraf 228 Abs. 1 SGB V zählen dazu auch Hinterbliebenenrenten.
Entscheidend ist dabei Paragraf 226 Abs. 4 SGB V: Die abgesenkte beitragspflichtige Einnahme des Übergangsbereichs gilt nur für das Arbeitsentgelt. Die Witwenrente wird mit ihrem vollen Zahlbetrag verbeitragt. Beispiel mit einer großen Witwenrente von 825,00 Euro:
- Krankenversicherung: 17,5 Prozent von 825,00 Euro sind 144,38 Euro. Die Hälfte trägt nach Paragraf 249a SGB V der Rentenversicherungsträger, Sie zahlen rund 72,19 Euro.
- Pflegeversicherung: 3,6 Prozent von 825,00 Euro, also 29,70 Euro, tragen Rentnerinnen und Rentner allein.
- Zahlbetrag: rund 723,11 Euro statt 825,00 Euro. Die Rentenversicherung behält beides ein und führt es ab, Sie müssen nichts tun.
Der Kinderlosenzuschlag kommt hinzu, wenn er greift; Witwen und Witwer mit Kindern sind davon nicht betroffen. Beitragsfrei bleibt die Witwenrente nur, wenn Sie privat krankenversichert oder als Landwirt anders zugeordnet sind.
Häufige Fragen
Wie viel darf ich zur Witwenrente dazuverdienen 2026?
Der Freibetrag beträgt seit dem 1. Juli 2026 für Witwen und Witwer 1.122,53 Euro im Monat, nämlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts von 42,52 Euro. Je Kind mit Anspruch auf Waisenrente kommen 238,11 Euro hinzu. Dieser Freibetrag gilt aber nicht für das Brutto, sondern für ein pauschaliertes Nettoeinkommen: Arbeitsentgelt wird nach Paragraf 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB IV um pauschal 40 Prozent gekürzt. Umgerechnet auf das Bruttoentgelt dürfen Sie deshalb bis 1.870,88 Euro im Monat verdienen, ohne dass ein Cent angerechnet wird. Mit einem waisenrentenberechtigten Kind reicht der Freibetrag rechnerisch bis 2.267,73 Euro Brutto und damit über den ganzen Übergangsbereich hinaus.
Wird ein Midijob auf die Witwenrente angerechnet?
In den meisten Fällen nicht. Ein Midijob liegt definitionsgemäß zwischen 603,01 und 2.000 Euro im Monat, und die Anrechnung beginnt erst über 1.870,88 Euro Brutto. Im unteren und mittleren Korridor bleibt die Witwenrente also vollständig erhalten. Wer an der Obergrenze von 2.000 Euro verdient, verliert 30,99 Euro im Monat, bei 1.900 Euro sind es 6,99 Euro. Wichtig ist dabei die Gegenrechnung: Dieselben 100 Euro mehr Brutto bringen zwischen 1.900 und 2.000 Euro 53,72 Euro mehr Netto. Unterm Strich bleiben also 29,72 Euro übrig, die Anrechnung frisst die Gehaltserhöhung nicht auf. Anders sieht es aus, wenn neben dem Midijob noch eine eigene Rente läuft, denn beide Einkommen werden zusammengerechnet.
Zählt bei der Witwenrente das volle Brutto oder die niedrigere beitragspflichtige Einnahme des Midijobs?
Das volle tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt. Die Deutsche Rentenversicherung sagt das in ihrer Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung zu Paragraf 18a SGB IV ausdrücklich: Die der Beitragsentrichtung zugrunde gelegte, vom tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt abweichende beitragspflichtige Einnahme bleibt unberücksichtigt, es ist das tatsächliche Arbeitsentgelt heranzuziehen. Bei 1.000 Euro Brutto wird also mit 1.000 Euro gerechnet und nicht mit der beitragspflichtigen Einnahme von 854,06 Euro. Der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs bleibt Ihnen damit vollständig und kostet keine Witwenrente. Das ist der Unterschied zum Elterngeld, das die Sozialabgaben-Pauschale auf eine abgesenkte Größe anwendet.
Ist ein Minijob bei der Witwenrente günstiger als ein Midijob?
Nein, meist ist es genau umgekehrt. Ein Minijob, in dem Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wird ohne jeden Pauschalabzug angesetzt und zählt mit vollen 603 Euro. Ein Midijob wird um 40 Prozent gekürzt. Ein Midijob mit 1.005 Euro Brutto belastet die Witwenrente deshalb genauso stark wie ein befreiter Minijob mit 603 Euro, bringt aber 402 Euro mehr Verdienst und vollen Versicherungsschutz. Wer im Minijob rentenversicherungspflichtig bleibt, bekommt die 40-Prozent-Kürzung dagegen auch und kommt auf 361,80 Euro angerechnetes Einkommen.
Muss ich meinen neuen Midijob der Rentenversicherung melden?
Ja. Einkommen, das auf eine Rente wegen Todes angerechnet werden kann, ist mitzuteilen, auch wenn es unter dem Freibetrag liegt. Das kostet Sie in der Regel nichts, weil die Anrechnung erst ab 1.870,88 Euro Brutto beginnt und Änderungen ohnehin erst zum nächsten 1. Juli wirken. Unterbleibt die Meldung, drohen dagegen Rückforderungen, und die Rentenversicherung erfährt das Entgelt spätestens aus der Jahresmeldung Ihres Arbeitgebers. Umgekehrt lohnt sich die Meldung auch bei einem Rückgang: Sinkt Ihr Einkommen um mindestens zehn Prozent, kann das sofort berücksichtigt werden.
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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 97 SGB VI (Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, Freibetrag als 26,4faches des aktuellen Rentenwerts, Erhöhung um das 5,6fache je waisenrentenberechtigtes Kind, Anrechnung von 40 vom Hundert, keine Anrechnung solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt), Paragraf 46 SGB VI (kleine und große Witwenrente, 24 Kalendermonate, Altersgrenze 47 Jahre, Mindestehedauer), Paragraf 67 Nr. 5 und 6 SGB VI (Rentenartfaktor 1,0 bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Sterbemonats, danach 0,25 und 0,55), Paragraf 172 Abs. 1 und 3 SGB VI (Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit, Pauschalbeitrag von 15 Prozent im befreiten Minijob), Paragraf 18a SGB IV (Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Erwerbseinkommen nach Absatz 2, Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, anrechnungsfreie geförderte Altersvorsorge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), Paragraf 18b SGB IV (Zusammenrechnung mehrerer Einkommen nach Absatz 1 Satz 2, Vorjahreseinkommen geteilt durch die Zahl der Monate mit Einkommen nach Absatz 2, laufendes Einkommen bei einem Rückgang um zehn vom Hundert nach Absatz 3, pauschale Kürzungen nach Absatz 5: 40 vom Hundert bei Arbeitsentgelt, 30,5 vom Hundert bei Beschäftigten nach Paragraf 172 Abs. 1 SGB VI, keine Kürzung bei Beschäftigten nach Paragraf 172 Abs. 3 oder Paragraf 276a SGB VI, 14 vom Hundert bei Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit mit Leistungsbeginn nach 2010), Paragraf 18d SGB IV (Einkommensänderungen erst vom nächstfolgenden 1. Juli an, Minderungen ab Eintritt bei mindestens zehn vom Hundert), Paragraf 23a SGB IV (zeitliche Zuordnung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich 2026: mehr als 603 bis 2.000 Euro, Faktor F 0,6619), Paragrafen 226 Abs. 1 und 4, 228 Abs. 1 und 249a SGB V (Rente als beitragspflichtige Einnahme bei versicherungspflichtig Beschäftigten, Absenkung nur für das Arbeitsentgelt, hälftige Tragung des Krankenversicherungsbeitrags aus der Rente durch den Rentenversicherungsträger), alle über gesetze-im-internet.de. Zur Behandlung des Übergangsbereichs: Deutsche Rentenversicherung, Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu Paragraf 18a SGB IV, Version 015.00, Abschnitt "Arbeitsentgelt im Niedriglohnbereich beziehungsweise Übergangsbereich", mit der Entgeltgrenze 603,01 bis 2.000,00 Euro ab 1.1.2026. Zu den Pauschalabzügen: Deutsche Rentenversicherung, Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu Paragraf 18b SGB IV, Anlage 1 "Kürzung des Erwerbseinkommens auf Nettobeträge", mit den Einzelfällen geringfügige Beschäftigung, kurzfristige Beschäftigung und Beschäftigung neben einer Altersvollrente. Aktueller Rentenwert 42,52 Euro seit dem 1. Juli 2026 (Rentenanpassung um 4,24 Prozent, Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, Deutsche Rentenversicherung), davor 40,79 Euro. Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Alle Brutto- und Nettowerte dieses Artikels wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet, die pauschalierten Nettobeträge und Anrechnungsbeträge daraus nach den Paragrafen 18b SGB IV und 97 SGB VI.
Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand September 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer-, Rechts- oder Sozialberatung. Über Ihre Witwenrente und die Höhe der Einkommensanrechnung entscheidet verbindlich allein Ihr Rentenversicherungsträger. Die Nettowerte enthalten eine vereinfachte Lohnsteuerberechnung ohne Kirchensteuer und ohne individuelle Freibeträge; für die Einkommensanrechnung spielt Ihr tatsächliches Netto ohnehin keine Rolle, weil dort nur die Pauschale des Paragrafen 18b SGB IV gilt.