Der Pflegemindestlohn 2026 und 2027
In der Pflege gilt nicht nur der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro, sondern ein eigener Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Seit dem 1. Juli 2026 regelt ihn die Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung vom 3. März 2026. Sie gilt bis zum 30. September 2028 und löst die Sechste Verordnung ab. Die Werte je Stunde und der Bereich, in dem eine Teilzeitstelle zum Midijob wird:
| Gruppe | bis 30.6.2026 | ab 1.7.2026 | ab 1.7.2027 | Midijob ab 1.7.2026 |
|---|---|---|---|---|
| Pflegehilfskräfte | 16,10 € | 16,52 € | 16,95 € | 8,43 bis 27,96 Std./Woche |
| Qualifizierte Pflegehilfskräfte (mindestens einjährige Ausbildung) | 17,35 € | 17,80 € | 18,26 € | 7,82 bis 25,95 Std./Woche |
| Pflegefachkräfte | 20,50 € | 21,03 € | 21,58 € | 6,62 bis 21,96 Std./Woche |
Die Wochenwerte rechnen mit dem üblichen Faktor 4,33 Wochen pro Monat und dem Übergangsbereich 2026 von 603,01 bis 2.000 Euro. Die Grenze nach unten ist in der Pflege kaum ein Thema: Schon eine Pflegehilfskraft mit neun Wochenstunden verdient mehr als 603 Euro, ein Minijob ist nur mit sehr wenigen Stunden möglich. Entscheidend ist die Obergrenze von 2.000 Euro. Sie liegt bei einer Pflegefachkraft schon knapp über einer halben Stelle.
Ab 2027 steigt die Untergrenze des Übergangsbereichs mit dem Mindestlohn von 14,60 Euro auf 633,01 Euro. Für Pflegehilfskräfte mit 16,52 Euro sind das 8,85 Wochenstunden, ab Juli 2027 mit 16,95 Euro 8,62 Wochenstunden. Die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro und sinkt in Stunden gerechnet mit jeder Lohnerhöhung: ab Juli 2027 auf 27,25 Stunden bei Pflegehilfskräften und 21,40 Stunden bei Pflegefachkräften.
Für wen der Pflegemindestlohn gilt
Die Verordnung gilt nach ihrem Paragrafen 1 für Pflegebetriebe: Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflege erbringen. Dazu gehören Pflegeheime, Tagespflegen, ambulante Pflegedienste und auch Betreuungsdienste nach Paragraf 71 Abs. 1a SGB XI.
- Nicht erfasst sind Krankenhäuser sowie Einrichtungen, in denen Vorsorge, Rehabilitation, Teilhabe, Schulausbildung oder Erziehung im Vordergrund stehen. Dort gilt der Tarifvertrag des Hauses oder der gesetzliche Mindestlohn. Für Kliniken in kommunaler Trägerschaft siehe Midijob im öffentlichen Dienst.
- Nicht erfasst sind Privathaushalte. Wer direkt bei einer pflegebedürftigen Person angestellt ist, bekommt mindestens den gesetzlichen Mindestlohn. Die Besonderheiten dieser Konstellation stehen unter Midijob im Privathaushalt.
- Ausgenommene Bereiche im Pflegebetrieb: Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftliche Versorgung, Gebäudereinigung, Empfang und Sicherheitsdienst, Garten- und Geländepflege, Wäscherei und Logistik (Paragraf 1 Abs. 3). Wer dort arbeitet, fällt aber doch unter den Pflegemindestlohn, wenn er mindestens 25 Prozent seiner vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit den Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig ist (Paragraf 1 Abs. 4).
- Auszubildende nach dem Pflegeberufegesetz, dem Berufsbildungsgesetz, dem Pflegefachassistenzgesetz und in landesrechtlich geregelten Helferberufen sind ausgenommen. Für sie gilt die Ausbildungsvergütung, im Beitragsrecht zählen sie nie zum Übergangsbereich. Details unter Azubi und Praktikant im Midijob.
Betreuungskräfte und Alltagsbegleiter in Pflegeheimen sind keine Ausnahme, sie bekommen mindestens den Satz für Pflegehilfskräfte. Für den Übergangsbereich selbst spielt die Einordnung keine Rolle: Er gilt für alle versicherungspflichtig Beschäftigten mit 603,01 bis 2.000 Euro, auch in der Küche oder Verwaltung eines Pflegeheims.
Beitragstabelle 2026: Pflegehilfskraft in Teilzeit
Die folgenden Werte rechnen mit 16,52 Euro je Stunde, einem Kind (also ohne Kinderlosenzuschlag), dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und Lohnsteuer als Näherung für Steuerklasse 1:
| Wochenstunden | Brutto im Monat | Arbeitnehmeranteil | Arbeitgeberanteil | Lohnsteuer | Netto |
|---|---|---|---|---|---|
| 10 | 715,32 € | 34,00 € | 189,26 € | 0,00 € | 681,32 € |
| 15 | 1.072,97 € | 142,31 € | 254,33 € | 0,00 € | 930,66 € |
| 20 | 1.430,63 € | 250,60 € | 319,42 € | 6,58 € | 1.173,45 € |
| 25 | 1.788,29 € | 358,89 € | 384,49 € | 50,75 € | 1.378,65 € |
| 30 (kein Midijob) | 2.145,95 € | 453,87 € | 453,87 € | 111,16 € | 1.580,92 € |
Die Ersparnis gegenüber regulären Beiträgen ist bei wenigen Stunden am größten: Bei 10 Wochenstunden zahlt die Pflegehilfskraft 34,00 Euro statt 151,29 Euro, also 117,29 Euro im Monat weniger. Bei 20 Stunden sind es 250,60 statt 302,58 Euro (51,98 Euro weniger), bei 25 Stunden noch 19,34 Euro. Die Rentenansprüche entstehen trotzdem aus dem vollen Entgelt (Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI), mehr dazu unter Midijob und Rente. Eigene Werte mit Zusatzbeitrag, Kinderzahl und Steuerklasse liefert der Midijob-Rechner.
20 Wochenstunden: Hilfskraft, qualifizierte Hilfskraft, Fachkraft
Bei gleicher Stundenzahl entscheidet die Qualifikationsstufe darüber, wie viel vom Beitragsrabatt übrig bleibt. Je näher das Entgelt an 2.000 Euro liegt, desto kleiner wird die Ersparnis. Vergleich mit dem jeweiligen Pflegemindestlohn ab 1. Juli 2026, gleiche Annahmen wie oben:
| Gruppe (20 Std./Woche) | Brutto | Arbeitnehmeranteil | ohne Übergangsbereich | Ersparnis | Netto |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegehilfskraft, 16,52 € | 1.430,63 € | 250,60 € | 302,58 € | 51,98 € | 1.173,45 € |
| Qualifizierte Pflegehilfskraft, 17,80 € | 1.541,48 € | 284,16 € | 326,03 € | 41,87 € | 1.238,49 € |
| Pflegefachkraft, 21,03 € | 1.821,20 € | 368,85 € | 385,19 € | 16,34 € | 1.396,85 € |
Eine Pflegefachkraft mit 25 Wochenstunden verdient mit 21,03 Euro bereits 2.276,50 Euro und zahlt reguläre Beiträge von 481,47 Euro, netto bleiben rund 1.658,53 Euro. Wer als Fachkraft zwischen 20 und 25 Stunden schwankt, sollte deshalb vor einer Stundenerhöhung nachrechnen. Einen Beitragssprung gibt es an der 2.000-Euro-Grenze aber nicht, beide Formeln enden dort beim vollen Entgelt. Warum mehr Stunden trotzdem fast immer mehr Netto bringen, erklärt Midijob gegen Teilzeit über 2.000 Euro.
Die Erhöhung zum 1. Juli 2026 zeigt, wie viel von einer Lohnerhöhung im Übergangsbereich ankommt: Bei 20 Wochenstunden stieg das Brutto einer Pflegehilfskraft um 36,37 Euro (1.394,26 auf 1.430,63 Euro), netto kamen 21,61 Euro an (1.151,84 auf 1.173,45 Euro). Bei der Pflegefachkraft waren es 45,90 Euro brutto und 25,43 Euro netto (1.371,42 auf 1.396,85 Euro).
Zuschläge, Schichtdienst und Mehrurlaub
- Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge sind im Schichtdienst der Pflege Alltag. Soweit sie nach Paragraf 3b EStG steuerfrei sind (Grundlohn bis 25 Euro je Stunde für die Beitragsfreiheit), sind sie auch beitragsfrei und zählen nicht zur 2.000-Euro-Grenze. Eine Pflegehilfskraft mit vielen Nachtdiensten bleibt dadurch leichter im Übergangsbereich. Die Prozentsätze und Rechenbeispiele stehen unter Nachtzuschlag und Sonntagszuschlag im Midijob.
- Wechselnde Dienstpläne. Schwankt die Stundenzahl von Monat zu Monat, entscheidet eine vorausschauende Jahresprognose, ob der Übergangsbereich gilt, nicht jeder einzelne Monat. Siehe Midijob mit schwankendem Entgelt. Bezahlte Mehrarbeit zählt im Auszahlungsmonat voll mit, Freizeitausgleich über ein Arbeitszeitkonto nicht; Einzelheiten unter Überstunden im Midijob.
- Bereitschaftsdienst muss nach der Verordnung insgesamt mit dem Mindestentgelt vergütet werden, wenn die Arbeitsleistung darin 25 Prozent übersteigt. Auch diese Vergütung ist laufendes Entgelt und zählt zur Grenze.
- Mehrurlaub. Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaub gibt die Verordnung neun Tage Mehrurlaub je Kalenderjahr bei einer Fünftagewoche. Bei weniger Arbeitstagen je Woche verringert er sich entsprechend, Teilzeitkräfte haben ihn also anteilig. Er entfällt, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag insgesamt schon mehr Urlaub als gesetzlich vorsieht.
Die wichtigsten Punkte in Kurzform
- Pflegemindestlohn seit 1.7.2026: 16,52 Euro für Pflegehilfskräfte, 17,80 Euro für qualifizierte Pflegehilfskräfte, 21,03 Euro für Pflegefachkräfte; ab 1.7.2027 16,95, 18,26 und 21,58 Euro.
- Midijob-Bereich zum Mindestlohn: Pflegehilfskräfte 8,43 bis 27,96, qualifizierte Pflegehilfskräfte 7,82 bis 25,95, Pflegefachkräfte 6,62 bis 21,96 Wochenstunden.
- Bei 20 Wochenstunden als Pflegehilfskraft: 1.430,63 Euro brutto, 250,60 Euro Arbeitnehmeranteil, 1.173,45 Euro netto, 51,98 Euro weniger Beiträge als ohne Übergangsbereich.
- Der Pflegemindestlohn gilt in Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten und Betreuungsdiensten, nicht in Krankenhäusern und Privathaushalten. Hauswirtschaft, Küche und Verwaltung nur bei mindestens 25 Prozent Betreuungsanteil.
- Steuerfreie Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge zählen nicht zur 2.000-Euro-Grenze.
Häufige Fragen
Ist ein Teilzeitjob in der Pflege ein Midijob?
Meistens ja. Mit dem Pflegemindestlohn von 16,52 Euro, der seit dem 1. Juli 2026 für Pflegehilfskräfte gilt, liegt das Monatsentgelt ab 8,43 Wochenstunden über 603 Euro und erst ab 27,96 Wochenstunden über 2.000 Euro. Dazwischen gelten automatisch die reduzierten Arbeitnehmerbeiträge des Übergangsbereichs. Bei 20 Wochenstunden sind das 1.430,63 Euro brutto und 1.173,45 Euro netto in Steuerklasse 1.
Bis wie viele Stunden ist eine Pflegefachkraft im Midijob?
Mit dem Mindestlohn für Pflegefachkräfte von 21,03 Euro endet der Übergangsbereich bei 21,96 Wochenstunden. Eine halbe Stelle mit 20 Stunden ist mit 1.821,20 Euro brutto noch ein Midijob, mit 25 Stunden sind es 2.276,50 Euro und damit reguläre Beiträge. Wer über Tarif bezahlt wird, erreicht die 2.000-Euro-Grenze entsprechend früher.
Gilt der Pflegemindestlohn auch für Betreuungskräfte und Hauswirtschaft?
Für Betreuungskräfte und Alltagsbegleiter in Pflegebetrieben ja, sie zählen mindestens als Pflegehilfskräfte. Beschäftigte in Verwaltung, Küche, Hauswirtschaft, Reinigung, Wäscherei oder Haustechnik sind ausgenommen, es sei denn, sie arbeiten mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit betreuend, aktivierend oder pflegend mit den Pflegebedürftigen. Krankenhäuser und Privathaushalte fallen nicht unter die Verordnung, dort gilt der gesetzliche Mindestlohn.
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Rechtsgrundlagen und Quellen: Siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung) vom 3.3.2026, BGBl. 2026 I Nr. 58, Paragraf 1 Abs. 1 bis 4 (Pflegebetriebe, Ausnahme für Krankenhäuser, Auszubildende und Bereiche wie Verwaltung, Küche und Hauswirtschaft, Rückausnahme ab 25 Prozent betreuender Tätigkeit), Mindestentgelte 16,52, 17,80 und 21,03 Euro ab 1.7.2026 sowie 16,95, 18,26 und 21,58 Euro ab 1.7.2027, Geltung bis 30.9.2028, über gesetze-im-internet.de; Paragraf 72 Abs. 3a SGB XI (Zulassung nur bei Entlohnung mindestens in Tarifhöhe); Paragraf 71 Abs. 1a SGB XI (Betreuungsdienste); Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich); Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte im Übergangsbereich); Paragraf 3b EStG (steuerfreie Zuschläge). Fachinformation: lohn-info.de, "Mindestlohnregelungen in der Pflegebranche" (Werte 2024 bis 2028, Mehrurlaub, Bereitschaftsdienst); Bundesregierung, "Mehr Geld für Pflegekräfte". Werte 2026: Faktor F 0,6619, Übergangsbereich 603,01 bis 2.000 Euro, Beitragssätze Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Alle Beitrags- und Nettowerte wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet (mit einem Kind, Lohnsteuer als Näherung für Steuerklasse 1 ohne Kirchensteuer, 4,33 Wochen je Monat).
Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand Oktober 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung. Maßgeblich sind der Arbeitsvertrag, ein angewandter Tarifvertrag und die Pflegearbeitsbedingungenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.