Ratgeber, Stand September 2026

Midijob und Pflege von Angehörigen: Pflegezeit, Rentenbeiträge und die 30-Stunden-Grenze

Kurze Antwort: Wer die Arbeitszeit für die Pflege eines Angehörigen reduziert, landet fast zwangsläufig im Übergangsbereich, denn 10 bis 30 Wochenstunden zum Mindestlohn von 13,90 Euro sind 604,37 bis 1.813,12 Euro brutto. Der eigentliche Gewinn steckt in der Rentenversicherung: Die Pflegekasse zahlt zusätzlich zum Midijob Beiträge auf Ihr Rentenkonto, bei Pflegegrad 4 mit Pflegegeld 514,94 Euro im Monat, während Sie selbst bei 906,56 Euro Brutto nur 40,42 Euro Rentenbeitrag tragen. Bedingung ist, dass Sie nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten.

Warum dieses Thema fast immer ein Midijob-Thema ist

Nach der Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes wurden Ende 2023 rund 4,9 Millionen der 5,7 Millionen Pflegebedürftigen zu Hause versorgt, 3,1 Millionen davon allein mit Pflegegeld, also überwiegend durch Angehörige. Die Menschen, die das leisten, sind meist selbst berufstätig. Der typische Weg ist keine Kündigung, sondern eine Reduzierung der Arbeitszeit. Genau dabei rutscht das Monatsbrutto in den Übergangsbereich, oft ohne dass jemand das Wort Midijob in die Hand nimmt.

Das ist kein Zufall, sondern folgt aus den Zahlen. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 2026 13,90 Euro, ein Monat hat im Durchschnitt das 4,348-fache der Wochenstunden. Damit ergibt sich:

WochenstundenStunden im MonatBrutto im MonatArbeitnehmerbeitragLohnsteuerNetto
1043,48604,370,420,00603,95
1252,18725,2537,030,00688,22
1565,22906,5691,920,00814,64
1878,261.087,87146,810,00941,06
2086,961.208,74183,410,001.025,33
25108,701.510,93274,9215,331.220,68
28121,741.692,24329,8137,581.324,85
30130,441.813,12366,4154,331.392,38

Alle Beträge in Euro, Steuerklasse 1, ohne Kirchensteuer, ohne Kinderlosenzuschlag, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, berechnet mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026. Die gesamte Spanne liegt im Übergangsbereich von mehr als 603 bis 2.000 Euro. Wer mehr als den Mindestlohn verdient, verschiebt die Tabelle nach oben; Stundenkorridore für andere Stundenlöhne stehen in Midijob: wie viele Stunden.

Die Familienpflegezeit ist per Gesetz ein Midijob. Nach Paragraf 2 Abs. 1 Satz 2 FPfZG muss die verringerte Arbeitszeit während der Familienpflegezeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Zum Mindestlohn sind das 906,56 Euro im Monat, also fast genau die Mitte des Übergangsbereichs. Wer die gesetzliche Mindestarbeitszeit wählt, ist damit zwangsläufig Midijobber.

Drei Wege, Arbeit und Pflege zu verbinden

Das Arbeitsrecht kennt für pflegende Angehörige drei getrennte Ansprüche. Sie sind kombinierbar, zusammen aber auf 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen begrenzt (Paragraf 2a Abs. 1 FPfZG).

Kurzzeitige ArbeitsverhinderungPflegezeitFamilienpflegezeit
RechtsgrundlageParagraf 2 PflegeZGParagrafen 3 und 4 PflegeZGParagraf 2 FPfZG
Dauerbis zu 10 Arbeitstagebis zu 6 Monatebis zu 24 Monate
Umfangvollständige Freistellungganz oder teilweisenur teilweise, mindestens 15 Wochenstunden
Anspruch nur beijedem Arbeitgebermehr als 15 Beschäftigtenmehr als 25 Beschäftigten
Ankündigungunverzüglich10 Arbeitstage vorher, in Textform8 Wochen vorher, in Textform
GeldleistungPflegeunterstützungsgeld der Pflegekassezinsloses Darlehenzinsloses Darlehen

Für alle drei gilt der besondere Kündigungsschutz des Paragrafen 5 PflegeZG: Von der Ankündigung an, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der Freistellung darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Nach dem Ende der Freistellung lebt die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit wieder auf, der Midijob-Status ist also von vornherein befristet.

Wichtig für die Abrechnung: Sobald die Arbeitszeit dauerhaft sinkt, muss der Arbeitgeber das regelmäßige Arbeitsentgelt neu vorausschauend beurteilen. Beginnt die Freistellung mitten im Monat, entsteht ein Teilentgeltzeitraum. Beide Fälle sind in Schwankendes Entgelt und Midijob im Teilmonat beschrieben.

Die 30-Stunden-Grenze: der wichtigste Satz im ganzen Thema

Die Rentenversicherung behandelt häusliche Pflege als eigene versicherungspflichtige Tätigkeit. Nach Paragraf 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI ist versicherungspflichtig, wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegt.

Vier Bedingungen müssen zusammenkommen:

  • Mindestens Pflegegrad 2 bei der gepflegten Person, mit Anspruch auf Leistungen der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung.
  • Mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Mehrere Pflegebedürftige dürfen zusammengezählt werden.
  • Häusliche Umgebung, also die Wohnung der pflegebedürftigen Person oder Ihre eigene, nicht das Pflegeheim.
  • Nicht erwerbsmäßig. Sie dürfen Geld von der gepflegten Person annehmen, aber höchstens in Höhe des Pflegegeldes nach Paragraf 37 SGB XI. Darüber wird aus der Pflege eine Erwerbstätigkeit, und der Anspruch entfällt.

Und dann kommt der Satz, an dem alles hängt: Nicht versicherungspflichtig ist, wer regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig ist. Genau 30 Stunden sind noch in Ordnung, 30,5 Stunden nicht mehr.

Der Kipppunkt liegt bei 15,33 Euro Stundenlohn. Wer weniger verdient, stößt bei 30 Wochenstunden noch nicht an die Midijob-Obergrenze von 2.000 Euro, sondern zuerst an die 30-Stunden-Grenze der Pflegeversicherung. Wer mehr verdient, verlässt zuerst den Übergangsbereich. Beim Mindestlohn von 13,90 Euro sind 30 Wochenstunden 1.813,12 Euro, es bleiben also 186,88 Euro Luft bis zur Midijob-Obergrenze, die Sie nicht mehr nutzen können, ohne die Rentenbeiträge der Pflegekasse zu verlieren.

Die 30 Stunden zählen die Erwerbstätigkeit, nicht die Summe aus Arbeit und Pflege. Zehn Stunden Pflege neben 30 Stunden Beschäftigung sind zulässig, auch wenn das faktisch eine 40-Stunden-Woche ist.

Was die Pflegekasse an Ihr Rentenkonto zahlt

Die Höhe der Beiträge steht in Paragraf 166 Abs. 2 SGB VI. Sie hängt vom Pflegegrad und davon ab, ob die pflegebedürftige Person Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination bezieht. Bezugsgröße ist ein Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße, 2026 also von 3.955 Euro.

Pflegegrad und LeistungAnteil der BezugsgrößeBeitragsbemessungsgrundlageBeitrag der PflegekasseEntgeltpunkte je Jahrspätere Monatsrente je Pflegejahr
Pflegegrad 2, Sachleistung18,9 %747,50139,040,17277,34
Pflegegrad 2, Kombination22,95 %907,67168,830,20978,92
Pflegegrad 2, Pflegegeld27 %1.067,85198,620,246710,49
Pflegegrad 3, Sachleistung30,1 %1.190,46221,430,275011,69
Pflegegrad 3, Kombination36,55 %1.445,55268,870,333914,20
Pflegegrad 3, Pflegegeld43 %1.700,65316,320,392916,71
Pflegegrad 4, Sachleistung49 %1.937,95360,460,447719,04
Pflegegrad 4, Kombination59,5 %2.353,23437,700,543623,12
Pflegegrad 4, Pflegegeld70 %2.768,50514,940,639627,19
Pflegegrad 5, Sachleistung70 %2.768,50514,940,639627,19
Pflegegrad 5, Kombination85 %3.361,75625,290,776633,02
Pflegegrad 5, Pflegegeld100 %3.955,00735,630,913738,85

Alle Beträge in Euro pro Monat, Beitragssatz 18,6 Prozent, gerechnet mit der Bezugsgröße 2026 von 3.955 Euro, dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro und dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro, der seit dem 1. Juli 2026 gilt. Die Beiträge trägt die Pflegekasse allein, für Sie ist nichts zu zahlen. Pflegen mehrere Personen gemeinsam, wird der Wert nach dem festgestellten prozentualen Umfang aufgeteilt.

Der Antrag läuft nicht über die Rentenversicherung, sondern über den Fragebogen zur Feststellung der Rentenversicherungspflicht bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Ohne diesen Fragebogen fließt kein Cent, auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Vergleich, der die Sache entscheidet

Jetzt die beiden Zahlen nebeneinander. Eine Person arbeitet in Familienpflegezeit 15 Wochenstunden zum Mindestlohn, verdient also 906,56 Euro brutto, und pflegt daneben einen Angehörigen mit Pflegegrad 4, der Pflegegeld bezieht.

aus dem Midijobaus der Pflegezusammen
Bemessungsgrundlage für die Rente906,562.768,503.675,06
Rentenbeitrag im Monat138,94514,94653,88
davon aus eigener Tasche40,420,0040,42
Entgeltpunkte je Jahr0,20940,63960,8490
spätere Monatsrente je Jahr8,9127,1936,10

Die Pflege bringt in diesem Fall gut das Dreifache der Rentenanwartschaft des bezahlten Jobs, und die Pflegekasse zahlt dafür das 12,7-fache dessen, was der Midijobber selbst an Rentenbeitrag trägt. Das ist der stärkste Rentenhebel, den der Übergangsbereich überhaupt kennt, und er wird regelmäßig übersehen.

Zwei Einschränkungen gehören dazu:

  • Die Kalendermonate zählen nicht doppelt. Ein Monat mit Midijob und Pflege ist ein Pflichtbeitragsmonat, nicht zwei. Für Wartezeiten, Erwerbsminderungsschutz und Reha ändert die Pflege also nichts, wenn der Midijob ohnehin läuft. Die Entgeltpunkte addieren sich trotzdem.
  • Der Midijob liefert volle Entgeltpunkte. Nach Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI zählt für die Rente das tatsächliche Arbeitsentgelt, nicht die reduzierte beitragspflichtige Einnahme. Wie das funktioniert, steht in Midijob und Rente.

Arbeitslosenversicherung: hier verdrängt der Midijob die Pflege

In der Arbeitslosenversicherung gibt es einen fast spiegelbildlichen Tatbestand: Nach Paragraf 26 Abs. 2b SGB III sind Pflegepersonen versicherungspflichtig, wenn sie unter denselben Bedingungen wie in der Rentenversicherung pflegen und unmittelbar vor Beginn der Pflege versicherungspflichtig waren oder eine Entgeltersatzleistung bezogen haben. Die beitragspflichtige Einnahme beträgt nach Paragraf 345 Nr. 8 SGB III 50 Prozent der Bezugsgröße, 2026 also 1.977,50 Euro, der Beitrag 51,42 Euro im Monat.

Für Midijobber läuft das aber ins Leere, und zwar wegen eines einzigen Satzes: Paragraf 26 Abs. 3 SGB III bestimmt, dass nach Absatz 2b nicht versicherungspflichtig ist, wer nach anderen Vorschriften des SGB III versicherungspflichtig ist. Ein Midijob ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Solange er läuft, kommt die Pflegeversicherung in der Arbeitslosenversicherung also nicht zum Zug.

Der entscheidende Unterschied in einem Satz: In der Rentenversicherung addieren sich Beschäftigung und Pflege, in der Arbeitslosenversicherung verdrängt die Beschäftigung die Pflege. Praktisch relevant wird Paragraf 26 Abs. 2b SGB III erst, wenn die Beschäftigung ganz endet, etwa bei vollständiger Freistellung in der Pflegezeit. Dann sichert die Pflegekasse die Anwartschaft weiter.

Der Anwartschaftsschutz selbst hängt an Monaten, nicht an Beträgen, deshalb ändert die Verdrängung an Ihrem späteren Anspruch nichts. Wie sich das Arbeitslosengeld im Übergangsbereich berechnet, steht in Midijob und Arbeitslosengeld.

Kranken- und Pflegeversicherung während der Freistellung

Solange Sie in Teilzeit weiterarbeiten, ändert sich am Versicherungsschutz nichts: Der Midijob trägt Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wie zuvor, nur mit kleineren Beiträgen. Anders sieht es bei vollständiger Freistellung in der Pflegezeit aus.

  • Einen Monat lang läuft alles weiter. Nach Paragraf 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt längstens einen Monat als fortbestehend. Danach endet die Versicherungspflicht aus der Beschäftigung.
  • Dann zahlt die Pflegekasse Zuschüsse. Nach Paragraf 44a Abs. 1 SGB XI erhalten vollständig freigestellte Beschäftigte Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Mindestbeiträge für freiwillig Versicherte, höchstens aber in Höhe der tatsächlichen Beiträge. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt 2026 ein Drittel der Bezugsgröße, also 1.318,33 Euro im Monat. Das ergibt bei 14,6 Prozent plus 2,9 Prozent Zusatzbeitrag rund 230,71 Euro Krankenversicherung und bei 3,6 Prozent 47,46 Euro Pflegeversicherung, für Kinderlose ab 23 Jahren 55,37 Euro.
  • Familienversicherung prüfen. Wer verheiratet ist und kein eigenes Einkommen über der Grenze hat, kann in die beitragsfreie Familienversicherung wechseln. Die allgemeine Einkommensgrenze liegt 2026 bei 565 Euro im Monat, ein Siebtel der Bezugsgröße.
  • Unfallversicherung ist beitragsfrei. Pflegepersonen sind nach Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII kraft Gesetzes gesetzlich unfallversichert, und zwar für die Pflege selbst, für die Haushaltsführung der gepflegten Person und für die Wege dorthin. Beiträge zahlt niemand. Was bei einem Unfall im Midijob gilt, steht in Arbeitsunfall im Midijob.

Pflegeunterstützungsgeld: zehn Tage, aber nach dem fiktiven Netto

Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach Paragraf 2 PflegeZG zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld, nach Paragraf 44a Abs. 3 SGB XI für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person. Teilen sich mehrere Beschäftigte die Pflege, sind es zusammen höchstens zehn Tage im Jahr.

Die Höhe folgt Paragraf 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V, also der Regel für das Kinderkrankengeld: 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, 100 Prozent, wenn in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen geflossen sind. Und über den dortigen Verweis auf Paragraf 47 Abs. 1 Satz 6 bis 8 SGB V gilt auch hier die Ausnahme, die Midijobber Geld kostet: Die Besonderheiten des Übergangsbereichs bleiben außer Betracht. Gerechnet wird mit einem fiktiven Netto, bei dem die vollen Arbeitnehmerbeiträge von 21,15 Prozent abgezogen werden, obwohl Sie diese nie gezahlt haben.

Monatsbruttotatsächliches Nettofiktives Netto nach Satz 8Pflegeunterstützungsgeld je Tagje Tag aus dem echten NettoNachteil für 10 Tage
906,56814,64714,8221,4424,4429,95
1.000,00879,79788,5023,6626,3927,39
1.200,001.019,24946,2028,3930,5821,91

Alle Beträge in Euro, Steuerklasse 1, kalendertäglich gerechnet mit einem Dreißigstel des Monatswertes. Die Obergrenze von 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze spielt im Übergangsbereich keine Rolle. Dieselbe Systematik trifft das Krankengeld und das Kinderkrankengeld, ausführlich in Krankengeld im Midijob.

Das zinslose Darlehen: die Hälfte der Netto-Differenz

Für Pflegezeit und Familienpflegezeit gibt es beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen (Paragraf 3 FPfZG). Es beträgt höchstens die Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor und während der Freistellung, mindestens aber 50 Euro im Monat. Ein kleinerer Betrag ist möglich, ein größerer nicht.

Das Beispiel aus der Tabelle oben, eine Reduzierung von 30 auf 15 Wochenstunden zum Mindestlohn:

  • Netto vorher, bei 1.813,12 Euro brutto: 1.392,38 Euro
  • Netto währenddessen, bei 906,56 Euro brutto: 814,64 Euro
  • Differenz: 577,74 Euro, obwohl das Brutto um 906,56 Euro sinkt
  • mögliche Darlehensrate: bis zu 288,87 Euro im Monat

Die Hälfte des Bruttos verloren, aber nur 41 Prozent des Nettos: Das ist der Übergangsbereich in Reinform. Der Beitragsanteil sinkt schneller als das Entgelt, deshalb fällt der Einkommensverlust bei einer Reduzierung ins untere Drittel des Korridors deutlich milder aus als erwartet. Mit dem Darlehen bleiben im Beispiel 1.103,51 Euro im Monat, also 79 Prozent des früheren Nettos.

Zurückgezahlt wird nach Paragraf 6 FPfZG in monatlichen Raten, beginnend im Monat nach dem Ende der Förderung und abgeschlossen innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung. In Härtefällen kann das Bundesamt den Rückzahlungsbeginn verschieben, längstens auf den 25. Monat nach Förderbeginn, und die Raten aussetzen.

Zur Genauigkeit: Das Bundesamt rechnet mit einem pauschalierten Nettoentgelt aus dem durchschnittlichen Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate, nicht mit Ihrer tatsächlichen Abrechnung. Die 288,87 Euro sind deshalb eine Orientierungsgröße, kein Bescheid. Den verbindlichen Betrag nennt Ihnen das Bundesamt.

Weitergereichtes Pflegegeld ist kein Arbeitsentgelt

Viele pflegebedürftige Menschen geben ihr Pflegegeld ganz oder teilweise an die pflegende Person weiter. Das ist beitragsrechtlich unproblematisch und für den Midijob-Status vollkommen folgenlos, weil es kein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne des Paragrafen 14 SGB IV ist. Steuerfrei ist es nach Paragraf 3 Nr. 36 EStG, soweit es das Pflegegeld nicht übersteigt und die Pflege von Angehörigen oder sittlich dazu verpflichteten Personen erbracht wird.

PflegegradPflegegeld 2026 im Monat
Pflegegrad 2347,00
Pflegegrad 3599,00
Pflegegrad 4800,00
Pflegegrad 5990,00

Ein Beispiel: 1.000 Euro Midijob-Brutto plus 800 Euro weitergereichtes Pflegegeld bei Pflegegrad 4 ergeben 1.800 Euro im Monat. Für die Sozialversicherung zählen davon nur die 1.000 Euro, der Midijob bleibt also ein Midijob mit 120,21 Euro Arbeitnehmerbeitrag, und die Grenze von 2.000 Euro ist nicht in Gefahr. Wer allerdings mehr als das Pflegegeld erhält, gilt als erwerbsmäßig tätig, verliert die Rentenbeiträge der Pflegekasse und muss die Zahlung versteuern.

Die Pflegegeldbeträge sind 2026 unverändert. Nach den Erhöhungen zum 1. Januar 2024 und 2025 ist die nächste Anpassung erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen.

Checkliste für den Start

  • Pflegegrad klären. Ohne mindestens Pflegegrad 2 gibt es weder Pflegegeld noch Rentenbeiträge für die Pflegeperson.
  • Freistellungsmodell wählen und die Fristen einhalten: 10 Arbeitstage vor der Pflegezeit, 8 Wochen vor der Familienpflegezeit, jeweils in Textform.
  • Neue Arbeitszeit gegen die 30-Stunden-Grenze prüfen. Alles bis einschließlich 30 Wochenstunden erhält die Rentenbeiträge der Pflegekasse.
  • Fragebogen zur Rentenversicherungspflicht bei der Pflegekasse anfordern und ausfüllen. Ohne Antrag keine Beiträge.
  • Neues Brutto im Midijob-Rechner prüfen und mit der Personalabteilung abgleichen, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt neu beurteilt wurde.
  • Darlehen beantragen, wenn die Netto-Lücke zu groß wird, und die Rückzahlung ab dem Monat nach dem Ende der Förderung einplanen.
  • Zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld im Kopf behalten, sie stehen jedes Kalenderjahr neu zur Verfügung.

Häufige Fragen

Bekomme ich Rentenpunkte, wenn ich Angehörige pflege und nebenbei im Midijob arbeite?

Ja, und zwar zusätzlich zu den Entgeltpunkten aus dem Midijob. Die Pflege ist nach Paragraf 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI ein eigener Versicherungstatbestand: Wer eine Person mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegt, bekommt Rentenbeiträge von der Pflegekasse. Die Beitragsbemessungsgrundlage richtet sich nach Pflegegrad und Leistungsart und liegt 2026 zwischen 747,50 und 3.955,00 Euro im Monat. Bei Pflegegrad 4 und reinem Pflegegeld sind das 2.768,50 Euro, also 514,94 Euro Beitrag im Monat und 0,6396 Entgeltpunkte im Jahr. Ein Midijob mit 906,56 Euro Brutto bringt im selben Jahr 0,2094 Entgeltpunkte. Beides zusammen sind 0,8490 Entgeltpunkte, nach heutigem Rentenwert 36,10 Euro spätere Monatsrente je Pflegejahr. Die Kalendermonate zählen nicht doppelt, die Entgeltpunkte addieren sich aber.

Wie viele Stunden darf ich arbeiten, wenn ich einen Angehörigen pflege?

Für die Rentenbeiträge der Pflegekasse gilt eine harte Grenze: Wer regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig ist, bekommt sie nicht (Paragraf 3 Satz 3 SGB VI). Genau 30 Stunden sind noch erlaubt. Zum Mindestlohn von 13,90 Euro entsprechen 30 Wochenstunden 1.813,12 Euro Monatsbrutto, also einem Midijob. Erst ab einem Stundenlohn von 15,33 Euro stoßen Sie früher an die Midijob-Obergrenze von 2.000 Euro als an die 30-Stunden-Grenze. Arbeitsrechtlich brauchen Sie für die Reduzierung entweder eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder den Anspruch auf Pflegezeit nach Paragraf 3 PflegeZG beziehungsweise Familienpflegezeit nach Paragraf 2 FPfZG, dort mit mindestens 15 Wochenstunden.

Wie viel Geld verliere ich, wenn ich für die Pflege die Arbeitszeit reduziere?

Weniger als die reine Stundenrechnung vermuten lässt, weil der Übergangsbereich den Beitragsanteil mit sinkendem Entgelt überproportional senkt. Wer zum Mindestlohn von 30 auf 15 Wochenstunden geht, verliert die Hälfte des Bruttos, also 906,56 Euro, aber netto nur 577,74 Euro: 1.392,38 Euro netto werden zu 814,64 Euro. Für die Zeit der Freistellung gibt es beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen in Höhe der halben Netto-Differenz, im Beispiel also bis zu rund 288,87 Euro im Monat, mindestens 50 Euro. Das Darlehen ist innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung zurückzuzahlen.

Zählt das Pflegegeld, das ich von meinem Angehörigen bekomme, zum Midijob-Entgelt?

Nein. Weitergereichtes Pflegegeld ist kein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung und bleibt bei der Prüfung der Grenzen von 603 und 2.000 Euro vollständig außer Betracht. Steuerfrei ist es nach Paragraf 3 Nr. 36 EStG, solange es das Pflegegeld der gepflegten Person nicht übersteigt und Sie Angehöriger oder sittlich verpflichtet sind. Wer mehr bekommt, pflegt erwerbsmäßig und verliert damit die Rentenbeiträge der Pflegekasse.

Weiterlesen

Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 2 PflegeZG (kurzzeitige Arbeitsverhinderung, bis zu zehn Arbeitstage), Paragrafen 3 und 4 PflegeZG (Pflegezeit, vollständige oder teilweise Freistellung, Schwellenwert von mehr als 15 Beschäftigten, Ankündigung zehn Arbeitstage vorher in Textform, Höchstdauer sechs Monate), Paragraf 5 PflegeZG (Kündigungsschutz ab Ankündigung, höchstens zwölf Wochen vor Beginn), Paragraf 7 Abs. 3 PflegeZG (naher Angehöriger), Paragraf 2 Abs. 1 FPfZG (Familienpflegezeit, 24 Monate, Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden, mehr als 25 Beschäftigte, Ankündigung acht Wochen vorher), Paragraf 2a FPfZG (Gesamtdauer von 24 Monaten je Angehörigem), Paragraf 3 FPfZG (zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Hälfte der Differenz der pauschalierten Nettoentgelte, Mindestrate 50 Euro), Paragraf 6 FPfZG (Rückzahlung innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung, Härtefallregelung), Paragraf 3 Satz 1 Nr. 1a und Satz 3 SGB VI (Versicherungspflicht der Pflegepersonen, zehn Stunden an zwei Tagen, Grenze von 30 Wochenstunden Erwerbstätigkeit), Paragraf 166 Abs. 2 SGB VI (Beitragsbemessungsgrundlagen von 18,9 bis 100 Prozent der Bezugsgröße nach Pflegegrad und Leistungsart), Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt), Paragraf 26 Abs. 2b und Abs. 3 SGB III (Versicherungspflicht der Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung und ihr Nachrang gegenüber anderer Versicherungspflicht), Paragraf 345 Nr. 8 SGB III (50 Prozent der Bezugsgröße), Paragraf 37 SGB XI (Pflegegeld), Paragraf 44 SGB XI (Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen), Paragraf 44a Abs. 1 und 3 SGB XI (Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung bei vollständiger Freistellung, Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr), Paragraf 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V mit dem Verweis auf Paragraf 47 Abs. 1 Satz 6 bis 8 SGB V (90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, Übergangsbereich bleibt außer Betracht), Paragraf 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V (Mindestbemessungsgrundlage freiwillig Versicherter, ein Neunzigstel der Bezugsgröße je Kalendertag), Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII (beitragsfreier Unfallversicherungsschutz der Pflegepersonen), Paragraf 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV (Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgelt für längstens einen Monat), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich 2026 von mehr als 603 bis 2.000 Euro, Faktor F 0,6619), Paragraf 3 Nr. 36 EStG (Steuerfreiheit des weitergereichten Pflegegeldes), alle über gesetze-im-internet.de. Bezugsgröße 2026 von 3.955 Euro im Monat und 47.460 Euro im Jahr sowie vorläufiges Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro nach der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026; aktueller Rentenwert von 42,52 Euro seit dem 1. Juli 2026. Pflegegeldbeträge 2026 und Voraussetzungen der sozialen Absicherung von Pflegepersonen nach dem Bundesministerium für Gesundheit, Online-Ratgeber Pflege, "Soziale Absicherung für Pflegepersonen". Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Zahlen zur häuslichen Versorgung nach der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom Dezember 2024 zur Pflegestatistik 2023. Alle Brutto-, Netto- und Beitragswerte dieses Artikels wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet, die Entgeltpunkte daraus mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand September 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer-, Rechts- oder Sozialberatung. Über die Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson entscheidet die Pflegekasse, über das Darlehen das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Die Nettowerte enthalten eine vereinfachte Lohnsteuerberechnung ohne Kirchensteuer und ohne individuelle Freibeträge; die Darlehenshöhe berechnet das Bundesamt aus einem pauschalierten Nettoentgelt und kann deshalb abweichen.