Ratgeber, Stand September 2026

Midijob und Grundsicherung: 30 Prozent bleiben frei, höchstens 281,50 Euro

Kurze Antwort: Neben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleiben nach Paragraf 82 Abs. 3 SGB XII 30 Prozent des Arbeitsentgelts anrechnungsfrei, höchstens 281,50 Euro im Monat (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro). Ab 938,34 Euro Brutto ist dieser Freibetrag ausgereizt, jeder weitere Euro senkt die Leistung eins zu eins. Solange der Anspruch besteht, gilt deshalb: verfügbar ist immer der Bedarf plus der Freibetrag. Der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs landet in dieser Rechnung beim Sozialhilfeträger.

Zuerst: Es gibt zwei Leistungen, die Grundsicherung heißen

Seit dem 1. Juli 2026 ist die Verwechslungsgefahr größer geworden, denn das Bürgergeld heißt seither Grundsicherungsgeld. Für einen Midijob gelten je nach Leistung völlig verschiedene Freibeträge:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Paragrafen 41 bis 46b). Zuständig ist das Sozialamt. Anspruch hat, wer die Regelaltersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken kann. Darum geht es auf dieser Seite.
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II mit dem Grundsicherungsgeld, zuständig ist das Jobcenter. Dort gilt eine ganz andere Staffel: 100 Euro Grundfreibetrag plus 20, 30 und 10 Prozent, zusammen höchstens 348 Euro. Das steht ausführlich unter Midijob, Kindergeld und Grundsicherungsgeld.

Beide Systeme rechnen ähnlich, die Zahlen unterscheiden sich aber deutlich. Wer beim falschen Amt nachrechnet, kommt auf einen Betrag, der um mehrere Dutzend Euro danebenliegt.

Ein wichtiger Unterschied vorweg. Im SGB XII gibt es keine Erwerbsobliegenheit und keine Sanktionen für ausbleibende Arbeit. Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht, muss keinen Midijob annehmen. Die Frage ist deshalb nicht, ob man arbeiten muss, sondern ob es sich lohnt.

Der Freibetrag: 30 Prozent, gedeckelt bei 281,50 Euro

Die maßgebliche Vorschrift ist Paragraf 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Danach ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1.

Die Regelbedarfsstufe 1 beträgt 2026 unverändert 563 Euro. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Regelbedarfe für 2026 nicht erhöht, weil der fortgeschriebene Wert mit 557 Euro unter dem bisherigen Betrag lag und die Besitzschutzregelung des Paragrafen 28a Abs. 5 SGB XII ein Absinken verhindert. Daraus folgen die beiden Zahlen, um die sich alles dreht:

Regelbedarfsstufe 1 (2026)563,00 €
Höchstfreibetrag (50 %)281,50 €
Freibetrag ausgereizt ab938,34 €
Anrechnung darüber100 %

Für drei Gruppen gelten abweichende, günstigere Regeln:

  • Werkstattbeschäftigte (Paragraf 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII): Absetzbar ist ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1, also 70,38 Euro, zuzüglich 50 Prozent des darüber hinausgehenden Entgelts. Bei einem Werkstattentgelt von 250 Euro bleiben damit 160,19 Euro frei statt 75 Euro nach der 30-Prozent-Regel. Mehr dazu unter Midijob und Schwerbehinderung.
  • Empfänger von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege oder Blindenhilfe (Paragraf 82 Abs. 6 SGB XII): 40 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, also 365,95 Euro. Dieser Höchstbetrag ist ab 914,88 Euro Einkommen erreicht.
  • Begründete Einzelfälle (Paragraf 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII): Der Träger darf einen anderen Betrag absetzen. Das ist eine Ermessensvorschrift, kein Anspruch, wird in der Praxis aber selten zugunsten der Leistungsberechtigten genutzt.

Eine Streitfrage bleibt: Ob die 30 Prozent aus dem Brutto- oder aus dem Nettoentgelt zu bilden sind, beantworten die Verwaltungsanweisungen der Länder unterschiedlich. Die meisten neueren Anweisungen rechnen aus dem unbereinigten Bruttoentgelt, ältere Kommentierungen aus dem Nettoentgelt. Praktisch relevant ist die Frage nur unterhalb der Kappung: Bei einem Brutto von 1.083,93 Euro ist der Freibetrag auch auf Nettobasis ausgereizt, darüber liefern beide Lesarten dasselbe Ergebnis. Diese Seite rechnet mit der Bruttobasis; wer einen niedrigeren Freibetrag im Bescheid findet, sollte genau diesen Punkt nachfragen.

Was tatsächlich mehr im Haushalt bleibt

Die folgende Tabelle rechnet mit einem Midijob ohne Beitragsbesonderheiten, Steuerklasse 1, Krankenkasse mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, mit Kind und damit ohne den Zuschlag für Kinderlose. Die letzte Spalte zeigt, was von einer Arbeitsstunde zum Mindestlohn von 13,90 Euro am Ende übrig bleibt:

BruttoNetto (Midijob)Freibetrag 30 %angerechnetmehr im Haushaltje Arbeitsstunde
700,00 €670,63 €210,00 €460,63 €210,00 €4,17 €
800,00 €740,34 €240,00 €500,34 €240,00 €4,17 €
900,00 €810,07 €270,00 €540,07 €270,00 €4,17 €
938,34 €836,80 €281,50 €555,30 €281,50 €4,17 €
1.000,00 €879,79 €281,50 €598,29 €281,50 €3,91 €
1.200,00 €1.019,24 €281,50 €737,74 €281,50 €3,26 €
1.400,00 €1.155,28 €281,50 €873,78 €281,50 €2,79 €
1.700,00 €1.329,25 €281,50 €1.047,75 €281,50 €2,30 €
2.000,00 €1.493,59 €281,50 €1.212,09 €281,50 €1,96 €

Die Spalte "mehr im Haushalt" wiederholt scheinbar nur den Freibetrag. Genau das ist der Punkt. Solange ein Anspruch auf Grundsicherung besteht, gilt:

verfügbares Einkommen = Bedarf + Freibetrag

Denn die Leistung sinkt um genau den Betrag, der angerechnet wird. Was an Arbeitsentgelt hinzukommt, geht an anderer Stelle wieder ab. Die einzige Stellschraube ist der Freibetrag, und der ist bei 281,50 Euro gedeckelt. Ein Midijob mit 2.000 Euro Brutto bringt im Haushalt keinen Cent mehr als einer mit 938,34 Euro, kostet aber gut doppelt so viele Arbeitsstunden. Der Wert der Arbeitsstunde fällt dadurch von 4,17 Euro auf 1,96 Euro.

Bis zur Kappung ist die Rechnung einfach. 30 Prozent von 13,90 Euro sind 4,17 Euro. Dieser Wert je Stunde gilt unverändert von 603,01 bis 938,33 Euro Monatsentgelt, unabhängig davon, wie hoch die Beiträge sind. Erst oberhalb der Kappung beginnt der Wert zu sinken.

Der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs landet beim Sozialamt

Der Midijob existiert, um Beschäftigte mit kleinem Entgelt bei den Sozialabgaben zu entlasten. Bei 700 Euro Brutto zahlen Beschäftigte statt 148,05 Euro nur 29,37 Euro, sparen also 118,68 Euro im Monat. Bei 900 Euro sind es 100,42 Euro, bei 1.200 Euro noch 73,04 Euro. Wer daneben Grundsicherung bezieht, hat von dieser Ersparnis allerdings nichts:

  • Der Rabatt senkt die Beiträge und erhöht damit das Nettoentgelt.
  • Das höhere Nettoentgelt erhöht das anrechenbare Einkommen um denselben Betrag, denn der Freibetrag wird aus dem Bruttoentgelt gebildet und ändert sich nicht.
  • Die Grundsicherung sinkt um genau diesen Betrag. Unter dem Strich bleibt alles beim Bedarf plus Freibetrag.

Die 118,68 Euro Beitragsersparnis bei 700 Euro Brutto gehen in dieser Konstellation vollständig an den Sozialhilfeträger. Nur wenn der Träger die 30 Prozent ausnahmsweise aus dem Nettoentgelt bildet, bleiben immerhin 30 Prozent der Ersparnis hängen, also rund 35,60 Euro. Derselbe Effekt ist für das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II beschrieben, dort mit 91,29 Euro bei 1.000 Euro Brutto.

Das ist kein Argument gegen den Midijob, aber ein Argument gegen falsche Erwartungen. Was der Übergangsbereich auch bei Grundsicherungsbezug liefert, ist der Versicherungsschutz: eigene Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung, Anspruch auf Krankengeld, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und vor allem Entgeltpunkte aus dem vollen Arbeitsentgelt nach Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI. Diese Punkte bleiben, auch wenn der laufende Vorteil klein ist.

Was vor dem Freibetrag abgezogen wird, wirkt voll

Angerechnet wird nicht das Bruttoentgelt, sondern das bereinigte Einkommen. Paragraf 82 Abs. 2 SGB XII nennt vier Posten, die vorher abzusetzen sind:

  • auf das Einkommen entrichtete Steuern, im Midijob also die tatsächlich einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer;
  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, also der gesamte Arbeitnehmeranteil;
  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, etwa eine Haftpflichtversicherung;
  • notwendige Ausgaben zur Erzielung des Einkommens, also Werbungskosten.

Für die Werbungskosten gilt die Verordnung zur Durchführung des Paragrafen 82 SGB XII. Sie nennt unter anderem eine Arbeitsmittelpauschale von 5,20 Euro im Monat und, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen und ein Kraftwagen genutzt wird, 5,20 Euro je Entfernungskilometer im Monat (kleinere Fahrzeuge entsprechend weniger, höchstens 40 Kilometer je Fahrt).

Diese Posten sind der wirksamste Hebel im ganzen System, denn sie senken das anrechenbare Einkommen eins zu eins und sind nicht gedeckelt. Ein Beispiel: 10 Kilometer einfache Entfernung zur Arbeit ergeben 52,00 Euro, dazu 5,20 Euro Arbeitsmittel. Das sind 57,20 Euro mehr Grundsicherung im Monat oder 686,40 Euro im Jahr, und zwar zusätzlich zum Freibetrag und auch dann, wenn dieser längst gekappt ist. Belege sammeln lohnt sich hier mehr als jede weitere Arbeitsstunde.

Beispiel 1: voll erwerbsgemindert, Midijob neben der Rente

Angenommen wird eine alleinstehende Person mit einer Rente wegen voller Erwerbsminderung von 470 Euro netto, einer angemessenen Warmmiete von 480 Euro und ohne Mehrbedarf. Der Bedarf beträgt damit 563 plus 480 gleich 1.043 Euro, die Grundsicherung ohne Job 573 Euro. Im Midijob gilt die Beitragsgruppe 3101: ermäßigter Krankenversicherungsbeitrag von 14,0 Prozent, keine Arbeitslosenversicherung, volle Rentenversicherung.

Midijob bruttoNettoFreibetragangerechnetGrundsicherungverfügbar
kein Job0,00 €0,00 €0,00 €573,00 €1.043,00 €
700,00 €672,86 €210,00 €462,86 €110,14 €1.253,00 €
900,00 €816,88 €270,00 €546,88 €26,12 €1.313,00 €
952,24 €854,49 €281,50 €572,99 €0,01 €1.324,50 €

Bei 700 Euro brutto steigt das verfügbare Einkommen um 210 Euro, bei 900 Euro um 270 Euro. Erst ab rund 952 Euro brutto fällt der Anspruch auf null, und ab da bleibt jeder weitere Euro netto vollständig.

Genau hier liegt die Falle dieses Falls. Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, darf nach Paragraf 43 Abs. 2 SGB VI unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Zum Mindestlohn von 13,90 Euro sind 15 Wochenstunden rund 906,56 Euro im Monat, und darunter muss man bleiben. Der Ausstieg aus der Grundsicherung liegt in diesem Beispiel bei 952,24 Euro und damit außerhalb des Erlaubten. Mit höherer Miete rückt er noch weiter weg. Praktisch heißt das: Für voll Erwerbsgeminderte ist der Ausstieg über den Midijob rechnerisch meist versperrt, der Freibetrag von höchstens 281,50 Euro ist die Obergrenze des Möglichen. Details zur Drei-Stunden-Grenze und zur Hinzuverdienstgrenze von 20.763,75 Euro im Jahr stehen unter Midijob und Erwerbsminderungsrente.

Beispiel 2: Altersrente, Midijob und der Ausstieg

Zweiter Fall: alleinstehend, Regelaltersgrenze erreicht, Altersrente 500 Euro netto, Warmmiete 520 Euro, Bedarf also 1.083 Euro und Grundsicherung ohne Job 583 Euro. Ab der Regelaltersgrenze sind Beschäftigte in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung beitragsfrei, der Arbeitgeber trägt diese Beiträge allein. Vom Entgelt gehen nur noch Kranken- und Pflegeversicherung ab, und auch die reduziert:

Midijob bruttoNettoFreibetragangerechnetGrundsicherungverfügbar
kein Job0,00 €0,00 €0,00 €583,00 €1.083,00 €
700,00 €685,77 €210,00 €475,77 €107,23 €1.293,00 €
893,80 €851,13 €268,14 €582,99 €0,01 €1.351,14 €
900,00 €856,42 €270,00 €586,42 €0,00 €1.356,42 €

Hier gibt es keine Stundenbegrenzung, denn Altersrenten sind seit 2023 hinzuverdienstfrei. Der Ausstieg aus der Grundsicherung ist deshalb tatsächlich erreichbar, im Beispiel bei rund 894 Euro brutto oder 64,3 Arbeitsstunden im Monat. Wer darüber liegt, behält das gesamte Nettoentgelt. Die Beitragsbesonderheiten für Rentner mit allen Tabellenwerten stehen unter Midijob als Rentner.

Vorsicht beim knappen Ausstieg. Mit dem Anspruch auf Grundsicherung entfallen auch Vergünstigungen, die daran anknüpfen, etwa die Befreiung vom Rundfunkbeitrag nach Paragraf 4 Abs. 1 RBStV, ermäßigte Nahverkehrstickets oder die Übernahme von Sonderbedarfen. Ein Ausstieg um wenige Euro kann sich deshalb rechnerisch lohnen und im Alltag trotzdem ein Verlust sein. Umgekehrt gilt: Schwankt das Entgelt, entsteht der Anspruch in schwachen Monaten wieder, ein neuer Antrag ist nötig.

Einkommen, das gar nicht erst mitzählt

Neben den Freibeträgen gibt es Einnahmen, die nach Paragraf 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII schon dem Begriff nach kein Einkommen sind. Drei davon sind für Midijobber wichtig:

  • Ehrenamt und Übungsleitertätigkeit (Nummer 8): Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach Paragraf 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG steuerfrei sind, bleiben kalenderjährlich bis zur Höhe des Betrags aus Paragraf 3 Nr. 26 EStG unberücksichtigt, also bis 3.000 Euro im Jahr oder 250 Euro im Monat. Das ist zusätzlich zum 30-Prozent-Freibetrag und der einzige Weg, mit dem sich die Kappung von 281,50 Euro spürbar überschreiten lässt. Wie sich die Pauschale beitragsrechtlich auswirkt, steht unter Übungsleiterpauschale im Midijob.
  • Junge Leute in Ausbildung (Nummer 7): Bei Leistungsberechtigten zwischen 15 und 24 Jahren, die eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine berufsvorbereitende Maßnahme, eine Schulausbildung oder einen Freiwilligendienst absolvieren, bleibt der Betrag nach Paragraf 8 Abs. 1a SGB IV, also 603 Euro im Monat, anrechnungsfrei.
  • Mutterschaftsgeld nach Paragraf 19 MuSchG (Nummer 5) und Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern unter 25 Jahren (Nummer 6).

Für Renten gelten eigene Freibeträge, die neben dem Erwerbstätigenfreibetrag stehen, weil sie andere Einkommensarten betreffen:

  • Paragraf 82a SGB XII: Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten nach Paragraf 76g SGB VI hat, setzt von der gesetzlichen Rente 100 Euro plus 30 Prozent des übersteigenden Betrags ab, höchstens wieder 281,50 Euro. Bei 800 Euro Rente sind das 281,50 Euro statt der rechnerischen 310 Euro. Welche Midijob-Monate für die 33 Jahre zählen, steht unter Midijob und Grundrente.
  • Paragraf 82 Abs. 4 und 5 SGB XII: Dieselbe Formel gilt für laufende Leistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, also aus Betriebsrente, Riester-Rente oder Basisrente. Das ist der Punkt, an dem sich Entgeltumwandlung und Riester-Rente im Nachhinein doch auszahlen.

Formales: Zufluss, Meldung, Vermögen, Angehörige

  • Zufluss im Monat. Nach Paragraf 82 Abs. 7 SGB XII zählt Einkommen in dem Monat, in dem es zufließt. Eine Einmalzahlung wie Weihnachtsgeld oder eine Urlaubsabgeltung trifft deshalb genau einen Monat und kann den Anspruch dort auf null drücken. Sie erhöht den Freibetrag nur um 30 Prozent bis zur Kappung. Wie sich Einmalzahlungen beitragsrechtlich auswirken, steht unter Weihnachtsgeld im Midijob. Nachzahlungen dürfen auf sechs Monate verteilt werden, wenn sonst der Leistungsanspruch entfiele.
  • Mitteilungspflicht. Die Aufnahme eines Midijobs und jede Änderung des Entgelts sind nach Paragraf 60 SGB I unverzüglich mitzuteilen. Wer das versäumt, muss überzahlte Leistungen erstatten, und zwar unabhängig davon, ob das Geld noch da ist.
  • Vermögen. Geschützt sind in der Regel 10.000 Euro je erwachsene leistungsberechtigte Person (Paragraf 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII mit der zugehörigen Verordnung), bei Paaren also zusammen 20.000 Euro. Wer aus dem Midijob spart, sollte diese Grenze im Blick behalten.
  • Kinder und Eltern. Unterhaltsansprüche gegen Kinder oder Eltern gehen nach Paragraf 94 Abs. 1a SGB XII nicht auf den Träger über, solange deren Gesamteinkommen 100.000 Euro im Jahr nicht übersteigt. Der Midijob ändert daran nichts. Für Ehegatten und Partner in der Einsatzgemeinschaft gilt diese Grenze allerdings nicht, deren Einkommen zählt.
  • Krankenversicherung. Ein Midijob ab 603,01 Euro begründet eine eigene Versicherungspflicht als Beschäftigte. Die Kranken- und Pflegeversicherung läuft dann über den Job und nicht mehr über die Absicherung im Rahmen des Leistungsbezugs. Der Schutz verbessert sich dadurch, weil unter anderem ein Anspruch auf Krankengeld entsteht.

Die sieben wichtigsten Punkte in Kurzform

  • Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleiben 30 Prozent des Erwerbseinkommens frei, höchstens 281,50 Euro im Monat (Paragraf 82 Abs. 3 SGB XII, 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro).
  • Der Höchstbetrag ist ab 938,34 Euro Bruttoentgelt erreicht. Jeder Euro darüber senkt die Leistung eins zu eins.
  • Solange ein Anspruch besteht, ist das verfügbare Einkommen immer der Bedarf plus der Freibetrag. Mehr Stunden bringen dann kein Geld mehr, sondern nur einen anderen Absender.
  • Je Arbeitsstunde zum Mindestlohn bleiben bis zur Kappung 4,17 Euro, bei 1.200 Euro Brutto noch 3,26 Euro, bei 2.000 Euro nur noch 1,96 Euro.
  • Der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs (118,68 Euro bei 700 Euro, 100,42 Euro bei 900 Euro Brutto) erhöht nur das anrechenbare Netto und landet beim Sozialhilfeträger.
  • Absetzbeträge wirken dagegen voll: Fahrtkosten 5,20 Euro je Entfernungskilometer im Monat, Arbeitsmittelpauschale 5,20 Euro, angemessene Versicherungen. Zehn Kilometer Arbeitsweg sind 52 Euro mehr im Monat.
  • Wer voll erwerbsgemindert ist, darf unter drei Stunden täglich arbeiten, zum Mindestlohn rund 906 Euro. Der Ausstieg aus der Grundsicherung liegt im Beispiel bei 952,24 Euro und ist damit nicht erreichbar; ab der Regelaltersgrenze gibt es diese Schranke nicht.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich zur Grundsicherung dazuverdienen?

Eine feste Verdienstgrenze gibt es bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht. Verdienen dürfen Sie beliebig viel, nur bleibt davon wenig übrig: Nach Paragraf 82 Abs. 3 SGB XII sind 30 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit anrechnungsfrei, höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Bei 563 Euro Regelbedarf sind das 2026 genau 281,50 Euro im Monat, erreicht ab 938,34 Euro Bruttoentgelt. Der Rest des Nettoentgelts wird auf die Leistung angerechnet und senkt sie Euro für Euro. Wer voll erwerbsgemindert ist, muss zusätzlich die Drei-Stunden-Grenze des Paragrafen 43 Abs. 2 SGB VI einhalten: unter drei Stunden täglich, zum Mindestlohn von 13,90 Euro also rund 906 Euro im Monat.

Wird der Midijob voll auf die Grundsicherung angerechnet?

Nicht ganz, aber fast. Angerechnet wird das um Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, angemessene Versicherungen und notwendige Werbungskosten bereinigte Einkommen, vermindert um den Freibetrag von 30 Prozent. Bei 900 Euro brutto und einem Nettoentgelt von 810,07 Euro sind das 270 Euro Freibetrag und 540,07 Euro anrechenbares Einkommen. Solange der Anspruch nicht auf null fällt, entspricht das verfügbare Haushaltseinkommen exakt dem Bedarf plus dem Freibetrag. Mehr Arbeitsstunden erhöhen also nur den Anteil, den Sie selbst verdienen, nicht das Geld, das Ihnen am Monatsende zur Verfügung steht.

Lohnt sich ein Midijob neben der Grundsicherung überhaupt?

Finanziell lohnt vor allem der Bereich bis 938,34 Euro Brutto, denn dort bringt jede Stunde zum Mindestlohn konstant 4,17 Euro, also 30 Prozent von 13,90 Euro. Oberhalb der Kappung sinkt der Wert der Stunde auf 3,26 Euro bei 1.200 Euro, 2,79 Euro bei 1.400 Euro und 1,96 Euro bei 2.000 Euro Monatsentgelt. Richtig lohnend wird der Midijob erst wieder, wenn das Einkommen den gesamten Bedarf übersteigt und der Anspruch entfällt, denn dann bleibt jeder Euro. Unabhängig vom Geld bringt der Midijob vollen Versicherungsschutz und Entgeltpunkte aus dem vollen Arbeitsentgelt, und die Absetzbeträge für Fahrtkosten von 5,20 Euro je Entfernungskilometer im Monat wirken zusätzlich eins zu eins.

Weiterlesen

Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragrafen 41 bis 46b SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, 4. Kapitel), Paragraf 82 SGB XII (Begriff des Einkommens; Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 bis 8 mit Mutterschaftsgeld, Ferienjobs, dem Betrag nach Paragraf 8 Abs. 1a SGB IV für 15- bis 24-Jährige in Ausbildung und den nach Paragraf 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG steuerfreien Einnahmen bis zur Höhe des Betrags aus Paragraf 3 Nr. 26 EStG; Absatz 2 mit den Absetzbeträgen für Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, angemessene Versicherungen und notwendige Ausgaben; Absatz 3 Satz 1 mit dem Erwerbstätigenfreibetrag von 30 vom Hundert, höchstens 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, Satz 2 mit der Werkstattregelung von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich 50 vom Hundert des übersteigenden Entgelts, Satz 3 mit der Ermessensregelung; Absatz 4 und 5 zur zusätzlichen Altersvorsorge; Absatz 6 mit 40 vom Hundert und höchstens 65 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 bei Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe; Absatz 7 zum Zufluss und zur Verteilung von Nachzahlungen auf sechs Monate), Paragraf 82a SGB XII (Freibetrag bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten), Paragraf 28a Abs. 5 SGB XII (Besitzschutz der Regelbedarfe), Paragraf 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII mit der zugehörigen Verordnung (Schonvermögen von in der Regel 10.000 Euro je erwachsene Person), Paragraf 94 Abs. 1a SGB XII (kein Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen Kinder und Eltern unterhalb eines Gesamteinkommens von 100.000 Euro), Verordnung zur Durchführung des Paragrafen 82 SGB XII (Arbeitsmittelpauschale 5,20 Euro im Monat, 5,20 Euro je Entfernungskilometer bei Nutzung eines Kraftwagens, höchstens 40 Kilometer je Fahrt), Paragraf 60 SGB I (Mitteilungspflichten), Paragraf 43 Abs. 2 SGB VI (volle Erwerbsminderung bei einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich), Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte aus dem vollen Arbeitsentgelt im Übergangsbereich), Paragrafen 8 Abs. 1a und 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze 603 Euro, Übergangsbereich bis 2.000 Euro, Faktor F 0,6619), Paragraf 19 MuSchG, alle über gesetze-im-internet.de. Regelbedarfe 2026: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung zur Fortschreibung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld (Regelbedarfsstufe 1 unverändert 563 Euro, fortgeschriebener Wert 557 Euro, Besitzschutz); Bundesregierung, Meldung zur Nullrunde 2026 und zur neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende seit dem 1. Juli 2026. Zur Bemessungsgrundlage des 30-Prozent-Freibetrags: Konkretisierung der Sozialbehörde Hamburg zu Paragraf 82 SGB XII (unbereinigtes Bruttoeinkommen) gegenüber älteren Kommentierungen, die vom Nettoerwerbseinkommen ausgehen. Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 (ermäßigt 14,0) plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Alle Brutto-, Netto- und Beitragswerte dieses Artikels wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet, Steuerklasse 1 und mit Kind, sofern nicht anders angegeben; in den Beispielen 1 und 2 mit den Beitragsbesonderheiten für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente beziehungsweise für Beschäftigte ab der Regelaltersgrenze.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand September 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer-, Rechts- oder Sozialberatung. Über Ihren Anspruch auf Grundsicherung entscheidet allein der zuständige Sozialhilfeträger, über Versicherungspflicht und Beitragshöhe die Einzugsstelle. Bedarf und Unterkunftskosten sind in den Beispielen angenommen und weichen vor Ort ab; Mehrbedarfe, etwa 17 Prozent bei Merkzeichen G, sind nicht berücksichtigt. Die Nettowerte enthalten eine vereinfachte Lohnsteuerberechnung ohne Kirchensteuer und ohne individuelle Freibeträge.