Ratgeber, Stand September 2026

Midijob und Grundrente 2026: ab 1.298,60 Euro zählt der Monat

Kurze Antwort: Die Grundrente prüft zwei Dinge getrennt. Für die 33 Jahre Grundrentenzeiten zählt jeder Midijob-Monat mit, egal wie klein das Entgelt ist. Aufgewertet wird ein Monat aber nur, wenn auf ihn mindestens 0,025 Entgeltpunkte entfallen, und das sind 2026 genau 1.298,60 Euro Bruttoentgelt. Darunter gibt es keinen Cent Zuschlag, auch nach 35 Jahren nicht. Diese eine Schwelle entscheidet im Übergangsbereich über mehrere hundert Euro Monatsrente.

Die zwei Zahlen, um die es geht

Die Grundrente ist keine eigene Rentenart, sondern ein Zuschlag an Entgeltpunkten nach Paragraf 76g SGB VI. Sie richtet sich an Menschen, die lange gearbeitet, dabei aber wenig verdient haben. Genau in diese Gruppe fallen viele Midijobber. Trotzdem geht die Rechnung für sie oft nicht auf, und der Grund dafür ist eine Schwelle, die kaum jemand kennt.

Der Gesetzgeber arbeitet mit zwei Begriffen, die sich fast gleich anhören und völlig Verschiedenes bedeuten:

  • Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung, mit Kindererziehung, Pflege oder bestimmten Leistungsbezügen. Sie entscheiden über den Anspruch dem Grunde nach: 33 Jahre sind das Minimum, ab 35 Jahren gibt es den vollen Höchstwert.
  • Grundrentenbewertungszeiten sind die Teilmenge dieser Monate, auf die mindestens 0,025 Entgeltpunkte entfallen. Nur sie werden aufgewertet, und nur aus ihnen wird der Durchschnittswert gebildet, aus dem sich die Höhe des Zuschlags ergibt.
Anspruch ab33 Jahre
Voller Höchstwert ab35 Jahre
Bewertungsschwelle0,025 EP im Monat
Das sind 20261.298,60 Euro

Der zweite Punkt ist der entscheidende. Ein Midijob mit 1.100 Euro ist eine vollwertige Grundrentenzeit, aber keine Bewertungszeit. Er bringt Sie näher an die 33 Jahre heran und erhöht den Zuschlag um nichts.

Schritt 1: Die Entgeltpunkte kommen aus dem vollen Entgelt

Bevor man die Schwelle ausrechnen kann, muss eine Frage geklärt sein: Von welchem Entgelt werden die Entgeltpunkte im Übergangsbereich überhaupt gebildet? Die Sozialversicherung rechnet dort mit einer künstlich abgesenkten beitragspflichtigen Einnahme, und die liegt deutlich unter dem, was auf dem Vertrag steht.

Für die Rente gilt diese Absenkung ausdrücklich nicht. Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI ordnet seit dem 1. Juli 2019 an, dass die Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu bilden sind. Der Beitragsrabatt kostet also keine Rente, und er kostet auch keine Grundrente. Genau das macht bei der 0,025-Schwelle einen messbaren Unterschied:

Brutto im Monatbeitragspflichtige EinnahmeEntgeltpunkte darausEntgeltpunkte aus dem vollen EntgeltBewertungszeit?
700,00510,280,0098240,013476nein
1.000,00854,060,0164420,019252nein
1.200,001.083,250,0208540,023102nein
1.298,601.196,240,0230290,025000ja, exakt an der Schwelle
1.400,001.312,440,0252660,026952ja
1.500,001.427,030,0274720,028877ja
1.800,001.770,810,0340910,034653ja
2.000,002.000,000,0385030,038503ja
Erster Kernbefund: Ohne Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI läge die Bewertungsschwelle für Midijobber nicht bei 1.298,60 Euro, sondern bei 1.387,93 Euro. Die Sonderregel schiebt sie um 89,33 Euro nach unten und macht damit einen ganzen Streifen des Übergangsbereichs grundrentenfähig, der es sonst nicht wäre. Die Mechanik dahinter steht ausführlich in Midijob und Rente.

Schritt 2: Die Schwelle 2026 liegt bei 1.298,60 Euro

Entgeltpunkte entstehen als Verhältnis: Das eigene Entgelt wird durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten geteilt. Für 2026 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI 51.944 Euro im Jahr. Wer so viel verdient, sammelt genau einen Entgeltpunkt.

Pro Kalendermonat gilt dieselbe Verhältnisrechnung. Ein Monat erreicht 0,025 Entgeltpunkte, wenn das Bruttoentgelt mindestens 0,025 mal 51.944 Euro beträgt, also 1.298,60 Euro. Aufs Jahr gerechnet sind das 15.583,20 Euro oder 0,3 Entgeltpunkte, also 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes.

Brutto im MonatEntgeltpunkte im Jahreigene Rente je BeitragsjahrGrundrentenbewertungszeit?
700,000,16176,88 Euronein
900,000,20798,84 Euronein
1.000,000,23109,82 Euronein
1.200,000,277211,79 Euronein
1.298,600,300012,76 Euroja
1.500,000,346514,73 Euroja
1.800,000,415817,68 Euroja
2.000,000,462019,65 Euroja

Die dritte Spalte rechnet die Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro in spätere Monatsrente um. Sie zeigt nebenbei, wie klein die Beträge sind, um die es bei der eigenen Rente geht, und wie groß der Hebel des Zuschlags deshalb ist.

Die Schwelle wandert jedes Jahr. Sie hängt am Durchschnittsentgelt, nicht am Mindestlohn und nicht an der Minijob-Grenze. 2025 lag sie bei 1.262,33 Euro (Durchschnittsentgelt 50.493 Euro), 2026 bei 1.298,60 Euro. Ein Entgelt, das in einem Jahr knapp über der Schwelle liegt, kann im nächsten Jahr darunter rutschen, wenn die Löhne stärker steigen als das eigene Gehalt. Geprüft wird jeder Kalendermonat einzeln.

Schritt 3: So wird der Zuschlag berechnet

Steht fest, welche Monate Bewertungszeiten sind, läuft die Rechnung nach Paragraf 76g Abs. 4 SGB VI in vier Schritten ab:

  1. Aus allen Bewertungsmonaten wird der Durchschnittswert an Entgeltpunkten je Monat gebildet.
  2. Dieser Durchschnittswert wird verdoppelt, höchstens jedoch auf den Höchstwert angehoben. Der Zuschlag je Monat ist die Differenz zwischen dem so gedeckelten Wert und dem Durchschnittswert.
  3. Das Ergebnis wird mit dem Faktor 0,875 vervielfältigt. Diese pauschale Kürzung um 12,5 Prozent steht ausdrücklich im Gesetz.
  4. Dann wird mit der Zahl der Bewertungsmonate multipliziert, höchstens 420, also 35 Jahre.

Der Höchstwert hängt allein an der Zahl der Grundrentenjahre:

GrundrentenzeitenHöchstwert je Monatentspricht einem Bruttoentgelt von
33 Jahre0,0334 Entgeltpunkte1.734,93 Euro
34 Jahre0,0501 Entgeltpunkte2.602,39 Euro
35 Jahre und mehr0,0667 Entgeltpunkte3.464,66 Euro

Zwischen 33 und 35 Jahren steigt der Höchstwert je zusätzlichem Monat um 0,001389 Entgeltpunkte, das Ergebnis wird auf vier Dezimalstellen gerundet. Die dritte Spalte übersetzt den Höchstwert in ein monatliches Entgelt und macht das Ziel der Grundrente sichtbar: Bei 33 Jahren zielt sie auf ein Niveau, das noch mitten im Übergangsbereich liegt, bei 35 Jahren auf ein Entgelt weit oberhalb davon.

Drei Fälle, durchgerechnet

Fall A: 35 Jahre Midijob mit 1.500 Euro

Alle 420 Monate liegen über der Schwelle und sind Bewertungszeiten. Der Durchschnittswert beträgt 0,028877 Entgeltpunkte. Das Doppelte wäre 0,057755 und bleibt unter dem Höchstwert von 0,0667, es wird also nicht gedeckelt. Der Zuschlag je Monat entspricht damit dem Durchschnittswert selbst.

  • Zuschlag: 0,028877 mal 0,875 mal 420 gleich 10,6124 Entgeltpunkte gleich 451,24 Euro im Monat
  • eigene Entgeltpunkte: 12,1284 gleich 515,70 Euro
  • zusammen 966,94 Euro Bruttorente

Der Zuschlag erhöht die Rente hier um 87,5 Prozent. Das ist der Fall, für den die Grundrente gemacht wurde.

Fall B: 35 Jahre Midijob mit 1.200 Euro

Jeder einzelne Monat liegt bei 0,023102 Entgeltpunkten und damit unter der Schwelle. Es gibt 420 Grundrentenzeiten, aber keine einzige Bewertungszeit. Ohne Bewertungsmonate gibt es keinen Durchschnittswert und keinen Multiplikator.

  • Zuschlag: 0,00 Euro
  • eigene Entgeltpunkte: 9,7028 gleich 412,56 Euro im Monat
Der härteste Befund dieses Artikels: 300 Euro weniger Monatsentgelt als in Fall A kosten nicht nur 103,14 Euro eigene Rente, sondern zusätzlich den kompletten Zuschlag von 451,24 Euro. Aus 966,94 Euro werden 412,56 Euro. Die Grundrente ist an dieser Stelle keine Rutschbahn, sondern eine Stufe.

Fall C: 25 Jahre Vollzeit mit 2.600 Euro, danach 10 Jahre Midijob mit 1.000 Euro

Die 120 Midijob-Monate liegen unter der Schwelle und sind keine Bewertungszeiten. Sie zählen aber als Grundrentenzeiten und heben die Person von 25 auf 35 Jahre. Der Durchschnittswert wird nur aus den 300 Vollzeitmonaten gebildet und beträgt 0,050054. Das Doppelte übersteigt den Höchstwert, es wird also gedeckelt: 0,0667 minus 0,050054 gleich 0,016646 je Monat.

  • Zuschlag: 0,016646 mal 0,875 mal 300 gleich 4,3696 Entgeltpunkte gleich 185,80 Euro im Monat
  • ohne die zehn Midijob-Jahre: nur 25 Grundrentenjahre, also kein Anspruch und 0,00 Euro
Zweiter Kernbefund: Ein Midijob unterhalb der Schwelle wird nicht aufgewertet, aber er verwässert den Durchschnitt auch nicht. Er zählt nur dort, wo er nützt, nämlich bei den 33 beziehungsweise 35 Jahren. In Fall C schalten zehn Jahre mit 1.000 Euro einen Zuschlag von 185,80 Euro im Monat frei, ohne selbst einen Cent davon zu verdienen. Wer kurz vor der 33-Jahres-Grenze steht, sollte diesen Effekt kennen, bevor er einen kleinen Job aufgibt.

Der Hebel: 400 Euro mehr Brutto bringen 177,45 Euro mehr Zuschlag

Nimmt man Fall C und hebt allein den Midijob von 1.000 auf 1.400 Euro an, ändert sich die Rechenlogik grundlegend. Die 120 Monate überschreiten jetzt die Schwelle von 1.298,60 Euro und werden zu Bewertungszeiten. Der Durchschnittswert sinkt dadurch von 0,050054 auf 0,043453, und weil der Höchstwert ohnehin greift, wird die Differenz zu ihm größer. Gleichzeitig steigt die Zahl der Bewertungsmonate von 300 auf 420.

VarianteBewertungsmonateDurchschnittswertZuschlageigene RenteBruttorente gesamt
Midijob 1.000 Euro3000,050054185,80736,72922,51
Midijob 1.400 Euro4200,043453363,25776,011.139,26
Unterschiedplus 120minus 0,006601plus 177,45plus 39,29plus 216,75

400 Euro mehr Monatsentgelt über zehn Jahre erhöhen die spätere Bruttorente also um 216,75 Euro im Monat, und der größere Teil davon stammt nicht aus den eigenen Beiträgen, sondern aus dem Zuschlag. Für Midijobber ist das der stärkste Grund, das Entgelt über 1.298,60 Euro zu heben, wenn es ohnehin in der Nähe dieser Grenze liegt. Wie viele Stunden dafür nötig sind, zeigt Midijob: wie viele Stunden, beim Mindestlohn von 13,90 Euro sind es 93,4 Monatsstunden oder rund 21,5 Stunden pro Woche.

Der umgekehrte Rat gilt genauso: Wer bereits zwischen 1.200 und 1.299 Euro liegt, verliert mit einer kleinen Stundenreduzierung unter Umständen sehr viel mehr als das reduzierte Entgelt. Ein Blick in den Rechner zeigt, was die Stunden netto bringen, dieser Artikel zeigt, was sie in der Rente bringen.

Was als Grundrentenzeit zählt und was nicht

Grundrentenzeiten sind nach Paragraf 76g Abs. 2 SGB VI die Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach Paragraf 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI, dazu Ersatzzeiten. Für Midijobber ist die Abgrenzung an drei Stellen wichtig:

  • Midijob: immer eine Pflichtbeitragszeit aus versicherter Beschäftigung und damit immer eine Grundrentenzeit. Das gilt auch für jeden Monat unterhalb der Bewertungsschwelle.
  • Minijob mit Rentenversicherungspflicht: ebenfalls eine Pflichtbeitragszeit und damit eine Grundrentenzeit. Bei 603 Euro entfallen auf den Monat 0,011609 Entgeltpunkte, eine Bewertungszeit ist das nie.
  • Minijob mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: keine Pflichtbeitragszeit und deshalb keine Grundrentenzeit. Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge erzeugen zwar Entgeltpunkte und anteilige Wartezeitmonate, aber keinen Baustein für die Grundrente. Wer die 33 Jahre knapp verfehlt, sollte die Befreiung deshalb prüfen. Seit dem 1. Juli 2026 lässt sie sich nach Paragraf 6 Abs. 1b SGB VI einmalig für die Zukunft widerrufen.

Ausdrücklich nicht mitgezählt werden Monate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld. Das ist die praktisch wichtigste Ausnahme, denn sie trifft genau die Erwerbsbiografien, die die Grundrente eigentlich im Blick hat. Zeiten der Kindererziehung, der nicht erwerbsmäßigen Pflege und des Krankengeldbezugs zählen dagegen mit, und Kindererziehungszeiten liegen mit einem Entgeltpunkt pro Jahr weit über der Bewertungsschwelle. Wie sich Pflegezeiten auf die Rentenbeiträge auswirken, steht in Midijob und Pflege von Angehörigen.

Praxishinweis: Sie müssen für den Zuschlag nichts beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft ihn von Amts wegen bei jeder Rentenberechnung. Voraussetzung ist allerdings ein vollständiges Versicherungskonto. Wer Lücken hat, sollte eine Kontenklärung anstoßen, bevor der Rentenantrag läuft, denn an den 33 Jahren scheitern die meisten Fälle.

Sonderfall: wenn ein Midijob-Monat den Zuschlag sogar senkt

Es gibt eine Konstellation, in der ein zusätzlicher Midijob-Monat den Zuschlag rechnerisch verkleinert. Sie tritt ein, wenn jemand bereits 420 Bewertungsmonate beisammen hat. Der Multiplikator ist dann ausgeschöpft, weitere Monate erhöhen ihn nicht mehr, sie verändern aber weiterhin den Durchschnittswert.

Beispiel: 35 Jahre mit durchgehend 1.560 Euro ergeben einen Durchschnittswert von 0,030032 und einen Zuschlag von 11,0369 Entgeltpunkten, also 469,29 Euro. Kommt ein weiteres Jahr mit 1.350 Euro hinzu, sinkt der Durchschnittswert auf 0,029920, die Zahl der berücksichtigten Monate bleibt bei 420, und der Zuschlag fällt auf 467,53 Euro.

  • Verlust beim Zuschlag: 1,76 Euro im Monat
  • Gewinn bei den eigenen Entgeltpunkten: 13,26 Euro im Monat
  • Ergebnis: plus 11,51 Euro

Die Richtung stimmt also weiterhin, ein zusätzliches Arbeitsjahr lohnt sich unter dem Strich immer. Wer den Effekt aber nicht kennt, wundert sich über einen Rentenbescheid, in dem der Zuschlag kleiner ausfällt als im letzten Auszug. Der Betrag ist klein und er darf niemals der Grund sein, auf Arbeit zu verzichten.

Midijob neben dem Grundrentenzuschlag: die Einkommensprüfung

Die zweite Hälfte der Frage betrifft alle, die den Zuschlag bereits beziehen und im Ruhestand weiterarbeiten. Anders als die Rente selbst ist der Zuschlag einkommensabhängig. Paragraf 97a SGB VI rechnet Einkommen des Berechtigten und des Ehegatten an, allerdings nur auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag, nie auf die eigene Rente.

Die Freibeträge sind Vielfache des aktuellen Rentenwerts und steigen deshalb mit jeder Rentenanpassung. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro:

KonstellationFreibetrag im Monatobere SchwelleAnrechnung dazwischenAnrechnung darüber
Alleinstehend (36,56 und 46,78 mal Rentenwert)1.554,531.989,0960 Prozent100 Prozent
Mit Ehegatte (57,03 und 67,27 mal Rentenwert)2.424,922.860,3260 Prozent100 Prozent

Bis zum 30. Juni 2026 galt der Rentenwert von 40,79 Euro und damit ein Freibetrag von 1.491,28 Euro für Alleinstehende. Angerechnet wird das zu versteuernde Einkommen des Vorvorjahres, erhöht um den steuerfreien Teil der Rente und um Kapitalerträge, geteilt durch zwölf. Der Rentenfreibetrag hilft hier also nicht, er wird ausdrücklich wieder hinzugerechnet.

Was das für den Zuschlag aus Fall C bedeutet, zeigt die folgende Rechnung. Zugrunde liegen 185,80 Euro Zuschlag und eine alleinstehende Person:

anrechenbares Einkommen im Monatüber dem FreibetragKürzungverbleibender Zuschlag
1.500,000,000,00185,80
1.600,0045,4727,28158,52
1.700,00145,4787,2898,52
1.800,00245,47147,2838,52
1.864,20309,67185,800,00

Bei einem Zuschlag dieser Größe ist die 100-Prozent-Stufe ohne Bedeutung, weil der Zuschlag schon vorher aufgezehrt ist. Drei Punkte sind für Midijobber im Ruhestand wichtig:

  • Es zählt der steuerliche Wert, nicht das Brutto. Vom Midijob-Entgelt gehen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr und die als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen ab, bevor der Betrag im zu versteuernden Einkommen landet.
  • Die Wirkung kommt mit zwei Jahren Verzögerung. Für die Prüfung zum 1. Januar 2026 zählt das Einkommen des Jahres 2024. Wer den Midijob 2026 aufnimmt, merkt es frühestens 2028, und wer ihn beendet, wartet ebenso lange auf die Rückkehr des vollen Zuschlags.
  • Die Rente selbst bleibt unberührt. Nach der Regelaltersgrenze gibt es ohnehin keine Hinzuverdienstgrenze mehr, und im Midijob fallen dann auch keine Arbeitnehmerbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung mehr an. Die Einzelheiten stehen in Midijob als Rentner.

Checkliste

  • Erst die Jahre zählen, dann die Höhe. Ohne 33 Jahre Grundrentenzeiten gibt es keinen Zuschlag, egal wie gut die einzelnen Jahre bewertet sind.
  • Die Schwelle 2026 kennen: 1.298,60 Euro im Monat, 15.583,20 Euro im Jahr, 0,025 Entgeltpunkte je Kalendermonat.
  • Nicht mit der beitragspflichtigen Einnahme rechnen. Für die Entgeltpunkte gilt das volle Arbeitsentgelt nach Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI. Der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs schadet der Grundrente nicht.
  • Monate unter der Schwelle nicht abschreiben. Sie zählen bei den 33 und 35 Jahren voll mit und senken den Durchschnittswert nicht.
  • Die 33-Jahres-Grenze im Blick behalten, bevor ein kleiner Job aufgegeben wird. Zwischen 32 und 33 Jahren liegen im Extremfall mehrere hundert Euro Monatsrente.
  • Die Befreiung im Minijob prüfen. Ohne Rentenversicherungspflicht entsteht keine Grundrentenzeit. Seit dem 1. Juli 2026 ist ein Widerruf für die Zukunft möglich.
  • Arbeitslosengeld-Zeiten einplanen. Sie sind ausdrücklich keine Grundrentenzeiten und fehlen deshalb in der Bilanz.
  • Kontenklärung machen. Fehlende Beitragszeiten im Versicherungskonto kosten am Ende genau die Monate, die für die 33 Jahre fehlen.
  • Bei laufendem Zuschlag den Freibetrag beachten: 1.554,53 Euro für Alleinstehende, 2.424,92 Euro mit Ehegatte, geprüft am Einkommen des Vorvorjahres.

Häufige Fragen

Zählt ein Midijob für die Grundrente?

Für die Wartezeit von 33 Jahren immer, für die Aufwertung nur oberhalb einer Verdienstschwelle. Jeder Midijob ist eine Pflichtbeitragszeit aus versicherter Beschäftigung und damit eine Grundrentenzeit nach Paragraf 76g Abs. 2 SGB VI. Aufgewertet wird ein Kalendermonat aber nur, wenn auf ihn mindestens 0,025 Entgeltpunkte entfallen. 2026 entspricht das bei einem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro genau 1.298,60 Euro Bruttoentgelt im Monat. Ein Midijob mit 1.200 Euro füllt die 33 Jahre also mit, erhöht den Zuschlag aber um keinen Cent.

Wie viel muss ich verdienen, damit ein Jahr für die Grundrente zählt?

2026 sind es 1.298,60 Euro im Monat oder 15.583,20 Euro im Jahr, das sind 30 Prozent des vorläufigen Durchschnittsentgelts von 51.944 Euro. Die Schwelle verschiebt sich jedes Jahr mit dem Durchschnittsentgelt: 2025 lag sie bei 1.262,33 Euro. Maßgeblich ist das tatsächliche Arbeitsentgelt, nicht die abgesenkte beitragspflichtige Einnahme des Übergangsbereichs. Ohne diese Sonderregel des Paragrafen 70 Abs. 1a SGB VI läge die Schwelle für Midijobber bei 1.387,93 Euro, also 89,33 Euro höher.

Wird die Grundrente gekürzt, wenn ich als Rentner einen Midijob habe?

Möglich ja, aber erst oberhalb eines Freibetrags und mit zwei Jahren Verzögerung. Nach Paragraf 97a SGB VI bleiben Alleinstehenden seit dem 1. Juli 2026 monatlich 1.554,53 Euro anrechenbares Einkommen frei, das ist das 36,56fache des aktuellen Rentenwerts von 42,52 Euro. Darüber werden 60 Prozent des übersteigenden Betrags angerechnet, oberhalb von 1.989,09 Euro sogar 100 Prozent. Bei Ehegatten gelten 2.424,92 und 2.860,32 Euro. Geprüft wird das zu versteuernde Einkommen des Vorvorjahres, ein Midijob wirkt sich also erst zwei Jahre später aus. Gekürzt wird nur der Rentenanteil aus dem Zuschlag, nie die eigene Rente.

Warum bekomme ich trotz 35 Arbeitsjahren keinen Grundrentenzuschlag?

In aller Regel aus einem von drei Gründen. Erstens kann das Entgelt in allen Monaten unter 0,025 Entgeltpunkten gelegen haben, dann gibt es keine einzige Bewertungszeit und damit auch keinen Zuschlag, wie in Fall B dieses Artikels. Zweitens können Monate mit Arbeitslosengeldbezug dabei sein, die ausdrücklich keine Grundrentenzeiten sind und die Bilanz unter 33 Jahre drücken. Drittens kann der Durchschnittswert bereits über dem Höchstwert liegen, dann ist der Zuschlag rechnerisch null, weil keine Aufwertung nötig ist. Ein Blick in die Renteninformation und eine Kontenklärung klären, welcher der drei Fälle vorliegt.

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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 76g SGB VI (Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung: 33 Jahre Grundrentenzeiten in Absatz 1, Definition der Grundrentenzeiten mit Verweis auf Paragraf 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Ausschluss der Arbeitslosengeldzeiten in Absatz 2, Schwelle von 0,025 Entgeltpunkten je Kalendermonat für die Grundrentenbewertungszeiten in Absatz 3, Verdopplung, Höchstwerte 0,0334 und 0,0667, Erhöhungsschritt 0,001389 je Monat, Faktor 0,875 und Begrenzung auf 420 Kalendermonate in Absatz 4, gleichmäßige Zuordnung in Absatz 5), Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte im Übergangsbereich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt), Paragraf 97a SGB VI (Einkommensanrechnung: 36,56faches und 46,78faches des aktuellen Rentenwerts bei Alleinstehenden, 57,03faches und 67,27faches bei Ehegatten, Anrechnung von 60 und 100 Prozent, zu versteuerndes Einkommen des Vorvorjahres zuzüglich steuerfreier Rentenanteile und Kapitalerträge), Paragraf 6 Abs. 1b SGB VI (Widerruf der Befreiung im Minijob seit 1. Juli 2026), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich 2026 von mehr als 603 bis 2.000 Euro, Faktor F 0,6619), alle über gesetze-im-internet.de. Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro und 2025 von 50.493 Euro nach Anlage 1 zum SGB VI in Verbindung mit der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung. Aktueller Rentenwert 42,52 Euro seit dem 1. Juli 2026 (Rentenanpassung um 4,24 Prozent, Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, Deutsche Rentenversicherung), zuvor 40,79 Euro. Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Prozent Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Formeln und Rundung des Übergangsbereichs nach dem TK-Beratungsblatt "Beschäftigungen im Übergangs- und Midijobbereich" (Suchnummer 2031420). Alle beitragspflichtigen Einnahmen dieses Artikels wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet, alle Entgeltpunkte und Zuschläge nach den genannten Vorschriften.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand September 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer-, Rechts- oder Sozialberatung. Die Rentenbeispiele rechnen mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2026 und dem heutigen Rentenwert und unterstellen vereinfachend ein über die gesamte Zeit gleichbleibendes Entgeltniveau; eine echte Rentenberechnung nutzt für jedes Jahr das jeweilige Durchschnittsentgelt und berücksichtigt Zu- und Abschläge. Über Anspruch und Höhe des Grundrentenzuschlags entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung anhand Ihres Versicherungskontos. Lassen Sie Ihren Fall in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder bei einem Versichertenberater prüfen.