Die beiden Freibeträge und was sich 2026 geändert hat
Wer einen Sportverein trainiert, eine Chorprobe leitet, in der Nachbarschaftshilfe pflegt oder für einen gemeinnützigen Träger Kurse gibt, bekommt dafür oft eine kleine Vergütung. Für solche nebenberuflichen Tätigkeiten kennt das Steuerrecht zwei Freibeträge, und beide wurden durch das Steueränderungsgesetz 2025 zum 1. Januar 2026 angehoben.
| Freibetrag | Rechtsgrundlage | 2025 | seit 1.1.2026 | je Monat |
|---|---|---|---|---|
| Übungsleiterpauschale | Paragraf 3 Nr. 26 EStG | 3.000 | 3.300 | 275,00 |
| Ehrenamtspauschale | Paragraf 3 Nr. 26a EStG | 840 | 960 | 80,00 |
Alle Beträge in Euro je Kalenderjahr. Die Übungsleiterpauschale ist an die Art der Tätigkeit geknüpft: Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer und vergleichbare Tätigkeiten, dazu nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Die Ehrenamtspauschale ist der Auffangtatbestand für alles Übrige im gemeinnützigen Bereich: Vereinsvorstand, Kassenwart, Platz- und Gerätewart, Reinigungsdienst, Fahrdienste, Schiedsrichter im Amateurbereich.
Für beide gilt dieselbe Grundvoraussetzung: Die Tätigkeit muss nebenberuflich sein und im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer Kirche oder einer gemeinnützigen Einrichtung ausgeübt werden, und sie muss gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Ein Trainerjob im privaten Fitnessstudio erfüllt das nicht, derselbe Trainerjob im eingetragenen Sportverein schon.
Warum der Freibetrag die Sozialabgaben senkt
Der entscheidende Satz steht nicht im Steuerrecht, sondern in der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV gehören steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in Paragraf 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt. Was kein Arbeitsentgelt ist, löst keinen Beitrag aus und zählt auch bei keiner Grenze mit.
Damit steht die Prüfreihenfolge fest, und sie ist in dieser Reihenfolge nicht verhandelbar:
- Schritt 1: Vergütung minus Freibetrag gleich Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
- Schritt 2: Erst dieses Arbeitsentgelt wird an der Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro und an der Obergrenze des Übergangsbereichs von 2.000 Euro gemessen.
- Schritt 3: Liegt es zwischen 603,01 und 2.000 Euro, greift die Formel des Übergangsbereichs mit dem Faktor F von 0,6619, angewandt auf das reduzierte Arbeitsentgelt.
Der verschobene Korridor
Weil der Freibetrag vorab abgezogen wird, verschieben sich beide Grenzen des Übergangsbereichs um genau diesen Betrag nach oben. Gerechnet auf die Vergütung, also auf das, was tatsächlich vereinbart und überwiesen wird, sieht der Midijob-Korridor 2026 so aus:
| Konstellation | Freibetrag je Monat | Midijob ab | Midijob bis |
|---|---|---|---|
| ohne Freibetrag | 0,00 | 603,01 | 2.000,00 |
| Ehrenamtspauschale | 80,00 | 683,01 | 2.080,00 |
| Übungsleiterpauschale | 275,00 | 878,01 | 2.275,00 |
| beide Pauschalen | 355,00 | 958,01 | 2.355,00 |
Alle Beträge in Euro Vergütung je Monat bei gleichmäßiger monatlicher Aufteilung des Freibetrags. Der Sprung an der Untergrenze ist derselbe wie ohne Freibetrag, er liegt nur woanders: Bei 878,00 Euro Vergütung bleiben 603,00 Euro Arbeitsentgelt und damit ein Minijob, bei 878,01 Euro sind es 603,01 Euro und damit ein Midijob mit vollem Versicherungsschutz und einem Arbeitnehmeranteil von 0,00 Euro.
Die vollständige Rechnung mit der Übungsleiterpauschale, Steuerklasse 1, durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und mit Kindern:
| Vergütung | minus 275 | Bereich | Ihr SV-Beitrag | Lohnsteuer | Auszahlung |
|---|---|---|---|---|---|
| 700,00 | 425,00 | Minijob | 15,30 | 0,00 | 684,70 |
| 850,00 | 575,00 | Minijob | 20,70 | 0,00 | 829,30 |
| 878,00 | 603,00 | Minijob | 21,71 | 0,00 | 856,29 |
| 900,00 | 625,00 | Midijob | 6,67 | 0,00 | 893,33 |
| 1.000,00 | 725,00 | Midijob | 36,93 | 0,00 | 963,07 |
| 1.200,00 | 925,00 | Midijob | 97,49 | 0,00 | 1.102,51 |
| 1.500,00 | 1.225,00 | Midijob | 188,34 | 0,00 | 1.311,66 |
| 1.800,00 | 1.525,00 | Midijob | 279,18 | 16,91 | 1.503,91 |
| 2.000,00 | 1.725,00 | Midijob | 339,73 | 42,00 | 1.618,27 |
| 2.275,00 | 2.000,00 | Midijob | 423,00 | 83,41 | 1.768,59 |
| 2.400,00 | 2.125,00 | volle Beiträge | 449,45 | 107,16 | 1.843,39 |
Alle Beträge in Euro je Monat. Die Auszahlung enthält den steuer- und beitragsfreien Freibetrag von 275 Euro. In den ersten drei Zeilen ist der Rentenversicherungs-Eigenanteil von 3,6 Prozent unterstellt, von dem man sich im Minijob befreien lassen kann; dort besteht aber auch kein Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aus der Beschäftigung. Ihren eigenen Fall rechnen Sie am schnellsten mit dem Midijob-Rechner nach, indem Sie dort die Vergütung abzüglich des Freibetrags eintragen.
Was der Freibetrag konkret bringt
Zwei Wirkungen überlagern sich. Der Freibetrag spart Steuer und Beitrag auf 275 Euro, und er schiebt das restliche Entgelt tiefer in den Übergangsbereich, wo der Beitragsrabatt größer ist. Der Vergleich bei identischer Vergütung, einmal ohne und einmal mit monatlicher Übungsleiterpauschale:
| Vergütung | SV-Beitrag ohne | Auszahlung ohne | SV-Beitrag mit | Auszahlung mit | Vorteil |
|---|---|---|---|---|---|
| 700,00 | 29,37 | 670,63 | 15,30 | 684,70 | 14,07 |
| 900,00 | 89,93 | 810,07 | 6,67 | 893,33 | 83,26 |
| 1.200,00 | 180,76 | 1.019,24 | 97,49 | 1.102,51 | 83,27 |
| 1.500,00 | 271,61 | 1.214,31 | 188,34 | 1.311,66 | 97,35 |
| 1.800,00 | 362,45 | 1.385,14 | 279,18 | 1.503,91 | 118,77 |
| 2.000,00 | 423,00 | 1.493,59 | 339,73 | 1.618,27 | 124,68 |
| 2.275,00 | 481,18 | 1.657,57 | 423,00 | 1.768,59 | 111,02 |
Alle Beträge in Euro je Monat, Steuerklasse 1. Der Vorteil ist unten klein, weil im Übergangsbereich ohnehin kaum Beitrag anfällt und der Freibetrag den Beschäftigten dort sogar in den Minijob drücken kann. Er wächst nach oben, weil dort erstens Lohnsteuer anfällt und zweitens der volle Arbeitnehmersatz greift. Bei 1.200 Euro Vergütung stehen 83,27 Euro mehr in der Auszahlung, und der Arbeitgeber zahlt 227,45 statt 277,46 Euro Beitrag, spart also weitere 50,01 Euro im Monat. Wie sich die Arbeitgeberseite insgesamt rechnet, steht in Was kostet ein Midijobber den Arbeitgeber.
Die 14-Stunden-Grenze, die viele übersehen
Nebenberuflich heißt nach ständiger Verwaltungspraxis: Die Tätigkeit darf im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen. Als Faustwert gelten 14 Wochenstunden. Einen Hauptberuf braucht man dafür nicht; auch Studierende, Rentnerinnen oder Menschen ohne weitere Beschäftigung können nebenberuflich tätig sein.
Diese Grenze und der Übergangsbereich passen schlecht zusammen. Vierzehn Wochenstunden sind mit dem in der Praxis üblichen Faktor 4,348 rund 60,87 Monatsstunden. Was dabei herauskommt, hängt allein am Stundenlohn:
| Stundenlohn | Vergütung bei 14 Wochenstunden | minus 275 | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 13,90 (Mindestlohn) | 846,12 | 571,12 | Minijob |
| 14,43 | 878,38 | 603,38 | gerade eben Midijob |
| 15,00 | 913,08 | 638,08 | Midijob |
| 16,00 | 973,95 | 698,95 | Midijob |
| 18,00 | 1.095,70 | 820,70 | Midijob |
| 20,00 | 1.217,44 | 942,44 | Midijob |
| 25,00 | 1.521,80 | 1.246,80 | Midijob |
Alle Beträge in Euro je Monat. Daraus folgt ein Ergebnis, das in keiner Vereinsbroschüre steht: Eine reine Übungsleitertätigkeit zum Mindestlohn kann gar kein Midijob sein. Die Nebenberuflichkeit deckelt die Vergütung bei 846,12 Euro, der Freibetrag zieht 275 Euro ab, und die verbleibenden 571,12 Euro liegen unter der Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro. Der Übergangsbereich wird erst ab einem Stundenlohn von 14,43 Euro erreicht. Mit der kleineren Ehrenamtspauschale liegt diese Schwelle bei 11,22 Euro, also unterhalb des Mindestlohns; dort ist der Midijob der Normalfall. Die Stundenkorridore ohne Freibetrag finden Sie in Midijob: wie viele Stunden.
Pro rata oder en bloc: dieselbe Jahressumme, 365 Euro Unterschied
Der Jahresfreibetrag kann auf zwei Arten verbraucht werden: gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt (pro rata temporis) oder in voller Höhe ab einem beliebigen Monat, bis er aufgebraucht ist (en bloc). Beides ist zulässig, das letzte Wort hat der Arbeitgeber. Für die beiden Ebenen der Sozialversicherung hat die Wahl völlig unterschiedliche Folgen:
| Versicherungsrechtliche Ebene | Beitragsrechtliche Ebene | |
|---|---|---|
| Frage | Minijob oder Midijob? | Wie viel Beitrag fällt in diesem Monat an? |
| Grundlage | erwarteter Jahresverdienst minus voller Jahresfreibetrag, geteilt durch die Monate des Beurteilungszeitraums | tatsächlich abgerechnetes Arbeitsentgelt des Monats |
| Einfluss der Verteilung | keiner | erheblich |
Ein Beispiel mit 1.400 Euro Vergütung im Monat, also 16.800 Euro im Jahr. Nach Abzug der 3.300 Euro bleiben 13.500 Euro Arbeitsentgelt, im Schnitt 1.125 Euro im Monat. Der Status ist in beiden Varianten derselbe, nämlich Midijob. Die Beiträge sind es nicht:
| Variante | Arbeitsentgelt je Monat | Ihr Beitrag im Jahr | Arbeitgeberbeitrag im Jahr |
|---|---|---|---|
| pro rata (275 je Monat) | zwölfmal 1.125,00 | 1.896,72 | 3.165,36 |
| en bloc ab Januar | zweimal 0,00, einmal 900,00, neunmal 1.400,00 | 2.261,72 | 3.047,50 |
Alle Beträge in Euro. Das Jahresarbeitsentgelt ist in beiden Zeilen exakt gleich, der Arbeitnehmerbeitrag unterscheidet sich um 365,00 Euro. Der Grund liegt in Formel 2 des Übergangsbereichs: Sie zieht in jedem Monat einen festen Sockel von 863,28 Euro von der Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers ab. Zwei Monate ohne Arbeitsentgelt sind zwei verschenkte Sockelabzüge, und 2 mal 863,28 Euro mal dem Arbeitnehmersatz von rund 21,15 Prozent ergeben genau die gefundene Differenz. Wie die beiden Formeln arbeiten, steht in Übergangsbereich 2026 und ausführlich in der Methodik.
Der Startmonat entscheidet mit
Der Jahresfreibetrag wird nicht gezwölftelt, wenn die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres beginnt. Er steht in voller Höhe zur Verfügung und wird bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung komplett vom erwarteten Verdienst des Beurteilungszeitraums abgezogen. Bei kurzen Restjahren kippt das den Status:
| Beginn | Monate im Jahr | Verdienst minus 3.300, geteilt durch die Monate | Status |
|---|---|---|---|
| 1. Januar | 12 | 1.125,00 | Midijob |
| 1. April | 9 | 1.033,33 | Midijob |
| 1. Juli | 6 | 850,00 | Midijob |
| 1. August | 5 | 740,00 | Midijob |
| 1. September | 4 | 575,00 | Minijob |
| 1. Oktober | 3 | 300,00 | Minijob |
Alle Beträge in Euro, jeweils bei 1.400 Euro Vergütung im Monat. Derselbe Vertrag mit demselben Stundenlohn ist ab Januar ein versicherungspflichtiger Midijob und ab September ein Minijob, mit allem, was daran hängt: kein eigener Krankenversicherungsschutz, keine Anwartschaft auf Arbeitslosengeld, keine vollen Entgeltpunkte. Zum Jahreswechsel kippt der Status dann wieder zurück. Wer eine Tätigkeit im zweiten Halbjahr beginnt, sollte deshalb ausdrücklich mit dem Träger besprechen, ob der Freibetrag in diesem Rumpfjahr überhaupt in der Abrechnung berücksichtigt werden soll.
Die Kehrseite: weniger Beitrag heißt weniger Leistung
Der Freibetrag ist kein Geschenk ohne Preis. Alles, was kein Arbeitsentgelt ist, fehlt in jeder Bemessungsgrundlage, aus der später eine Leistung berechnet wird.
- Rente. Entgeltpunkte entstehen im Übergangsbereich nach Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, nicht aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme. Genau dieses Arbeitsentgelt ist aber um den Freibetrag kleiner. 3.300 Euro weniger im Jahr sind bei einem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro genau 0,0635 Entgeltpunkte und damit beim Rentenwert von 42,52 Euro rund 2,70 Euro weniger Monatsrente für jedes Jahr der Tätigkeit. Bei 1.200 Euro Vergütung sind es 0,2137 statt 0,2772 Entgeltpunkte im Jahr. Mehr dazu in Midijob und Rente.
- Krankengeld. Das Regelentgelt folgt dem beitragspflichtigen Entgelt. Ein Freibetrag von 275 Euro im Monat senkt es entsprechend, siehe Krankengeld im Midijob.
- Arbeitslosengeld und Elterngeld. Beide bemessen sich aus dem beitragspflichtigen Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate. Der Freibetrag fehlt dort ebenfalls.
- Der Statuswechsel selbst. Die härteste Folge ist der Rutsch unter 603 Euro. Wer 850 Euro Vergütung bekommt und die Pauschale monatlich nutzt, hat 575 Euro Arbeitsentgelt und damit einen Minijob: kein Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aus dieser Beschäftigung, keine Arbeitslosenversicherung, nur der Rentenversicherungs-Eigenanteil. Was daran hängt, steht in Minijob oder Midijob.
Daraus folgt der einzige sinnvolle Umgang mit der oben genannten Bedingung aus Paragraf 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV: Wer den Versicherungsschutz und die Rentenpunkte braucht, kann mit dem Arbeitgeber vereinbaren, den Freibetrag in der Entgeltabrechnung nicht anzusetzen. Die Vergütung bleibt dann voll beitragspflichtig, der Übergangsbereich gilt für den vollen Betrag, und die Steuerfreiheit lässt sich in der Einkommensteuererklärung nachholen. Man tauscht damit einen Teil des Nettos gegen Versicherungsschutz. Ob das eine gute Idee ist, hängt allein daran, ob es noch eine andere Absicherung gibt.
Nicht genutzt ist beitragsrechtlich verloren
Für die Sozialversicherung gilt der Grundsatz der Unveränderlichkeit des abgewickelten Beitragsverhältnisses. Die Arbeitsentgelteigenschaft wird zum Zeitpunkt der Entstehung des Beitragsanspruchs beurteilt (Paragraf 22 Abs. 1 SGB IV). War die steuerliche Behandlung im Abrechnungsmonat richtig, bleibt sie stehen.
Das hat eine unangenehme Folge, die Haufe an einem Beispiel zeigt: Wird eine Übungsleitertätigkeit mit 800 Euro Vergütung und monatlich 275 Euro Freibetrag unvorhergesehen zum 30. April beendet, sind bis dahin 1.100 Euro Freibetrag verbraucht. Die restlichen 2.200 Euro des Jahresbetrages dürfen nicht nachträglich auf die abgerechneten Monate verteilt werden. Das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt bleibt bei viermal 525 Euro. Rückwirkend korrigiert wird nur, wenn die steuerliche Behandlung von vornherein unrichtig war, etwa bei einem offensichtlichen Abrechnungsfehler.
Steuerlich gilt das nicht: Der Jahresfreibetrag ist ein Jahresbetrag, und was im Lohnsteuerabzug nicht genutzt wurde, holt die Einkommensteuererklärung zurück. Nur beitragsrechtlich ist er dann verloren. Wer also weiß, dass die Tätigkeit im Laufe des Jahres endet, sollte den Freibetrag früher und großzügiger ansetzen und dabei die oben beschriebene Versicherungslücke im Blick behalten.
Checkliste
- Passt die Tätigkeit? Übungsleiterpauschale nur für Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, vergleichbare, künstlerische und pflegende Tätigkeiten. Alles andere fällt unter die Ehrenamtspauschale.
- Passt der Auftraggeber? Gemeinnütziger Verein, Kirche oder öffentlich-rechtliche Einrichtung. Ein gewerblicher Arbeitgeber genügt nicht.
- Nebenberuflich? Höchstens ein Drittel einer Vollzeitstelle, Faustwert 14 Wochenstunden im Jahresschnitt.
- Freibetrag in der Abrechnung ansetzen lassen, wenn er beitragsfrei wirken soll. Nur die Einkommensteuererklärung genügt dafür nicht.
- Verteilung bewusst wählen. Monatlich ist im Übergangsbereich fast immer günstiger und vermeidet Monate ohne Versicherungsschutz.
- Grenze prüfen nach Abzug. Vergütung minus Freibetrag muss über 603 Euro liegen, wenn Sie den Versicherungsschutz aus dem Job brauchen.
- Bei mehreren Jobs aufpassen. Der Freibetrag mindert nur die Vergütung aus der begünstigten Tätigkeit. Für die Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen zählt der Rest weiter mit, siehe Midijob als Zweitjob.
- Netto vorher rechnen mit dem Midijob-Rechner, und zwar mit der Vergütung abzüglich des monatlichen Freibetrags.
Häufige Fragen
Wird die Übungsleiterpauschale auf die Midijob-Grenze angerechnet?
Nein, sie wird vorher abgezogen. Die steuerfreien Beträge nach Paragraf 3 Nr. 26 und 26a EStG gehören nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt. Geprüft wird also nur der Teil der Vergütung, der über dem Freibetrag liegt. Mit der vollen Übungsleiterpauschale von 275 Euro im Monat beginnt der Übergangsbereich deshalb erst bei 878,01 Euro Vergütung und endet erst bei 2.275,00 Euro. Mit der Ehrenamtspauschale von 80 Euro im Monat liegt der Korridor bei 683,01 bis 2.080,00 Euro. Wer 1.200 Euro erhält und die Übungsleiterpauschale monatlich nutzt, ist mit 925 Euro Arbeitsentgelt im Übergangsbereich und zahlt 97,49 statt 180,76 Euro Sozialversicherung.
Wie hoch sind Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale 2026?
Die Übungsleiterpauschale beträgt seit dem 1. Januar 2026 3.300 Euro im Jahr, also 275 Euro im Monat, die Ehrenamtspauschale 960 Euro im Jahr, also 80 Euro im Monat. Beide Beträge wurden durch das Steueränderungsgesetz 2025 angehoben, vorher waren es 3.000 und 840 Euro. Die Übungsleiterpauschale gilt für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, für vergleichbare und künstlerische Tätigkeiten sowie für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Die Ehrenamtspauschale deckt alle übrigen nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Bereich ab, etwa Vorstand, Kassenwart, Platzwart oder Reinigungsdienst. Beide lassen sich nebeneinander nutzen, aber nicht für dieselbe Tätigkeit.
Soll ich den Freibetrag monatlich oder am Stück nutzen?
Für den Versicherungsstatus spielt es keine Rolle, weil dort immer der volle Jahresfreibetrag vom erwarteten Jahresverdienst abgezogen und durch die Monate des Beurteilungszeitraums geteilt wird. Für die Beiträge spielt es sehr wohl eine Rolle. Abgerechnet wird jeder Monat einzeln mit dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, und die Formel des Übergangsbereichs zieht in jedem Monat einen Sockel von 863,28 Euro von der Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers ab. Wer den Freibetrag am Stück verbraucht, hat Monate ganz ohne Arbeitsentgelt und verschenkt diesen Abzug. Bei 1.400 Euro Vergütung kostet die Variante en bloc 2.261,72 statt 1.896,72 Euro im Jahr, also 365,00 Euro mehr. Die monatliche Aufteilung ist im Übergangsbereich fast immer die günstigere Wahl.
Kann ich mit der Übungsleiterpauschale überhaupt in den Midijob kommen?
Zum Mindestlohn nicht. Die Nebenberuflichkeit begrenzt die Tätigkeit auf etwa 14 Wochenstunden, das sind rund 60,87 Monatsstunden und bei 13,90 Euro Stundenlohn 846,12 Euro. Nach Abzug von 275 Euro bleiben 571,12 Euro Arbeitsentgelt und damit ein Minijob. Erst ab einem Stundenlohn von 14,43 Euro wird eine reine Übungsleitertätigkeit zum Midijob. Anders sieht es aus, wenn die Übungsleiterpauschale neben einer normalen Beschäftigung beim selben Träger läuft oder wenn die Ehrenamtspauschale genutzt wird: Dort liegt die Schwelle bei 11,22 Euro und damit unter dem Mindestlohn.
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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag, nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, vergleichbare und künstlerische Tätigkeiten, Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Einrichtung), Paragraf 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale, Auffangtatbestand, keine Kombination für dieselbe Tätigkeit), beide in der ab 1.1.2026 geltenden Fassung nach dem Steueränderungsgesetz 2025 mit 3.300 beziehungsweise 960 Euro, Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 und Satz 2 SvEV (steuerfreie Einnahmen nach Paragraf 3 Nr. 26 und 26a EStG gehören nicht zum Arbeitsentgelt, aber nur soweit sie mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen werden), Paragraf 14 Abs. 1 SGB IV (Begriff des Arbeitsentgelts), Paragraf 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze, 2026 bei 603 Euro), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich von mehr als 603 bis 2.000 Euro, Faktor F 0,6619, beide Formeln), Paragraf 22 Abs. 1 SGB IV (Entstehung des Beitragsanspruchs als Grundlage der Unveränderlichkeit abgerechneter Zeiträume), Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt), alle über gesetze-im-internet.de. Höhe der Freibeträge 2026, Aufteilung pro rata temporis und en bloc, versicherungsrechtliche Beurteilung mit vollem Jahresfreibetrag und die Beispiele zur nachträglichen Entgeltkorrektur nach Haufe, "Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale: Anhebung 2026" (haufe.de, Bereiche Personal und Sozialwesen), sowie nach dem Minijob-Magazin der Minijob-Zentrale, "Übungsleiterpauschale und Ehrenamt: Was gilt ab 2026?". Nebenberuflichkeit als Drittel der Vollzeitarbeitszeit mit dem Richtwert von 14 Wochenstunden nach der Verwaltungspraxis, dargestellt unter anderem bei deutsches-ehrenamt.de und buergergesellschaft.de. Rechengrößen 2026: Mindestlohn 13,90 Euro, vorläufiges Durchschnittsentgelt 51.944 Euro, aktueller Rentenwert 42,52 Euro. Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Prozent Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Alle Brutto-, Netto- und Beitragswerte dieses Artikels wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet.
Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand September 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer-, Rechts- oder Sozialberatung. Ob eine Tätigkeit begünstigt und nebenberuflich ist, entscheidet im Streitfall das Finanzamt, über die versicherungsrechtliche Beurteilung die Krankenkasse als Einzugsstelle. Die Nettowerte enthalten eine vereinfachte Lohnsteuerberechnung ohne Kirchensteuer und ohne individuelle Freibeträge.