Ratgeber, Stand September 2026

Wohngeld im Midijob: Einkommen, Anspruch und Berechnung

Kurze Antwort: Das Wohngeld rechnet nicht mit Ihrem Netto, sondern mit dem Brutto abzüglich 102,50 Euro Werbungskosten und pauschal 20 Prozent für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Bei 1.000 Euro Midijob-Brutto sind das 718,00 Euro Gesamteinkommen, obwohl Sie tatsächlich nur 120,21 Euro Beiträge zahlen. Der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs bleibt also vollständig beim Haushalt. Und weil ein Minijob ohne jeden Abzug mit 100 Prozent zählt, ist ein Midijob beim Wohngeld bis 856,25 Euro Brutto die bessere Wahl.

Wohngeld ist keine Leistung für Arbeitslose

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung aus selbst genutztem Wohneigentum (Lastenzuschuss). Es ist ausdrücklich für Haushalte gedacht, die ihren Lebensunterhalt aus eigener Arbeit bestreiten, bei denen die Miete aber trotzdem knapp wird. Genau das beschreibt viele Midijobber, und trotzdem wird der Anspruch oft gar nicht erst geprüft.

Über die Höhe entscheiden nach Paragraf 4 WoGG nur drei Größen:

  • die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • die zu berücksichtigende Miete, also die Bruttokaltmiete bis zu einem Höchstbetrag je Mietenstufe, dazu die Heizkostenentlastung und die Klimakomponente nach Paragraf 12 Abs. 6 und 7 WoGG,
  • das monatliche Gesamteinkommen des Haushalts.

Miete und Mietenstufe kennen Sie. Der ganze Rest dieses Artikels dreht sich deshalb um die dritte Größe, denn dort steckt die Midijob-Besonderheit, und dort rechnen die meisten falsch.

Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt (Paragraf 25 Abs. 1 WoGG) und ab dem Ersten des Antragsmonats gezahlt. Wer am 30. September beantragt, bekommt es also für den ganzen September. Rückwirkend gibt es nichts, deshalb lohnt sich der Antrag auch dann, wenn noch Unterlagen fehlen.

Der Kernpunkt: Wohngeld rechnet mit dem Brutto

Das wohngeldrechtliche Einkommen hat mit dem Betrag auf Ihrem Kontoauszug wenig zu tun. Es entsteht in drei Schritten:

  1. Jahreseinkommen (Paragraf 14 WoGG). Ausgangspunkt ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Paragrafen 2 Abs. 1 und 2 EStG, bei Beschäftigten also das Bruttoarbeitsentgelt abzüglich der Werbungskosten. Ohne Einzelnachweis wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag des Paragrafen 9a EStG angesetzt: 1.230 Euro im Jahr, also 102,50 Euro im Monat.
  2. Pauschale Abzüge (Paragraf 16 WoGG). Von diesem Zwischenwert werden jeweils 10 Prozent abgezogen, wenn im Bewilligungszeitraum voraussichtlich Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind. Maximal sind das 30 Prozent.
  3. Freibeträge und Gesamteinkommen (Paragrafen 13, 17 und 18 WoGG). Von der Summe aller Jahreseinkommen des Haushalts gehen noch Freibeträge ab, etwa für Alleinerziehende oder für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder. Ein Zwölftel davon ist das monatliche Gesamteinkommen, das in die Wohngeldformel des Paragrafen 19 WoGG eingesetzt wird.

Entscheidend ist Schritt 2. Die 10 Prozent sind eine echte Pauschale: Sie hängen davon ab, ob Pflichtbeiträge geleistet werden, nicht davon, wie hoch sie sind. Und Midijobber sind in allen vier Zweigen versicherungspflichtig, sie zahlen nur weniger. Die amtliche Auslegung sagt das ausdrücklich: Entrichtet eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nach Verdiensthöhe gestaffelte Beiträge, wie im Übergangsbereich, ist der pauschale Abzug nach Paragraf 16 Satz 1 Nummer 2 und 3 WoGG vorzunehmen. Der Kommentartext nennt dabei noch die alten Gleitzonengrenzen von 450,01 bis 850 Euro; die Regel gilt unverändert für den heutigen Korridor von 603,01 bis 2.000 Euro.

Eine Einschränkung gibt es: Die Pauschale für Kranken- und Pflegeversicherung setzt voraus, dass Pflichtbeiträge zu beiden Zweigen geleistet werden. Im Midijob ist das immer der Fall, denn Kranken- und Pflegeversicherungspflicht laufen dort stets zusammen.

Beispiel: 1.000 Euro Midijob-Brutto, Alleinhaushalt

  1. Bruttoarbeitsentgelt: 1.000,00 Euro
  2. abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag: minus 102,50 Euro, macht 897,50 Euro
  3. abzüglich pauschaler Abzug von 20 Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung sowie Rentenversicherung (in Steuerklasse 1 fällt hier keine Lohnsteuer an): minus 179,50 Euro
  4. monatliches Gesamteinkommen: 718,00 Euro

Ihre tatsächlichen Arbeitnehmerbeiträge betragen bei 1.000 Euro Brutto nur 120,21 Euro, Ihr Netto liegt bei 879,79 Euro. Die Wohngeldstelle rechnet trotzdem mit 718,00 Euro. Der Rabatt des Übergangsbereichs von 91,29 Euro im Monat wird also nicht angerechnet, er bleibt Ihnen vollständig. Und obendrein ist der pauschale Abzug um 59,29 Euro höher als das, was Sie wirklich zahlen.

Wohngeldrechtliches Einkommen im Midijob 2026

Brutto im MonatIhr Netto (Steuerklasse 1)nach Werbungskostenpauschaler AbzugGesamteinkommen fürs WohngeldAnteil am Brutto
650,00635,77547,5020 Prozent, 109,50438,0067,4 Prozent
700,00670,63597,5020 Prozent, 119,50478,0068,3 Prozent
800,00740,34697,5020 Prozent, 139,50558,0069,8 Prozent
900,00810,07797,5020 Prozent, 159,50638,0070,9 Prozent
1.000,00879,79897,5020 Prozent, 179,50718,0071,8 Prozent
1.100,00949,51997,5020 Prozent, 199,50798,0072,5 Prozent
1.200,001.019,241.097,5020 Prozent, 219,50878,0073,2 Prozent
1.300,001.088,961.197,5020 Prozent, 239,50958,0073,7 Prozent
1.400,001.155,281.297,5030 Prozent, 389,25908,2564,9 Prozent
1.500,001.214,311.397,5030 Prozent, 419,25978,2565,2 Prozent
1.600,001.272,281.497,5030 Prozent, 449,251.048,2565,5 Prozent
1.800,001.385,141.697,5030 Prozent, 509,251.188,2566,0 Prozent
2.000,001.493,591.897,5030 Prozent, 569,251.328,2566,4 Prozent

Alle Beträge in Euro, Alleinhaushalt, Steuerklasse 1, ohne Kirchensteuer, ohne Kinderlosenzuschlag, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent. Das Netto ist mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet, das wohngeldrechtliche Einkommen daraus nach den Paragrafen 14 bis 16 WoGG. Ihr eigenes Brutto können Sie im Midijob-Rechner eintragen; für den Wohngeldantrag brauchen Sie daraus nur die Bruttozeile, nicht das Netto.

Zwei Zeilen verdienen einen zweiten Blick. Zwischen 1.300 und 1.400 Euro Brutto sinkt das anzurechnende Einkommen von 958,00 auf 908,25 Euro, obwohl das Brutto um 100 Euro steigt. Grund ist die dritte 10-Prozent-Pauschale, die mit dem ersten Cent Lohnsteuer dazukommt. Dazu unten mehr.

Warum das Wohngeld midijobfreundlicher ist als das Grundsicherungsgeld

Der Unterschied zwischen den beiden Leistungen ist grundsätzlich, und er entscheidet darüber, ob der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs im Haushalt überhaupt ankommt.

  • Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, bis zum 30.6.2026 Bürgergeld, rechnet nach Paragraf 11b SGB II vom Nettoeinkommen: Steuern und tatsächlich gezahlte Sozialversicherungsbeiträge werden abgesetzt. Wer im Midijob weniger Beiträge zahlt, hat ein höheres Netto, und dieses höhere Netto wird oberhalb der Freibeträge zum großen Teil wieder angerechnet. Der Rabatt landet also überwiegend beim Jobcenter, nicht bei Ihnen.
  • Wohngeld rechnet vom Brutto mit Pauschalen. Wie hoch Ihre Beiträge wirklich sind, interessiert die Wohngeldstelle nicht. Ein Midijobber mit 1.000 Euro Brutto und eine Teilzeitkraft mit 1.000 Euro Brutto und vollen Beiträgen haben beim Wohngeld exakt dasselbe Einkommen von 718,00 Euro, obwohl der eine 120,21 und die andere 211,50 Euro Beiträge zahlt.

Wie groß die Lücke zwischen Pauschale und Wirklichkeit ist, zeigt diese Gegenüberstellung:

Brutto im Monatpauschaler Abzug nach Paragraf 16 WoGGtatsächliche Beiträge und LohnsteuerDifferenz zu Ihren Gunsten
700,00119,5029,37+90,13
900,00159,5089,93+69,57
1.000,00179,50120,21+59,29
1.200,00219,50180,76+38,74
1.500,00419,25285,69+133,56
2.000,00569,25506,41+62,84

Der Sprung zwischen 1.200 und 1.500 Euro kommt wieder von der dritten Pauschale: Ab der ersten Lohnsteuer werden 30 statt 20 Prozent abgezogen, während die tatsächliche Lohnsteuer dort erst bei wenigen Euro liegt. Wer Wohngeld und Grundsicherungsgeld nebeneinander prüft, findet die Anrechnungsregeln des SGB II im Artikel zu Kindergeld, Kinderzuschlag und Grundsicherungsgeld.

Minijob gegen Midijob: beim Wohngeld dreht sich das Bild

Hier liegt das überraschendste Ergebnis. Ein pauschal versteuerter Minijob wird beim Wohngeld anders behandelt als jede andere Beschäftigung:

  • Kein Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Nach Paragraf 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG gehört pauschal besteuerter Arbeitslohn nach Paragraf 40a EStG nur abzüglich der tatsächlichen Aufwendungen zum Jahreseinkommen. Der Pauschbetrag von 102,50 Euro fällt weg. Das offizielle Rechenbeispiel des Bundesbauministeriums setzt für die Ehefrau mit Minijob ausdrücklich 0,00 Euro an.
  • Kein pauschaler Abzug. Trägt der Arbeitgeber die Beiträge und hat die beschäftigte Person selbst keine zu entrichten, ist kein Abzug nach Paragraf 16 Satz 1 Nummer 2 und 3 WoGG vorzunehmen. Der Minijob zählt dann mit 100 Prozent des Bruttos.

Damit kehrt sich die gewohnte Rechnung um. Der Minijob bringt zwar mehr Netto je Euro Brutto, aber beim Wohngeld frisst er den Anspruch schneller auf als ein Midijob:

BeschäftigungBrutto im MonatNettoEinkommen fürs Wohngeld
Minijob, von der Rentenversicherungspflicht befreit603,00603,00603,00
Minijob, rentenversicherungspflichtig (Eigenanteil 3,6 Prozent, 21,71 Euro)603,00581,29542,70
Midijob700,00670,63478,00
Midijob800,00740,34558,00
Midijob856,25779,56603,00
Midijob900,00810,07638,00

Die Gleichstandsmarke liegt bei 856,25 Euro: Bis dorthin erzeugt ein Midijob ein niedrigeres wohngeldrechtliches Einkommen als ein befreiter Minijob mit 603 Euro, obwohl er bis zu 253 Euro mehr Brutto bringt. Gegenüber einem rentenversicherungspflichtigen Minijob liegt die Marke bei 780,88 Euro. Wer also ohnehin über einen Wechsel vom Minijob in den Midijob nachdenkt und Wohngeld bezieht, verliert in diesem Bereich nichts, sondern gewinnt doppelt: mehr Brutto und weniger anrechenbares Einkommen.

Zwei Punkte dazu. Wird ein Minijob ausnahmsweise individuell nach den Lohnsteuermerkmalen versteuert statt pauschal, gilt er wie jede andere Beschäftigung, dann greift auch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Und wer im Minijob den Rentenversicherungs-Eigenanteil von 3,6 Prozent zahlt, statt sich befreien zu lassen, bekommt dafür die eine 10-Prozent-Pauschale: 21,71 Euro Beitrag senken das anzurechnende Einkommen um 60,30 Euro. Der Befreiungsantrag kostet also nicht nur Rentenpunkte, sondern beim Wohngeld auch bares Geld.

Die Steuerschwelle: die dritte 10-Prozent-Pauschale

Die 10 Prozent für Steuern vom Einkommen gibt es nur, wenn im Bewilligungszeitraum voraussichtlich tatsächlich Steuern anfallen. Im Übergangsbereich ist das lange nicht der Fall: In Steuerklasse 1 bleibt die Lohnsteuer nach der Näherung dieses Rechners bis etwa 1.366 Euro Monatsbrutto bei null. Der erste Cent Lohnsteuer schaltet die Pauschale dann vollständig frei:

  • 1.366 Euro Brutto, keine Lohnsteuer: 1.263,50 Euro minus 20 Prozent gleich 1.010,80 Euro Gesamteinkommen.
  • 1.367 Euro Brutto, 0,08 Euro Lohnsteuer: 1.264,50 Euro minus 30 Prozent gleich 885,15 Euro Gesamteinkommen.

Ein Euro mehr Brutto senkt das anzurechnende Einkommen also um rund 126 Euro und erhöht das Wohngeld entsprechend. Die genaue Schwelle hängt von Ihrer individuellen Lohnsteuerberechnung ab, besonders von der Vorsorgepauschale, und liegt je nach Kasse und Familienstand ein Stück daneben. Maßgeblich ist immer Ihre Abrechnung.

Sehr deutlich wirkt derselbe Mechanismus über die Steuerklasse. Bei 1.200 Euro Brutto:

  • Steuerklassen 1 bis 4: keine Lohnsteuer, 20 Prozent Abzug, Gesamteinkommen 878,00 Euro.
  • Steuerklasse 5 mit 34,33 Euro und Steuerklasse 6 mit 81,66 Euro Lohnsteuer: 30 Prozent Abzug, Gesamteinkommen 768,25 Euro.

Die ungünstige Steuerklasse kostet beim Nettolohn, bringt beim Wohngeld aber 109,75 Euro weniger anrechenbares Einkommen. Das ist kein Grund, die Steuerklasse zu wechseln, aber ein guter Grund, die Lohnsteuer im Antrag korrekt anzugeben, statt das Feld leer zu lassen.

Freibeträge, die viele übersehen

Nach den pauschalen Abzügen zieht die Wohngeldstelle noch Freibeträge ab (Paragraf 17 WoGG). Umgerechnet auf den Monat sind das:

  • 150,00 Euro (1.800 Euro im Jahr) für jedes schwerbehinderte Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie bei einem geringeren Grad in Verbindung mit häuslicher Pflegebedürftigkeit; Einzelheiten im Artikel zu Midijob und Schwerbehinderung.
  • 110,00 Euro (1.320 Euro im Jahr) für Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren im Haushalt.
  • bis zu 100,00 Euro (1.200 Euro im Jahr) für jedes Kind unter 25 Jahren mit eigenem Erwerbseinkommen, höchstens in Höhe dieses Einkommens.
  • 62,50 Euro (750 Euro im Jahr) für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung.

Der Kinderfreibetrag ist für Familien mit einem jobbenden Schulkind oder einer studierenden Tochter im Haushalt bares Geld: Ein Midijob des Kindes mit 700 Euro Brutto zählt nach den Pauschalen mit 478,00 Euro und nach dem Freibetrag nur noch mit 378,00 Euro. Das Kindergeld selbst zählt beim Wohngeld gar nicht als Einkommen.

Wer trotz Midijob kein Wohngeld bekommt

  • Bezug von Transferleistungen mit Unterkunftskosten (Paragraf 7 WoGG). Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, ist vom Wohngeld ausgeschlossen, weil die Unterkunftskosten dort schon enthalten sind. Beides zusammen geht nicht. Die Ausnahme: Wenn das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeiden oder beseitigen würde, hat es Vorrang. Genau dieser Fall ist bei einem Midijob häufig, und die Prüfung übernimmt auf Wunsch das Jobcenter.
  • Ausbildung mit Förderfähigkeit dem Grunde nach (Paragraf 20 WoGG). Sind alle Haushaltsmitglieder in einer nach dem BAföG oder über die Berufsausbildungsbeihilfe dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung, gibt es kein Wohngeld, und zwar auch dann, wenn der Höhe nach nichts gezahlt wird, etwa wegen des Elterneinkommens. Studierende mit Midijob fallen deshalb meist heraus, außer die Förderung wird ausschließlich als Darlehen gewährt oder es lebt ein nicht förderfähiges Haushaltsmitglied mit in der Wohnung.
  • Erhebliches Vermögen (Paragraf 21 Nr. 3 WoGG). Wohngeld ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens. Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift zieht die Linie bei 60.000 Euro verwertbarem Vermögen für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin nur einen Anhaltspunkt gesehen, keine starre Grenze.
  • Kleinbeträge (Paragraf 21 Nr. 1 WoGG). Wohngeld unter 10 Euro im Monat wird nicht gezahlt.

Auch die Gegenrichtung ist geregelt: Steigt Ihr Gesamteinkommen während des Bewilligungszeitraums um mehr als 15 Prozent gegenüber dem Betrag im Bescheid, müssen Sie das nach Paragraf 27 Abs. 3 WoGG unverzüglich mitteilen. Sinkt es um mehr als 15 Prozent, lohnt ein Erhöhungsantrag nach Paragraf 27 Abs. 1 WoGG. Bei schwankendem Midijob-Entgelt sollten Sie diese Schwelle im Blick behalten, gerade wenn Zuschläge oder ein Weihnachtsgeld dazukommen.

Wie viel Wohngeld am Ende herauskommt

Die Höhe folgt der Formel des Paragrafen 19 WoGG, in die das Gesamteinkommen, die zu berücksichtigende Miete und haushaltsgrößenabhängige Werte aus Anlage 2 eingehen. Das Ergebnis hängt so stark von Mietenstufe, Haushaltsgröße und tatsächlicher Bruttokaltmiete ab, dass hier bewusst keine erfundenen Pauschalzahlen stehen. Zwei offizielle Beispiele des Bundesbauministeriums (Stand 1.1.2025, für 2026 unverändert, weil die nächste Fortschreibung nach Paragraf 43 WoGG erst zum 1.1.2027 ansteht) zeigen die Größenordnung:

  • Ein Haushaltsmitglied, Mietenstufe I, Gesamteinkommen 1.162,35 Euro, Bruttokaltmiete 335,00 Euro: 110 Euro Wohngeld im Monat.
  • Drei Haushaltsmitglieder, Mietenstufe I, Bruttoeinkommen 2.150,00 Euro und daraus nach Pauschbetrag und 20 Prozent Abzug ein Gesamteinkommen von 1.638,00 Euro, Belastung 750,00 Euro: 320 Euro Wohngeld im Monat.

Zur Miete kommen dabei zwei feste Zuschläge, die viele nicht auf dem Schirm haben: die Heizkostenentlastung nach Paragraf 12 Abs. 6 WoGG mit 110,40 Euro im Monat für ein Haushaltsmitglied und 142,60 Euro für zwei, sowie die Klimakomponente nach Paragraf 12 Abs. 7 WoGG mit 19,20 beziehungsweise 24,80 Euro, die den Höchstbetrag anhebt. Rechnen Sie Ihren Fall mit dem amtlichen Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums durch. Als Einkommen tragen Sie dort das Bruttoentgelt ein, nicht das Netto aus Ihrer Abrechnung.

Geplant für 2027: Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Wohngeldes beschlossen. Danach soll die zum 1. Januar 2027 fällige Fortschreibung nach Paragraf 43 WoGG ausgesetzt, die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert und die Berechnungsformel geändert werden. Das Gesetzgebungsverfahren war am 1. September 2026 noch nicht abgeschlossen, die Werte sind also noch nicht endgültig. Bereits erteilte Bescheide sollen bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums gelten. Für das Jahr 2026 ändert sich nichts.

Häufige Fragen

Bekomme ich als Midijobber Wohngeld?

Ja, ein Midijob schließt Wohngeld nicht aus. Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete für Haushalte mit kleinem Einkommen und keine Leistung für Arbeitslose. Ausgeschlossen sind nach Paragraf 7 WoGG nur Haushalte, die bereits Grundsicherungsgeld, Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit Unterkunftskosten beziehen, nach Paragraf 20 WoGG außerdem Auszubildende und Studierende, deren Ausbildung dem Grunde nach nach dem BAföG förderfähig ist. Entscheidend sind dann drei Größen: die Haushaltsgröße, die zu berücksichtigende Miete und das Gesamteinkommen. Ein Anspruch ist bei einem Midijob im Alleinhaushalt eher die Regel als die Ausnahme, weil das wohngeldrechtliche Einkommen bei 1.000 Euro Brutto nur 718,00 Euro beträgt.

Welches Einkommen zählt beim Wohngeld im Midijob, brutto oder netto?

Weder ganz das eine noch ganz das andere. Ausgangspunkt ist nach Paragraf 14 WoGG das Bruttoarbeitsentgelt. Davon geht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr ab, also 102,50 Euro im Monat, und von diesem Zwischenwert nach Paragraf 16 WoGG jeweils 10 Prozent für Steuern vom Einkommen, für Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Midijobber zahlen Pflichtbeiträge zu allen Zweigen, bekommen also mindestens 20 Prozent, mit Lohnsteuer 30 Prozent. Bei 1.000 Euro Brutto: 1.000 minus 102,50 gleich 897,50 Euro, davon 20 Prozent gleich 179,50 Euro Abzug, Gesamteinkommen 718,00 Euro im Monat. Ihr tatsächliches Netto von 879,79 Euro spielt für das Wohngeld keine Rolle.

Ist ein Minijob oder ein Midijob beim Wohngeld günstiger?

Bis zu einem Bruttoentgelt von 856,25 Euro ist der Midijob günstiger, und zwar deutlich. Ein pauschal versteuerter Minijob wird ohne Werbungskosten-Pauschbetrag und ohne Pauschalabzug angesetzt, weil der Arbeitgeber die Beiträge trägt, und zählt damit mit vollen 603 Euro. Ein Midijob mit 700 Euro Brutto zählt dagegen nur mit 478,00 Euro, ein Midijob mit 800 Euro mit 558,00 Euro. Wer im Minijob nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit ist und den Eigenanteil von 3,6 Prozent zahlt, bekommt immerhin die eine 10-Prozent-Pauschale und kommt auf 542,70 Euro; dann liegt die Gleichstandsmarke bei 780,88 Euro Midijob-Brutto.

Muss ich das Wohngeld versteuern?

Nein. Wohngeld ist nach Paragraf 3 Nr. 58 EStG steuerfrei und unterliegt auch keinem Progressionsvorbehalt, anders als Krankengeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld. Es taucht in Ihrer Steuererklärung nicht auf und erhöht Ihren Steuersatz nicht.

Weiterlesen

Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 4 WoGG (Haushaltsgröße, Miete, Gesamteinkommen), Paragraf 7 WoGG (Ausschluss bei Transferleistungen mit Unterkunftskosten), Paragraf 12 Abs. 1, 5, 6 und 7 WoGG (Höchstbeträge, Mietenstufen, Heizkostenentlastung, Klimakomponente), Paragraf 13 WoGG (Gesamteinkommen), Paragraf 14 WoGG (Jahreseinkommen, Behandlung pauschal besteuerten Arbeitslohns nach Paragraf 40a EStG), Paragraf 15 WoGG (Ermittlung des Jahreseinkommens), Paragraf 16 WoGG (pauschale Abzüge von je 10 Prozent für Steuern vom Einkommen, für Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und für Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung), Paragraf 17 WoGG (Freibeträge von 1.800, 1.320, 1.200 und 750 Euro im Jahr), Paragraf 19 WoGG mit den Anlagen 2 und 3 (Wohngeldformel), Paragraf 20 WoGG (Ausschluss bei dem Grunde nach förderfähiger Ausbildung), Paragraf 21 Nr. 1 und 3 WoGG (Mindestbetrag von 10 Euro, erhebliches Vermögen), Paragraf 25 WoGG (Bewilligungszeitraum, Beginn im Antragsmonat), Paragraf 27 Abs. 1 bis 3 WoGG (Änderung und Mitteilungspflicht bei mehr als 15 Prozent), Paragraf 43 WoGG (Fortschreibung im Zweijahresrhythmus, zuletzt zum 1.1.2025), alle über gesetze-im-internet.de. Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro nach Paragraf 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG, Steuerfreiheit des Wohngeldes nach Paragraf 3 Nr. 58 EStG. Rechenbeispiele, Werbungskostenpauschale von 102,50 Euro im Monat, Heizkostenentlastung und Klimakomponente nach dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, "Beispiele für die Berechnung des Wohngelds", Stand 1. Januar 2025 (Beispiele 1, 4 und 6). Zur Behandlung gestaffelter Beiträge im Übergangsbereich und zum fehlenden Pauschalabzug bei geringfügiger Beschäftigung: Kommentierung zu Paragraf 16 WoGG auf wohngeld.org nach der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift. Zur Vermögensgrenze: Wohngeld-Verwaltungsvorschrift Nr. 21.37 sowie Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.2.2013, 5 C 21.12. Zum Gesetzentwurf für 2027: Bundesregierung, "Im Kabinett: Wohngeld wird neu geordnet", Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026. Anrechnung von Erwerbseinkommen im SGB II nach Paragraf 11b SGB II. Übergangsbereich 2026 nach Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (mehr als 603 bis 2.000 Euro, Faktor F 0,6619), Rentenversicherungs-Eigenanteil im Minijob von 3,6 Prozent nach der Minijob-Zentrale. Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Alle Brutto- und Nettowerte dieses Artikels wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet, die wohngeldrechtlichen Einkommen daraus nach den Paragrafen 14 bis 16 WoGG.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand September 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer-, Rechts- oder Sozialberatung. Über Ihren Wohngeldanspruch entscheidet verbindlich allein die zuständige Wohngeldbehörde. Die Nettowerte enthalten eine vereinfachte Lohnsteuerberechnung ohne Kirchensteuer und ohne individuelle Freibeträge; die Schwelle, ab der die dritte 10-Prozent-Pauschale greift, hängt von Ihrer tatsächlichen Lohnsteuer ab.