Zwei Zahlungen, zwei völlig verschiedene Regeln
Wenn ein Midijob endet, stehen im Aufhebungsvertrag oder im Vergleich oft mehrere Beträge nebeneinander: eine Abfindung, eine Urlaubsabgeltung, manchmal noch offener Lohn oder ein anteiliges Weihnachtsgeld. Beitragsrechtlich sind das zwei völlig verschiedene Welten, und der Unterschied hängt an einer einzigen Frage: Wird für geleistete Arbeit gezahlt oder für den Verlust des Arbeitsplatzes?
- Die echte Abfindung gleicht den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aus. Sie lässt sich keinem Zeitraum der früheren Beschäftigung zuordnen und ist deshalb kein Arbeitsentgelt nach Paragraf 14 Abs. 1 SGB IV. Folge: beitragsfrei in allen vier Zweigen der Sozialversicherung.
- Alles, was Entgelt für Arbeit ist, bleibt Arbeitsentgelt, auch wenn es in einem Aufhebungsvertrag steht und dort Abfindung genannt wird. Urlaubsabgeltung, rückständiger Lohn, Überstundenvergütung und anteilige Sonderzahlungen sind beitragspflichtig.
Die Deutsche Rentenversicherung formuliert es in ihrem Literatursystem zu Paragraf 14 SGB IV genau so: Eine Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zugeordnet werden, deshalb knüpft an sie auch keine Beitragspflicht an. Die Bezeichnung im Vertrag entscheidet nicht, sondern der wirtschaftliche Grund der Zahlung. Wer eine Urlaubsabgeltung als Abfindung deklariert, riskiert eine Nachforderung in der Betriebsprüfung.
Warum die Grenzen 603 und 2.000 Euro unberührt bleiben
Der Übergangsbereich hängt vollständig am Begriff des Arbeitsentgelts. Paragraf 20 Abs. 2 SGB IV knüpft ihn an ein Arbeitsentgelt von mehr als 603 bis höchstens 2.000 Euro im Monat, und die Prognose des regelmäßigen Arbeitsentgelts nach den Geringfügigkeits-Richtlinien rechnet ebenfalls nur mit Arbeitsentgelt. Was keines ist, kommt in dieser Rechnung schlicht nicht vor.
Für die Abfindung heißt das dreifach Entwarnung:
- Sie hebt das Monatsentgelt im Auszahlungsmonat nicht an. Der Beitragsrabatt bleibt erhalten, auch wenn im selben Monat 8.400 Euro überwiesen werden.
- Sie geht nicht in die Jahresprognose ein. Ein Midijob kippt durch sie nicht rückwirkend aus dem Übergangsbereich.
- Sie kann einen Minijob nicht in einen Midijob verwandeln. Wer mit 580 Euro unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, bleibt dort, egal wie hoch die Abfindung ausfällt.
Die Gegenprobe zeigt, wie viel dieser Satz wert ist. Wäre die Abfindung Arbeitsentgelt und würde sie wie eine jährlich zu erwartende Sonderzahlung in die Prognose eingerechnet, stiege das regelmäßige Arbeitsentgelt bei 1.400 Euro laufendem Verdienst und 8.400 Euro Zahlung auf 2.100 Euro im Monat. Damit wäre die Obergrenze gerissen und der Rabatt in allen zwölf Monaten weg: Der Arbeitnehmeranteil auf die laufenden 1.400 Euro stiege von 241,31 auf 296,10 Euro, also um 54,79 Euro im Monat und 657,48 Euro im Jahr. Wie diese Jahresprognose bei echten Sonderzahlungen funktioniert, steht ausführlich in Midijob und Weihnachtsgeld.
Die Urlaubsabgeltung: das teure Gegenstück
Nicht genommener Urlaub wird beim Ende des Arbeitsverhältnisses nach Paragraf 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten. Diese Abgeltung ist Arbeitsentgelt und damit beitragspflichtig. Beitragsrechtlich ist sie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach Paragraf 23a SGB IV: Sie wird nicht für die Arbeit in einem einzelnen Abrechnungszeitraum gezahlt. Wird sie nach dem Ende der Beschäftigung überwiesen, ordnet Paragraf 23a Abs. 2 SGB IV sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zu. Sie landet also rechnerisch im letzten Monat der Beschäftigung, selbst wenn das Geld erst Wochen später kommt.
Im Übergangsbereich hat das einen unangenehmen Nebeneffekt: Für den betroffenen Monat wird das gesamte Arbeitsentgelt geprüft, laufendes Entgelt plus Einmalzahlung. Überschreitet die Summe 2.000 Euro, gilt für diesen einen Monat die normale Beitragsberechnung, der Rabatt entfällt. Die übrigen Monate bleiben unberührt.
| Letzter Monat | Entgelt gesamt | Beitragspflichtige Einnahme | Arbeitnehmeranteil | Mehrkosten gegenüber 1.400 € |
|---|---|---|---|---|
| ohne Abgeltung | 1.400,00 € | 1.312,44 € | 241,31 € | 0,00 € |
| 300 € Abgeltung | 1.700,00 € | 1.656,22 € | 332,17 € | 90,86 € |
| 600 € Abgeltung | 2.000,00 € | 2.000,00 € | 423,00 € | 181,69 € |
| 900 € Abgeltung | 2.300,00 € | 2.300,00 € | 486,45 € | 245,14 € |
| 900 € als Abfindung | 1.400,00 € | 1.312,44 € | 241,31 € | 0,00 € |
Die letzte Zeile ist der ganze Punkt. Dieselben 900 Euro kosten als Urlaubsabgeltung 245,14 Euro Arbeitnehmerbeitrag und als echte Abfindung nichts. Von den 245,14 Euro entfallen 190,35 Euro auf die Abgeltung selbst (voller Arbeitnehmersatz von 21,15 Prozent) und 54,79 Euro auf den verlorenen Rabatt für das laufende Entgelt. Solange die Summe unter 2.000 Euro bleibt, ist es günstiger: Dort kosten je 100 Euro Einmalzahlung rund 30,28 Euro Arbeitnehmerbeitrag, weil die Bemessungsgrundlage im Übergangsbereich steiler steigt als das Entgelt.
Die Abgeltung hat auch eine gute Seite. Weil sie Arbeitsentgelt ist, zählt sie nach Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI mit ihrem vollen Betrag für die Rente: 900 Euro ergeben 0,0173 Entgeltpunkte oder 0,74 Euro Monatsrente beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro. Die Abfindung bringt dagegen keinen einzigen Entgeltpunkt. Mehr zur Rentenwirkung des vollen Entgelts steht in Midijob und Rente.
Steuer: die Fünftelregelung kommt erst vom Finanzamt
Steuerlich ist die Abfindung eine Entschädigung nach Paragraf 24 Nr. 1 EStG und gehört zu den außerordentlichen Einkünften nach Paragraf 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Steuerpflichtig ist sie in voller Höhe; den früheren Steuerfreibetrag für Abfindungen gibt es seit 2006 nicht mehr. Die Erleichterung besteht allein in der Fünftelregelung nach Paragraf 34 Abs. 1 EStG: Die Steuer wird so berechnet, als wäre nur ein Fünftel der Abfindung zugeflossen, und die dadurch entstehende Mehrsteuer wird mit fünf multipliziert. Das dämpft die Progression.
Entscheidend ist die Änderung zum 1. Januar 2025. Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat Paragraf 39b Abs. 3 Satz 9 EStG gestrichen. Der Arbeitgeber darf die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug seitdem nicht mehr anwenden, weil der Aufwand in der Lohnabrechnung als zu hoch angesehen wurde. Praktisch heißt das:
- Der Arbeitgeber rechnet die Abfindung als sonstigen Bezug ab und behält die volle Lohnsteuer ein. Auf dem Konto landet deutlich weniger, als viele erwarten.
- Die Ermäßigung gibt es nur noch in der Einkommensteuerveranlagung, also über die Steuererklärung. Wer keine abgibt, verschenkt sie vollständig.
- Die Erstattung kommt erst im Folgejahr. Zwischen Einbehalt und Rückzahlung liegen leicht zwölf Monate und mehr.
Für Midijobber ist die Fünftelregelung besonders wertvoll, und zwar aus einem Grund, der bei höheren Einkommen keine Rolle spielt: Bei niedrigem laufendem Verdienst bleibt ein Fünftel der Abfindung häufig noch im Grundfreibetrag von 12.348 Euro (Paragraf 32a EStG in der Fassung ab 2026). Dann ist die Mehrsteuer auf dieses Fünftel null, und fünf mal null bleibt null. Die folgende Tabelle rechnet das für eine Abfindung in Höhe von sechs Monatsgehältern durch, Steuerklasse 1 und ohne Kirchensteuer.
| Laufendes Entgelt | Abfindung (6 Monatsgehälter) | Lohnsteuer-Einbehalt durch den Arbeitgeber | Steuer mit Fünftelregelung | Erstattung |
|---|---|---|---|---|
| 700 € | 4.200 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| 800 € | 4.800 € | 9 € | 0 € | 9 € |
| 1.000 € | 6.000 € | 491 € | 0 € | 491 € |
| 1.200 € | 7.200 € | 1.122 € | 35 € | 1.087 € |
| 1.400 € | 8.400 € | 1.788 € | 1.350 € | 438 € |
| 1.600 € | 9.600 € | 2.254 € | 1.855 € | 399 € |
| 1.800 € | 10.800 € | 2.699 € | 2.440 € | 259 € |
| 2.000 € | 12.000 € | 3.119 € | 2.920 € | 199 € |
Bei 1.000 Euro Monatsentgelt wird die Abfindung von 6.000 Euro durch die Fünftelregelung vollständig steuerfrei; der Arbeitgeber behält trotzdem rund 491 Euro ein, die das Finanzamt komplett zurückzahlt. Bei 1.200 Euro schrumpft die Steuer von 1.122 auf 35 Euro, also um 97 Prozent. Am oberen Ende des Übergangsbereichs bleibt von der Ermäßigung dagegen nur noch wenig übrig: Bei 2.000 Euro laufendem Entgelt sind es 199 von 3.119 Euro oder 6 Prozent. Die Fünftelregelung ist damit genau dort am stärksten, wo die Einkommen am kleinsten sind.
Die Grenze lässt sich direkt ausrechnen. Ein Fünftel der Abfindung bleibt steuerfrei, solange es zusammen mit dem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt. Bei 1.000 Euro Monatsentgelt sind das Abfindungen bis rund 15.280 Euro, bei 1.200 Euro bis rund 6.920 Euro. Ab etwa 1.400 Euro laufendem Entgelt ist der Grundfreibetrag durch das laufende Gehalt bereits aufgebraucht, und die Ermäßigung wirkt nur noch über die abgeflachte Progression.
Arbeitslosengeld: Ruhen, Sperrzeit und die Höhe
Die verbreitetste Sorge ist, die Abfindung koste das Arbeitslosengeld. Das stimmt so nicht. Entscheidend ist allein, ob das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wurde.
- Kündigungsfrist eingehalten: Die Abfindung bleibt für das Arbeitslosengeld folgenlos. Kein Ruhen, keine Anrechnung, keine Kürzung.
- Kündigungsfrist nicht eingehalten: Nach Paragraf 158 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch vom Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem es bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers geendet hätte.
- Die Deckelung: Nach Absatz 2 endet das Ruhen spätestens nach einem Jahr und außerdem dann, wenn bei Weiterzahlung des letzten Arbeitsentgelts ein Betrag in Höhe von 60 Prozent der Abfindung verdient worden wäre. Dieser Anteil sinkt um je 5 Prozentpunkte für je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und für je fünf Lebensjahre nach dem 35. Geburtstag, mindestens jedoch auf 25 Prozent.
Ein Beispiel: 45 Jahre alt, zehn Jahre im Betrieb, 1.400 Euro Monatsentgelt, 8.400 Euro Abfindung. Vom Ausgangswert 60 Prozent gehen zweimal 5 Prozentpunkte für die zehn Betriebsjahre ab und zweimal 5 Prozentpunkte für die Lebensjahre 40 und 45, es bleiben 40 Prozent. Anzurechnen sind also 3.360 Euro. Bei 1.400 Euro im Monat entspricht das 2,4 Monatsentgelten, das Ruhen endet damit nach rund 72 Kalendertagen, auch wenn die Kündigungsfrist länger gewesen wäre.
Davon zu trennen ist die Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB III. Sie trifft nicht die Abfindung, sondern die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ohne wichtigen Grund, typischerweise beim Aufhebungsvertrag, und dauert in der Regel zwölf Wochen. Sie kürzt zusätzlich die Anspruchsdauer. Ruhen und Sperrzeit können nebeneinander laufen.
Die Höhe des Arbeitslosengelds ändert die Abfindung nicht. Für Midijobber ist dabei die gute Nachricht wichtiger: Bemessungsgrundlage ist das volle Arbeitsentgelt, nicht die reduzierte beitragspflichtige Einnahme des Übergangsbereichs. Die Einzelheiten stehen in Arbeitslosengeld im Midijob. Eine Urlaubsabgeltung führt übrigens ebenfalls zum Ruhen, nach Paragraf 157 Abs. 2 SGB III für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs.
Die Lücke in der Krankenversicherung
Hier steckt der Punkt, den kaum jemand auf dem Schirm hat. Paragraf 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versichert Personen pflichtweise, die Arbeitslosengeld beziehen oder es nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (Paragraf 159 SGB III) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (Paragraf 157 Abs. 2 SGB III) ruht. Das Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung nach Paragraf 158 SGB III ist in dieser Aufzählung nicht enthalten.
Wer also eine Abfindung bekommt und deshalb zunächst kein Arbeitslosengeld erhält, ist in dieser Zeit nicht als Arbeitsloser pflichtversichert. Der Ablauf sieht dann so aus:
- Zunächst greift der nachgehende Leistungsanspruch nach Paragraf 19 Abs. 2 SGB V: Für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht der Leistungsanspruch fort, sofern keine andere Absicherung greift.
- Danach setzt sich die Mitgliedschaft nach Paragraf 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Versicherung fort, die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung. Sie kommt automatisch, die Beiträge zahlt man selbst.
- Der Mindestbeitrag richtet sich nach Paragraf 240 SGB V nach einem Drittel der Bezugsgröße, 2026 also nach 1.318,33 Euro im Monat. Das sind 222,80 Euro Krankenversicherung (ermäßigter Satz 14,0 Prozent plus 2,9 Prozent Zusatzbeitrag) und 47,46 Euro Pflegeversicherung, zusammen 270,26 Euro im Monat.
Im Beispiel oben mit 2,4 Monaten Ruhen sind das rund 648,62 Euro, die von der Abfindung wieder abgehen. Wer verheiratet ist, kann in dieser Zeit möglicherweise in die Familienversicherung wechseln und zahlt dann nichts; das sollte vor Abschluss des Aufhebungsvertrags mit der Krankenkasse geklärt werden.
Und noch ein Detail, das freiwillig Versicherte trifft: Für sie gehören Entlassungsentschädigungen nach Paragraf 4 Nr. 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Eine einmalige Zahlung wird nach Paragraf 5 Abs. 3 dieser Grundsätze mit einem Zwölftel auf zwölf Monate verteilt. Solange dieses Zwölftel unter der Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro bleibt, ändert sich am Mindestbeitrag nichts. Die Schwelle liegt damit bei rund 15.820 Euro Abfindung: Erst darüber steigt der Beitrag. Bei 24.000 Euro Abfindung wären es 2.000 Euro monatlich und damit 338,00 Euro Kranken- plus 72,00 Euro Pflegeversicherung, zusammen 410,00 Euro. Für die im Midijob üblichen Abfindungshöhen bleibt es beim Mindestbeitrag.
Bürgergeld, Wohngeld und andere Leistungen
Beim Bürgergeld gilt die Abfindung als Einkommen, nicht als Vermögen, wenn sie während des Bezugs zufließt. Einmalige Einnahmen sind nach Paragraf 11 Abs. 3 SGB II im Zuflussmonat zu berücksichtigen; würde der Leistungsanspruch dadurch entfallen, wird der Betrag gleichmäßig auf sechs Monate aufgeteilt und monatlich mit einem Teilbetrag angerechnet. Eine Abfindung kann den Anspruch also für ein halbes Jahr aufzehren. Fließt sie dagegen vor dem Antrag zu und ist am Stichtag noch vorhanden, wird sie als Vermögen behandelt, mit den dafür geltenden Freibeträgen. Zur Anrechnung von Einkommen im Bürgergeld siehe Midijob, Kindergeld und Bürgergeld.
Beim Wohngeld zählt die Abfindung zum Jahreseinkommen des Bewilligungszeitraums und kann den Anspruch vorübergehend beseitigen. Für den Kindesunterhalt ist sie grundsätzlich Einkommen, das auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen ist; Einzelheiten dazu in Kindesunterhalt im Midijob. Pfändungsrechtlich ist die Abfindung Arbeitseinkommen nach Paragraf 850 Abs. 2 ZPO, das Vollstreckungsgericht kann sie auf Antrag nach Paragraf 850i ZPO auf mehrere Monate verteilen, damit der Freibetrag mehrfach greift; mehr dazu in Pfändung im Midijob.
Die sechs wichtigsten Punkte in Kurzform
- Die echte Abfindung ist kein Arbeitsentgelt nach Paragraf 14 Abs. 1 SGB IV: keine Beiträge, keine Entgeltpunkte, kein Einfluss auf die Grenzen 603 und 2.000 Euro.
- Die Urlaubsabgeltung ist Arbeitsentgelt und wird nach Paragraf 23a Abs. 2 SGB IV dem letzten Abrechnungsmonat zugeordnet. Bei 1.400 Euro laufendem Entgelt kosten 900 Euro Abgeltung 245,14 Euro Arbeitnehmerbeitrag, weil der Rabatt in diesem Monat entfällt.
- Steuerlich ist die Abfindung voll steuerpflichtig. Den Freibetrag gibt es seit 2006 nicht mehr, die Fünftelregelung seit 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzug.
- Die Steuererklärung ist deshalb Pflichtprogramm. Bei 1.000 Euro Monatsentgelt und 6.000 Euro Abfindung kommen rund 491 Euro vollständig zurück, bei 1.200 Euro und 7.200 Euro rund 1.087 Euro.
- Das Arbeitslosengeld ruht nach Paragraf 158 SGB III nur bei vorzeitiger Beendigung, angerechnet werden 60 bis 25 Prozent der Abfindung je nach Alter und Betriebszugehörigkeit.
- In der Ruhenszeit besteht keine Pflichtversicherung. Nach einem Monat nachgehendem Anspruch kostet die obligatorische Anschlussversicherung mindestens 270,26 Euro im Monat.
Wie sich das laufende Entgelt im letzten Monat auswirkt, lässt sich direkt im Midijob-Rechner prüfen. Einzugeben ist dort das Arbeitsentgelt des Monats einschließlich einer Urlaubsabgeltung, aber ohne die Abfindung.
Häufige Fragen
Muss man von einer Abfindung Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
Nein. Die echte Abfindung, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des Paragrafen 14 Abs. 1 SGB IV. Sie gleicht den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aus und lässt sich deshalb keiner geleisteten Arbeit zuordnen. Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an, weder beim Beschäftigten noch beim Arbeitgeber. Im Midijob heißt das zusätzlich: Die Abfindung zählt nicht in den Übergangsbereich hinein, sie verschiebt weder die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro noch die Obergrenze von 2.000 Euro und ändert den Beitragsrabatt in keinem einzigen Monat. Etwas anderes gilt, wenn unter der Überschrift Abfindung in Wahrheit rückständiger Lohn, eine Urlaubsabgeltung oder ein anteiliges Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Diese Bestandteile sind Arbeitsentgelt und beitragspflichtig, unabhängig davon, wie die Zahlung im Vertrag genannt wird.
Wie wird eine Abfindung 2026 versteuert und was bringt die Fünftelregelung?
Die Abfindung ist in voller Höhe steuerpflichtig, einen Steuerfreibetrag für Abfindungen gibt es seit 2006 nicht mehr. Der Arbeitgeber behandelt sie als sonstigen Bezug und behält die volle Lohnsteuer ein; die Fünftelregelung darf er seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr anwenden, weil Paragraf 39b Abs. 3 Satz 9 EStG durch das Wachstumschancengesetz gestrichen wurde. Die Ermäßigung nach Paragraf 34 Abs. 1 EStG gibt es nur noch in der Einkommensteuerveranlagung, also über die Steuererklärung. Dort wird die Steuer so berechnet, als wäre nur ein Fünftel der Abfindung zugeflossen, und die Mehrsteuer auf dieses Fünftel wird mit fünf multipliziert. Bei kleinen Einkommen ist der Effekt am größten: Wer 1.000 Euro im Monat verdient und 6.000 Euro Abfindung erhält, bekommt nach der Rechenlogik dieser Seite rund 491 Euro Lohnsteuer vollständig zurück, weil ein Fünftel der Abfindung noch im Grundfreibetrag von 12.348 Euro bleibt. Bei 1.400 Euro Monatsentgelt und 8.400 Euro Abfindung sinkt die Steuer von rund 1.788 auf 1.350 Euro.
Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Nur wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet. Wird die ordentliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers eingehalten, bleibt die Abfindung für das Arbeitslosengeld folgenlos. Endet das Arbeitsverhältnis früher und wird eine Abfindung gezahlt, ruht der Anspruch nach Paragraf 158 SGB III bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist geendet hätte, längstens ein Jahr. Angerechnet werden höchstens 60 Prozent der Abfindung; dieser Anteil sinkt um je 5 Prozentpunkte für je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und für je fünf Lebensjahre nach dem 35. Geburtstag, mindestens aber auf 25 Prozent. Die Höhe des Arbeitslosengelds selbst ändert die Abfindung nicht. Vorsicht bei der Krankenversicherung: Paragraf 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhält die Versicherungspflicht nur, wenn der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB III oder wegen einer Urlaubsabgeltung nach Paragraf 157 Abs. 2 SGB III ruht. Beim Ruhen wegen einer Abfindung greift sie nicht.
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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 14 Abs. 1 SGB IV (Begriff des Arbeitsentgelts), Paragraf 23a SGB IV (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, Absatz 1 zur Zuordnung zum Abrechnungszeitraum der Zahlung, Absatz 2 zur Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses, Absätze 3 und 4 zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze und zur Märzklausel), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich 2026 von mehr als 603 bis 2.000 Euro, Faktor F 0,6619), Paragraf 8 Abs. 1a SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze 603 Euro), Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt), Paragraf 7 Abs. 4 BUrlG (Abgeltung nicht genommenen Urlaubs), Paragraf 157 Abs. 2 SGB III (Ruhen des Arbeitslosengelds für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs), Paragraf 158 SGB III (Ruhen bei Entlassungsentschädigung, Absatz 1 zur fehlenden Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, Absatz 2 zur Höchstdauer von einem Jahr und zur Anrechnung von 60 Prozent mit Abschlägen von je 5 Prozentpunkten für je fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und je fünf Lebensjahre nach dem 35. Geburtstag, mindestens 25 Prozent), Paragraf 159 SGB III (Sperrzeit bei Lösung des Beschäftigungsverhältnisses), Paragraf 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (Versicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld, ausdrücklich auch beim Ruhen wegen Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB III und wegen Urlaubsabgeltung nach Paragraf 157 Abs. 2 SGB III), Paragraf 19 Abs. 2 SGB V (nachgehender Leistungsanspruch für längstens einen Monat), Paragraf 188 Abs. 4 SGB V (obligatorische Anschlussversicherung), Paragraf 240 SGB V mit den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands (Paragraf 4 Nr. 1 zur Beitragspflicht von Entlassungsentschädigungen bei freiwillig Versicherten, Paragraf 5 Abs. 3 zur Verteilung einmaliger Einnahmen auf zwölf Monate, Mindestbemessungsgrundlage von einem Drittel der Bezugsgröße), Paragraf 18 SGB IV (Bezugsgröße 2026: 3.955 Euro im Monat), Paragraf 11 Abs. 3 SGB II (Verteilung einmaliger Einnahmen auf sechs Monate), Paragrafen 850 Abs. 2 und 850i ZPO (Abfindung als Arbeitseinkommen, Verteilung auf mehrere Monate), Paragraf 24 Nr. 1 und Paragraf 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG (Entschädigung als außerordentliche Einkünfte, Fünftelregelung), Paragraf 39b Abs. 3 EStG in der Fassung ab 2025 (Lohnsteuer auf sonstige Bezüge; Satz 9 mit der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug wurde durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 mit Wirkung ab 1. Januar 2025 aufgehoben) und Paragraf 32a EStG in der ab 2026 geltenden Fassung (Grundfreibetrag 12.348 Euro), alle über gesetze-im-internet.de. Fachquellen: Deutsche Rentenversicherung, rvRecht-Literatursystem zu Paragraf 14 SGB IV, Stichworte Abfindungen sowie Urlaubsabgeltungen und Urlaubsvergütungen, und zu Paragraf 23a SGB IV; Haufe und weitere Fachportale zum Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug und zum Krankenversicherungsschutz während Sperr- und Ruhenszeiten; Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Zusammenballung von Einkünften, unter anderem Urteil vom 4. März 1998, XI R 46/97, zum Vergleich mit dem Vorjahreseinkommen; Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Oktober 2022, B 12 KR 6/20 R, zur Verteilung einmaliger Einnahmen bei freiwillig Versicherten. Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent; der volle Arbeitnehmeranteil beträgt damit 21,15 Prozent. Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro, aktueller Rentenwert 42,52 Euro seit dem 1. Juli 2026. Alle Brutto-, Netto-, Beitrags- und Steuerwerte dieses Artikels wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet, Steuerklasse 1, ohne Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung und ohne Kirchensteuer.
Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand September 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer-, Rechts- oder Sozialberatung. Ob eine Zahlung im Einzelfall eine echte Abfindung oder beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist, ob und wie lange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und wie die Fünftelregelung im konkreten Veranlagungsfall wirkt, entscheiden verbindlich allein die zuständige Einzugsstelle, die Agentur für Arbeit, das Finanzamt und im Streitfall die Gerichte. Die Steuerwerte beruhen auf einer vereinfachten Tarifrechnung nach Paragraf 32a EStG ohne individuelle Freibeträge, ohne Kirchensteuer und ohne die genaue Vorsorgepauschale des Lohnsteuerabzugs; die tatsächliche Erstattung kann davon abweichen. Vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags lohnt sich arbeitsrechtliche Beratung, weil Kündigungsfrist, Sperrzeit und Formulierung der Zahlung zusammenwirken.