Ratgeber, Stand September 2026

Kindesunterhalt im Midijob 2026: Düsseldorfer Tabelle, Selbstbehalt und Mangelfall

Kurze Antwort: Ein Midijob reicht rechnerisch nie für Kindesunterhalt. Der notwendige Selbstbehalt liegt 2026 bei 1.450 Euro, und selbst am oberen Ende des Übergangsbereichs bleiben von 2.000 Euro Brutto nur 1.418,91 Euro bereinigtes Nettoeinkommen, also 31,09 Euro zu wenig. Erreicht wird der Selbstbehalt erst ab rund 2.055 Euro Brutto, und das liegt bereits außerhalb des Korridors. Trotzdem endet kaum ein Verfahren mit null Euro: Gegenüber minderjährigen Kindern gilt nach Paragraf 1603 Abs. 2 BGB die gesteigerte Erwerbsobliegenheit, und das Gericht rechnet dann mit einem fiktiven Vollzeiteinkommen statt mit dem Midijob.

Zwei Rechenwelten, die nicht zusammenpassen

Der Übergangsbereich und das Unterhaltsrecht beschreiben dasselbe Gehalt mit völlig verschiedenen Begriffen. Die Sozialversicherung arbeitet mit dem Arbeitsentgelt und einer künstlich abgesenkten beitragspflichtigen Einnahme. Das Familienrecht interessiert sich weder für die eine noch für die andere Größe, sondern nur für das bereinigte Nettoeinkommen. Dazwischen liegen die Lohnsteuer, der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung und ein Pauschalabzug für berufsbedingte Aufwendungen.

Für Midijobber führt das zu einer Konstellation, die überrascht: Der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs erhöht das Netto und damit die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit. Er verschiebt aber nichts an der entscheidenden Schwelle, weil diese Schwelle weit oberhalb dessen liegt, was ein Midijob überhaupt erreichen kann. Wer den Zusammenhang einmal durchgerechnet hat, versteht auch, warum Familiengerichte in diesen Fällen so oft mit fiktiven Einkommen arbeiten.

Abgrenzung: Dieser Artikel behandelt die Berechnung des Unterhalts. Wie ein bereits titulierter Unterhalt aus dem Midijob-Lohn beigetrieben wird, also die Pfändung nach den Paragrafen 850c und 850d ZPO mit ihren eigenen Freibeträgen, steht in Midijob und Pfändung. Die beiden Rechnungen haben unterschiedliche Grundlagen und kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Schritt 1: Vom Brutto zum bereinigten Nettoeinkommen

Das Unterhaltsrecht kennt keinen eigenen Einkommensbegriff für den Übergangsbereich. Es nimmt das Netto, das tatsächlich auf dem Konto ankommt, und zieht davon die Positionen ab, die für die Erwerbstätigkeit anfallen. Der wichtigste Posten ist die Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen: nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte 5 Prozent des Nettoeinkommens, mindestens 50 und höchstens 150 Euro. Höhere Kosten sind möglich, müssen aber nachgewiesen werden.

Die folgende Tabelle rechnet den Weg für Steuerklasse 1 mit einem Kind durch, also ohne den Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung. Gerechnet ist mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent.

BruttoArbeitnehmeranteil SVLohnsteuerNettoPauschale 5 Prozentbereinigtes NettoAbstand zu 1.450
700,0029,370,00670,6350,00620,63minus 829,37
900,0089,930,00810,0750,00760,07minus 689,93
1.100,00150,490,00949,5150,00899,51minus 550,49
1.300,00211,040,001.088,9654,451.034,51minus 415,49
1.500,00271,6114,081.214,3160,721.153,59minus 296,41
1.700,00332,1738,581.329,2566,461.262,79minus 187,21
1.900,00392,7267,411.439,8771,991.367,88minus 82,12
2.000,00423,0083,411.493,5974,681.418,91minus 31,09

Die letzte Spalte ist das eigentliche Ergebnis dieses Artikels. Sie wird über den gesamten Korridor hinweg nie positiv. Der Wert 1.450 Euro ist der notwendige Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen Kindern, und er wird erst bei einem Bruttoentgelt von rund 2.054,62 Euro erreicht. Der Übergangsbereich endet bei 2.000 Euro. Die beiden Grenzen liegen also nur etwa 55 Euro auseinander, und sie liegen in der falschen Reihenfolge.

Schritt 2: Was die Düsseldorfer Tabelle 2026 verlangt

Die Düsseldorfer Tabelle ist keine Rechtsnorm, sondern eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die alle Familiengerichte anwenden. Sie ordnet dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils einen Bedarfssatz je Altersstufe zu. Zum 1. Januar 2026 sind die Bedarfssätze gestiegen, die Einkommensgruppen und die Selbstbehalte dagegen unverändert geblieben, weil der sozialhilferechtliche Regelbedarf gleich geblieben ist.

AltersstufeTabellenbetrag Gruppe 1anzurechnendes KindergeldZahlbetrag
0 bis 5 Jahre486,00129,50 (halb)356,50
6 bis 11 Jahre558,00129,50 (halb)428,50
12 bis 17 Jahre653,00129,50 (halb)523,50
ab 18 Jahre im Haushalt eines Elternteils698,00259,00 (voll)439,00

Das Kindergeld beträgt 2026 unverändert 259 Euro je Kind. Bei minderjährigen Kindern wird es hälftig auf den Barunterhalt angerechnet, weil der andere Elternteil seinen Anteil durch die Betreuung erbringt. Bei volljährigen Kindern haften beide Eltern anteilig in bar, deshalb geht das Kindergeld voll ab.

Der erste Kernbefund: Die Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle reicht bis 2.100 Euro bereinigtes Nettoeinkommen. Ein Midijobber erreicht höchstens 1.418,91 Euro. Damit steht jeder Midijobber ausnahmslos in der ersten Gruppe, und der geschuldete Betrag ist immer der Mindestunterhalt. Es gibt im gesamten Übergangsbereich keine Gehaltserhöhung, die zu einer höheren Tabellenstufe führen könnte. Auch die Nebenrechnung mit dem Bedarfskontrollbetrag der ersten Gruppe, der ebenfalls 1.450 Euro beträgt, ändert daran nichts.

Schritt 3: Der Selbstbehalt und warum jeder Midijob ein Mangelfall ist

Der Bedarf des Kindes ist die eine Hälfte der Rechnung, die Leistungsfähigkeit des Zahlenden die andere. Vom bereinigten Nettoeinkommen bleibt dem Unterhaltspflichtigen ein Sockel, der nicht angetastet wird. Die Düsseldorfer Tabelle nennt für 2026 folgende Werte.

Gegenüber wemSelbstbehalt erwerbstätigSelbstbehalt nicht erwerbstätigenthaltene Warmmiete
minderjährige und privilegierte volljährige Kinder1.450 Euro1.200 Euro520 Euro
sonstige volljährige Kinder1.750 Euro650 Euro
Ehegatte oder geschiedener Ehegatte1.600 Euro1.475 Euro580 Euro
Eltern (Elternunterhalt)2.650 Euro1.000 Euro

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das bereinigte Nettoeinkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht ausreicht, um den Bedarf aller gleichrangig Berechtigten zu decken. Im Übergangsbereich ist die Verteilungsmasse rechnerisch sogar negativ. Bei 1.800 Euro Brutto und zwei Kindern etwa bleiben nach Abzug der Sozialversicherung von 358,16 Euro, der Lohnsteuer von 53,33 Euro und der Pauschale von 69,43 Euro noch 1.319,08 Euro, also 130,92 Euro weniger als der Selbstbehalt. Es wäre nichts zu verteilen.

Genau an dieser Stelle greift das Familienrecht ein, statt die Rechnung stehen zu lassen.

Schritt 4: Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit

Paragraf 1603 Abs. 2 BGB verschärft die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern. Eltern müssen dann alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig verwenden. Die Rechtsprechung leitet daraus eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit ab: Wer den Mindestunterhalt mit seinem gegenwärtigen Einkommen nicht aufbringt, muss sich um eine besser bezahlte Stelle bemühen, im Rahmen der Arbeitszeitgrenzen der Paragrafen 3 und 9 ArbZG bis zu 48 Wochenstunden arbeiten und notfalls eine Nebentätigkeit aufnehmen.

Kommt er dem nicht nach, wird ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet. Voraussetzung sind nach ständiger Rechtsprechung zwei Dinge zugleich: unzureichende Erwerbsbemühungen und eine reale Beschäftigungschance. Ein Midijob mit 20 oder 25 Wochenstunden ohne nachvollziehbaren Grund für die Teilzeit ist der klassische Anwendungsfall. Anerkannte Gründe können die Betreuung eines eigenen Kleinkindes, eine gesundheitliche Einschränkung oder eine laufende Erstausbildung sein.

Wie sich das auswirkt, zeigt der Vergleich mit einer Vollzeitstelle zum gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. 40 Wochenstunden entsprechen 173,33 Monatsstunden und damit 2.409,33 Euro Brutto.

FallBruttoSV ArbeitnehmerLohnsteuerNettobereinigtes Nettoüber dem Selbstbehalt
Midijob am oberen Rand2.000,00423,0083,411.493,591.418,91minus 31,09
Vollzeit zum Mindestlohn, zwei Kinder2.409,33503,55164,251.741,531.654,45204,45

Der Sprung von 409,33 Euro Brutto erzeugt 204,45 Euro Verteilungsmasse, wo vorher keine war. Und selbst dieser Betrag deckt den Mindestunterhalt eines einzigen Kindes nicht: Für ein Kind unter sechs Jahren wären 356,50 Euro Zahlbetrag fällig. Um den Mindestunterhalt eines Kindes dieser Altersstufe vollständig aufzubringen, wären rund 2.690 Euro Brutto nötig.

Die Mangelfallverteilung Schritt für Schritt

Reicht die Verteilungsmasse nicht für alle gleichrangig Berechtigten, wird sie nach dem Verhältnis der Einzelansprüche aufgeteilt. Minderjährige Kinder stehen nach Paragraf 1609 Nr. 1 BGB im ersten Rang und untereinander gleich. Beispiel mit dem fiktiven Vollzeiteinkommen von oben und zwei Kindern im Alter von 5 und 9 Jahren.

Bereinigtes Nettoeinkommen: 1.654,45 Euro

abzüglich notwendiger Selbstbehalt: 1.450,00 Euro

Verteilungsmasse: 204,45 Euro

Bedarf Kind 1 (5 Jahre, Zahlbetrag): 356,50 Euro

Bedarf Kind 2 (9 Jahre, Zahlbetrag): 428,50 Euro

Summe der Bedarfe: 785,00 Euro

Kind 1: 204,45 mal 356,50 geteilt durch 785,00 = 92,85 Euro

Kind 2: 204,45 mal 428,50 geteilt durch 785,00 = 111,60 Euro

Beide Kinder erhalten also rund 26 Prozent ihres Mindestunterhalts. Die Differenz wird nicht erlassen, sondern bleibt als Rückstand bestehen und lebt wieder auf, wenn sich die Einkommensverhältnisse verbessern. Für die Kinder springt in der Zwischenzeit der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ein, den das Jugendamt zahlt und beim Unterhaltspflichtigen zurückfordert, soweit dieser leistungsfähig ist. Wie sich Kindergeld und Sozialleistungen daneben verhalten, steht in Midijob, Kindergeld und Grundsicherungsgeld.

Was der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs wirklich bewirkt

Weil das Familienrecht mit dem tatsächlichen Netto rechnet, wirkt der reduzierte Arbeitnehmeranteil unmittelbar auf die Leistungsfähigkeit. Die folgende Tabelle stellt dem Midijob-Netto das Netto gegenüber, das bei voller Verbeitragung desselben Bruttos entstünde, also ohne die Regelung des Paragrafen 20 Abs. 2a SGB IV.

BruttoSV im ÜbergangsbereichSV ohne Übergangsbereichbereinigtes Netto mit Rabattbereinigtes Netto ohne RabattVorteil
800,0059,66169,20690,34580,80109,54
1.000,00120,21211,50829,79738,5091,29
1.200,00180,76253,80968,28896,2072,08
1.500,00271,61317,251.153,591.116,9636,63
1.800,00362,45380,701.315,881.302,0213,86
2.000,00423,00423,001.418,911.418,910,00

Der Vorteil schrumpft zur Obergrenze hin auf null, weil beide Formeln des Übergangsbereichs bei genau 2.000 Euro das volle Arbeitsentgelt liefern. Ausführlich steht das in Midijob gegen Teilzeit über 2.000 Euro.

Der zweite Kernbefund: Der Beitragsrabatt erhöht die Leistungsfähigkeit, aber nie die Tabellenstufe. Weil das bereinigte Nettoeinkommen im Übergangsbereich immer unter dem Selbstbehalt liegt, kommt der Rabatt ausschließlich in der Mangelfallrechnung an, und dort eins zu eins: Jeder zusätzliche Euro Netto ist ein zusätzlicher Euro Verteilungsmasse. Das ist der einzige Punkt, an dem der Übergangsbereich den Kindesunterhalt tatsächlich beeinflusst.

Der betreuende Elternteil im Midijob

Für den Elternteil, bei dem das Kind lebt, sieht die Rechnung ganz anders aus. Nach Paragraf 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt er seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Er schuldet also keinen Barunterhalt, solange das Kind minderjährig ist, und sein Midijob-Einkommen spielt für die Höhe des Kindesunterhalts keine Rolle. Erst bei einem sehr deutlichen Einkommensgefälle zugunsten des betreuenden Elternteils kann eine anteilige Barhaftung in Betracht kommen, und bei volljährigen Kindern haften ohnehin beide Eltern anteilig.

Umgekehrt gilt: Empfangener Kindesunterhalt ist kein Arbeitsentgelt. Er ist Einkommen des Kindes, nicht des betreuenden Elternteils, und er fließt weder in die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze noch in die beitragspflichtige Einnahme des Übergangsbereichs ein. Wer 900 Euro im Midijob verdient und daneben 428,50 Euro Kindesunterhalt für sein Kind erhält, bleibt sozialversicherungsrechtlich ein Midijobber mit 900 Euro Arbeitsentgelt. Dasselbe gilt für Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und Elterngeld.

Wichtig ist der Unterschied dagegen bei Sozialleistungen, die auf das Gesamteinkommen schauen. Beim Wohngeld und bei der Grundsicherung zählt der empfangene Unterhalt sehr wohl mit. Auch die Familienversicherung prüft das Gesamteinkommen, dort ist Kindesunterhalt für das Kind allerdings kein Einkommen des Elternteils.

Ehegatten- und Trennungsunterhalt

Beim Unterhalt zwischen Ehegatten gilt nicht die Tabelle, sondern der Halbteilungsgrundsatz. Von den bereinigten Nettoeinkommen wird zunächst ein Erwerbstätigenbonus abgezogen, der Rest wird hälftig geteilt, und die Differenz ist der Unterhaltsanspruch. Die Höhe des Bonus unterscheidet sich zwischen den Leitlinien: Die Leitlinien der nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte rechnen seit 2022 mit einem Zehntel, sodass der Berechtigte 45 Prozent der Einkommensdifferenz erhält; die Süddeutschen Leitlinien halten am Siebtel und damit an der Drei-Siebtel-Methode fest.

Für Midijobber sind zwei Punkte wichtig. Erstens ist der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten mit 1.600 Euro noch höher als gegenüber minderjährigen Kindern, ein Midijob löst also erst recht keinen Zahlungsanspruch aus. Zweitens wirkt der Midijob häufig auf der anderen Seite: Wer nach der Trennung einen Midijob aufnimmt, mindert damit den eigenen Anspruch, und der Erwerbstätigenbonus federt das nur teilweise ab. Auch hier kann eine Erwerbsobliegenheit bestehen, sie ist aber deutlich schwächer ausgeprägt als die gesteigerte Obliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern.

Checkliste

  • Erst das bereinigte Nettoeinkommen bilden. Netto laut Abrechnung minus 5 Prozent berufsbedingte Aufwendungen (mindestens 50, höchstens 150 Euro), dann berücksichtigungsfähige Schulden und Kinderbetreuungskosten. Erst diese Zahl geht in die Düsseldorfer Tabelle.
  • Den Selbstbehalt kennen: 1.450 Euro gegenüber minderjährigen Kindern bei Erwerbstätigkeit, 1.600 Euro gegenüber dem Ehegatten, 1.750 Euro gegenüber sonstigen volljährigen Kindern.
  • Nicht mit der Tabellenstufe rechnen. Jeder Midijob liegt in Einkommensgruppe 1. Eine Gehaltserhöhung innerhalb des Korridors erhöht den Tabellenbetrag nie.
  • Die Teilzeit begründen können. Gegenüber minderjährigen Kindern zählt nur, was die gesteigerte Erwerbsobliegenheit einschränkt: Betreuung eines Kleinkindes, ärztlich belegte Einschränkung, Erstausbildung. Ohne Grund wird ein Vollzeiteinkommen fingiert.
  • Bewerbungen dokumentieren. Fiktives Einkommen setzt unzureichende Erwerbsbemühungen voraus. Eine lückenlose Bewerbungsliste ist das wirksamste Gegenargument.
  • Rückstände einplanen. Der ungedeckte Teil des Mindestunterhalts entfällt nicht, er bleibt als Schuld bestehen.
  • Unterhaltsvorschuss prüfen. Für das Kind sichert er den Ausfall ab, das Jugendamt holt sich den Betrag beim Pflichtigen zurück, soweit dieser leistungsfähig ist.
  • Beim Zonenwechsel nachrechnen. Der Sprung vom Minijob in den Midijob erhöht das bereinigte Nettoeinkommen deutlich, bringt aber wegen des Selbstbehalts meist keine Zahlungspflicht mit sich.
  • Regionale Leitlinien beachten. Die Selbstbehalte und Bedarfssätze sind bundesweit einheitlich, die Behandlung von Bonus, Altersvorsorge und Fahrtkosten unterscheidet sich zwischen den Oberlandesgerichten.

Häufige Fragen

Wie viel Unterhalt muss ich bei einem Midijob zahlen?

Rechnerisch nichts, denn im gesamten Übergangsbereich wird der notwendige Selbstbehalt von 1.450 Euro nicht erreicht. Selbst am oberen Ende bei 2.000 Euro Brutto bleiben in Steuerklasse 1 nur 1.493,59 Euro netto und nach Abzug der pauschalen berufsbedingten Aufwendungen 1.418,91 Euro bereinigtes Nettoeinkommen, also 31,09 Euro unter dem Selbstbehalt. Praktisch wird trotzdem oft Unterhalt festgesetzt, weil das Gericht gegenüber minderjährigen Kindern nach Paragraf 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit annimmt und ein fiktives Einkommen aus einer Vollzeitstelle zugrunde legt. Zum Mindestlohn von 13,90 Euro sind das 2.409,33 Euro Brutto und 1.654,45 Euro bereinigtes Nettoeinkommen.

Wie hoch ist der Mindestunterhalt 2026?

Nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026 beträgt der Mindestunterhalt 486 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 558 Euro von 6 bis 11 Jahren und 653 Euro von 12 bis 17 Jahren. Bei minderjährigen Kindern wird davon das halbe Kindergeld abgezogen, 2026 also 129,50 Euro von 259 Euro. Als Zahlbetrag bleiben 356,50, 428,50 und 523,50 Euro. Für volljährige Kinder im Haushalt eines Elternteils sieht die erste Einkommensgruppe 698 Euro vor, davon geht das volle Kindergeld ab, es bleiben 439 Euro.

Erhöht der Midijob-Beitragsrabatt den Unterhalt?

Er erhöht das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen, aber nicht die Tabellenstufe. Das Familienrecht rechnet mit dem tatsächlichen Nettoeinkommen, und im Übergangsbereich ist das wegen des reduzierten Arbeitnehmeranteils höher als bei voller Verbeitragung: bei 1.000 Euro Brutto um 91,29 Euro, bei 1.200 Euro um 72,08 Euro, bei 1.800 Euro nur noch um 13,86 Euro. Die Einkommensgruppe ändert sich dadurch nie, weil die erste Gruppe der Düsseldorfer Tabelle bis 2.100 Euro bereinigtes Nettoeinkommen reicht und ein Midijob diesen Wert nicht erreichen kann. Wirksam wird der Rabatt deshalb nur im Mangelfall, wo er die Verteilungsmasse eins zu eins erhöht.

Muss ich mit einem Midijob Vollzeit arbeiten, wenn ich Unterhalt schulde?

Gegenüber minderjährigen Kindern in aller Regel ja. Paragraf 1603 Abs. 2 BGB verlangt, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig für sich und die Kinder zu verwenden, und die Rechtsprechung leitet daraus die Pflicht ab, die Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Dazu gehört die Suche nach einer besser bezahlten Stelle und notfalls eine Nebentätigkeit bis zur Grenze von 48 Wochenstunden nach den Paragrafen 3 und 9 ArbZG. Ein fiktives Einkommen darf das Gericht aber nur ansetzen, wenn beides zusammenkommt: unzureichende Erwerbsbemühungen und eine reale Beschäftigungschance. Wer ein eigenes Kleinkind betreut, gesundheitlich eingeschränkt ist oder in der Erstausbildung steht, kann der Teilzeit einen anerkannten Grund entgegensetzen.

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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragrafen 1601, 1603 Abs. 1 und 2, 1606 Abs. 3 Satz 2, 1609 Nr. 1 und 1612a BGB (Unterhaltspflicht, Leistungsfähigkeit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit, Betreuungsunterhalt, Rangfolge, Mindestunterhalt), Paragraf 1612b BGB (Anrechnung des Kindergeldes), Paragrafen 3 und 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (Höchstarbeitszeit als Grenze der Erwerbsobliegenheit), Paragrafen 850c und 850d ZPO (Pfändungsfreibeträge, dort nur zur Abgrenzung), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich 2026 von mehr als 603 bis 2.000 Euro, Faktor F 0,6619), alle über gesetze-im-internet.de. Bedarfssätze, Einkommensgruppen und Selbstbehalte nach der Düsseldorfer Tabelle mit Stand 1. Januar 2026, veröffentlicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Pressemitteilung vom 1. Dezember 2025: Mindestunterhalt 486, 558 und 653 Euro, Bedarf volljähriger Kinder 698 Euro, unterste Einkommensgruppe bis 2.100 Euro, Selbstbehalte unverändert, weil der sozialhilferechtliche Regelbedarf gleich geblieben ist). Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen von 5 Prozent des Nettoeinkommens mit 50 Euro Mindest- und 150 Euro Höchstbetrag sowie die Verteilung im Mangelfall nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, Stand 1. Januar 2026. Erwerbstätigenbonus von einem Zehntel nach den Leitlinien der nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte, ein Siebtel nach den Süddeutschen Leitlinien. Zurechnung fiktiven Einkommens nur bei unzureichenden Erwerbsbemühungen und realer Beschäftigungschance nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Kindergeld 2026 von 259 Euro je Kind. Mindestlohn 13,90 Euro seit 1. Januar 2026, Vollzeitentgelt bei 40 Wochenstunden gleich 173,33 Monatsstunden. Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Prozent Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Formeln und Rundung nach dem TK-Beratungsblatt "Beschäftigungen im Übergangs- und Midijobbereich" (Suchnummer 2031420). Alle Netto- und Beitragswerte dieses Artikels wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand September 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer-, Rechts- oder Sozialberatung. Die Nettobeträge sind mit einer vereinfachten Lohnsteuerrechnung für Steuerklasse 1 ohne Kirchensteuer und ohne Kinderfreibeträge ermittelt; Ihre Abrechnung kann abweichen. Über Höhe und Bestand eines Unterhaltsanspruchs entscheidet allein das Familiengericht im Einzelfall, und die Oberlandesgerichte handhaben Abzugsposten wie Altersvorsorge, Fahrtkosten und Schulden unterschiedlich. Lassen Sie eine konkrete Berechnung anwaltlich oder beim Jugendamt prüfen.