Ratgeber, Stand Oktober 2026

Midijob als Maler und Lackierer: Mindestlohn 16,13 Euro, Stunden und Netto 2026

Kurze Antwort: Malergesellen haben seit 1. Juli 2026 Anspruch auf mindestens 16,13 Euro je Stunde, ungelernte Helfer nur auf den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro. Für Gesellen endet der Minijob damit schon bei 8,63 Wochenstunden, der Midijob reicht bis 28,64 Wochenstunden. Bei 20 Stunden bleiben einem Gesellen rund 1.153,40 Euro netto.

Der Maler-Mindestlohn 2026: nur noch für Gesellen

Im Maler- und Lackiererhandwerk gilt ein Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Grundlage ist die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Maler- und Lackiererhandwerk (BGBl. 2025 I Nr. 179). Sie erstreckt den Tarifvertrag Mindestlohn vom 28. April 2025 zwischen dem Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, der Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes und der IG Bauen-Agrar-Umwelt auf alle nicht tarifgebundenen Betriebe, die überwiegend Bauleistungen im Sinne des Paragrafen 101 Abs. 2 SGB III erbringen. Die Verordnung gilt seit dem 1. August 2025 und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

Stundenlohnbis 30.6.2026ab 1.7.2026
Gesellen (gelernte Arbeitnehmer)15,55 €16,13 €
Ungelernte (Helfer)13,90 € (gesetzlich)13,90 € (gesetzlich)
Abstand1,65 €2,23 €

Die Besonderheit gegenüber anderen Handwerken: Einen eigenen Mindestlohn für Ungelernte gibt es seit dem 1. August 2025 nicht mehr. Bis März 2025 lag er bei 13,00 Euro, inzwischen hat der gesetzliche Mindestlohn ihn eingeholt. Helfer haben deshalb Anspruch auf 13,90 Euro, ab 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Höhere Löhne aus dem Arbeitsvertrag oder einem angewandten Tarifvertrag bleiben nach Paragraf 2 Nr. 1 des Tarifvertrags unberührt.

Wer als Geselle gilt: die Tätigkeit entscheidet

Der höhere Mindestlohn hängt nicht allein am Gesellenbrief. Nach Paragraf 2 Nr. 4 des Tarifvertrags gelten als gelernte Arbeitnehmer alle, die einschlägige handwerkliche Tätigkeiten ausführen, insbesondere die im Anhang des Tarifvertrags beschriebenen Arbeiten des Maler- und Lackiererhandwerks.

  • Mit Gesellenbrief oder vergleichbarem Abschluss, staatlich anerkanntem Berufsabschluss oder ausländischem Nachweis für Maler- und Lackiererarbeiten wird vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten auch ausgeübt werden.
  • Ohne Abschluss zählt, was jemand tatsächlich tut. Wer eigenständig Maler- und Lackiererarbeiten ausführt, hat Anspruch auf den Gesellenlohn, auch als Quereinsteiger.
  • Ungelernt ist, wer unter Aufsicht und Anleitung, etwa von Gesellen oder Vorarbeitern, einfache Hilfstätigkeiten ausführt. Für diese Gruppe gilt nur der gesetzliche Mindestlohn.

Für eine Teilzeitkraft ist diese Einordnung mehr als eine Lohnfrage. Sie entscheidet auch darüber, ab wie vielen Stunden ein Minijob endet und der Midijob beginnt.

Minijob oder Midijob: die Stundengrenzen

Die Minijob-Grenze von 603 Euro ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und auf 10 Wochenstunden zu 13,90 Euro ausgelegt. Der Branchenlohn verschiebt die Grenze nicht. Ein Malergeselle mit 10 Wochenstunden kommt auf 698,43 Euro im Monat und ist damit kein Minijobber mehr, sondern im Midijob.

StundenlohnMinijob bis (Monat)Minijob bis (Woche)Midijob (Woche)
Geselle ab 1.7.2026: 16,13 €37,4 Std.8,63 Std.8,63 bis 28,64 Std.
Geselle bis 30.6.2026: 15,55 €38,8 Std.8,96 Std.8,96 bis 29,70 Std.
Helfer 2026: 13,90 €43,4 Std.10,02 Std.10,02 bis 33,23 Std.
Geselle Januar bis Juni 2027: 16,13 €39,2 Std.9,06 Std.9,06 bis 28,64 Std.
Helfer 2027: 14,60 €43,4 Std.10,01 Std.10,01 bis 31,64 Std.

Die Wochenwerte rechnen mit 4,33 Wochen pro Monat, dem Übergangsbereich 2026 von 603,01 bis 2.000 Euro und für 2027 mit der dann geltenden Minijob-Grenze von 633 Euro. Wichtig für Gesellen: Schon 30 Wochenstunden ergeben 2.095,29 Euro und liegen damit über dem Übergangsbereich. Eine typische Dreiviertelstelle ist im Malerhandwerk also kein Midijob mehr. Allgemein erklärt das Midijob: Wie viele Stunden darf ich arbeiten?

Netto-Tabelle 2026 für Malergesellen

Die Werte rechnen mit 16,13 Euro, einem Kind (also ohne Kinderlosenzuschlag), dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und Lohnsteuer als Näherung für Steuerklasse 1.

WochenstundenBrutto im MonatSozialversicherungohne ÜbergangsbereichLohnsteuerNetto
10698,43 €28,90 €147,72 €0,00 €669,53 €
151.047,64 €134,64 €221,58 €0,00 €913,00 €
201.396,86 €240,38 €295,43 €3,08 €1.153,40 €
251.746,07 €346,11 €369,29 €44,83 €1.355,13 €
281.955,60 €409,56 €413,61 €76,16 €1.469,88 €

Der Rabatt ist bei wenigen Stunden am größten: Mit 10 Wochenstunden zahlt ein Geselle 28,90 Euro statt 147,72 Euro Sozialversicherung, also 118,82 Euro im Monat weniger. Bei 20 Stunden sind es 55,05 Euro, bei 28 Stunden nur noch 4,05 Euro. Die Rentenansprüche entstehen trotzdem aus dem vollen Entgelt (Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI), siehe Midijob und Rente.

Geselle gegen Helfer und die Erhöhung im Juli 2026

Was der Unterschied zwischen beiden Gruppen und die letzte Erhöhung bei 20 Wochenstunden bedeuten, zeigt der Vergleich (gleiche Annahmen wie oben):

20 WochenstundenBruttoSozialversicherungNetto
Helfer, 13,90 €1.203,74 €181,89 €1.021,85 €
Geselle bis Juni 2026, 15,55 €1.346,63 €225,17 €1.121,46 €
Geselle ab Juli 2026, 16,13 €1.396,86 €240,38 €1.153,40 €
  • Erhöhung Juli 2026: 50,23 Euro mehr brutto, aber nur 31,94 Euro mehr netto. Rund 64 Prozent des Lohnplus kommen an, weil der Beitragsrabatt mit steigendem Entgelt abschmilzt und erstmals ein wenig Lohnsteuer anfällt.
  • Geselle gegen Helfer: 193,12 Euro mehr brutto, 131,55 Euro mehr netto im Monat. Wer als Helfer eingestuft ist, aber selbstständig Malerarbeiten ausführt, sollte seine Einstufung prüfen lassen.
  • Helfer mit 10 Stunden: 601,87 Euro, also noch Minijob. Im rentenversicherungspflichtigen Minijob bleiben 580,20 Euro. Ein Geselle mit 10 Stunden hat im Midijob 669,53 Euro netto und ist voll kranken-, pflege- und arbeitslosenversichert. Mehr dazu unter Minijob oder Midijob.

Eigene Werte mit Zusatzbeitrag, Kinderzahl und Steuerklasse liefert der Midijob-Rechner.

Für wen der Tarifvertrag gilt

  • Betriebe: Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Maler- und Lackiererhandwerks, etwa mit Maler- und Lackierarbeiten, Wärmedämmverbund- und Bodenbeschichtungsarbeiten. Nicht erfasst sind unter anderem Fahrzeug- und Metalllackierbetriebe, die überwiegend in stationären Werkstätten arbeiten, und Gerüstbaubetriebe, die überwiegend Gerüste erstellen; für sie gilt ein eigener Mindestlohn, siehe Midijob im Gerüstbau.
  • Beschäftigte: Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach dem SGB VI versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben (Paragraf 1 des Tarifvertrags).
  • Nicht erfasst sind Schüler, Praktikanten nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung, Schulabgänger zur Berufsfindung bis zu 50 Arbeitstage innerhalb von zwölf Monaten sowie Reinigungspersonal und gewerbefremdes Hilfspersonal, das nur in Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen arbeitet.
  • Angestellte in Büro und Kalkulation sind keine gewerblichen Arbeitnehmer. Für sie gilt der gesetzliche Mindestlohn.

Wie im Gerüstbau nennt der Tarifvertrag geringfügig Beschäftigte nicht ausdrücklich, sondern knüpft an die Rentenversicherungspflicht an. Midijobber sind deshalb immer erfasst, weil im Übergangsbereich volle Versicherungspflicht besteht und eine Befreiung nicht möglich ist. Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und damit ebenfalls erfasst. Wer sich als Minijobber nach Paragraf 6 Abs. 1b SGB VI hat befreien lassen, übt nach dem Wortlaut keine versicherungspflichtige Tätigkeit aus. Rechtsprechung dazu haben wir nicht gefunden; Fachinformationen wie lohn-info.de gehen davon aus, dass Minijobber unabhängig vom Umfang erfasst sind. Betriebe, die auf Nummer sicher gehen wollen, zahlen allen Gesellen den Branchenlohn.

Für den Übergangsbereich selbst spielt die Branche keine Rolle. Er gilt für alle versicherungspflichtig Beschäftigten mit 603,01 bis 2.000 Euro im Monat. Auszubildende sind davon ausgenommen, siehe Azubis und Praktikanten im Midijob.

Fälligkeit, Arbeitszeitkonto und Ausschlussfrist

  • Fälligkeit: Der Mindestlohn ist spätestens am 15. des Folgemonats fällig (Paragraf 3 Nr. 1 des Tarifvertrags).
  • Arbeitszeitkonto: Bei einem Konto nach Paragraf 9 des Rahmentarifvertrags wird der Lohn auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit gezahlt, bei Teilzeit also der vertraglichen Stunden. Das Konto darf höchstens 170 Gutstunden und 30 Minusstunden aufweisen. Für den Midijob zählt das verstetigte Monatsentgelt, nicht die im Monat tatsächlich geleisteten Stunden; mehr dazu unter Midijob mit schwankendem Entgelt.
  • Ausschlussfrist: Mindestlohnansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden (Paragraf 3 Nr. 3). Wer zu niedrig eingestuft ist, sollte nicht lange warten.

Welche Meldungen, Beitragsgruppen und Kennzeichen für Midijobber allgemein gelten, steht in der Midijob-Checkliste für Arbeitgeber. Ein Geselle mit 20 Wochenstunden kostet den Betrieb 1.396,86 Euro Brutto plus 313,26 Euro Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, zusammen 1.710,12 Euro ohne Umlagen und Berufsgenossenschaft; siehe Was kostet ein Midijobber den Arbeitgeber?

Ausblick: Was ab Juli 2027 gilt

Die Zwölfte Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Eine Anschlussregelung war im Oktober 2026 noch nicht veröffentlicht. Folgt keine neue Verordnung, gilt für nicht tarifgebundene Betriebe danach nur der gesetzliche Mindestlohn von 14,60 Euro, so wie schon in den Lücken von Juni 2022 bis April 2023 und von April bis Juli 2025. Bis dahin bleibt es bei 16,13 Euro für Gesellen; weil die Minijob-Grenze zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro steigt, verschiebt sich der Minijob für Gesellen auf bis zu 9,06 Wochenstunden. Wie sich die Beiträge im Übergangsbereich 2027 entwickeln, hängt am neuen Faktor F, den das Bundesarbeitsministerium im Oktober 2026 noch nicht bekannt gegeben hatte.

Die wichtigsten Punkte in Kurzform

  • Branchenmindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk: 15,55 Euro bis Juni 2026, 16,13 Euro seit 1.7.2026, nur für Gesellen; die Verordnung läuft bis 30.6.2027.
  • Helfer, die unter Anleitung einfache Hilfstätigkeiten ausführen, haben nur Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro (2027: 14,60 Euro).
  • Geselle ist, wer einschlägige Malerarbeiten ausführt, auch ohne Gesellenbrief.
  • Minijob zum Gesellenlohn nur bis 8,63 Wochenstunden, Midijob bis 28,64 Wochenstunden; 30 Stunden liegen schon über 2.000 Euro.
  • Bei 20 Wochenstunden: 1.396,86 Euro brutto, 240,38 Euro Sozialversicherung, 1.153,40 Euro netto, 55,05 Euro weniger Beiträge als ohne Übergangsbereich.
  • Der Tarifvertrag erfasst Beschäftigte mit rentenversicherungspflichtiger Tätigkeit: Midijobber immer.

Häufige Fragen

Wie viel verdient ein Malergeselle in Teilzeit mit 20 Stunden netto?

Mit dem Branchenmindestlohn für Gesellen von 16,13 Euro sind 20 Wochenstunden 1.396,86 Euro brutto im Monat. Im Übergangsbereich fallen 240,38 Euro Sozialversicherung statt 295,43 Euro an, dazu rund 3 Euro Lohnsteuer in Steuerklasse 1. Netto bleiben rund 1.153,40 Euro (mit einem Kind und durchschnittlichem Zusatzbeitrag).

Wie viele Stunden darf ein Maler im Minijob arbeiten?

Das hängt davon ab, ob er als Geselle oder als Helfer arbeitet. Gesellen haben seit 1.7.2026 Anspruch auf 16,13 Euro, damit sind im Minijob bis 603 Euro nur rund 37,4 Stunden im Monat oder 8,63 Stunden pro Woche möglich. Für ungelernte Helfer gilt nur der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro, sie kommen auf gut 10 Wochenstunden.

Gilt der Maler-Mindestlohn auch für Helfer und Minijobber?

Seit dem 1.8.2025 gibt es im Maler- und Lackiererhandwerk keinen eigenen Mindestlohn mehr für Ungelernte, die unter Anleitung einfache Hilfstätigkeiten ausführen; sie haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Der Gesellenlohn gilt für gewerbliche Arbeitnehmer mit einer nach dem SGB VI versicherungspflichtigen Tätigkeit. Midijobber sind immer erfasst, Minijobber grundsätzlich auch, nach dem Wortlaut aber nicht, wenn sie sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen.

Weiterlesen

Rechtsgrundlagen und Quellen: Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Maler- und Lackiererhandwerk, BGBl. 2025 I Nr. 179 (Paragraf 1 Geltung für nicht tarifgebundene Betriebe mit überwiegend Bauleistungen nach Paragraf 101 Abs. 2 SGB III, Inkrafttreten 1.8.2025, Außerkrafttreten mit Ablauf des 30.6.2027), mit den Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 28.4.2025 (Paragraf 1 Geltungsbereich mit Ausnahmen, Paragraf 2 Mindestlohn und Definition gelernter und ungelernter Arbeitnehmer, Paragraf 3 Fälligkeit, Arbeitszeitkonto und Ausschlussfrist, Anhang 2 Auszug aus Paragraf 9 RTV), Volltexte über gesetze-im-internet.de (malerarbbv_12, tvmindestlohn_maler_12) geprüft; Paragraf 6 Abs. 1b SGB VI (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob); Paragraf 8 SGB IV (Minijob-Grenze 603 Euro, 2027 633 Euro); Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich); Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte im Übergangsbereich). Fachinformation: lohn-info.de, "Mindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk" (Verlauf der Sätze seit 2003, Lücken ohne Branchenmindestlohn). Werte 2026: Faktor F 0,6619, Übergangsbereich 603,01 bis 2.000 Euro, Beitragssätze Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Alle Beitrags- und Nettowerte wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet (mit einem Kind, Lohnsteuer als Näherung für Steuerklasse 1 ohne Kirchensteuer, 4,33 Wochen je Monat). Den Faktor F für 2027 hatte das Bundesarbeitsministerium im Oktober 2026 noch nicht bekannt gegeben, deshalb enthält diese Seite für 2027 nur Stundengrenzen und keine Nettowerte. Aussagen zur Winterbeschäftigungs-Umlage und zum Saison-Kurzarbeitergeld fehlen bewusst, weil die Zuordnung des Malerhandwerks zur Winterbauförderung hier nicht amtlich geprüft wurde.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand Oktober 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung. Maßgeblich sind der Arbeitsvertrag, ein angewandter Tarifvertrag und die Malerarbeitsbedingungenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.