Ratgeber, Stand Oktober 2026

Kinderkrankengeld im Midijob 2026: Höhe, Tage, Berechnung

Kurze Antwort: Ja, im Midijob gibt es Kinderkrankengeld, 2026 für 15 Arbeitstage je Kind (Alleinerziehende 30). Gezahlt werden 90 Prozent des ausgefallenen Nettos, allerdings aus einem fiktiven Netto ohne den Beitragsrabatt des Übergangsbereichs (Paragraf 45 Abs. 2 mit Paragraf 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V). Je 100 Euro ausgefallenem Brutto kommen nach Abzügen 61,05 Euro an; bei 1.200 Euro Monatsbrutto ersetzt das rund 72 Prozent des echten Nettos.

Wer im Midijob Anspruch hat und wer nicht

Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Anspruch hat nur, wer selbst mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Genau hier trennt die Grenze von 603 Euro zwei Welten: Ein Midijob macht Sie selbst krankenversicherungspflichtig, ein Minijob nicht. Wer im Minijob arbeitet und über den Partner familienversichert ist, hat keinen Anspruch, weil Paragraf 45 Abs. 1 Satz 2 SGB V den Ausschluss der Familienversicherten in Paragraf 44 Abs. 2 SGB V auf das Kinderkrankengeld überträgt.

Tage 2026 je Kind15 (allein 30)
Höchstens im Jahr35 (allein 70)
Höhe90 % des Nettos
Je 100 € Ausfall61,05 € netto

Die übrigen Voraussetzungen nach Paragraf 45 Abs. 1 SGB V sind für alle Beschäftigten gleich:

  • Das Kind ist unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen, dann ohne Altersgrenze.
  • Das Kind ist selbst gesetzlich versichert, in der Regel über die Familienversicherung.
  • Ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass Sie zur Betreuung oder Pflege der Arbeit fernbleiben müssen.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind betreuen.

Wer keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld hat, steht trotzdem nicht schutzlos da: Paragraf 45 Abs. 5 SGB V gibt auch Minijobbern einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Sie dürfen also zu Hause bleiben, bekommen für diese Tage aber weder Lohn noch eine Leistung der Kasse. Den ganzen Vergleich der beiden Beschäftigungsformen finden Sie unter Minijob oder Midijob.

Die Tage 2026: 15 je Kind, 35 im Jahr

Die Grundregel in Paragraf 45 Abs. 2 SGB V sieht 10 Arbeitstage je Kind und Elternteil vor, höchstens 25 im Jahr, für Alleinerziehende das Doppelte. Für das Kalenderjahr 2026 hebt Paragraf 45 Abs. 2a SGB V diese Werte an:

SituationJe Kind 2026Höchstens 2026Regelwert ab 2027
Jeder Elternteil15 Arbeitstage35 Arbeitstage10 je Kind, höchstens 25
Alleinerziehend30 Arbeitstage70 Arbeitstage20 je Kind, höchstens 50

Beide Elternteile haben ihr eigenes Kontingent, sofern beide selbst mit Krankengeldanspruch versichert sind. Arbeitet ein Elternteil im Midijob und der andere im Minijob, hat in der Familie also nur der Midijob-Elternteil Kinderkrankengeld. Die Spalte ab 2027 gibt den heutigen Gesetzesstand wieder; ob der Gesetzgeber die erhöhten Tage erneut verlängert, steht im Oktober 2026 noch nicht fest.

Davon getrennt ist die Mitaufnahme im Krankenhaus: Muss ein Elternteil das Kind aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung begleiten, besteht ein eigener Anspruch nach Paragraf 45 Abs. 1a SGB V, und zwar für einen Elternteil. Der Anspruch nach Absatz 1 bleibt davon unberührt.

Die Midijob-Besonderheit: gerechnet wird mit einem fiktiven Netto

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (Paragraf 45 Abs. 2 SGB V). Wer in den letzten zwölf Kalendermonaten eine beitragspflichtige Einmalzahlung wie Weihnachtsgeld erhalten hat, bekommt 100 Prozent. Die Obergrenze von 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also 135,63 Euro je Tag, spielt im Midijob keine Rolle.

Der entscheidende Satz steht am Ende von Paragraf 45 Abs. 2 SGB V: Er erklärt unter anderem Paragraf 47 Abs. 1 Satz 6 bis 8 SGB V für entsprechend anwendbar. Satz 8 ordnet an, dass bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts die Besonderheiten des Übergangsbereichs nicht berücksichtigt werden. Die Krankenkasse rechnet also nicht mit Ihrem echten Midijob-Netto, sondern mit dem Netto, das Sie hätten, wenn Sie die vollen Arbeitnehmerbeiträge zahlen würden. Das AOK-Expertenforum für Arbeitgeber beschreibt die Praxis genau so: Aus dem tatsächlichen Brutto wird ein fiktives Netto nach den allgemeinen Beitragsgrundsätzen ermittelt.

Beim normalen Krankengeld schützt dieselbe Vorschrift Midijobber, weil das Regelentgelt dadurch aus dem vollen Brutto gebildet wird (siehe Krankengeld im Midijob). Beim Kinderkrankengeld wirkt sie in die andere Richtung, denn hier ist das Netto selbst die Bemessungsgrundlage. Ein Beispiel bei 1.200 Euro Monatsbrutto, Steuerklasse 1, ein Kind:

GrößeEchter MidijobFiktiv für das Kinderkrankengeld
Arbeitnehmerbeiträge im Monat180,76 €253,80 €
Lohnsteuer im Monat0,00 €0,00 €
Netto im Monat1.019,24 €946,20 €
Netto je 100 € Brutto84,94 €78,85 €

Die Differenz von 73,04 Euro im Monat ist genau der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs. Er senkt Ihre laufenden Abzüge, zählt beim Kinderkrankengeld aber nicht mit. Wie dieser Rabatt entsteht, steht in Übergangsbereich 2026: die beiden Formeln.

Was je 100 Euro ausgefallenem Brutto ankommt

Weil die Zahl der Fehltage von Fall zu Fall verschieden ist, rechnet diese Tabelle je 100 Euro Brutto, das wegen der Betreuung ausfällt. Grundlage sind Steuerklasse 1, ein Kind und der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent. Vom Kinderkrankengeld werden Beiträge abgezogen: 80 Prozent des ausgefallenen Bruttos sind beitragspflichtig, davon tragen Sie die Hälfte der Sätze von Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, zusammen 12,4 Prozent. Das sind 9,92 Euro je 100 Euro ausgefallenem Brutto. Die Krankenversicherung ist beitragsfrei.

MonatsbruttoEchtes Netto je 100 €Fiktives Netto je 100 €Kinderkrankengeld 90 %Auszahlung nach BeiträgenErsatzquoteErsatzquote bei 100 %
700,00 €95,80 €78,85 €70,97 €61,05 €63,7 %72,0 %
800,00 €92,54 €78,85 €70,97 €61,05 €66,0 %74,5 %
1.000,00 €87,98 €78,85 €70,97 €61,05 €69,4 %78,3 %
1.200,00 €84,94 €78,85 €70,97 €61,05 €71,9 %81,2 %
1.500,00 €80,95 €78,38 €70,55 €60,63 €74,9 %84,6 %
1.800,00 €76,95 €76,14 €68,53 €58,61 €76,2 %86,1 %
2.000,00 €74,68 €74,68 €67,21 €57,29 €76,7 %86,7 %

Die Ersatzquote vergleicht die Auszahlung mit dem echten Midijob-Netto, das für dieselben 100 Euro Brutto wegfällt. Die letzte Spalte gilt, wenn Sie in den letzten zwölf Monaten eine beitragspflichtige Einmalzahlung erhalten haben und deshalb 100 statt 90 Prozent bekommen.

Zwei Dinge fallen auf. Erstens ist die Auszahlung je 100 Euro im unteren Korridor immer gleich, nämlich 61,05 Euro, weil dort keine Lohnsteuer anfällt und die vollen Beiträge ein fester Prozentsatz sind. Zweitens ist die Ersatzquote ausgerechnet am unteren Rand am schlechtesten: Bei 700 Euro Brutto behalten Sie im Midijob 95,80 Euro von 100 Euro, das Kinderkrankengeld bringt aber nur 61,05 Euro. An der Obergrenze von 2.000 Euro verschwindet der Effekt, weil beide Formeln des Übergangsbereichs dort das volle Entgelt liefern.

Alleinerziehende in Steuerklasse 2 haben bis 1.200 Euro Brutto exakt dieselben Werte, weil auch dort keine Lohnsteuer anfällt. In Steuerklasse 6, etwa beim Midijob als Zweitjob, drückt die Lohnsteuer schon das echte Netto, die Ersatzquote liegt nach der Näherung dieser Seite dann zwischen 71 und 74 Prozent ab 1.000 Euro Brutto.

Rechenbeispiel: eine Woche mit krankem Kind

Eine Mutter verdient im Midijob 1.200 Euro im Monat, Steuerklasse 1, ein Kind. Ihr Sohn ist in der zweiten Oktoberwoche 2026 krank, sie bleibt von Montag bis Freitag zu Hause. Der Oktober 2026 hat 22 Arbeitstage, der Arbeitgeber zahlt für fünf davon keinen Lohn.

SchrittBetrag
Ausgefallenes Brutto (1.200 € mal 5 / 22)272,73 €
Fiktives ausgefallenes Netto (78,85 Prozent)215,05 €
Kinderkrankengeld 90 Prozent193,55 €
Abzüglich Beiträge (12,4 Prozent aus 80 Prozent von 272,73 €)27,05 €
Auszahlung der Krankenkasse166,50 €
Anteilig entgangenes echtes Midijob-Netto231,65 €
Lücke für diese Woche65,15 €

Hätte sie im Vorjahr Weihnachtsgeld bekommen, stiege das Kinderkrankengeld auf 100 Prozent, also 215,05 Euro, und die Auszahlung auf 188,00 Euro. Die Lücke schrumpft dann auf 43,65 Euro. Würde die Kasse mit dem echten Midijob-Netto rechnen, wären es bei 90 Prozent 208,49 statt 193,55 Euro Kinderkrankengeld; die Midijob-Regel kostet in dieser Woche also 14,94 Euro.

Das anteilige Netto ist eine Vereinfachung. In der Praxis rechnet der Arbeitgeber den Monat als Teilmonat ab, der um die Tage mit Kinderkrankengeld gekürzt ist; wie das im Übergangsbereich funktioniert, steht in Midijob im Teilmonat. Die genaue Höhe ermittelt die Krankenkasse aus der Entgeltbescheinigung, die der Arbeitgeber elektronisch übermittelt.

Vorher prüfen: bezahlte Freistellung nach Paragraf 616 BGB

Kinderkrankengeld gibt es nur für Tage, an denen Sie keinen Lohn bekommen. Paragraf 45 Abs. 3 SGB V gibt Ihnen einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, der vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, aber nur, soweit nicht aus demselben Grund ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht.

Ein solcher Anspruch kann sich aus Paragraf 616 BGB ergeben: Wer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne eigenes Verschulden an der Arbeit gehindert ist, behält seinen Lohn. Das kann auch die Betreuung eines kranken Kindes für wenige Tage betreffen. Viele Arbeits- und Tarifverträge schließen Paragraf 616 BGB allerdings aus. Steht nichts dazu im Vertrag oder gilt die Vorschrift ausdrücklich, zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter, und für diese Tage gibt es kein Kinderkrankengeld. Für Midijobber ist das die bessere Lösung, denn dann läuft die Abrechnung mit dem vollen Beitragsrabatt einfach weiter.

Ein Blick in den Arbeitsvertrag lohnt sich also, bevor Sie das Attest bei der Krankenkasse einreichen. Mehr zu Urlaub, Entgeltfortzahlung und Freistellung im Arbeitsrecht im Midijob.

Steuer und Rente

Kinderkrankengeld ist nach Paragraf 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach Paragraf 32b EStG. Bei Midijob-Einkommen im unteren und mittleren Korridor ändert das in aller Regel nichts an der Steuer, weil das Jahreseinkommen unter oder knapp über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro liegt. Wichtig ist aber die Pflicht zur Steuererklärung: Wer im Jahr mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen bezogen hat, muss eine abgeben (Paragraf 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Bei 1.200 Euro Brutto ist diese Schwelle nach gut zwei Wochen Kinderkrankengeld erreicht. Was die Erklärung im Midijob bringt, steht in Midijob und Steuererklärung.

Für die Rente gehen die Tage nicht verloren: Aus 80 Prozent des ausgefallenen Bruttos werden Rentenbeiträge gezahlt, die Hälfte davon trägt die Krankenkasse. Wie Entgeltpunkte im Übergangsbereich entstehen, erklärt Midijob und Rente.

Checkliste für Eltern im Midijob

  • Arbeitsvertrag prüfen: Ist Paragraf 616 BGB ausgeschlossen? Wenn nicht, zahlt zuerst der Arbeitgeber.
  • Ärztliches Zeugnis für die Betreuung des Kindes besorgen und den Arbeitgeber sofort informieren.
  • Antrag auf Kinderkrankengeld bei der eigenen Krankenkasse stellen; der Arbeitgeber übermittelt das ausgefallene Entgelt elektronisch.
  • Tage mitzählen: 2026 je Kind 15, höchstens 35, Alleinerziehende 30 und höchstens 70.
  • Einmalzahlungen im Blick behalten: Weihnachts- oder Urlaubsgeld in den letzten zwölf Monaten hebt die Leistung auf 100 Prozent. Hintergründe in Midijob mit Weihnachtsgeld.
  • Bei mehr als 410 Euro Kinderkrankengeld im Jahr an die Pflicht zur Steuererklärung denken.

Die wichtigsten Punkte in Kurzform

  • Midijobber haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, Minijobber und Familienversicherte nur auf unbezahlte Freistellung.
  • 2026 gibt es 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, höchstens 35, Alleinerziehende 30 und höchstens 70 (Paragraf 45 Abs. 2a SGB V).
  • Die Höhe sind 90 Prozent des ausgefallenen Nettos, nach Einmalzahlungen 100 Prozent, gerechnet aus einem fiktiven Netto ohne Beitragsrabatt (Paragraf 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V).
  • Je 100 Euro ausgefallenem Brutto kommen in Steuerklasse 1 nach Abzügen 61,05 Euro an, das ersetzt 63,7 bis 76,7 Prozent des echten Midijob-Nettos.
  • Besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung nach Paragraf 616 BGB, geht er vor und ist für Midijobber günstiger.

Häufige Fragen

Bekommt man im Midijob Kinderkrankengeld?

Ja. Wer im Übergangsbereich von 603,01 bis 2.000 Euro arbeitet, ist selbst gesetzlich krankenversichert und hat einen eigenen Krankengeldanspruch. Damit besteht auch Anspruch auf Kinderkrankengeld nach Paragraf 45 SGB V, wenn das Kind unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ein ärztliches Zeugnis vorliegt und keine andere Person im Haushalt die Betreuung übernehmen kann. Minijobber und familienversicherte Elternteile haben dagegen keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld, sondern nur auf unbezahlte Freistellung.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld im Midijob?

Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, nach beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten 100 Prozent. Im Midijob wird dieses Netto aber ohne den Beitragsrabatt des Übergangsbereichs gebildet, also mit vollen Arbeitnehmerbeiträgen (Paragraf 45 Abs. 2 mit Paragraf 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V). In Steuerklasse 1 mit einem Kind ergibt das je 100 Euro ausgefallenem Brutto 70,97 Euro Kinderkrankengeld, nach Abzug von 9,92 Euro Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung 61,05 Euro. Fallen bei 1.200 Euro Monatsbrutto fünf Arbeitstage aus, sind das rund 166,50 Euro Auszahlung bei rund 231,65 Euro entgangenem Netto.

Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2026?

Im Kalenderjahr 2026 gibt es je Kind und Elternteil 15 Arbeitstage, bei mehreren Kindern höchstens 35 Arbeitstage. Alleinerziehende haben 30 Arbeitstage je Kind und höchstens 70 Arbeitstage. Das regelt Paragraf 45 Abs. 2a SGB V. Nach dem aktuellen Gesetzesstand gelten ab 2027 wieder die Regelwerte von 10 Arbeitstagen je Kind, höchstens 25, für Alleinerziehende 20 und höchstens 50.

Weiterlesen

Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 45 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes: Voraussetzungen in Absatz 1, Mitaufnahme in Absatz 1a, Regeltage, Höhe von 90 beziehungsweise 100 Prozent, Obergrenze von 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und Verweis auf Paragraf 47 Abs. 1 Satz 6 bis 8 in Absatz 2, Tage 2026 in Absatz 2a, unbezahlte Freistellung in Absatz 3 und 5), Paragraf 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V (Besonderheiten des Übergangsbereichs bleiben beim Nettoarbeitsentgelt unberücksichtigt), Paragraf 44 Abs. 2 SGB V (kein Krankengeld für Familienversicherte), Paragraf 616 BGB (vorübergehende Verhinderung), Paragraf 3 Nr. 1a, Paragraf 32b und Paragraf 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (Steuerfreiheit, Progressionsvorbehalt, Pflichtveranlagung), Paragraf 20 Abs. 2a SGB IV (Übergangsbereich), alle über gesetze-im-internet.de. Fachliteratur: Techniker Krankenkasse, Firmenkunden, "Kinderkrankengeld berechnen, wie war das nochmal?" (Tage 2026, Höchstbetrag 135,63 Euro, Beiträge aus 80 Prozent, Tage mit Vollzahlung); Haufe, "Kinderkrankengeld in der Entgeltabrechnung" (Berechnung aus dem ausgefallenen Netto, Zahlung für Kalendertage, Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung); AOK Firmenkunden, Expertenforum "Kinderkrankengeld, Übergangsbereich" (fiktives Netto ohne die beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs). Werte 2026: Faktor F 0,6619, Übergangsbereich 603,01 bis 2.000 Euro, Beitragssätze Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent, Grundfreibetrag 12.348 Euro. Alle Netto- und Kinderkrankengeldwerte wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet; das fiktive Netto ergibt sich aus den Arbeitnehmerbeiträgen ohne Übergangsbereich.

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand Oktober 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Rechtsberatung. Die Kinderkrankengeldbeträge beruhen auf der Lohnsteuer-Näherung dieser Seite und einer anteiligen Umrechnung des ausgefallenen Entgelts; verbindlich ist allein die Berechnung Ihrer Krankenkasse auf Grundlage der Entgeltbescheinigung Ihres Arbeitgebers.