Wer als Grenzgänger gilt
Die EU-Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherheit, VO (EG) 883/2004, definiert Grenzgänger in Artikel 1 Buchstabe f: Sie arbeiten in einem Mitgliedstaat und wohnen in einem anderen, in den sie in der Regel täglich, mindestens aber einmal pro Woche zurückkehren. Typisch sind Beschäftigte aus Polen, Tschechien, Frankreich, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg oder Österreich mit einem Arbeitsplatz in Deutschland. Dieselben Regeln gelten im Verhältnis zu Norwegen, Island, Liechtenstein und, über das Freizügigkeitsabkommen, zur Schweiz.
Für den Midijob ist die Pendelhäufigkeit bei der Sozialversicherung zweitrangig, entscheidend wird sie beim Arbeitslosengeld. Für die Steuer gibt es eigene Grenzgängerbegriffe in einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen, die mit dem EU-Begriff nicht übereinstimmen.
Grundregel: deutsches Recht, also auch Übergangsbereich
Nach Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004 gilt für Beschäftigte das Recht des Staates, in dem sie arbeiten. Der Wohnort spielt keine Rolle. Wer ausschließlich in Deutschland beschäftigt ist, unterliegt also vollständig dem deutschen Sozialversicherungsrecht, in allen vier Zweigen: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die TK fasst das für Arbeitgeber knapp zusammen: Maßgeblich ist der Staat, in dem gearbeitet wird.
Damit gilt auch Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV. Verdient eine Grenzgängerin oder ein Grenzgänger regelmäßig 603,01 bis 2.000 Euro im Monat, berechnet der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil aus der reduzierten Bemessungsgrundlage. Einen Abschlag für den Auslandswohnsitz oder eine Sonderformel gibt es nicht. Ebenso gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro, denn das Mindestlohngesetz knüpft an den Arbeitsort in Deutschland an.
Die Ausnahme: 25 Prozent Arbeit im Wohnstaat
Anders ist es, wenn jemand gewöhnlich in mehreren Staaten tätig ist, etwa mit einem Midijob in Deutschland und einem zweiten Job im Wohnstaat. Dann gilt Artikel 13 Abs. 1 VO 883/2004: Übt die Person einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Wohnstaat aus, gilt für alle Beschäftigungen das Recht des Wohnstaats. Als wesentlich gilt nach Artikel 14 Abs. 8 der Durchführungsverordnung VO (EG) 987/2009 ein Anteil von mindestens 25 Prozent, gemessen vor allem an Arbeitszeit und Arbeitsentgelt.
Für den Midijob hat das eine harte Folge:
- Kein Übergangsbereich: Gilt das Recht des Wohnstaats, gibt es für den deutschen Job keine deutschen Beiträge und damit auch keinen Midijob-Rabatt. Der deutsche Arbeitgeber muss die Beiträge im Wohnstaat nach dessen Regeln abführen (Artikel 21 VO 987/2009).
- Gilt für beide Jobs: Es gibt immer nur ein anwendbares Recht. Eine Aufteilung, bei der der deutsche Job deutsch und der heimische Job heimisch versichert wird, sieht die Verordnung nicht vor.
- Entscheidung durch die DVKA: Wer in mehreren Staaten arbeitet, muss das beim Träger des Wohnstaats anzeigen, der das anwendbare Recht festlegt. In Deutschland ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) zuständig. Die Bescheinigung darüber ist das Formular A1.
Liegt der Anteil im Wohnstaat unter 25 Prozent und arbeitet die Person für Arbeitgeber in mehreren Staaten, richtet sich das Recht nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe b, in der Regel nach dem Sitz des Arbeitgebers. Bei einem deutschen Midijob und einem kleinen Nebenjob im Wohnstaat bleibt es dann meist beim deutschen Recht für beide Jobs. Diese Fälle sollten immer über die DVKA geklärt werden.
Netto-Tabelle 2026 für Grenzgänger
Gilt deutsches Recht, sind die Sozialbeiträge genau dieselben wie für Inländer. Unterschiede entstehen nur bei der Lohnsteuer: Steht das Besteuerungsrecht Deutschland zu, behält der Arbeitgeber Lohnsteuer ein; steht es dem Wohnstaat zu (Grenzgängerregelung), fällt in Deutschland keine Lohnsteuer an, die Steuer wird dann im Wohnstaat fällig. Die Werte rechnen mit einem Kind, dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und Lohnsteuer als Näherung für Steuerklasse 1.
| Brutto im Monat | Sozialversicherung | ohne Übergangsbereich | Lohnsteuer Kl. 1 | Netto mit deutscher Lohnsteuer | Netto ohne deutsche Lohnsteuer |
|---|---|---|---|---|---|
| 800,00 € | 59,66 € | 169,20 € | 0,00 € | 740,34 € | 740,34 € |
| 1.203,74 € (20 Std. Mindestlohn) | 181,89 € | 254,59 € | 0,00 € | 1.021,85 € | 1.021,85 € |
| 1.500,00 € | 271,61 € | 317,25 € | 14,08 € | 1.214,31 € | 1.228,39 € |
| 1.900,00 € | 392,72 € | 401,85 € | 67,41 € | 1.439,87 € | 1.507,28 € |
Bei 800 Euro spart der Übergangsbereich 109,54 Euro im Monat, bei 20 Mindestlohn-Stunden 72,70 Euro. Die Spalte ohne deutsche Lohnsteuer ist nicht das endgültige Netto: Im Wohnstaat kommt dessen Einkommensteuer hinzu. Ohne Kinder steigt der Arbeitnehmeranteil durch den Kinderlosenzuschlag der Pflegeversicherung leicht, bei 1.203,74 Euro auf 188,42 Euro. Kinder, die im Ausland leben, zählen dabei genauso, wenn die Elterneigenschaft nachgewiesen ist (Kinderlosenzuschlag im Midijob). Der Arbeitgeber zahlt in allen Fällen dieselben Beiträge wie bei Inländern, bei 1.203,74 Euro sind das 278,15 Euro.
Krankenversicherung: deutsche Kasse, Arzt auch im Wohnstaat
Mit dem Midijob werden Grenzgänger Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse, die sie frei wählen. Behandelt werden können sie trotzdem dort, wo sie leben:
- Formular S1: Die deutsche Krankenkasse stellt das Formular S1 aus, mit dem sich Grenzgänger bei einer Krankenkasse im Wohnstaat einschreiben. Dort erhalten sie Sachleistungen nach dem Recht des Wohnstaats, als wären sie dort versichert (Artikel 17 VO 883/2004). Die Kosten trägt die deutsche Kasse.
- Behandlung auch in Deutschland: Als Grenzgänger dürfen sie zusätzlich Ärzte und Krankenhäuser in Deutschland nutzen (Artikel 18 VO 883/2004), etwa in der Nähe des Arbeitsplatzes.
- Krankengeld aus Deutschland: Geldleistungen zahlt der zuständige Staat (Artikel 21 VO 883/2004), also die deutsche Krankenkasse. Die Höhe bemisst sich auch bei Grenzgängern nach dem tatsächlichen Entgelt, nicht nach der reduzierten Midijob-Grundlage, siehe Krankengeld im Midijob. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Wohnstaat wird über den dortigen Träger an die deutsche Kasse weitergeleitet.
- Familie: Angehörige im Wohnstaat ohne eigene Versicherung können ebenfalls über S1 Leistungen im Wohnstaat erhalten. Hat ein Angehöriger dort einen eigenen Anspruch, etwa durch eine eigene Beschäftigung, geht dieser vor.
Lohnsteuer: Das Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet
Die Sozialversicherung folgt der EU-Verordnung, die Steuer dagegen dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Grundsätzlich darf der Staat den Arbeitslohn besteuern, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Für die meisten Grenzgänger, etwa aus Polen, Tschechien, Belgien oder den Niederlanden, besteuert deshalb Deutschland.
- Deutschland besteuert: Ohne Wohnsitz in Deutschland sind Grenzgänger beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Lohnsteuermerkmale bescheinigt das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers. EU- und EWR-Staatsangehörige können beantragen, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden, wenn mindestens 90 Prozent ihrer Einkünfte in Deutschland besteuert werden oder die übrigen Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen (Paragraf 1 Abs. 3 EStG, Grundfreibetrag 2026: 12.348 Euro). Im Midijob fällt in Steuerklasse 1 bis rund 1.360 Euro Monatsbrutto ohnehin keine Lohnsteuer an, bei 1.500 Euro sind es 14,08 Euro.
- Frankreich und Österreich: Die DBA enthalten Grenzgängerregelungen. Wer im Grenzgebiet wohnt und arbeitet (Frankreich 20 Kilometer, Österreich 30 Kilometer beiderseits der Grenze) und regelmäßig zurückkehrt, wird im Wohnstaat besteuert. Der deutsche Arbeitgeber behält dann keine Lohnsteuer ein, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt.
- Schweiz: Grenzgänger werden im Wohnstaat besteuert, der Tätigkeitsstaat darf aber eine Quellensteuer von höchstens 4,5 Prozent einbehalten, die im Wohnstaat angerechnet wird. Voraussetzung ist eine Ansässigkeitsbescheinigung.
Die Steuerfrage ändert nichts an der Sozialversicherung: Auch wer in Frankreich versteuert, zahlt im deutschen Midijob deutsche Beiträge mit Übergangsbereich. Umgekehrt gilt der deutsche Übergangsbereich nicht, wenn nach Artikel 13 das Sozialrecht des Wohnstaats greift, selbst wenn Deutschland die Steuer erhebt.
Arbeitslosengeld: bisher zahlt der Wohnstaat
Grenzgänger zahlen im Midijob Beiträge zur deutschen Arbeitslosenversicherung, 2026 im Übergangsbereich reduziert. Werden sie arbeitslos, ist nach geltendem Recht trotzdem meist nicht die deutsche Arbeitsagentur zuständig:
- Echte Grenzgänger: Wer mindestens wöchentlich in den Wohnstaat zurückgekehrt ist, erhält bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen vom Wohnstaat nach dessen Recht (Artikel 65 Abs. 2 VO 883/2004). Die deutschen Versicherungszeiten werden dort angerechnet. Zusätzlich können sie sich bei der deutschen Arbeitsagentur arbeitsuchend melden.
- Unechte Grenzgänger: Wer seltener pendelt, kann wählen, ob er sich im Wohnstaat oder im letzten Beschäftigungsstaat zur Verfügung stellt.
- Kurzarbeit: Bei Kurzarbeit, also Teilarbeitslosigkeit, zahlt der Beschäftigungsstaat. Grenzgänger im Midijob bekommen Kurzarbeitergeld von der deutschen Arbeitsagentur wie alle anderen, siehe Midijob und Kurzarbeit.
Reform beschlossen, aber noch nicht in Kraft: Rat und Europäisches Parlament haben sich am 22. April 2026 auf eine Überarbeitung der VO 883/2004 geeinigt, das Parlament hat am 7. Juli 2026 zugestimmt. Danach zahlt künftig der Beschäftigungsstaat, wenn dort mindestens 22 Wochen Versicherungszeit erfüllt sind, und zwar für die ersten sechs Monate; danach übernimmt der Wohnstaat. Die neue Verordnung tritt erst nach der förmlichen Annahme durch den Rat und der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft, Teile gelten erst zwei Jahre später. Stand 18. Oktober 2026 bleibt es bei der bisherigen Regel.
Rente: volle Entgeltpunkte, Auszahlung ins Ausland
Auch für Grenzgänger entstehen die Rentenanwartschaften im Übergangsbereich aus dem vollen Entgelt, obwohl sie nur reduzierte Beiträge zahlen (Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI). Die deutschen Zeiten zählen bei der Wartezeit in jedem EU-Staat mit, und die deutsche Rente wird später ohne Abschlag in den Wohnstaat gezahlt (Artikel 7 VO 883/2004). Wie viel ein Midijob-Jahr bringt, steht in Midijob und Rente.
Die wichtigsten Punkte in Kurzform
- Wohnen im EU-Ausland, arbeiten nur in Deutschland: deutsches Sozialversicherungsrecht, Übergangsbereich 603,01 bis 2.000 Euro gilt unverändert.
- Mindestens 25 Prozent Tätigkeit im Wohnstaat, auch im Homeoffice: Recht des Wohnstaats für alle Jobs, kein deutscher Midijob-Rabatt. Telearbeit bis unter 50 Prozent nur mit Antrag über das Rahmenübereinkommen.
- Krankenversicherung bei einer deutschen Kasse, Behandlung mit S1 im Wohnstaat und zusätzlich in Deutschland, Krankengeld aus Deutschland.
- Lohnsteuer nach DBA: meist in Deutschland, Grenzgängerregelungen mit Frankreich, Österreich und der Schweiz.
- Bei 20 Wochenstunden zum Mindestlohn: 1.203,74 Euro brutto, 181,89 Euro Sozialversicherung statt 254,59 Euro, 1.021,85 Euro netto in Steuerklasse 1.
- Arbeitslosengeld zahlt bei echten Grenzgängern bisher der Wohnstaat; die Reform von 2026 ist vereinbart, gilt aber noch nicht.
Häufige Fragen
Gilt der Midijob auch für Grenzgänger aus dem Ausland?
Ja. Wer in einem anderen EU-Staat wohnt und nur in Deutschland arbeitet, unterliegt nach Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) 883/2004 dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Damit gilt auch der Übergangsbereich von 603,01 bis 2.000 Euro mit dem reduzierten Arbeitnehmeranteil. Bei 1.203,74 Euro brutto sind das 2026 181,89 Euro Sozialversicherung statt 254,59 Euro. Anders ist es nur, wenn jemand zusätzlich mindestens 25 Prozent seiner Tätigkeit im Wohnstaat ausübt: Dann gilt für alle Jobs das Recht des Wohnstaats.
Wo sind Grenzgänger im Midijob krankenversichert?
Grenzgänger mit einem deutschen Midijob sind Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse und zahlen dort Beiträge. Mit dem Formular S1 erhalten sie auch im Wohnstaat Sachleistungen, etwa beim Hausarzt, und dürfen sich als Grenzgänger zusätzlich in Deutschland behandeln lassen. Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit zahlt die deutsche Krankenkasse.
Wer zahlt Arbeitslosengeld, wenn Grenzgänger ihren Midijob verlieren?
Bei echten Grenzgängern, die mindestens einmal pro Woche in ihren Wohnstaat zurückkehren, ist nach Artikel 65 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 bei Vollarbeitslosigkeit der Wohnstaat zuständig, und zwar nach dessen Recht. Die im April 2026 zwischen Rat und Parlament vereinbarte Reform soll das ändern: Nach 22 Wochen Versicherung im Beschäftigungsstaat zahlt dieser die ersten sechs Monate. Stand Oktober 2026 gilt aber noch die bisherige Regel.
Weiterlesen
- Midijob-Rechner 2026: Netto, Beiträge und Arbeitgeberkosten berechnen
- Midijob als Nebenjob: Zusammenrechnung mehrerer Jobs
- Krankenversicherung im Midijob
- Midijob und Arbeitslosengeld: Anspruch und Höhe
- Midijob und Steuerklasse
Rechtsgrundlagen und Quellen: Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Artikel 1 Buchstabe f (Grenzgänger), Artikel 7 (Export von Geldleistungen), Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe a (Beschäftigungsstaat), Artikel 13 Abs. 1 (Tätigkeit in mehreren Staaten), Artikel 17, 18 und 21 (Sachleistungen im Wohnstaat, Behandlung im zuständigen Staat, Geldleistungen), Artikel 65 Abs. 2 (Arbeitslosigkeit von Grenzgängern); Verordnung (EG) Nr. 987/2009, Artikel 14 Abs. 8 (wesentlicher Teil ab 25 Prozent) und Artikel 21 (Pflichten des Arbeitgebers); Techniker Krankenkasse, Firmenkunden, "Beschäftigung im Ausland: Grenzgänger, Grenzpendler und Mehrstaater" (Beschäftigungsstaat, 25-Prozent-Regel, Ende der Homeoffice-Sonderregeln am 30.6.2023, DVKA), am 18.10.2026 abgerufen; Bundesagentur für Arbeit, Infoflyer für Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Telearbeit bis unter 50 Prozent auf Antrag); Europäisches Parlament, EPRS-Briefing Juli 2026 zur Revision der Koordinierung der sozialen Sicherheit (Einigung 22.4.2026, Zustimmung des Parlaments 7.7.2026, 22 Wochen und sechs Monate bei Arbeitslosigkeit); Finanzamt Baden-Württemberg, Service Grenzgänger (Grenzgängerregelungen in den DBA mit Frankreich, Österreich und der Schweiz, Grenzgebiet Frankreich 20 Kilometer, Quellensteuer Schweiz 4,5 Prozent); Paragraf 1 Abs. 3 EStG (fiktive unbeschränkte Steuerpflicht); Paragraf 8 SGB IV (Minijob-Grenze 603 Euro); Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich); Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte im Übergangsbereich). Werte 2026: Faktor F 0,6619, Übergangsbereich 603,01 bis 2.000 Euro, Beitragssätze Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Alle Beitrags- und Nettowerte wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet (mit einem Kind, sofern nicht anders angegeben, Lohnsteuer als Näherung für Steuerklasse 1 ohne Kirchensteuer, 20 Wochenstunden mit 4,33 Wochen je Monat). Den Faktor F für 2027 hatte das Bundesarbeitsministerium am 18.10.2026 noch nicht bekannt gegeben.
Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand Oktober 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung. Welches Recht im Einzelfall gilt, entscheiden die DVKA beziehungsweise der Träger des Wohnstaats; die Besteuerung richtet sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.