Ratgeber, Stand Oktober 2026

Midijob in der Gebäudereinigung: Mindestlohn 15 Euro, Stunden und Netto

Kurze Antwort: In der Gebäudereinigung gilt 2026 ein eigener Mindestlohn von 15,00 Euro (Glas- und Fassadenreinigung 18,40 Euro). Ein Minijob ist damit nur bis 9,28 Wochenstunden möglich, darüber beginnt der Midijob, der bis 30,79 Wochenstunden reicht. Bei 20 Stunden bleiben einer Reinigungskraft 1.088,25 Euro netto.

Der Mindestlohn in der Gebäudereinigung 2026

Für Reinigungskräfte in Betrieben der Gebäudereinigung gilt nicht der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro, sondern ein höherer Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Grundlage ist die Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 22), die den Tarifvertrag Mindestlohn vom 15. November 2024 für alle Betriebe der Branche verbindlich macht, auch für nicht tarifgebundene. Sie gilt bundesweit einheitlich und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

LohngruppeFeb. bis Dez. 2025ab 1.1.2026Minijob bisMidijob 2026
Lohngruppe 1: Innen- und Unterhaltsreinigung14,25 €15,00 €9,28 Std./Woche9,28 bis 30,79 Std./Woche
Lohngruppe 6: Glas- und Fassadenreinigung17,65 €18,40 €7,57 Std./Woche7,57 bis 25,10 Std./Woche
Zum Vergleich: gesetzlicher Mindestlohn12,82 €13,90 €10,02 Std./Woche10,02 bis 33,23 Std./Woche

Die Wochenwerte rechnen mit 4,33 Wochen pro Monat und dem Übergangsbereich 2026 von 603,01 bis 2.000 Euro. Wichtig für Minijobber: Die Minijob-Grenze von 603 Euro ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und auf 10 Wochenstunden zu 13,90 Euro ausgelegt. Der höhere Branchenlohn verschiebt die Grenze nicht. Wer in der Gebäudereinigung 10 Stunden pro Woche putzt, kommt auf 649,50 Euro und ist damit kein Minijobber mehr, sondern im Midijob. Im Monat sind zum Mindestlohn der Lohngruppe 1 höchstens 40,2 Stunden im Minijob möglich, in Lohngruppe 6 knapp 32,8 Stunden.

Mindestwerte, nicht Regelfall: Der Rahmentarifvertrag kennt weitere Lohngruppen mit höheren Stundenlöhnen, etwa für Vorarbeiter. Allgemeinverbindlich sind aber nur die beiden Mindestlöhne der Lohngruppen 1 und 6. Maßgeblich für die Grenzen 603 und 2.000 Euro ist immer der eigene Stundenlohn mal Stunden, plus alle weiteren laufenden Bezüge.

Für wen der Gebäudereiniger-Mindestlohn gilt

  • Betriebe der Gebäudereinigung: Erfasst sind Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, in denen überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbracht werden. Dazu zählen Innen- und Unterhaltsreinigung von Gebäuden und Verkehrsmitteln wie Bussen, Bahnen und Flugzeugen, Glas- und Fassadenreinigung bis zu Desinfektions- und Dekontaminationsarbeiten.
  • Alle gewerblichen Arbeitnehmer, ausdrücklich auch geringfügig Beschäftigte nach Paragraf 8 SGB IV. Minijobber und Midijobber haben denselben Stundenlohnanspruch wie Vollzeitkräfte. Leiharbeitnehmer, die in Gebäudereinigungsbetrieben eingesetzt werden, sind ebenfalls erfasst; mehr zur Leiharbeit unter Zeitarbeit im Midijob.
  • Nicht erfasst: die Reinigung von Autos in Waschanlagen und Autohäusern. Ebenfalls nicht erfasst sind Reinigungskräfte, die direkt bei einem Betrieb einer anderen Branche angestellt sind, etwa bei einer Arztpraxis, einem Büro oder einem Hotel, sowie Putzhilfen in Privathaushalten. Für sie gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro. Die Anmeldung einer Haushaltshilfe über der Minijob-Grenze erklärt Midijob im Privathaushalt.
  • Reinigung im Pflegeheim fällt grundsätzlich nicht unter den Pflegemindestlohn, außer bei mindestens 25 Prozent betreuender Tätigkeit. Die Einzelheiten stehen unter Midijob in der Pflege.

Für den Übergangsbereich selbst spielt die Branche keine Rolle. Er gilt für alle versicherungspflichtig Beschäftigten mit 603,01 bis 2.000 Euro im Monat, ganz gleich, welcher Mindestlohn auf sie anwendbar ist. Der Branchenlohn entscheidet nur darüber, bei wie vielen Stunden die Grenzen erreicht werden.

Beitragstabelle 2026: Reinigungskraft in Lohngruppe 1

Die folgenden Werte rechnen mit 15,00 Euro je Stunde, einem Kind (also ohne Kinderlosenzuschlag), dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent und Lohnsteuer als Näherung für Steuerklasse 1:

WochenstundenBrutto im MonatArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteilLohnsteuerNetto
10649,50 €14,09 €177,27 €0,00 €635,41 €
15974,25 €112,42 €236,36 €0,00 €861,83 €
201.299,00 €210,75 €295,45 €0,00 €1.088,25 €
251.623,75 €309,08 €354,54 €28,75 €1.285,92 €
301.948,50 €407,40 €413,62 €75,00 €1.466,10 €

Der Rabatt ist bei wenigen Stunden am größten: Mit 10 Wochenstunden zahlt die Reinigungskraft 14,09 Euro statt 137,36 Euro, also 123,27 Euro im Monat weniger als ohne Übergangsbereich. Bei 20 Stunden sind es 210,75 statt 274,75 Euro (64,00 Euro weniger), bei 30 Stunden nur noch 4,70 Euro. Die Rentenansprüche entstehen trotzdem aus dem vollen Entgelt (Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI), siehe Midijob und Rente. Eigene Werte mit Zusatzbeitrag, Kinderzahl und Steuerklasse liefert der Midijob-Rechner.

Gerade der Schritt aus dem Minijob ist günstig: Zehn Wochenstunden bringen 635,41 Euro netto, also mehr als ein voll ausgeschöpfter Minijob mit 603 Euro, und dazu eigenen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsschutz. Was beim Wechsel zu beachten ist, steht unter Vom Minijob in den Midijob wechseln.

Glas- und Fassadenreinigung: früher an der 2.000-Euro-Grenze

Mit 18,40 Euro in Lohngruppe 6 wird die Obergrenze schon bei gut 25 Wochenstunden erreicht. Gleiche Annahmen wie oben:

WochenstundenBruttoArbeitnehmeranteilohne ÜbergangsbereichErsparnisNetto
10796,72 €58,66 €168,50 €109,84 €738,06 €
151.195,08 €179,28 €252,76 €73,48 €1.015,80 €
201.593,44 €299,89 €337,00 €37,11 €1.268,55 €
251.991,80 €420,52 €421,26 €0,74 €1.489,28 €
30 (kein Midijob)2.390,16 €505,51 €505,51 €0,00 €1.725,74 €

Bei 25 Wochenstunden liegt ein Glasreiniger mit 1.991,80 Euro knapp unter 2.000 Euro, der Rabatt beträgt aber nur noch 74 Cent. Ein Beitragssprung beim Überschreiten der Grenze droht deshalb nicht, beide Formeln enden bei 2.000 Euro beim vollen Entgelt. Warum mehr Stunden trotzdem immer mehr Netto bringen, erklärt Midijob gegen Teilzeit über 2.000 Euro.

Pflichten des Arbeitgebers in der Reinigungsbranche

Die Gebäudereinigung gehört zu den Wirtschaftszweigen des Paragrafen 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Daraus folgen Pflichten, die unabhängig von Minijob oder Midijob gelten:

  • Sofortmeldung: Der Arbeitgeber muss den Beginn der Beschäftigung spätestens bei Arbeitsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung melden (Paragraf 28a Abs. 4 SGB IV), zusätzlich zur normalen Anmeldung.
  • Ausweis mitführen: Beschäftigte müssen bei der Arbeit Personalausweis oder Pass dabeihaben und bei Kontrollen des Zolls vorlegen.
  • Arbeitszeit aufzeichnen: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens nach sieben Tagen festzuhalten und mindestens zwei Jahre aufzubewahren (Paragraf 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz). Für Midijobber mit Objekten an mehreren Orten ist das zugleich der Nachweis, dass der Branchenmindestlohn je Stunde eingehalten ist.

Wechselnde Einsätze und Vertretungen führen in der Reinigung oft zu schwankenden Monatslöhnen. Ob der Übergangsbereich gilt, entscheidet dann eine vorausschauende Jahresprognose, nicht jeder einzelne Monat; siehe Midijob mit schwankendem Entgelt. Steuerfreie Nacht- und Sonntagszuschläge zählen nicht zur 2.000-Euro-Grenze, mehr unter Nachtzuschlag und Sonntagszuschlag im Midijob.

Ausblick 2027: Branchenmindestlohn läuft aus

Die Verordnung mit 15,00 und 18,40 Euro tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Die erste Verhandlungsrunde über eine Anschlussregelung am 9. September 2026 blieb ohne Ergebnis; die IG BAU fordert zwei Euro mehr je Stunde, der Bundesinnungsverband lehnt das ab. Stand Oktober 2026 ist deshalb offen, welcher Branchenlohn 2027 gilt.

  • Gibt es keine neue allgemeinverbindliche Regelung, gilt in dieser Zeit nur der gesetzliche Mindestlohn, ab 1. Januar 2027 also 14,60 Euro. Ein im Arbeitsvertrag vereinbarter höherer Stundenlohn bleibt aber bestehen und darf nicht einseitig gekürzt werden.
  • Die Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 Euro, der Übergangsbereich beginnt dann bei 633,01 Euro. Mit unverändert 15,00 Euro wären das 9,75 Wochenstunden statt 9,28. Die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro.
  • Den Faktor F für 2027 hat das Bundesarbeitsministerium noch nicht bekannt gegeben. Die Beitragswerte auf dieser Seite gelten deshalb für 2026.

Die wichtigsten Punkte in Kurzform

  • Branchenmindestlohn Gebäudereinigung seit 1.1.2026: 15,00 Euro (Lohngruppe 1, Innen- und Unterhaltsreinigung) und 18,40 Euro (Lohngruppe 6, Glas- und Fassadenreinigung), bundesweit, auch für Minijobber.
  • Minijob zum Branchenmindestlohn nur bis 9,28 beziehungsweise 7,57 Wochenstunden, Midijob bis 30,79 beziehungsweise 25,10 Wochenstunden.
  • Bei 20 Wochenstunden in Lohngruppe 1: 1.299,00 Euro brutto, 210,75 Euro Arbeitnehmeranteil, 1.088,25 Euro netto, 64,00 Euro weniger Beiträge als ohne Übergangsbereich.
  • Nur Betriebe, die überwiegend Gebäudereinigung erbringen. Putzhilfen im Privathaushalt und direkt bei Praxen oder Büros angestellte Reinigungskräfte bekommen den gesetzlichen Mindestlohn.
  • Die Verordnung endet am 31.12.2026, eine Anschlussregelung für 2027 stand im Oktober 2026 noch aus.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf eine Reinigungskraft im Minijob arbeiten?

In einem Betrieb der Gebäudereinigung gilt 2026 der Branchenmindestlohn von 15,00 Euro. Damit sind höchstens 40,2 Stunden im Monat oder rund 9,28 Stunden pro Woche im Minijob bis 603 Euro möglich. Wer mehr arbeitet, ist automatisch im Midijob mit reduzierten Sozialabgaben. In der Glas- und Fassadenreinigung mit 18,40 Euro liegt die Grenze schon bei 7,57 Wochenstunden.

Was verdient eine Reinigungskraft mit 20 Stunden netto?

Zum Mindestlohn der Lohngruppe 1 von 15,00 Euro sind 20 Wochenstunden 1.299,00 Euro brutto im Monat. Im Übergangsbereich zahlt die Reinigungskraft 210,75 Euro Sozialversicherung statt 274,75 Euro, Lohnsteuer fällt in Steuerklasse 1 nicht an. Netto bleiben rund 1.088,25 Euro (mit einem Kind und durchschnittlichem Zusatzbeitrag).

Gilt der Gebäudereiniger-Mindestlohn auch 2027?

Das steht noch nicht fest. Die Verordnung mit 15,00 und 18,40 Euro tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, die Tarifverhandlungen über eine Anschlussregelung liefen im Herbst 2026 noch. Ohne neue allgemeinverbindliche Regelung gilt ab 1. Januar 2027 nur der gesetzliche Mindestlohn von 14,60 Euro; ein im Arbeitsvertrag vereinbarter höherer Lohn darf aber nicht einseitig gekürzt werden.

Weiterlesen

Rechtsgrundlagen und Quellen: Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Zehnte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung) vom 23.1.2025, BGBl. 2025 I Nr. 22, mit den Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung vom 15.11.2024 (Paragraf 1 Geltungsbereich einschließlich geringfügig Beschäftigter, Paragraf 2 Mindestlöhne 15,00 und 18,40 Euro ab 1.1.2026), außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2026, über gesetze-im-internet.de; Paragraf 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Mitführungspflicht), Paragraf 28a Abs. 4 SGB IV (Sofortmeldung), Paragraf 19 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Aufzeichnungspflicht); Paragraf 8 SGB IV (Minijob-Grenze 603 Euro, 2027 633 Euro); Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich); Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte im Übergangsbereich). Fachinformation: lohn-info.de, "Mindestlöhne in der Gebäudereinigung" (Werte seit 2007, Geltungsbereich, Rückfall auf den gesetzlichen Mindestlohn ohne Branchenregelung); Deutsche Handwerks Zeitung, Berichte zur Tarifrunde 2026 (erste Verhandlungsrunde am 9.9.2026 ohne Ergebnis); IG BAU, Pressemitteilung zur Tarifforderung 2026. Werte 2026: Faktor F 0,6619, Übergangsbereich 603,01 bis 2.000 Euro, Beitragssätze Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Alle Beitrags- und Nettowerte wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet (mit einem Kind, Lohnsteuer als Näherung für Steuerklasse 1 ohne Kirchensteuer, 4,33 Wochen je Monat).

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand Oktober 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung. Maßgeblich sind der Arbeitsvertrag, ein angewandter Tarifvertrag und die Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.