Die Grenze liegt bei 603,14 Euro, und das ist kein Zufall
Der gesetzliche Freibetrag vom eigenen Einkommen beträgt seit dem 1. Januar 2026 389 Euro im Monat. Er steht in Paragraf 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG und wurde durch die Bekanntmachung des Freibetrags vom 18. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 279) auf diesen Wert gesetzt. Vorher waren es 353 Euro.
Diese 389 Euro sind aber kein Bruttoverdienst. Sie beziehen sich auf das Einkommen im Sinne des Paragrafen 21 BAföG, und dieses Einkommen ist deutlich kleiner als der Lohn auf dem Vertrag. Rechnet man rückwärts, kommt man auf einen Bruttoverdienst von:
Das ist praktisch auf den Cent die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro, und der Gesetzgeber wollte es genau so. Nach Paragraf 23 Abs. 6 BAföG wird der Freibetrag jedes Jahr zum 1. Januar angepasst, und zwar gekoppelt an die Geringfügigkeitsgrenze des Paragrafen 8 Abs. 1a SGB IV und an den Werbungskostenpauschbetrag, damit ein Minijob in voller Höhe anrechnungsfrei bleibt. Weil die Minijob-Grenze mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro auf 603 Euro gestiegen ist, ist der Freibetrag von 353 auf 389 Euro mitgewachsen.
Wie aus dem Brutto anrechenbares Einkommen wird
Das BAföG rechnet nicht vom Netto, sondern vom Brutto, und zieht davon drei Posten ab. Die Reihenfolge ergibt sich aus Paragraf 21 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG:
- Schritt 1, Werbungskosten. Vom Bruttolohn wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach Paragraf 9a EStG abgezogen, 1.230 Euro im Jahr oder 102,50 Euro im Monat. Übrig bleibt die Summe der positiven Einkünfte.
- Schritt 2, Steuern. Abgezogen werden die tatsächlich anfallende Einkommensteuer und die Kirchensteuer (Paragraf 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BAföG). Im Übergangsbereich ist das bis rund 1.366 Euro Brutto in Steuerklasse 1 eine Null.
- Schritt 3, Sozialpauschale. Für die Sozialversicherungsbeiträge setzt Paragraf 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern 22,3 Prozent der Einkünfte an, höchstens 17.200 Euro im Jahr. Nicht die tatsächlichen Beiträge, sondern eine feste Quote.
Was dabei herauskommt, ist das anrechenbare Einkommen. Alles, was davon über 389 Euro liegt, wird nach Paragraf 11 Abs. 1 BAföG Euro für Euro vom Bedarf abgezogen.
| Brutto | minus 102,50 | minus 22,3 Prozent | Einkommen | über 389 Euro |
|---|---|---|---|---|
| 603,00 | 500,50 | 111,61 | 388,89 | 0,00 |
| 700,00 | 597,50 | 133,24 | 464,26 | 75,26 |
| 800,00 | 697,50 | 155,54 | 541,96 | 152,96 |
| 900,00 | 797,50 | 177,84 | 619,66 | 230,66 |
| 1.000,00 | 897,50 | 200,14 | 697,36 | 308,36 |
| 1.100,00 | 997,50 | 222,44 | 775,06 | 386,06 |
| 1.200,00 | 1.097,50 | 244,74 | 852,76 | 463,76 |
Alle Beträge in Euro je Monat, ohne Lohnsteuer, weil in dieser Spanne in Steuerklasse 1 keine anfällt. Die Faustformel für den ganzen steuerfreien Bereich lautet deshalb: Brutto minus 102,50, davon 77,7 Prozent. Jeder zusätzliche Euro Brutto erhöht das anrechenbare Einkommen um 77,7 Cent und senkt das BAföG um denselben Betrag.
Der Beitragsrabatt bleibt vollständig bei Ihnen
Ein Punkt spricht klar für den Midijob, und er wird fast überall übersehen: Die Sozialpauschale von 22,3 Prozent hängt nicht daran, wie viel Beitrag tatsächlich abgeht, sondern nur daran, dass Rentenversicherungspflicht besteht. Im Übergangsbereich zahlen Sie aber viel weniger als 22,3 Prozent. Die Differenz behalten Sie.
| Brutto | Beitrag als Werkstudent | Beitrag im vollen Midijob | Sozialpauschale 22,3 Prozent | Vorteil im vollen Midijob |
|---|---|---|---|---|
| 700,00 | 12,91 | 32,43 | 133,24 | 100,81 |
| 900,00 | 39,54 | 94,37 | 177,84 | 83,47 |
| 1.000,00 | 52,86 | 125,33 | 200,14 | 74,81 |
| 1.200,00 | 79,49 | 187,26 | 244,74 | 57,48 |
| 1.500,00 | 119,43 | 280,17 | 311,64 | 31,47 |
| 1.800,00 | 159,37 | 373,07 | 378,54 | 5,47 |
| 2.000,00 | 186,00 | 435,00 | 423,14 | minus 11,86 |
Alle Beträge in Euro je Monat, Beiträge kinderlos mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent. Der Vorteil ist unten am größten, weil der Beitragsrabatt dort am größten ist, und er kippt an der Obergrenze sogar ins Minus: Bei 2.000 Euro zahlen kinderlose Beschäftigte 435,00 Euro und dürfen nur 423,14 Euro pauschal absetzen. Für Werkstudenten bleibt der Vorteil dagegen im gesamten Korridor groß, weil sie nur Rentenversicherung zahlen, aber trotzdem die volle Pauschale von 22,3 Prozent bekommen.
Es zählt das Jahr, nicht der Monat
Anders als die Sozialversicherung, die jeden Abrechnungsmonat einzeln betrachtet, stellt das BAföG auf den gesamten Bewilligungszeitraum ab, in der Regel zwölf Monate (Paragraf 22 Abs. 1 BAföG). Maßgeblich ist die Summe des Einkommens in diesem Zeitraum, geteilt durch die Zahl der Monate.
Der Jahresfreibetrag beträgt damit zwölfmal 389 Euro gleich 4.668 Euro Einkommen, das entspricht 7.237,72 Euro Brutto im Jahr. Diesen Betrag können Sie beliebig über den Bewilligungszeitraum verteilen. Ein Beispiel, das jedes Semester vorkommt:
minus 1.230 Euro Werbungskostenpauschbetrag gleich 4.770 Euro Einkünfte
minus 22,3 Prozent gleich 3.706,29 Euro Einkommen, Freibetrag 4.668 Euro
Anrechnung: 0,00 Euro
Drei Monate Vollzeit an der Obergrenze des Übergangsbereichs kürzen das BAföG also um keinen Cent, während dieselben 6.000 Euro gleichmäßig auf zwölf Monate verteilt ebenfalls anrechnungsfrei bleiben, weil 500 Euro im Monat unter der Grenze liegen. Erst darüber wird es teuer. Wer die Wahl hat, sollte die Arbeit deshalb nicht künstlich strecken, sondern schlicht die Jahressumme im Blick behalten.
Der Werkstudentenstatus entscheidet über 137 Euro
Ab hier trennen sich zwei Welten, und der Unterschied ist größer als der ganze Beitragsrabatt. Er hängt an der Frage, warum Sie krankenversichert sind.
Der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach Paragraf 13a BAföG erhöht den Bedarf um 102 Euro für die Kranken- und 35 Euro für die Pflegeversicherung, zusammen 137 Euro im Monat. Absatz 1 gewährt ihn aber nur Auszubildenden, die nach Paragraf 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V versichert sind, also in der studentischen Pflichtversicherung oder als Praktikant. Wer wegen einer Beschäftigung nach Paragraf 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V pflichtversichert ist, fällt unter keine der drei Alternativen des Paragrafen 13a und bekommt den Zuschlag nicht.
Damit hängt alles am Werkstudentenprivileg. Wer in der Vorlesungszeit höchstens 20 Wochenstunden arbeitet, bleibt in der studentischen Krankenversicherung und zahlt aus dem Job nur Rentenversicherung. Wer regelmäßig darüber liegt, wird ganz normaler versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, zahlt in allen fünf Zweigen und verliert zugleich die 137 Euro. Beim Mindestlohn von 13,90 Euro liegt die Grenze von 20 Wochenstunden bei 1.208,74 Euro im Monat, also mitten im Übergangsbereich. Die Details des Status stehen in Midijob als Student.
| Situation | Grundbedarf | Wohnpauschale | Zuschlag Paragraf 13a | Bedarf |
|---|---|---|---|---|
| Werkstudent, studentisch pflichtversichert | 475 | 380 | 137 | 992,00 |
| über 20 Wochenstunden, versicherungspflichtig beschäftigt | 475 | 380 | 0 | 855,00 |
| familienversichert (nur bis 603 Euro möglich) | 475 | 380 | 0 | 855,00 |
Alle Beträge in Euro je Monat, Studierende mit eigener Wohnung, unter 30 Jahren. Der Bedarfssatz von 855 Euro ist zugleich die Bemessungsgrundlage der studentischen Krankenversicherung nach Paragraf 236 SGB V; daraus ergeben sich mit dem Studentenbeitragssatz von 10,22 Prozent und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag 112,18 Euro Krankenversicherung und 30,78 Euro Pflegeversicherung, für Kinderlose ab 23 Jahren 35,91 Euro. Der Zuschlag von 137 Euro deckt diese Kosten also fast, aber nicht ganz.
Mit Werkstudentenprivileg: jede Stunde bringt noch etwas
Werkstudenten zahlen aus dem Job nur den Rentenbeitrag, und der ist im Übergangsbereich zusätzlich reduziert. Deshalb bleibt von jedem Euro Brutto mehr übrig, als das BAföG abzieht. Die Rechnung mit einem Bedarf von 992 Euro:
| Brutto | Rentenbeitrag | Lohnsteuer | Netto | anrechenbar | BAföG | Summe |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 603,00 (Minijob) | 21,71 | 0,00 | 581,29 | 388,89 | 992,00 | 1.573,29 |
| 603,14 | 0,02 | 0,00 | 603,12 | 389,00 | 992,00 | 1.595,12 |
| 700,00 | 12,91 | 0,00 | 687,09 | 464,26 | 916,74 | 1.603,83 |
| 900,00 | 39,54 | 0,00 | 860,46 | 619,66 | 761,34 | 1.621,80 |
| 1.000,00 | 52,86 | 0,00 | 947,14 | 697,36 | 683,64 | 1.630,78 |
| 1.208,74 (20 Stunden) | 80,65 | 0,00 | 1.128,09 | 859,55 | 521,45 | 1.649,54 |
| 1.400,00 | 106,11 | 25,08 | 1.268,81 | 983,08 | 397,92 | 1.666,73 |
| 1.600,00 | 132,74 | 58,66 | 1.408,60 | 1.104,90 | 276,10 | 1.684,70 |
| 1.800,00 | 159,37 | 98,66 | 1.541,97 | 1.220,30 | 160,70 | 1.702,67 |
| 2.000,00 | 186,00 | 141,25 | 1.672,75 | 1.333,11 | 47,89 | 1.720,64 |
Alle Beträge in Euro je Monat, Steuerklasse 1, Bedarf 992 Euro. Aus dieser Tabelle folgt ein bemerkenswert gleichmäßiges Ergebnis: Je 100 Euro mehr Brutto steigt die Summe um 8,98 bis 8,99 Euro. Der Anstieg ist im ganzen Korridor fast konstant, weil der Rentenbeitrag mit 13,31 Prozent der Erhöhung wächst und die BAföG-Kürzung mit 77,7 Prozent, zusammen also mit 91,01 Prozent des Zuwachses. Der Rest von rund 9 Prozent bleibt. Die Zeilen ab 1.400 Euro sind dabei eher theoretisch: Wer so viel verdient, überschreitet in der Vorlesungszeit die 20 Wochenstunden und verliert damit genau den Status, auf dem diese Tabelle beruht.
Ohne Werkstudentenprivileg: Mehrarbeit kostet Geld
Wer regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden arbeitet, zahlt Beiträge in allen fünf Zweigen und verliert den Zuschlag von 137 Euro. Der Bedarf sinkt auf 855 Euro, und vom zusätzlichen Euro bleiben nur noch rund 69 Cent. Die BAföG-Kürzung von 77,7 Cent ist größer:
| Brutto | SV-Beitrag | Lohnsteuer | Netto | anrechenbar | BAföG | Summe |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 603,14 | 2,43 | 0,00 | 600,71 | 389,00 | 855,00 | 1.455,71 |
| 700,00 | 32,43 | 0,00 | 667,57 | 464,26 | 779,74 | 1.447,31 |
| 800,00 | 63,41 | 0,00 | 736,59 | 541,96 | 702,04 | 1.438,63 |
| 1.000,00 | 125,33 | 0,00 | 874,67 | 697,36 | 546,64 | 1.421,31 |
| 1.200,00 | 187,26 | 0,00 | 1.012,74 | 852,76 | 391,24 | 1.403,98 |
| 1.400,00 | 249,18 | 2,25 | 1.148,57 | 1.005,91 | 238,09 | 1.386,66 |
| 1.600,00 | 311,14 | 24,16 | 1.264,70 | 1.139,40 | 104,60 | 1.369,30 |
| 1.761,31 | 361,09 | 44,91 | 1.355,31 | 1.243,99 | 0,01 | 1.355,32 |
| 1.800,00 | 373,07 | 50,25 | 1.376,68 | 1.268,71 | 0,00 | 1.376,68 |
| 1.889,13 | 400,67 | 63,25 | 1.425,21 | 1.324,96 | 0,00 | 1.425,21 |
| 2.000,00 | 435,00 | 80,58 | 1.484,42 | 1.393,78 | 0,00 | 1.484,42 |
Alle Beträge in Euro je Monat, Steuerklasse 1, kinderlos, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, Bedarf 855 Euro. Die Summe fällt über den gesamten Korridor: Je 100 Euro mehr Brutto verlieren Sie 8,67 Euro. Das Tief liegt bei 1.761,31 Euro Brutto, genau dort, wo das BAföG auf null geschmolzen ist; ab da steigt die Kurve wieder, weil nichts mehr gekürzt werden kann. Auf die Arbeitsstunde umgerechnet ist die zusätzliche Stunde beim Mindestlohn 1,21 Euro wert, mit Minuszeichen.
Der ehrliche Vergleichsmaßstab ist aber nicht die Tabellensumme, sondern das, was am Monatsende übrig bleibt. Ein Werkstudent muss von seiner Summe noch die studentische Kranken- und Pflegeversicherung von rund 148,09 Euro bezahlen, ein versicherungspflichtig Beschäftigter hat sie im Beitrag längst abgezogen:
| Brutto | Werkstudent, verfügbar | voller Midijob, verfügbar | Unterschied |
|---|---|---|---|
| 603,00 (Minijob) | 1.425,20 | 1.425,20 | 0,00 |
| 700,00 | 1.455,74 | 1.447,31 | 8,43 |
| 900,00 | 1.473,71 | 1.429,97 | 43,74 |
| 1.000,00 | 1.482,69 | 1.421,31 | 61,38 |
| 1.208,74 | 1.501,45 | 1.403,22 | 98,23 |
| 1.600,00 | 1.536,61 | 1.369,30 | 167,31 |
| 2.000,00 | 1.572,55 | 1.484,42 | 88,13 |
Alle Beträge in Euro je Monat, die Werkstudentenspalte nach Abzug von 148,09 Euro studentischer Kranken- und Pflegeversicherung. Die erste Zeile ist der Maßstab: Ein studentisch versicherter Minijobber mit 603 Euro hat 1.425,20 Euro zur Verfügung. Wer ohne Werkstudentenprivileg arbeitet, unterschreitet diesen Wert ab rund 955 Euro Brutto und erreicht ihn erst bei 1.889,13 Euro wieder. Dazwischen liegen fast tausend Euro Bruttoverdienst, die unter dem Strich nichts bringen, aber Zeit kosten.
Der einzige echte Hebel: höhere Werbungskosten
Am Freibetrag, an der Sozialpauschale und an der Anrechnungsquote lässt sich nichts drehen. Beweglich ist nur ein Posten: Der Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 Euro im Jahr ist ein Mindestbetrag. Wer höhere Werbungskosten nachweist, verschiebt die anrechnungsfreie Grenze um genau diesen Mehrbetrag nach oben, und zwar Euro für Euro.
Bei Studierenden lohnt der Blick vor allem auf die Fahrten zur Arbeitsstelle. Die Entfernungspauschale beträgt ab 2026 einheitlich 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Wer 20 Kilometer entfernt arbeitet und an 180 Tagen im Jahr hinfährt, kommt auf 1.368 Euro, also 138 Euro über dem Pauschbetrag und damit auf 11,50 Euro mehr anrechnungsfreies Brutto im Monat. Dazu zählen Arbeitsmittel, Fachliteratur und Bewerbungskosten. Wichtig: Es geht um Werbungskosten aus der Beschäftigung, nicht um Studienkosten, und das Amt verlangt Belege.
Sonderfall Ausbildungsvergütung
Für Vergütungen aus einem Ausbildungsverhältnis gilt der Freibetrag von 389 Euro nicht. Paragraf 23 Abs. 3 BAföG ordnet an, dass die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet wird. Wer also während einer geförderten Ausbildung eine Vergütung bezieht, kann sich nicht auf die 603 Euro berufen; abgezogen werden nur die Posten des Paragrafen 21 BAföG, nicht aber der Freibetrag.
Sozialversicherungsrechtlich kommt hinzu, dass der Übergangsbereich für Auszubildende ohnehin nicht gilt, egal wie niedrig die Vergütung ist. Die Einzelheiten stehen in Azubis und Praktikanten im Midijob. Diese Seite behandelt außerdem nur das Einkommen; das Vermögen des Auszubildenden wird nach den Paragrafen 26 bis 30 BAföG getrennt geprüft und hat mit dem Midijob nichts zu tun.
Checkliste
- Grenze kennen: 603,14 Euro Brutto im Monat, 7.237,72 Euro im Bewilligungszeitraum. Alles darüber kürzt das BAföG um 77,7 Prozent des Mehrverdienstes.
- Jahressumme planen, nicht den Monat. Arbeit in den Semesterferien ist genauso zu behandeln wie eine gleichmäßige Verteilung, solange die Jahressumme stimmt.
- Die 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit einhalten, wenn irgend möglich. Sie entscheiden über den Zuschlag von 137 Euro und über den Unterschied zwischen 8,98 Euro Gewinn und 8,67 Euro Verlust je 100 Euro Mehrverdienst.
- Werbungskosten sammeln. Jeder Euro über 1.230 Euro im Jahr hebt die anrechnungsfreie Grenze um einen Euro.
- Änderungen melden. Wer während des Bewilligungszeitraums mehr verdient als angegeben, muss das dem Amt für Ausbildungsförderung mitteilen; nachträgliche Rückforderungen sind der Regelfall, nicht die Ausnahme.
- Netto vorher rechnen mit dem Midijob-Rechner und die BAföG-Kürzung mit der Faustformel gegenrechnen: Brutto minus 102,50, davon 77,7 Prozent, minus 389 Euro.
- Nicht nur auf die Monatssumme schauen. Krankengeld, Arbeitslosengeld und volle Rentenpunkte entstehen nur im vollen Midijob.
Häufige Fragen
Wie viel darf ich mit BAföG 2026 dazuverdienen?
Anrechnungsfrei bleiben 603,14 Euro Brutto im Monat, im Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten also 7.237,72 Euro. Der gesetzliche Freibetrag beträgt seit dem 1. Januar 2026 389 Euro im Monat (Paragraf 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 279). Er bezieht sich aber nicht auf das Brutto, sondern auf das Einkommen nach Paragraf 21 BAföG: Vom Brutto gehen zuerst der Werbungskostenpauschbetrag von 102,50 Euro im Monat ab, dann die Steuern und dann eine Sozialpauschale von 22,3 Prozent. Aus 603,00 Euro Brutto werden so 388,89 Euro Einkommen und damit kein Cent Anrechnung. Der Freibetrag ist nach Paragraf 23 Abs. 6 BAföG bewusst an die Geringfügigkeitsgrenze gekoppelt, ein Minijob bleibt also immer anrechnungsfrei. Ein Midijob beginnt bei 603,01 Euro und liegt damit praktisch immer darüber.
Wird das BAföG gekürzt, wenn ich einen Midijob habe?
Ja, ab 603,14 Euro Brutto im Monat. Von jedem weiteren Euro Brutto kommen 77,7 Cent als anrechenbares Einkommen an, und um genau diesen Betrag sinkt das BAföG. Bei 1.000 Euro Brutto sind das 697,36 Euro Einkommen, davon liegen 308,36 Euro über dem Freibetrag, das BAföG sinkt also um 308,36 Euro im Monat. Vom Lohn selbst bleiben im Übergangsbereich aber nur rund 69 Cent je Euro übrig, wenn Sie ganz normal versicherungspflichtig beschäftigt sind. Unter dem Strich verlieren Sie dann rund 8,67 Euro je 100 Euro Mehrverdienst. Mit Werkstudentenprivileg sieht es anders aus: Dort zahlen Sie nur den reduzierten Rentenbeitrag, behalten rund 87 Cent je Euro und gewinnen unter dem Strich 8,98 Euro je 100 Euro.
Zählt beim BAföG der Monatsverdienst oder das ganze Jahr?
Der Bewilligungszeitraum, in der Regel zwölf Monate (Paragraf 22 Abs. 1 BAföG). Maßgeblich ist die Summe des Einkommens in diesem Zeitraum, nicht der einzelne Monat. Der Jahresfreibetrag beträgt 2026 zwölfmal 389 Euro gleich 4.668 Euro Einkommen, das entspricht 7.237,72 Euro Brutto. Wer nur in den Semesterferien arbeitet, kann diesen Betrag deshalb an wenigen Monaten ausschöpfen: Drei Monate mit 2.000 Euro Brutto sind 6.000 Euro im Jahr, nach Werbungskostenpauschbetrag und Sozialpauschale 3.706,29 Euro Einkommen und damit noch immer keine Anrechnung. Wichtig ist nur, dass die Summe über den ganzen Bewilligungszeitraum stimmt und dass Änderungen dem Amt gemeldet werden.
Verliere ich durch den Midijob die Familienversicherung?
Ja. Nach Paragraf 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V endet die beitragsfreie Familienversicherung, sobald das Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt, 2026 also 565 Euro; bei geringfügiger Beschäftigung gilt stattdessen die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro. Jeder Midijob liegt darüber. Eingeschriebene Studierende rutschen dann in die studentische Pflichtversicherung mit rund 148,09 Euro im Monat, bekommen dafür aber den Zuschlag von 137 Euro nach Paragraf 13a BAföG. Wer die 20 Wochenstunden überschreitet, wird stattdessen über die Beschäftigung pflichtversichert: Dann sind die Beiträge schon im Lohnabzug enthalten, der Zuschlag entfällt aber ersatzlos.
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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BAföG (Einkommensbegriff, Abzug von Steuern, Sozialpauschale von 22,3 Prozent für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem Höchstbetrag von 17.200 Euro im Jahr, abgesetzt von der Summe der positiven Einkünfte), Paragraf 22 Abs. 1 BAföG (maßgeblich ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum), Paragraf 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 6 BAföG (Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden, volle Anrechnung der Ausbildungsvergütung, jährliche Anpassung mit Kopplung an die Geringfügigkeitsgrenze des Paragrafen 8 Abs. 1a SGB IV), Paragraf 11 Abs. 1 BAföG (Anrechnung auf den Bedarf), Paragraf 13 und Paragraf 13a BAföG (Bedarfssätze und Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag von 102 und 35 Euro für nach Paragraf 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V Versicherte), Paragraf 9a EStG (Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro), Paragraf 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 sowie Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V (Versicherungspflicht als Beschäftigter, studentische Pflichtversicherung, Werkstudentenprivileg), Paragraf 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Familienversicherung, ein Siebtel der Bezugsgröße gleich 565 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung 603 Euro), Paragraf 236 und Paragraf 245 SGB V (Beitragsbemessung und Beitragssatz der studentischen Krankenversicherung), Paragraf 8 Abs. 1a und Paragraf 20 Abs. 2a SGB IV (Geringfügigkeitsgrenze und Übergangsbereich, Faktor F 0,6619), Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI (Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt), alle über gesetze-im-internet.de und buzer.de. Der Freibetrag von 389 Euro ab dem 1.1.2026 nach der Bekanntmachung des Freibetrags für Auszubildende nach Paragraf 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG vom 18.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 279). Bedarfssätze 2026 mit 475 Euro Grundbedarf, 380 Euro Wohnpauschale und 137 Euro Versicherungszuschlag nach den Übersichten des Deutschen Studierendenwerks und von Studis Online (bafoeg-rechner.de, "Nebenjob 2026, bis wann ohne BAföG-Kürzung?"). Beiträge zur studentischen Krankenversicherung 2026 nach AOK und krankenkassen.de (87,38 Euro Grundbeitrag als 10,22 Prozent von 855 Euro, Zusatzbeitrag durchschnittlich 2,9 Prozent, Pflegeversicherung 30,78 Euro, kinderlos ab 23 Jahren 35,91 Euro). Rechengrößen 2026: Mindestlohn 13,90 Euro, Bezugsgröße 3.955 Euro im Monat, Geringfügigkeitsgrenze 603 Euro, Entfernungspauschale 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer. Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Prozent Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Alle Brutto-, Netto- und Beitragswerte dieses Artikels wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet.
Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand September 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer-, Rechts- oder Sozialberatung. Über die Höhe der Ausbildungsförderung entscheidet allein das zuständige Amt für Ausbildungsförderung, über die versicherungsrechtliche Beurteilung die Krankenkasse als Einzugsstelle. Die BAföG-Beträge in den Tabellen unterstellen den vollen Bedarfssatz für auswärts wohnende Studierende ohne Anrechnung von Eltern- oder Partnereinkommen und ohne Vermögensanrechnung. Die Nettowerte enthalten eine vereinfachte Lohnsteuerberechnung ohne Kirchensteuer und ohne individuelle Freibeträge.