Der Normalfall: Sie merken finanziell gar nichts
Die meisten Ratgeber zum Thema Reha beginnen sofort mit dem Übergangsgeld. Für Beschäftigte im Übergangsbereich ist das der falsche Einstieg, denn in den allermeisten Fällen fließt überhaupt kein Übergangsgeld.
Paragraf 9 Abs. 1 EFZG stellt eine von einem Sozialleistungsträger bewilligte Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation der Arbeitsunfähigkeit gleich. Die Regeln der Entgeltfortzahlung gelten also entsprechend: bis zu sechs Wochen volles Entgelt vom Arbeitgeber. Eine typische stationäre Reha dauert drei Wochen und passt damit bequem in dieses Fenster.
Für die Abrechnung heißt das: Es ändert sich nichts. Das fortgezahlte Entgelt ist ganz normales Arbeitsentgelt, es bleibt im Übergangsbereich, und der Beitragsrabatt läuft weiter. Bei 1.200 Euro Brutto zahlen Sie also weiterhin nur 180,76 Euro statt 253,80 Euro Arbeitnehmerbeiträge und behalten Ihre 1.019,24 Euro Netto. Wie das im Detail funktioniert, steht in Midijob und Arbeitsrecht.
Wann es dann doch Übergangsgeld gibt
Der Rentenversicherungsträger springt erst ein, wenn der Arbeitgeber nicht mehr zahlen muss. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt das selbst so: Im Normalfall besteht bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wie bei Krankheit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen; ist dieser Anspruch durch Vorerkrankungen aber bereits erschöpft, zahlt der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld.
Praktisch sind es vier Konstellationen:
- Die sechs Wochen sind verbraucht. Wer wegen derselben Erkrankung in den zwölf Monaten davor schon länger krank war, hat den Anspruch nach Paragraf 3 Abs. 1 EFZG unter Umständen ausgeschöpft. Die Reha beginnt dann ohne Entgeltfortzahlung.
- Die Reha dauert länger als sechs Wochen. Ab der siebten Woche zahlt der Rehabilitationsträger.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Eine Umschulung oder Weiterbildung über Monate ist keine kurze Maßnahme, hier ist Übergangsgeld der Regelfall.
- Die Reha folgt auf eine lange Krankheit. Wer vorher Krankengeld bezogen hat, wechselt in das Übergangsgeld.
Paragraf 20 SGB VI nennt die Voraussetzungen: Versicherte erhalten Übergangsgeld, wenn sie Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten und unmittelbar vor Beginn Arbeitsentgelt erzielt und Beiträge gezahlt haben, oder wenn sie zuvor bestimmte Sozialleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen haben. Ein Midijob erfüllt die erste Alternative, denn er ist in allen Zweigen versicherungspflichtig.
Vorher: Bekommen Sie die Reha überhaupt bewilligt?
Bevor sich die Frage nach der Höhe stellt, müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach Paragraf 11 SGB VI erfüllt sein. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation genügt eine von mehreren Alternativen, die wichtigste lautet: sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung. Daneben reicht die allgemeine Wartezeit von 15 Jahren oder der Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Hier zeigt sich ein handfester Vorteil des Midijobs gegenüber dem Minijob:
- Midijob: jeder Monat ist ein Pflichtbeitragsmonat. Nach einem halben Jahr ist die Voraussetzung erfüllt, unabhängig davon, ob Sie 650 oder 1.900 Euro verdienen.
- Minijob mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: keine Pflichtbeiträge, also auch keine anrechenbaren Monate. Wer sich hat befreien lassen, sammelt für die Reha nichts.
- Minijob ohne Befreiung: zählt genauso wie der Midijob, weil auch dort Pflichtbeiträge fließen.
Der Zusammenhang mit den Rentenanwartschaften steht ausführlich in Midijob und Rente, die Abgrenzung zum Minijob in Minijob oder Midijob.
Die Höhe: 68 Prozent, aber wovon?
Die Prozentsätze stehen in Paragraf 66 Abs. 1 SGB IX:
- 75 Prozent der Berechnungsgrundlage, wenn Sie mindestens ein Kind haben, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, oder wenn Sie Ihren Ehegatten oder Lebenspartner pflegen und deshalb nicht erwerbstätig sein können,
- 68 Prozent in allen anderen Fällen.
Entscheidend ist aber nicht der Prozentsatz, sondern die Berechnungsgrundlage. Satz 1 der Vorschrift lautet: Der Berechnung werden 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), zugrunde gelegt, höchstens jedoch das Nettoarbeitsentgelt. Es gibt also zwei Grenzen, und die kleinere gewinnt.
Satz 2 ist die Vorschrift, auf die es im Midijob ankommt
Direkt dahinter steht der Satz, der den Übergangsbereich betrifft: Bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts sind die für die jeweilige Beitragsbemessung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nicht zu berücksichtigen. Wortgleich findet sich diese Regel in Paragraf 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V für das Krankengeld.
Das wirkt in zwei Richtungen, und zwar in beide unterschiedlich:
- Gut für Sie beim Regelentgelt: Gerechnet wird mit Ihrem tatsächlichen Bruttoentgelt, nicht mit der abgesenkten beitragspflichtigen Einnahme. Bei 1.200 Euro also mit 1.200 Euro und nicht mit 1.083,25 Euro.
- Schlecht für Sie beim Netto-Deckel: Das Nettoarbeitsentgelt, auf das gedeckelt wird, ist ein fiktives Netto mit vollen Beiträgen. Es liegt unter dem Netto, das Sie durch den Beitragsrabatt tatsächlich hatten.
Und dieser Deckel greift im Übergangsbereich immer
Das ist kein Sonderfall, sondern eine Rechenzwangsläufigkeit. Der Deckel greift genau dann, wenn das Netto unter 80 Prozent des Bruttos liegt, wenn also mehr als 20 Prozent abgehen. Der volle Arbeitnehmeranteil beträgt 2026 aber schon ohne Lohnsteuer 21,15 Prozent: 9,3 Prozent Rentenversicherung, 1,3 Prozent Arbeitslosenversicherung, 7,3 Prozent Krankenversicherung, 1,45 Prozent halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag und 1,8 Prozent Pflegeversicherung. Die 80-Prozent-Regel aus Satz 1 wird deshalb im ganzen Korridor nie wirksam, die Berechnungsgrundlage ist immer das fiktive Nettoarbeitsentgelt. Dasselbe gilt beim Verletztengeld nach einem Arbeitsunfall.
Der Rechenweg an einem Beispiel
Monatsentgelt 1.200 Euro, Steuerklasse 1, keine Kinder, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent:
- Schritt 1, Regelentgelt: Bei Monatsentgelt gilt nach Paragraf 67 Abs. 1 SGB IX der dreißigste Teil des letzten abgerechneten Kalendermonats. 1.200 durch 30 gleich 40,00 Euro je Kalendertag.
- Schritt 2, die 80-Prozent-Grenze: 80 Prozent von 40,00 Euro sind 32,00 Euro.
- Schritt 3, das fiktive Netto: 1.200 Euro minus 253,80 Euro volle Arbeitnehmerbeiträge minus 0,00 Euro Lohnsteuer ergibt 946,20 Euro, geteilt durch 30 gleich 31,54 Euro je Kalendertag.
- Schritt 4, Berechnungsgrundlage: der kleinere der beiden Werte, also 31,54 Euro.
- Schritt 5, Übergangsgeld: 68 Prozent davon sind 21,45 Euro je Kalendertag, in einem Monat mit 30 Tagen 643,50 Euro. Mit Kind: 75 Prozent gleich 23,66 Euro und 709,80 Euro.
Zum Vergleich: Ihr tatsächliches Midijob-Netto beträgt 1.019,24 Euro. Das Übergangsgeld ersetzt davon 63,1 Prozent, obwohl der Gesetzestext von 68 Prozent spricht. Die Lücke entsteht durch den Beitragsrabatt, den das fiktive Netto wegrechnet.
Tabelle: Übergangsgeld im ganzen Übergangsbereich 2026
| Brutto im Monat | Ihr Midijob-Netto | fiktives Netto (volle Beiträge) | Berechnungsgrundlage je Tag | Übergangsgeld 68 Prozent, 30 Tage | mit Kind 75 Prozent, 30 Tage | Ersatzquote zum Midijob-Netto |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 700,00 | 670,63 | 551,95 | 18,40 | 375,30 | 414,00 | 56,0 Prozent |
| 800,00 | 740,34 | 630,80 | 21,03 | 429,00 | 473,10 | 58,0 Prozent |
| 900,00 | 810,07 | 709,65 | 23,66 | 482,70 | 532,50 | 59,6 Prozent |
| 1.000,00 | 879,79 | 788,50 | 26,28 | 536,10 | 591,30 | 60,9 Prozent |
| 1.200,00 | 1.019,24 | 946,20 | 31,54 | 643,50 | 709,80 | 63,1 Prozent |
| 1.400,00 | 1.155,28 | 1.103,90 | 36,80 | 750,60 | 828,00 | 65,0 Prozent |
| 1.600,00 | 1.272,28 | 1.242,10 | 41,40 | 844,50 | 931,50 | 66,4 Prozent |
| 1.800,00 | 1.385,14 | 1.370,55 | 45,69 | 932,10 | 1.028,10 | 67,3 Prozent |
| 2.000,00 | 1.493,59 | 1.493,59 | 49,79 | 1.015,80 | 1.120,20 | 68,0 Prozent |
Alle Beträge in Euro, Steuerklasse 1, ohne Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent, mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet. Die Spalte mit 75 Prozent gilt bei mindestens einem kindergeldberechtigten Kind. Ein Monat ist hier mit 30 Kalendertagen angesetzt; in einem Monat mit 31 Tagen kommt ein Tagessatz dazu.
Zwei Muster fallen auf. Erstens: Die Ersatzquote steigt mit dem Verdienst, weil der Beitragsrabatt nach oben hin ausläuft. An der Obergrenze von 2.000 Euro gibt es keinen Rabatt mehr, fiktives und echtes Netto sind identisch, und aus 68 Prozent auf dem Papier werden auch genau 68,0 Prozent in der Realität. Zweitens: Ganz unten im Korridor, wo der Rabatt am größten ist, fällt die Lücke am tiefsten aus. Bei 700 Euro bleiben nur 56,0 Prozent des gewohnten Nettos. Genau umgekehrt wirkt der Rabatt bei der Entgeltverwendung im laufenden Monat, wo unten am meisten übrig bleibt.
Dafür gibt es keine Abzüge
Das ist der wichtige Unterschied zum Krankengeld. Während des Übergangsgeldbezugs besteht zwar Versicherungspflicht in allen Zweigen, die Beiträge trägt aber der Rehabilitationsträger allein:
- Krankenversicherung: Paragraf 251 Abs. 1 SGB V, der zuständige Rehabilitationsträger trägt die aufgrund des Bezugs von Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge.
- Pflegeversicherung: Paragraf 59 Abs. 4 SGB XI, ebenfalls allein der Rehabilitationsträger.
- Rentenversicherung: Paragraf 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b SGB VI, die Beiträge tragen die Leistungsträger. Beim Krankengeld steht in Buchstabe a dagegen ausdrücklich: zu gleichen Teilen.
- Arbeitslosenversicherung: Paragraf 347 SGB III, für Bezieher von Übergangsgeld trägt der Leistungsträger den Beitrag.
Beim Krankengeld gehen dagegen 12,4 Prozent aus 80 Prozent des Regelentgelts ab, also der halbe Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeitrag. Der Vergleich für einen Monat mit 30 Tagen:
| Brutto im Monat | Krankengeld nach Abzügen | Übergangsgeld 68 Prozent | Übergangsgeld 75 Prozent |
|---|---|---|---|
| 700,00 | 420,60 | 375,30 | 414,00 |
| 1.200,00 | 720,90 | 643,50 | 709,80 |
| 1.800,00 | 1.055,10 | 932,10 | 1.028,10 |
| 2.000,00 | 1.146,00 | 1.015,80 | 1.120,20 |
Das Krankengeld liegt also trotz seiner Abzüge in jeder Konstellation etwas höher als das Übergangsgeld. Der Abstand ist mit dem 75-Prozent-Satz klein, ohne Kind deutlicher. Wer vor der Reha Arbeitslosengeld bezogen hat, wird übrigens besser gestellt: Nach Paragraf 21 Abs. 4 SGB VI erhält diese Gruppe bei medizinischen Leistungen Übergangsgeld in Höhe des Krankengeldes.
Steuer und Rente laufen weiter
Steuerfrei, aber mit Progressionsvorbehalt
Übergangsgeld nach dem SGB VI ist nach Paragraf 3 Nr. 1 Buchstabe c EStG steuerfrei. Es erhöht aber nach Paragraf 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Wer in einem Jahr mehr als 410 Euro solcher Lohnersatzleistungen bezogen hat, muss eine Einkommensteuererklärung abgeben. Bei einem Midijob-Einkommen bleibt die Nachzahlung wegen des niedrigen Steuersatzes meist klein, sicher ist sie aber nicht. Dazu mehr in Midijob und Steuererklärung.
Rentenanwartschaften: 80 statt 100 Prozent
Für die Zeit des Übergangsgeldbezugs sind Sie nach Paragraf 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Beitragspflichtige Einnahme sind nach Paragraf 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI 80 Prozent des Regelentgelts, das der Leistung zugrunde liegt. Bei 1.200 Euro Brutto sind das 960 Euro im Monat und ein Beitrag von 178,56 Euro, den der Rentenversicherungsträger allein zahlt.
Für die Entgeltpunkte bedeutet das einen kleinen Abschlag: Ein Midijob-Monat mit 1.200 Euro bringt 0,0231 Entgeltpunkte, ein Monat mit Übergangsgeld 0,0185. Dass der laufende Midijob die vollen Punkte aus dem tatsächlichen Entgelt bringt, liegt an Paragraf 70 Abs. 1a SGB VI und ist der eigentliche Clou des Übergangsbereichs.
Die Zuzahlung: 10 Euro am Tag, für Midijobber praktisch nie
Bei einer stationären Reha der Rentenversicherung fallen 10 Euro je Kalendertag für Unterkunft und Verpflegung an, höchstens für 42 Tage im Kalenderjahr. Bei einer Anschlussrehabilitation direkt nach einem Krankenhausaufenthalt sind es höchstens 14 Tage. Ambulante Reha ist zuzahlungsfrei, unter 18 Jahren zahlt niemand.
Die Rentenversicherung befreit auf Antrag, wenn das Einkommen niedrig ist. Für 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung diese Grenzen:
- unter 1.583 Euro Netto im Monat: vollständige Befreiung,
- zwischen 1.583 und 2.373 Euro Netto: gestaffelte Ermäßigung der Zuzahlung,
- Bezug von Übergangsgeld ohne weiteres Arbeitsentgelt: keine Zuzahlung.
Der ganze Übergangsbereich liegt unter der ersten Grenze. Selbst an der Obergrenze von 2.000 Euro Brutto beträgt das Netto nur 1.493,59 Euro. Kein einziges Midijob-Entgelt erreicht also die Zuzahlungsgrenze. Automatisch passiert das aber nicht: Sie müssen die Befreiung beantragen und Einkommensnachweise beilegen. Wer bereits im selben Kalenderjahr Zuzahlungen an die Krankenkasse geleistet hat, bekommt sie angerechnet.
Was Sie während der Reha dazuverdienen dürfen
Solange der Arbeitgeber Entgelt fortzahlt, stellt sich die Frage nicht, denn dann gibt es kein Übergangsgeld, das gekürzt werden könnte. Fließt Übergangsgeld, gilt Paragraf 72 SGB IX: Angerechnet wird unter anderem Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder einer während des Anspruchs auf Übergangsgeld ausgeübten Tätigkeit, außerdem Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Wer also neben dem Midijob noch einen Minijob hat und diesen während der Reha weiterführt, sollte das dem Rentenversicherungsträger melden und mit einer Anrechnung rechnen. Dasselbe gilt für eine Erwerbsminderungsrente, die parallel läuft. Praktisch ist die Frage aber selten: Während einer stationären Reha arbeitet man ohnehin nicht.
Häufige Fragen
Bekomme ich im Midijob während der Reha mein Gehalt weiter?
Im Normalfall ja. Paragraf 9 EFZG stellt eine von einem Sozialleistungsträger bewilligte Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation der Arbeitsunfähigkeit gleich. Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt also bis zu sechs Wochen weiter, und eine übliche Reha dauert drei Wochen. In dieser Zeit läuft die Abrechnung ganz normal weiter, der Beitragsrabatt des Übergangsbereichs bleibt erhalten und auf dem Konto ändert sich nichts. Übergangsgeld der Rentenversicherung wird erst dann gezahlt, wenn dieser Anspruch verbraucht ist, etwa weil wegen derselben Krankheit im Jahr davor schon Entgeltfortzahlung geleistet wurde.
Wie hoch ist das Übergangsgeld bei 1.200 Euro Brutto im Midijob?
21,45 Euro je Kalendertag ohne Kind, also 643,50 Euro in einem Monat mit 30 Tagen; mit einem Kind sind es 23,66 Euro je Tag oder 709,80 Euro. Der Rechenweg: Das Regelentgelt beträgt 1.200 durch 30 gleich 40,00 Euro je Kalendertag. 80 Prozent davon wären 32,00 Euro, die Berechnungsgrundlage ist aber auf das Nettoarbeitsentgelt gedeckelt, und das wird nach Paragraf 66 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ohne die Besonderheiten des Übergangsbereichs gebildet. Dieses fiktive Netto beträgt 946,20 Euro im Monat oder 31,54 Euro je Tag. Davon 68 Prozent ergeben 21,45 Euro. Abzüge gibt es keine, der Rentenversicherungsträger trägt die Sozialversicherungsbeiträge allein.
Muss ich als Midijobber die Reha-Zuzahlung von 10 Euro pro Tag zahlen?
In aller Regel nicht, aber Sie müssen die Befreiung beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung befreit 2026 vollständig, wenn das monatliche Nettoeinkommen unter 1.583 Euro liegt; zwischen 1.583 und 2.373 Euro wird die Zuzahlung gestaffelt ermäßigt. Selbst an der Obergrenze des Übergangsbereichs von 2.000 Euro Brutto liegt das Midijob-Netto mit rund 1.493,59 Euro unter dieser Grenze, im gesamten Korridor also. Wer während der Reha Übergangsgeld bezieht und daneben kein Arbeitsentgelt hat, zahlt ohnehin nichts. Ambulante Reha ist immer zuzahlungsfrei, bei stationärer Reha sind es höchstens 42 Kalendertage im Jahr, bei einer Anschlussrehabilitation 14 Tage.
Wird beim Übergangsgeld mit meinem Brutto oder mit der niedrigeren beitragspflichtigen Einnahme gerechnet?
Mit dem vollen Brutto. Paragraf 66 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ordnet ausdrücklich an, dass die Besonderheiten des Übergangsbereichs bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts außer Betracht bleiben. Bei 1.200 Euro Brutto wird also mit 1.200 Euro gerechnet und nicht mit der beitragspflichtigen Einnahme von 1.083,25 Euro. Dieselbe Regel trifft Sie allerdings beim Netto-Deckel, und zwar zu Ihren Lasten: Maßgebend ist ein fiktives Netto mit vollen Beiträgen, nicht das höhere Netto, das Sie durch den Beitragsrabatt tatsächlich auf dem Konto hatten.
Reicht ein Midijob für eine Reha der Rentenversicherung aus?
Ja. Für eine medizinische Reha genügen nach Paragraf 11 Abs. 2 SGB VI sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung, und jeder Midijob-Monat ist ein solcher Monat, unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Alternativ reicht die Wartezeit von 15 Jahren. Wer dagegen nur einen Minijob hat und sich von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, sammelt keine Pflichtbeitragsmonate und erfüllt diese Voraussetzung nicht. Das ist einer der Punkte, an denen der Wechsel aus dem Minijob in den Midijob mehr bringt als die reine Verdienstdifferenz.
Kann ich die Reha ablehnen oder verschieben, wenn ich das Geld brauche?
Eine bewilligte Reha müssen Sie nicht antreten, aber es kann Folgen haben. Wer erwerbsgemindert ist und eine zumutbare Leistung zur Teilhabe ohne wichtigen Grund ablehnt, riskiert nach den Mitwirkungsvorschriften der Paragrafen 63 und 66 SGB I eine Versagung von Leistungen. Der finanzielle Aspekt ist im Midijob ohnehin meist entschärft: Solange der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, fließt das gewohnte Entgelt weiter, und die Zuzahlung entfällt bei Midijob-Einkommen praktisch immer. Sprechen Sie über den Termin lieber mit der Reha-Beratung Ihres Rentenversicherungsträgers, bevor Sie absagen.
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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 9 EFZG (Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation, entsprechende Anwendung der Entgeltfortzahlung, Mitteilungs- und Nachweispflichten), Paragraf 3 Abs. 1 EFZG (sechs Wochen, Anrechnung von Vorerkrankungen), Paragrafen 65 bis 72 SGB IX (Leistungen zum Lebensunterhalt, Höhe und Berechnung des Übergangsgelds mit 80 Prozent des Regelentgelts und dem Netto-Deckel in Paragraf 66 Abs. 1 Satz 1, Ausschluss der Besonderheiten des Übergangsbereichs in Satz 2, Sätze von 68 und 75 Prozent, Berechnungsgrundlage und Dreißigstelung in Paragraf 67 Abs. 1, fiktives Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppen in Paragraf 68, Weiterzahlung in Paragraf 71, Einkommensanrechnung in Paragraf 72), Paragrafen 11, 20, 21 und 32 SGB VI (versicherungsrechtliche Voraussetzungen mit sechs Kalendermonaten Pflichtbeiträgen in zwei Jahren, Anspruch auf Übergangsgeld, Übergangsgeld in Höhe des Krankengeldes nach vorherigem Arbeitslosengeld, Zuzahlung), Paragrafen 3 Satz 1 Nr. 3, 166 Abs. 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 Nr. 2 und 70 Abs. 1a SGB VI (Versicherungspflicht während des Übergangsgeldbezugs, beitragspflichtige Einnahme von 80 Prozent des Regelentgelts, alleinige Tragung durch den Leistungsträger, volle Entgeltpunkte im laufenden Midijob), Paragrafen 47 Abs. 1 und 251 Abs. 1 SGB V (Krankengeld und Beitragstragung durch den Rehabilitationsträger), Paragraf 59 Abs. 4 SGB XI und Paragraf 347 SGB III (Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus dem Übergangsgeld), Paragrafen 3 Nr. 1 Buchstabe c und 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG (Steuerfreiheit und Progressionsvorbehalt), Paragrafen 63 und 66 SGB I (Mitwirkung bei Heilbehandlung und Teilhabe), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich 2026 von mehr als 603 bis 2.000 Euro, Faktor F 0,6619), alle über gesetze-im-internet.de. Zur Praxis der Rentenversicherung: Deutsche Rentenversicherung, "Übergangsgeld" und "Zuzahlung" im Bereich Reha, mit den Zuzahlungsgrenzen 2026 von 1.583 und 2.373 Euro Nettoeinkommen, der Zuzahlung von 10 Euro je Kalendertag für höchstens 42 Tage (Anschlussrehabilitation 14 Tage) und dem Hinweis, dass die Beiträge vom Leistungsträger getragen werden, sodass keine Abzüge anfallen; Deutsche Rentenversicherung, rvRecht, Gemeinsame Rechtliche Anweisung zu Paragraf 66 SGB IX; Haufe Personal Office, Schell, SGB IX Paragraf 66, Abschnitt 2.2 "Übergangsbereich (Abs. 1 Satz 2)", wonach bei einem Arbeitsentgelt im Übergangsbereich als Regelentgelt nicht die beitragspflichtige Einnahme, sondern das tatsächlich ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt anzusetzen ist. Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. Alle Brutto-, Netto- und Beitragswerte dieses Artikels wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet, die Tages- und Monatsbeträge des Übergangsgelds daraus nach den Paragrafen 66 und 67 SGB IX.
Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand September 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer-, Rechts- oder Sozialberatung. Über Ihren Reha-Antrag, die Höhe des Übergangsgelds und die Befreiung von der Zuzahlung entscheidet verbindlich allein Ihr Rentenversicherungsträger. Die Nettowerte enthalten eine vereinfachte Lohnsteuerberechnung ohne Kirchensteuer und ohne individuelle Freibeträge; das fiktive Nettoarbeitsentgelt der Berechnungsgrundlage ermittelt der Leistungsträger nach eigenen Vorgaben und kann davon abweichen.