Ratgeber, Stand Oktober 2026

Vorstand im Midijob: AG, Genossenschaft und Verein 2026

Kurze Antwort: Ein AG-Vorstand mit 603,01 bis 2.000 Euro Vergütung zahlt keine Renten- und Arbeitslosenversicherung, der Übergangsbereich wirkt nur in Kranken- und Pflegeversicherung, bei 1.000 Euro mit 59,96 Euro Arbeitnehmeranteil. Vorstände einer Genossenschaft oder eines Vereins haben diese Ausnahme nicht: Werden sie für ihre Arbeit bezahlt, sind sie ein ganz normaler Midijob mit 120,21 Euro bei 1.000 Euro. Wer ehrenamtlich nur eine pauschale Aufwandsentschädigung bekommt, ist gar nicht beschäftigt.

Drei Rechtsformen, drei Ergebnisse

Kleine Vergütungen für Vorstände sind häufiger, als man denkt: in der Familien-AG, in Energie- und Wohnungsgenossenschaften, in Sportvereinen mit hauptamtlich geführter Geschäftsstelle. Für alle gilt dieselbe Vorfrage wie bei jedem Midijob: Der Übergangsbereich nach Paragraf 20 Abs. 2 SGB IV setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Ob und in welchen Zweigen sie besteht, hängt beim Vorstand an der Rechtsform:

VorstandKranken- und PflegeversicherungRenten- und ArbeitslosenversicherungÜbergangsbereich wirkt in
Aktiengesellschaft (auch große VVaG, SE)pflichtigfrei im eigenen Unternehmen und KonzernKV und PV
Genossenschaft, bezahlt und eingegliedertpflichtigpflichtigallen vier Zweigen
Verein, bezahlt und eingegliedertpflichtigpflichtigallen vier Zweigen
Ehrenamt mit pauschaler Aufwandsentschädigungkeine Beschäftigungkeine Beschäftigungkeinem

Anders als beim GmbH-Geschäftsführer kommt es dabei nicht auf Anteile an. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer entscheidet die Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung über Beschäftigung oder Selbstständigkeit (siehe Geschäftsführer im Midijob). Beim Vorstand ist die Beschäftigung der Normalfall, die Ausnahmen kommen aus dem Gesetz (AG) oder aus dem Ehrenamt (Genossenschaft und Verein).

Der Vorstand einer AG: Midijob nur in zwei Zweigen

Die Deutsche Rentenversicherung stellt in ihrem Arbeitgeberlexikon klar: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind nach Paragraf 7 Abs. 1 SGB IV beschäftigt. Für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, sind sie aber in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig (Paragraf 1 Satz 3 SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (Paragraf 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Konzernunternehmen im Sinne des Paragrafen 18 AktG gelten dabei als ein Unternehmen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gibt es keine solche Ausnahme: Unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die eine Midijob-Vergütung immer weit unterschreitet, ist der Vorstand dort pflichtversichert.

Daraus folgt die Beitragsgruppe 1001: Krankenversicherung zum allgemeinen Beitrag, kein Beitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, voller Beitrag zur Pflegeversicherung. Liegt die Vergütung zwischen 603,01 und 2.000 Euro, gelten die beiden Formeln des Paragrafen 20 Abs. 2a SGB IV mit dem Faktor F von 0,6619 nur für diese beiden Zweige. Das ist dieselbe Logik wie beim Beamten mit Nebenjob, nur spiegelverkehrt: Dort fehlen Kranken- und Pflegeversicherung (siehe Midijob als Beamter).

Kranken- und Pflegebeiträge 2026 für einen AG-Vorstand, mit einem Kind und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent:

VergütungArbeitnehmeranteil KV und PVArbeitgeberanteil KV und PVzum Vergleich: Midijob in allen vier Zweigen
700,00 €14,65 €93,03 €29,37 €
1.000,00 €59,96 €120,24 €120,21 €
1.200,00 €90,16 €138,42 €180,76 €
1.500,00 €135,49 €165,61 €271,61 €
1.800,00 €180,80 €192,84 €362,45 €
2.000,00 €211,00 €211,00 €423,00 €

Bei 1.000 Euro zahlt der AG-Vorstand 59,96 Euro statt 105,50 Euro, die ohne Übergangsbereich in Kranken- und Pflegeversicherung fällig wären. Die AG trägt 120,24 Euro. Zusammen sind das 180,20 statt 211,00 Euro, also 30,80 Euro im Monat weniger. Ohne Kinder kommt der Kinderlosenzuschlag hinzu, der Arbeitnehmeranteil steigt dann auf 65,08 Euro. Lohnsteuer fällt bei 1.000 Euro in Steuerklasse 1 nach der Näherung dieser Seite nicht an, netto bleiben rund 940,04 Euro.

Der Haken: Ohne Rentenversicherungspflicht entstehen aus der Vorstandsvergütung keine Rentenansprüche und keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Wer vorsorgen will, kann freiwillige Rentenbeiträge zahlen; der Mindestbeitrag liegt 2026 bei 18,6 Prozent von 603 Euro, also 112,16 Euro im Monat. Ein versicherungspflichtiger Midijob bringt dagegen Entgeltpunkte aus dem vollen Entgelt (siehe Midijob und Rente).

Zwei Grenzen der Ausnahme sind wichtig:

  • Nur das eigene Unternehmen. Arbeitet ein AG-Vorstand daneben bei einem fremden Arbeitgeber außerhalb des Konzerns, ist diese Beschäftigung ganz normal in allen vier Zweigen versicherungspflichtig und kann selbst ein Midijob sein.
  • Gleichgestellte Organe. Vorstände großer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit behandelt die Rentenversicherung wie AG-Vorstände (BSG vom 27.3.1980, 12 RAr 1/79). Für die Europäische Gesellschaft (SE) haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eigene Regeln für Vorstand, Verwaltungsrat und geschäftsführende Direktoren festgelegt.

Der Vorstand einer Genossenschaft: in der Regel voll versichert

Für die eingetragene Genossenschaft gibt es keine Sondervorschrift. Ihr Vorstand kann sich nicht auf die Versicherungsfreiheit der AG-Vorstände berufen. Die Deutsche Rentenversicherung sieht Vorstandsmitglieder als abhängig beschäftigt an, wenn sie neben der Organfunktion die Geschäfte führen, an die Vorgaben der Generalversammlung gebunden sind, vom Aufsichtsrat umfassend überwacht werden und eine monatlich gleichbleibende Vergütung erhalten.

Das Bundessozialgericht hat das am 12. Dezember 2023 (B 12 R 11/21 R) zugespitzt. Im Fall ging es um zwei Mitglieder eines dreiköpfigen Vorstands, die ohne Anstellungsvertrag aufgrund eines Aufsichtsratsbeschlusses 14 Mal im Jahr 400 Euro erhielten. Das Gericht sah sie als beschäftigt an: Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft können besoldet oder unbesoldet sein, die bloße Erledigung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorstandsaufgaben spricht deshalb noch nicht für ein Ehrenamt. Entscheidend war, dass sie in die Organisation der Genossenschaft eingegliedert waren und die Leitungsbefugnis nur dem Gremium insgesamt zustand, nicht einem einzelnen Mitglied.

Liegt die Vergütung zwischen 603,01 und 2.000 Euro, ist ein solcher Vorstand ein ganz normaler Midijob in allen vier Zweigen, Beitragsgruppe 1111:

VergütungArbeitnehmeranteilArbeitgeberanteil (Genossenschaft oder Verein)Netto (Steuerklasse 1)
700,00 €29,37 €186,49 €670,63 €
1.000,00 €120,21 €241,05 €879,79 €
1.200,00 €180,76 €277,46 €1.019,24 €
1.500,00 €271,61 €332,01 €1.214,31 €
1.800,00 €362,45 €386,61 €1.385,14 €

Die Vergütung aus dem BSG-Fall, 14 mal 400 Euro, wäre 2026 übrigens kein Midijob: Umgelegt sind das 466,67 Euro im Monat und damit ein Minijob unter der Grenze von 603 Euro. Wie Einmalzahlungen auf die Monate verteilt werden, erklärt Midijob und Weihnachtsgeld.

Der Vereinsvorstand: Ehrenamt oder Beschäftigung

Für den eingetragenen Verein bestimmt Paragraf 27 Abs. 3 Satz 2 BGB, dass die Vorstandsmitglieder unentgeltlich tätig sind. Die Satzung kann davon abweichen (Paragraf 40 BGB). Eine Vergütung, die über den Ersatz von Aufwendungen hinausgeht, braucht also eine Grundlage in der Satzung. Sozialversicherungsrechtlich gibt es zwei Wege:

  • Echtes Ehrenamt. Nach dem Bundessozialgericht (16.8.2017, B 12 KR 14/16 R) führen Aufgaben, die Ausfluss der Organstellung sind und nicht jedermann offenstehen, regelmäßig nicht zu einer Beschäftigung. Eine Aufwandsentschädigung ist unschädlich, auch als Pauschale, die den tatsächlichen Aufwand nicht auf den Cent genau abbildet. Auch Verwaltungsaufgaben, die unmittelbar mit dem Amt verbunden sind, schaden nicht. Dann gibt es weder Midijob noch Minijob.
  • Bezahlte Vorstandsarbeit. Ist die Zahlung erkennbar eine Gegenleistung für die Arbeit, etwa eine feste Monatsvergütung für die Leitung der Geschäftsstelle, liegt eine Beschäftigung vor. Die AG-Ausnahme gilt für Vereine nicht. Bei 603,01 bis 2.000 Euro ist das ein Midijob in allen vier Zweigen, mit denselben Werten wie in der Tabelle oben.

Dazwischen hilft die Ehrenamtspauschale nach Paragraf 3 Nr. 26a EStG: bis 960 Euro im Jahr für eine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich steuerfrei und damit auch beitragsfrei. Sie zählt nicht zum Arbeitsentgelt und damit nicht zu den Grenzen 603 und 2.000 Euro. Wie das den Übergangsbereich verschiebt, zeigt der Artikel Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale im Midijob.

Praxistipp: Die Grenze zwischen Aufwandsentschädigung und Vergütung ist eine Wertungsfrage. Wer unsicher ist, kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Statusfeststellung nach Paragraf 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV beantragen. Das schützt Verein und Genossenschaft vor Nachforderungen bei der Betriebsprüfung, die im BSG-Fall von 2023 für vier Jahre 13.782,18 Euro für zwei Vorstandsmitglieder betrugen.

Was zu den 603 und 2.000 Euro zählt

  • Feste Vorstandsvergütung zählt voll, auch wenn sie ohne Anstellungsvertrag allein per Beschluss des Aufsichtsrats gezahlt wird.
  • Sitzungsgelder und Tantiemen sind Arbeitsentgelt, wenn eine Beschäftigung vorliegt. Regelmäßig erwartete Zahlungen gehören in die Jahresprognose (siehe Midijob bei schwankendem Entgelt).
  • Erstattete Auslagen wie Reisekosten nach Beleg sind kein Arbeitsentgelt.
  • Dividenden und genossenschaftliche Rückvergütungen fließen aus der Mitgliedschaft, nicht aus der Beschäftigung, und zählen nicht mit.
  • Weitere Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Kommen Vorstandsvergütung und ein versicherungspflichtiger Hauptjob zusammen über 2.000 Euro, entfällt der Übergangsbereich (siehe Midijob als Zweitjob).

Die wichtigsten Punkte in Kurzform

  • AG-Vorstände sind beschäftigt, aber im eigenen Unternehmen und Konzern renten- und arbeitslosenversicherungsfrei (Paragraf 1 Satz 3 SGB VI, Paragraf 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Der Übergangsbereich wirkt nur in Kranken- und Pflegeversicherung: bei 1.000 Euro 59,96 Euro Arbeitnehmeranteil, Beitragsgruppe 1001.
  • Ohne Rentenversicherungspflicht sammelt der AG-Vorstand keine Rentenansprüche; freiwillige Beiträge kosten 2026 mindestens 112,16 Euro im Monat.
  • Vorstände von Genossenschaften und Vereinen haben keine Sonderregel. Bezahlt und eingegliedert sind sie in allen vier Zweigen pflichtig (BSG vom 12.12.2023, B 12 R 11/21 R), bei 1.000 Euro mit 120,21 Euro Arbeitnehmeranteil.
  • Echte Ehrenämter mit pauschaler Aufwandsentschädigung sind keine Beschäftigung (BSG vom 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R). Vereinsvorstände sind nach Paragraf 27 Abs. 3 Satz 2 BGB unentgeltlich tätig, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
  • Im Zweifel klärt eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung den Fall verbindlich.

Häufige Fragen

Ist ein Vorstand einer AG sozialversicherungspflichtig?

Nur teilweise. Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gelten als Beschäftigte, sind aber in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, und zwar für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, einschließlich der Konzernunternehmen (Paragraf 1 Satz 3 SGB VI, Paragraf 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). In der Kranken- und Pflegeversicherung gibt es keine Ausnahme: Unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind sie dort pflichtversichert. Bei einer Vergütung zwischen 603,01 und 2.000 Euro gilt der Übergangsbereich dann nur für diese beiden Zweige.

Ist der Vorstand einer Genossenschaft sozialversicherungspflichtig?

In der Regel ja, und zwar in allen vier Zweigen. Die Versicherungsfreiheit für AG-Vorstände gilt für Genossenschaften nicht. Das Bundessozialgericht hat am 12. Dezember 2023 (B 12 R 11/21 R) entschieden, dass ein Mitglied eines dreiköpfigen Genossenschaftsvorstands beschäftigt ist, wenn es in die Organisation eingebunden ist und nach objektiven Kriterien nicht erkennbar unentgeltlich tätig wird. Liegt die Vergütung zwischen 603,01 und 2.000 Euro, ist das ein normaler Midijob, bei 1.000 Euro mit 120,21 Euro Arbeitnehmeranteil.

Muss ein ehrenamtlicher Vereinsvorstand Sozialversicherung zahlen?

Nein, solange er wirklich ehrenamtlich tätig ist. Nach dem Bundessozialgericht (16. August 2017, B 12 KR 14/16 R) führen Aufgaben, die aus der Organstellung folgen, regelmäßig nicht zu einer Beschäftigung, und eine pauschale Aufwandsentschädigung ändert daran nichts, auch wenn sie den Aufwand nicht exakt abbildet. Erst wenn die Zahlung erkennbar eine Gegenleistung für die Arbeit ist, liegt eine Beschäftigung vor. Dann gilt zwischen 603,01 und 2.000 Euro der Übergangsbereich in allen vier Zweigen.

Weiterlesen

Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 7 Abs. 1 und Paragraf 7a Abs. 1 SGB IV (Beschäftigung, Statusfeststellung), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich), Paragraf 1 Satz 3 SGB VI (keine Rentenversicherungspflicht für Vorstandsmitglieder einer AG im eigenen Unternehmen, Konzern nach Paragraf 18 AktG als ein Unternehmen), Paragraf 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III (Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung), Paragraf 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Versicherungspflicht der Beschäftigten), Paragraf 27 Abs. 3 und Paragraf 40 BGB (Unentgeltlichkeit des Vereinsvorstands, abweichende Satzung), Paragraf 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale), alle über gesetze-im-internet.de. Rechtsprechung: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.12.2023, B 12 R 11/21 R (Vorstandsmitglied einer Genossenschaft beschäftigt); Urteil vom 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R (Ehrenamt mit pauschaler Aufwandsentschädigung keine Beschäftigung); Urteil vom 27.3.1980, 12 RAr 1/79 (Vorstände großer VVaG). Verwaltung: Deutsche Rentenversicherung, summa summarum Lexikon, Einträge "Vorstandsmitglieder einer AG" und "Genossenschaft". Fachliteratur: Haufe, "Vorstandsmitglieder von Vereinen und Genossenschaften". Werte 2026: Faktor F 0,6619, Übergangsbereich 603,01 bis 2.000 Euro, Beitragssätze Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6, Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent. Die Beitragsgruppe 1001 ist aus dem Schlüsselsystem der Meldeverfahren abgeleitet. Alle Beitrags- und Nettowerte wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet (mit einem Kind, Lohnsteuer als Näherung für Steuerklasse 1 ohne Kirchensteuer).

Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand Oktober 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung. Ob ein Vorstandsmitglied beschäftigt ist, entscheiden im Zweifel die Einzugsstelle oder die Deutsche Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren nach den Umständen des Einzelfalls.