Kinderzuschlag 2026: die Eckdaten
Der Kinderzuschlag (KiZ) nach Paragraf 6a BKGG ist für Familien gedacht, deren Einkommen für die Eltern selbst reicht, aber nicht ganz für die Kinder. Er wird zusätzlich zum Kindergeld von 259 Euro von der Familienkasse gezahlt, nicht vom Jobcenter. Der Höchstbetrag deckt zusammen mit dem Kindergeld das sächliche Existenzminimum eines Kindes ohne Bildung und Teilhabe und darf nie unter den Vorjahreswert fallen; hinzu kommt ein Sofortzuschlag von 25 Euro. Für 2026 ergibt das unverändert 297 Euro je Kind und Monat.
Drei Bedingungen müssen zusammenkommen: Anspruch auf Kindergeld für ein unverheiratetes Kind unter 25 im eigenen Haushalt, das Mindesteinkommen und keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, wenn Kinderzuschlag und Wohngeld mitgezählt werden. Bewilligt wird immer für sechs Monate. Wer Kinderzuschlag bekommt, hat außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (Schulbedarf, Klassenfahrten, Mittagessen) und ist von Kita-Gebühren befreit.
Das Mindesteinkommen: Brutto zählt
Nach Paragraf 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG müssen die Eltern über Einkommen im Sinne von Paragraf 11 Abs. 1 SGB II von mindestens 900 Euro verfügen, Alleinerziehende von mindestens 600 Euro. Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag zählen dabei nicht mit, und die Absetzbeträge nach Paragraf 11b SGB II werden ausdrücklich nicht abgezogen. Entscheidend ist also das Brutto laut Lohnabrechnung; die Familienkasse spricht selbst vom Bruttoeinkommen.
| Einkommen im Monat | Alleinerziehende (600 €) | Elternpaar (900 €) |
|---|---|---|
| Minijob 550,00 € | nicht erfüllt | nicht erfüllt |
| Minijob 600,00 bis 603,00 € | erfüllt | nicht erfüllt |
| Midijob 603,01 € | erfüllt | nicht erfüllt |
| Midijob ab 900,00 € | erfüllt | erfüllt |
| zwei Minijobs, zusammen 900 € oder mehr | (nicht relevant) | erfüllt |
Beim Mindestlohn von 13,90 Euro sind das 43,17 Stunden im Monat für 600 Euro und 64,75 Stunden für 900 Euro, also rund 10 beziehungsweise knapp 15 Stunden in der Woche. Bei einem Elternpaar zählen die Einkommen beider Partner zusammen. Wie viele Stunden bei anderen Stundenlöhnen nötig sind, steht unter Midijob: wie viele Stunden?.
Wie die Familienkasse Ihren Midijob anrechnet
Für die Höhe des Zuschlags ist nicht mehr das Brutto maßgeblich, sondern das nach den Paragrafen 11 bis 11b SGB II bereinigte Einkommen, also dieselbe Rechnung wie beim Jobcenter:
- Netto: Brutto minus Lohnsteuer und Arbeitnehmerbeiträge. Im Übergangsbereich sind die Beiträge reduziert, das Netto ist also höher als bei einem normalen Job mit gleichem Brutto.
- minus Grundfreibetrag von 100 Euro (Paragraf 11b Abs. 2 SGB II).
- minus Erwerbstätigenfreibetrag (Paragraf 11b Abs. 3 SGB II): 20 Prozent des Bruttos zwischen 100 und 520 Euro, 30 Prozent zwischen 520 und 1.000 Euro und 10 Prozent zwischen 1.000 und 1.500 Euro, weil beim Kinderzuschlag immer ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt. Zusammen mit dem Grundfreibetrag sind das höchstens 378 Euro.
Dieses bereinigte Einkommen wird mit dem Gesamtbedarf der Eltern verglichen: Regelbedarf (563 Euro für Alleinerziehende, 2 mal 506 Euro für Paare), gegebenenfalls Mehrbedarf für Alleinerziehende und der Anteil der Eltern an der Warmmiete. Solange das Einkommen den Bedarf nicht übersteigt, gibt es den vollen Zuschlag. Was darüber liegt, mindert den Gesamtkinderzuschlag nach Paragraf 6a Abs. 6 BKGG um 45 Prozent, soweit es sich um Erwerbseinkommen handelt; anderes Einkommen der Eltern, etwa eine Rente, mindert ihn voll.
Der Wohnanteil der Eltern
Wie viel der Miete auf die Eltern entfällt, ist gesetzlich fest aufgeteilt. Paragraf 6a Abs. 5 BKGG verweist auf den 12. Existenzminimumbericht der Bundesregierung; die Durchführungsanweisung der Familienkasse (Stand 20.02.2026) nennt diese Prozentsätze:
| Kinder im Haushalt | Wohnanteil Alleinerziehende | Wohnanteil Elternpaar |
|---|---|---|
| 1 Kind | 77 % | 83 % |
| 2 Kinder | 63 % | 71 % |
| 3 Kinder | 53 % | 62 % |
| 4 Kinder | 46 % | 55 % |
| 5 Kinder | 40 % | 50 % |
Je höher die Miete und je mehr Mehrbedarf, desto höher der Elternbedarf und desto später setzt die Kürzung ein.
Rechenbeispiel: alleinerziehend mit einem Kind
Eine alleinerziehende Mutter in Steuerklasse 2 lebt mit ihrem 8-jährigen Sohn in einer Wohnung für 600 Euro warm. Ihr Bedarf für den Kinderzuschlag:
- Regelbedarf 563,00 Euro
- Mehrbedarf für Alleinerziehende 12 Prozent (Kind ab 7 Jahren): 67,56 Euro
- Wohnanteil 77 Prozent von 600 Euro: 462,00 Euro
- Gesamtbedarf der Mutter: 1.092,56 Euro
| Brutto | Netto | Freibeträge | anrechenbar | über dem Bedarf | Kinderzuschlag |
|---|---|---|---|---|---|
| 603,01 € | 603,01 € | 208,90 € | 394,11 € | 0,00 € | 297,00 € |
| 900,00 € | 810,07 € | 298,00 € | 512,07 € | 0,00 € | 297,00 € |
| 1.200,00 € | 1.019,24 € | 348,00 € | 671,24 € | 0,00 € | 297,00 € |
| 1.500,00 € | 1.228,39 € | 378,00 € | 850,39 € | 0,00 € | 297,00 € |
| 1.800,00 € | 1.437,55 € | 378,00 € | 1.059,55 € | 0,00 € | 297,00 € |
| 2.000,00 € | 1.563,92 € | 378,00 € | 1.185,92 € | 93,36 € | 254,99 € |
Bei 2.000 Euro liegt das anrechenbare Einkommen 93,36 Euro über dem Bedarf, der Zuschlag sinkt um 45 Prozent davon, also um 42,01 Euro. Im übrigen Midijob-Korridor gibt es den vollen Betrag; die Kürzung beginnt in diesem Beispiel erst bei rund 1.848 Euro brutto. Bei günstigerer Miete kommt sie früher, bei teurerer später:
| Warmmiete | Bedarf der Mutter | Kürzung beginnt ab (brutto) | Zuschlag entfällt ab (brutto) |
|---|---|---|---|
| 450 € | 977,06 € | rund 1.682 € | rund 2.730 € |
| 600 € | 1.092,56 € | rund 1.848 € | rund 2.926 € |
| 750 € | 1.208,06 € | rund 2.034 € | rund 3.123 € |
Ganz weg ist der Zuschlag erst, wenn das anrechenbare Einkommen den Bedarf um 660 Euro je Kind übersteigt, denn 45 Prozent von 660 Euro sind genau 297 Euro. Bei einem Kind liegt dieser Punkt deshalb immer deutlich jenseits der Midijob-Obergrenze von 2.000 Euro, bei zwei Kindern entsprechend bei 1.320 Euro über dem Bedarf.
Das eigentliche Nadelöhr: die Hilfebedürftigkeit
Die Tabelle oben zeigt nur die Höhe. Ob es den Zuschlag überhaupt gibt, entscheidet die dritte Bedingung: Mit Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld muss die ganze Familie ihren Bedarf nach dem SGB II decken. Im Beispiel braucht der Sohn 390 Euro Regelbedarf plus 23 Prozent der Miete, also 528 Euro; zusammen mit der Mutter sind das 1.620,56 Euro. So groß ist die Lücke vor Wohngeld:
| Brutto | anrechenbar | plus Kindergeld und Kinderzuschlag | Lücke zum Bedarf vor Wohngeld |
|---|---|---|---|
| 603,01 € | 394,11 € | 950,11 € | 670,45 € |
| 900,00 € | 512,07 € | 1.068,07 € | 552,49 € |
| 1.200,00 € | 671,24 € | 1.227,24 € | 393,32 € |
| 1.500,00 € | 850,39 € | 1.406,39 € | 214,17 € |
| 1.800,00 € | 1.059,55 € | 1.615,55 € | 5,01 € |
| 2.000,00 € | 1.185,92 € | 1.699,91 € | keine |
Diese Lücke muss das Wohngeld schließen. Ganz schließen muss es sie nicht: Nach dem erweiterten Zugang des Paragrafen 6a Abs. 1a BKGG gibt es den Kinderzuschlag auch dann, wenn am Ende höchstens 100 Euro fehlen, sofern die Erwerbstätigenfreibeträge mindestens 100 Euro betragen (das ist bei jedem Midijob so) und niemand im Haushalt Grundsicherungsgeld bezieht oder beantragt hat. Im Beispiel reicht das bei 1.800 Euro schon ohne Wohngeld, bei 1.500 Euro muss das Wohngeld mindestens 114,17 Euro betragen, bei 1.200 Euro mindestens 293,32 Euro. Ob es das tut, hängt von Kaltmiete, Mietenstufe der Gemeinde und Haushaltseinkommen ab; wie die Wohngeldstelle einen Midijob bewertet, steht unter Wohngeld im Midijob.
Daraus folgt der wichtigste Befund dieses Artikels: Im Midijob scheitert der Kinderzuschlag fast nie an zu viel, sondern an zu wenig Einkommen. Mehr Stunden erhöhen das anrechenbare Einkommen, lassen den vollen Zuschlag aber lange unangetastet und verkleinern Schritt für Schritt die Lücke, die für den Wechsel vom Jobcenter zur Familienkasse geschlossen werden muss.
Beim Elternpaar ist es noch deutlicher
Ein Ehepaar mit zwei Kindern (6 und 9 Jahre), 800 Euro Warmmiete, ein Partner im Midijob mit Steuerklasse 3: Der Bedarf der Eltern liegt bei 2 mal 506 Euro plus 71 Prozent der Miete, also 1.580 Euro. Selbst bei 2.000 Euro brutto sind nur 1.204,00 Euro anrechenbar, der volle Zuschlag von 594 Euro für beide Kinder bleibt im ganzen Korridor erhalten. Die Familie braucht aber insgesamt 2.592 Euro; mit Midijob, 518 Euro Kindergeld und dem Zuschlag fehlen bei 2.000 Euro noch 276 Euro, bei 1.500 Euro schon 626,39 Euro. Für Paare mit nur einem Verdiener im Übergangsbereich ist ein zweites Einkommen, und sei es ein Minijob des anderen Partners, deshalb oft der Schlüssel.
Was Midijobber strategisch wissen sollten
- Sechs Monate Durchschnitt, sechs Monate Ruhe. Maßgeblich ist nach Paragraf 6a Abs. 8 BKGG der Durchschnitt der sechs Monate vor dem Antragsmonat. Während der Bewilligung werden Änderungen beim Einkommen nach Abs. 7 grundsätzlich nicht berücksichtigt. Mehr Stunden mitten im Bewilligungszeitraum kosten also keinen Cent Zuschlag, sie zählen erst beim nächsten Antrag. Bei schwankendem Entgelt ist das ein echter Vorteil gegenüber der monatlichen Anrechnung beim Jobcenter.
- Der Beitragsrabatt bleibt meist voll erhalten. Das höhere Netto im Übergangsbereich erhöht zwar das anrechenbare Einkommen, schadet aber nur, soweit es über dem Elternbedarf liegt, und dann nur zu 45 Prozent. Im Rechenbeispiel ist das in keinem Punkt des Korridors der Fall, in dem der Rabatt noch nennenswert ist.
- Kinderzuschlag statt Grundsicherungsgeld. Beim Jobcenter bleiben von jedem Euro über 1.500 Euro brutto nichts übrig, weil der Freibetrag ausgeschöpft ist; das Prinzip zeigt Midijob, Kindergeld und Grundsicherungsgeld. Beim Kinderzuschlag bleibt dagegen jeder Euro unterhalb des Elternbedarfs ganz und jeder Euro darüber zu 55 Prozent. Der Wechsel lohnt sich, sobald die Lücke klein genug ist.
- Vermögen spielt selten eine Rolle: Berücksichtigt wird es erst oberhalb von 40.000 Euro für die antragstellende Person und 15.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Die wichtigsten Punkte in Kurzform
- Kinderzuschlag 2026: bis zu 297 Euro je Kind und Monat zusätzlich zum Kindergeld, bewilligt für sechs Monate.
- Mindesteinkommen brutto: 600 Euro für Alleinerziehende, 900 Euro für Elternpaare. Jeder Midijob erfüllt die 600 Euro, die 900 Euro ab 64,75 Stunden zum Mindestlohn.
- Angerechnet wird das Netto minus Freibeträge (mit Kind bis 378 Euro), und nur der Teil über dem Elternbedarf mindert den Zuschlag, zu 45 Prozent.
- Im Beispiel (alleinerziehend, ein Kind, 600 Euro Miete) bleibt der volle Zuschlag bis rund 1.848 Euro brutto; bei 2.000 Euro sind es 254,99 Euro.
- Das Nadelöhr ist die Hilfebedürftigkeit: Mit Wohngeld darf höchstens eine Lücke von 100 Euro bleiben. Mehr Stunden im Midijob machen den Zuschlag deshalb eher möglich, als dass sie ihn kürzen.
Häufige Fragen
Wie viel darf ich im Midijob verdienen, um Kinderzuschlag zu bekommen?
Eine feste Obergrenze gibt es nicht. Nach unten brauchen Alleinerziehende mindestens 600 Euro und Elternpaare mindestens 900 Euro brutto im Monat. Nach oben mindert sich der Zuschlag um 45 Prozent des Betrags, um den das bereinigte Einkommen (Netto minus Freibeträge nach Paragraf 11b SGB II) den Bedarf der Eltern übersteigt. Bei einer Alleinerziehenden mit einem Kind und 600 Euro Warmmiete bleibt der volle Zuschlag von 297 Euro bis rund 1.848 Euro brutto, bei 2.000 Euro sind es noch 254,99 Euro. Ganz weg ist er erst 660 Euro bereinigtes Einkommen oberhalb des Bedarfs, im Beispiel bei rund 2.926 Euro brutto.
Zählt für den Kinderzuschlag das Brutto oder das Netto?
Beides, an verschiedenen Stellen. Für die Mindesteinkommensgrenze von 600 oder 900 Euro zählt das Brutto, weil Paragraf 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG den Abzug der Beträge nach Paragraf 11b SGB II ausdrücklich ausschließt. Für die Höhe des Zuschlags zählt dagegen das bereinigte Einkommen: Netto minus Grundfreibetrag von 100 Euro minus Erwerbstätigenfreibetrag, mit minderjährigem Kind zusammen höchstens 378 Euro. Aus 1.500 Euro brutto werden in Steuerklasse 2 so 1.228,39 Euro netto und 850,39 Euro anrechenbares Einkommen.
Reicht ein Minijob für den Kinderzuschlag?
Für ein Elternpaar reicht ein einzelner Minijob nie, weil er höchstens 603 Euro einbringt und das Paar 900 Euro brutto braucht; zwei Minijobs beider Partner zusammen können es schaffen. Für Alleinerziehende liegt die Grenze bei 600 Euro, ein Minijob erfüllt sie also nur zwischen 600 und 603 Euro. Selbst dann scheitert der Antrag in der Praxis meist daran, dass die Familie auch mit Kinderzuschlag und Wohngeld noch hilfebedürftig wäre. Ein Midijob mit mehr Stunden verbessert beides.
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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 6a BKGG (Kinderzuschlag: Abs. 1 Nr. 2 Mindesteinkommen von 900 und 600 Euro im Sinne von Paragraf 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag und ohne Abzug nach Paragraf 11b SGB II; Abs. 1 Nr. 3 keine Hilfebedürftigkeit unter Berücksichtigung des Wohngelds; Abs. 1a erweiterter Zugang bei höchstens 100 Euro Lücke und Erwerbstätigenabsetzbeträgen von mindestens 100 Euro; Abs. 2 Höchstbetrag mit Sofortzuschlag von 25 Euro; Abs. 3 Minderung um 45 Prozent des Kindeseinkommens und Vermögensfreibeträge; Abs. 5 Gesamtbedarf der Eltern und Aufteilung der Wohnkosten nach dem 12. Existenzminimumbericht; Abs. 6 Minderung um 45 Prozent der Erwerbseinkünfte über dem Bedarf; Abs. 7 und 8 Bewilligungszeitraum von sechs Monaten und Durchschnitt der sechs Monate vor Beginn), Paragrafen 11, 11b, 20 und 21 SGB II (Einkommen, Absetzbeträge, Regelbedarf, Mehrbedarf für Alleinerziehende), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich bis 2.000 Euro), alle über gesetze-im-internet.de. Verwaltung: Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse, Seite "Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer" (297 Euro je Kind, Bruttoeinkommen von mindestens 900 beziehungsweise 600 Euro, Einkommen der letzten sechs Monate, Bewilligung für sechs Monate) und Durchführungsanweisung Kinderzuschlag (DA-KiZ), Stand 20.02.2026, Abschnitt C.3.1 (Regel- und Mehrbedarfe, Wohnanteile der Eltern von 77, 63, 53, 46 und 40 Prozent für Alleinerziehende sowie 83, 71, 62, 55 und 50 Prozent für Elternpaare). Regelbedarfe 2026 unverändert: 563 Euro für Alleinstehende und Alleinerziehende, 506 Euro je Partner, 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren; Kindergeld 2026 259 Euro; Mindestlohn 13,90 Euro. Beitragssätze 2026: Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Alle Brutto-, Netto- und Beitragswerte wurden mit der Rechenlogik dieser Seite für 2026 berechnet (Beispiel 1: Steuerklasse 2 mit einem Kind; Beispiel 2: Steuerklasse 3 mit zwei Kindern).
Alle Werte sind Näherungen zur Orientierung (Stand September 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Rechts- oder Sozialberatung. Über den Kinderzuschlag entscheidet die Familienkasse im Einzelfall; sie berücksichtigt unter anderem Warmwasser, weitere Mehrbedarfe, tatsächliche Werbungskosten und Einkommen der Kinder, die hier vereinfacht sind. Das Wohngeld ist in den Beispielen nicht berechnet. Eine unverbindliche Vorprüfung bietet der KiZ-Lotse der Familienkasse. Die Nettowerte enthalten eine vereinfachte Lohnsteuerberechnung ohne Kirchensteuer und ohne individuelle Freibeträge.