Ratgeber, Stand Oktober 2026

Fahrtkostenzuschuss im Midijob: 15 Prozent pauschal, beitragsfrei 2026

Kurze Antwort: Einen Zuschuss für den Weg zur Arbeit darf der Arbeitgeber im Midijob mit 15 Prozent pauschal versteuern, wenn er zusätzlich zum Lohn kommt und die Entfernungspauschale von 0,38 Euro je Kilometer nicht übersteigt. Dann ist er beitragsfrei und zählt weder zur Grenze von 603 noch zu der von 2.000 Euro. Bei 15 Kilometern Arbeitsweg und 1.200 Euro Brutto kommen 85,50 Euro Zuschuss voll an, 85,50 Euro mehr Gehalt nur mit 59,01 Euro.

Was das Gesetz erlaubt

Paragraf 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG erlaubt dem Arbeitgeber, Zuschüsse zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem festen Satz von 15 Prozent pauschal zu versteuern. Bedingung: Der Zuschuss wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt und übersteigt nicht den Betrag, den die beschäftigte Person selbst als Entfernungspauschale absetzen könnte. Die Pauschsteuer trägt grundsätzlich der Arbeitgeber.

Für die Sozialversicherung entscheidet Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV: Einnahmen nach Paragraf 40 Abs. 2 EStG sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen. Der pauschal versteuerte Zuschuss ist also beitragsfrei, und weil er kein Arbeitsentgelt ist, bleibt er auch bei den Grenzen des Übergangsbereichs nach Paragraf 20 Abs. 2 SGB IV außen vor.

FrageRegelFundstelle
Wie wird versteuert?pauschal mit 15 Prozent, dazu 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Pauschsteuer und gegebenenfalls pauschale KirchensteuerParagraf 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG
Wie viel ist begünstigt?höchstens die Entfernungspauschale: 0,38 Euro je vollem Kilometer der einfachen Strecke und Arbeitstag, ab dem ersten KilometerParagraf 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
Wie viele Tage?tatsächliche Fahrtage; vereinfachend dürfen 15 Arbeitstage im Monat angesetzt werdenBMF-Schreiben vom 31.10.2013, H 40.2 LStH
Sozialversicherung?beitragsfrei, kein ArbeitsentgeltParagraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV
Gehaltsumwandlung?nein, nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten LohnParagraf 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Paragraf 8 Abs. 4 EStG
Folge in der Steuererklärung?der pauschal versteuerte Zuschuss mindert die abziehbare EntfernungspauschaleParagraf 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG
Pauschsteuer15 % + Soli
Sozialversicherung0,00 €
Zählt zu 603 / 2.000 €?nein
Höchstens je km und Tag0,38 €

Wie hoch der Zuschuss sein darf

Seit dem 1.1.2026 gilt die Entfernungspauschale einheitlich mit 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer; die frühere Staffel mit 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer ist entfallen. Gezählt wird nur die einfache Strecke in vollen Kilometern, nicht Hin- und Rückweg. Mit der Vereinfachung von 15 Arbeitstagen im Monat ergeben sich diese Höchstbeträge für den pauschal versteuerten Zuschuss:

Einfache StreckeHöchstbetrag im Monat (15 Tage)Entfernungspauschale im Jahr (220 Tage)
5 km28,50 €418,00 €
10 km57,00 €836,00 €
15 km85,50 €1.254,00 €
20 km114,00 €1.672,00 €
30 km171,00 €2.508,00 €
50 km285,00 €4.180,00 €

Rechnung: Kilometer mal 0,38 Euro mal Fahrtage. Die 220 Tage in der rechten Spalte sind eine übliche Annahme für eine Fünftagewoche und dienen nur dem Vergleich mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag weiter unten. Wer regelmäßig an weniger Tagen ins Büro fährt, etwa an zwei Präsenztagen pro Woche, sollte den Zuschuss nach den tatsächlichen Fahrtagen bemessen, damit er die Entfernungspauschale nicht übersteigt. Was darüber hinaus gezahlt wird, ist normaler Lohn: steuerpflichtig, beitragspflichtig und für die Grenzen mitzuzählen.

Auf das Verkehrsmittel kommt es nicht an, die Entfernungspauschale gilt für Auto, Fahrrad und Fußweg gleichermaßen. Für Bus und Bahn gibt es allerdings einen noch besseren Weg, siehe den Abschnitt zum Jobticket.

Rechenbeispiel: 85,50 Euro Zuschuss oder 85,50 Euro mehr Gehalt

Ein Verkäufer arbeitet in Teilzeit für 1.200 Euro brutto im Monat und fährt 15 Kilometer mit dem Auto zur Filiale. Der Arbeitgeber will ihm die Fahrt bezuschussen. So wirken die Varianten:

Variante bei 1.200 € BruttoMehr nettoMehrkosten Arbeitgeber
Gehaltserhöhung um 85,50 €59,01 €101,04 €
Fahrtkostenzuschuss 85,50 €, pauschal versteuert85,50 €99,04 €
Gehaltserhöhung für 85,50 € mehr netto (123,87 €)85,50 €146,39 €

Euro pro Monat, 2026, Steuerklasse 1, kinderlos, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent. Werte mit der Rechenlogik dieser Seite berechnet; Arbeitgeberkosten ohne Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage. Kosten des Zuschusses: 85,50 Euro plus 12,83 Euro Pauschsteuer (15 Prozent) plus 0,71 Euro Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer. Netto vor dem Zuschuss: 1.012,74 Euro bei 187,26 Euro Sozialversicherung und ohne Lohnsteuer.

Das Ergebnis ist ungewöhnlich: Der Zuschuss bringt dem Beschäftigten 26,49 Euro mehr als die Gehaltserhöhung und ist für den Betrieb trotz Pauschsteuer 2,00 Euro billiger. Der Grund liegt im Übergangsbereich. Jeder zusätzliche Brutto-Euro erhöht die Beitragsbemessung der Beschäftigten überproportional, rund 31 Cent je Euro gehen als Beiträge ab. Gleichzeitig zahlt der Arbeitgeber auf eine Gehaltserhöhung seinen vollen Anteil von rund 18 Prozent. Beides entfällt beim Zuschuss, die 15,8 Prozent Pauschsteuer samt Soli sind günstiger. Auch mit einer pauschalen Kirchensteuer, die je nach Bundesland einige Prozent der Pauschsteuer ausmacht, bleibt der Zuschuss im Beispiel günstiger.

Der Vorteil über den ganzen Übergangsbereich

Solange keine Lohnsteuer anfällt, bleiben von 85,50 Euro mehr Gehalt überall rund 59 Euro. Sobald Lohnsteuer dazukommt, wird es noch weniger, der Zuschuss bleibt dagegen immer bei 85,50 Euro:

Brutto vorherNetto vorher85,50 € mehr Gehalt: mehr netto85,50 € Zuschuss: mehr nettoGehaltsplus für 85,50 € netto
800 €736,59 €59,04 €85,50 €123,84 €
1.000 €874,67 €59,02 €85,50 €123,85 €
1.200 €1.012,74 €59,01 €85,50 €123,87 €
1.500 €1.207,17 €49,27 €85,50 €149,32 €
1.900 €1.431,06 €45,68 €85,50 €153,85 €

Euro pro Monat, 2026, Steuerklasse 1, kinderlos, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, Lohnsteuer als grobe Näherung. Die Mehrkosten des Arbeitgebers für 85,50 Euro mehr Gehalt liegen im ganzen Korridor bei rund 101 Euro, der Zuschuss kostet 99,04 Euro. Bei 1.900 Euro führt das Gehaltsplus von 153,85 Euro aus dem Übergangsbereich heraus.

An den Grenzen: 603 und 2.000 Euro

Obergrenze 2.000 Euro: Eine Teilzeitkraft mit 1.950 Euro brutto kommt in Steuerklasse 1, kinderlos, nach der Rechenlogik dieser Seite auf 1.457,91 Euro netto. Mit 85,50 Euro Fahrtkostenzuschuss sind es 1.543,41 Euro, der Job bleibt im Übergangsbereich. Würde der Arbeitgeber stattdessen das Gehalt auf 2.035,50 Euro anheben, entfiele der Übergangsbereich: netto blieben 1.505,63 Euro, also 37,78 Euro weniger als mit dem Zuschuss, und den Betrieb würde das 2.466,00 statt 2.462,97 Euro kosten. Mehr zum Verlauf um die Obergrenze unter Teilzeit um 2.000 Euro.

Minijob-Grenze 603 Euro: Auch hier zählt der Zuschuss nicht mit. Paragraf 40 Abs. 2 Satz 3 EStG stellt zusätzlich klar, dass pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse bei der Minijob-Pauschalierung nach Paragraf 40a unberücksichtigt bleiben. Ein Minijob mit 560 Euro plus 85,50 Euro Zuschuss bleibt ein Minijob. Wer bewusst in den Midijob wechseln will, um eigene Kranken- und Pflegeversicherung zu bekommen, erreicht das deshalb nur über mehr Gehalt. Mehr dazu unter Vom Minijob in den Midijob wechseln.

Nebenwirkung: Weil auf den Zuschuss keine Beiträge gezahlt werden, bringt er keine Rentenpunkte und erhöht weder Krankengeld noch Arbeitslosengeld. Beim Elterngeld zählen nach Paragraf 2c BEEG pauschal versteuerte Bezüge ebenfalls nicht mit. Bei 85,50 Euro im Monat steht dem ein Netto-Vorteil von rund 26 Euro gegenüber; das ist meist ein guter Tausch, man sollte ihn aber kennen.

Zusätzlich heißt: keine Gehaltsumwandlung

Die 15-Prozent-Pauschalierung setzt voraus, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Paragraf 8 Abs. 4 EStG konkretisiert das: Der Lohn darf nicht zugunsten des Zuschusses herabgesetzt werden, der Zuschuss darf nicht auf den Lohnanspruch angerechnet und nicht anstelle einer vereinbarten oder künftigen Erhöhung gezahlt werden, und fällt der Zuschuss weg, darf der Lohn nicht steigen. Eine Vereinbarung wie "Ihr Gehalt sinkt um 85,50 Euro, dafür zahlen wir einen Fahrtkostenzuschuss" ist deshalb nicht begünstigt; der Betrag wäre gewöhnlicher Lohn.

Die Pauschsteuer schuldet der Arbeitgeber. Er kann sie im Innenverhältnis auf den Beschäftigten abwälzen, steuerlich gilt die abgewälzte Pauschsteuer dann aber als zugeflossener Arbeitslohn und mindert die Bemessungsgrundlage nicht (Paragraf 40 Abs. 3 EStG). Im Midijob frisst das einen Teil des Vorteils auf; wer verhandelt, sollte deshalb ausdrücklich vereinbaren, dass der Betrieb die Pauschsteuer trägt. Auf den Mindestlohn von 13,90 Euro wird der Zuschuss nicht angerechnet, und einen Anspruch darauf gibt es ohne Tarif- oder Betriebsvereinbarung nicht.

Bus und Bahn: Jobticket ist noch besser

Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt, sollte den Arbeitgeber auf Paragraf 3 Nr. 15 EStG ansprechen. Zuschüsse zu Fahrkarten im Linienverkehr, auch zum Deutschlandticket, sind dort zusätzlich zum Lohn ganz steuerfrei und damit nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV ebenfalls beitragsfrei. Es fällt nicht einmal die Pauschsteuer an, und eine Kilometergrenze gibt es nicht, nur die tatsächlichen Ticketkosten. Auch diese Leistungen mindern die Entfernungspauschale. Einzelheiten und das Rechenbeispiel zum Deutschlandticket stehen unter Steuerfreie Extras im Midijob.

Für Auto, Motorrad, Fahrrad und Fußweg bleibt dagegen nur der pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschuss. Ein Dienstrad über den Arbeitgeber ist ein eigenes Thema mit eigenen Regeln, siehe Jobrad und Dienstrad im Midijob. Wer einen Dienstwagen auch privat nutzt, findet die Pauschalierung des Arbeitswegs unter Dienstwagen im Midijob.

Fahrtkostenzuschuss und Steuererklärung

Der pauschal versteuerte Zuschuss mindert die Fahrtkosten, die man selbst als Werbungskosten absetzen kann. Der Arbeitgeber bescheinigt ihn dazu in Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung. Im Beispiel mit 15 Kilometern und 220 Fahrtagen im Jahr ergibt sich eine Entfernungspauschale von 1.254,00 Euro. Abzüglich der 1.026,00 Euro Zuschuss im Jahr (12 mal 85,50 Euro) bleiben 228,00 Euro.

Für viele Midijobber ist das bedeutungslos: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird ohnehin abgezogen, und wer in Steuerklasse 1 bei 1.200 Euro brutto keine Lohnsteuer zahlt, spart durch Werbungskosten auch nichts. Eine Rolle spielt die Minderung erst bei langen Wegen oder zusammen mit anderen Werbungskosten, etwa Arbeitsmitteln oder doppelter Haushaltsführung. Wann sich die Erklärung lohnt, zeigt Midijob und Steuererklärung.

Die wichtigsten Punkte in Kurzform

  • Ein zusätzlich gezahlter Fahrtkostenzuschuss kann nach Paragraf 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG mit 15 Prozent pauschal versteuert werden und ist dann nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV beitragsfrei.
  • Begünstigt ist höchstens die Entfernungspauschale: 2026 einheitlich 0,38 Euro je Kilometer ab dem ersten Kilometer, vereinfacht mit 15 Arbeitstagen im Monat. Bei 15 Kilometern sind das 85,50 Euro.
  • Der Zuschuss zählt nicht zum Arbeitsentgelt und verschiebt weder die Minijob-Grenze von 603 Euro noch die Obergrenze von 2.000 Euro.
  • Bei 1.200 Euro Brutto bringen 85,50 Euro Zuschuss 85,50 Euro netto, dieselbe Gehaltserhöhung nur 59,01 Euro. Der Arbeitgeber zahlt für den Zuschuss 99,04 Euro, für die Erhöhung 101,04 Euro.
  • Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen, und die Pauschsteuer sollte beim Arbeitgeber bleiben.
  • Für Bus und Bahn ist der steuerfreie Ticketzuschuss nach Paragraf 3 Nr. 15 EStG noch günstiger.

Häufige Fragen

Ist ein Fahrtkostenzuschuss im Midijob sozialversicherungsfrei?

Ja, wenn der Arbeitgeber ihn zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn zahlt und mit 15 Prozent pauschal versteuert. Pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse nach Paragraf 40 Abs. 2 EStG sind nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV kein Arbeitsentgelt. Es fallen keine Beiträge an, und der Zuschuss zählt nicht zur Grenze von 2.000 Euro. Pauschal versteuert werden darf höchstens die Entfernungspauschale, 2026 also 0,38 Euro je Kilometer und Arbeitstag.

Wie hoch darf der Fahrtkostenzuschuss 2026 sein?

Pauschal versteuert und beitragsfrei geht der Zuschuss bis zur Höhe der Entfernungspauschale: 0,38 Euro je vollem Kilometer der einfachen Strecke und Arbeitstag, ab dem ersten Kilometer. Aus Vereinfachungsgründen dürfen Arbeitgeber 15 Arbeitstage im Monat ansetzen. Bei 15 Kilometern sind das 85,50 Euro im Monat, bei 30 Kilometern 171,00 Euro. Was darüber hinausgeht, ist normaler steuer- und beitragspflichtiger Lohn.

Lohnt sich ein Fahrtkostenzuschuss statt einer Gehaltserhöhung im Midijob?

Ja, für beide Seiten. Bei 1.200 Euro Brutto, Steuerklasse 1 und kinderlos kommen 85,50 Euro Zuschuss voll an, von 85,50 Euro mehr Gehalt bleiben nur 59,01 Euro netto. Den Arbeitgeber kostet der Zuschuss mit 15 Prozent Pauschsteuer und Solidaritätszuschlag 99,04 Euro, die Gehaltserhöhung wegen seines Beitragsanteils 101,04 Euro. Bedingung ist, dass der Zuschuss zusätzlich gezahlt wird und nicht aus dem Gehalt umgewandelt wird.

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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG (Pauschalierung mit 15 Prozent für Fahrtkostenzuschüsse bis zur Entfernungspauschale, Minderung der Werbungskosten), Paragraf 40 Abs. 2 Satz 3 EStG (keine Berücksichtigung bei Paragraf 40a), Paragraf 40 Abs. 3 EStG (Übernahme und Abwälzung der Pauschsteuer), Paragraf 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale 0,38 Euro je vollem Kilometer, höchstens 4.500 Euro außer beim Kraftwagen), Paragraf 8 Abs. 4 EStG (zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn), Paragraf 3 Nr. 15 EStG (steuerfreie Zuschüsse zu Fahrkarten im Linienverkehr), Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 SvEV (Beitragsfreiheit), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV (Übergangsbereich), Paragraf 2c BEEG, alle im Wortlaut über gesetze-im-internet.de geprüft; BMF-Schreiben vom 31.10.2013 zur Vereinfachung mit 15 Arbeitstagen im Monat, H 40.2 LStH (über NWB-Datenbank); steuertipps.de, Lexikon "Fahrtkostenzuschüsse"; Deubner Steuern, "Fahrtkostenzuschüsse bei Kurzarbeit und Home Office". Werte 2026: Faktor F 0,6619, Übergangsbereich 603,01 bis 2.000 Euro, Mindestlohn 13,90 Euro, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Prozent Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent plus 0,6 Prozent Kinderlosenzuschlag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro.

Alle Werte sind eine Näherung zur Orientierung (Stand Oktober 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Lohnsteuer ist eine grobe Näherung; im Einzelfall entscheiden das Betriebsstättenfinanzamt (Lohnsteuer-Anrufungsauskunft) und die Einzugsstelle.