Was das Gesetz erlaubt
Eine Weihnachtsfeier ist steuerlich eine Betriebsveranstaltung: eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, ebenso wie Sommerfest, Betriebsausflug oder Jubiläumsfeier. Was der Arbeitgeber dafür ausgibt, ist grundsätzlich Arbeitslohn. Paragraf 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG nimmt davon aber einen festen Betrag aus:
- Zuwendungen bis 110 Euro je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer sind kein Arbeitslohn.
- Die Feier muss allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen. Eine Feier nur für die Führungsebene ist nicht begünstigt.
- Begünstigt sind bis zu zwei Veranstaltungen im Kalenderjahr. Bei einer dritten wählt der Arbeitgeber, welche zwei begünstigt bleiben.
- Die 110 Euro sind ein Freibetrag: Wird er überschritten, ist nur der Teil darüber Arbeitslohn, nicht die ganze Feier.
Midijobber, Minijobber und Teilzeitkräfte nehmen genauso teil wie Vollzeitkräfte, und für sie gilt derselbe Freibetrag. Sie bei der Einladung außen vor zu lassen, wäre nach Paragraf 4 TzBfG ohne sachlichen Grund auch nicht erlaubt. Weil die Zuwendung bis 110 Euro schon steuerlich kein Arbeitslohn ist, ist sie auch kein Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung: keine Beiträge, keine Auswirkung auf den Übergangsbereich.
So wird der Betrag je Person berechnet
Maßgeblich sind nach Paragraf 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 2 EStG alle Aufwendungen des Arbeitgebers für die Feier einschließlich Umsatzsteuer: Essen, Getränke, Raummiete, Musik, Deko, Fahrt, Übernachtung und Geschenke, die auf der Feier verteilt werden. Auch die Kosten für den äußeren Rahmen zählen mit, etwa die Saalmiete oder eine Eventagentur. Diese Summe wird durch die Zahl der tatsächlich anwesenden Personen geteilt. Wer sich anmeldet und dann nicht kommt, verteuert nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.4.2021 (VI R 31/18) nicht den Anteil der anderen.
Bringt eine Beschäftigte eine Begleitperson mit, etwa den Ehemann, wird deren Anteil ihr zugerechnet. Für die Begleitung gibt es keinen eigenen Freibetrag.
| Beispiel Weihnachtsfeier | Allein | Mit Begleitung |
|---|---|---|
| Gesamtkosten einschließlich Umsatzsteuer | 6.050,00 € | |
| Anwesende (40 Beschäftigte, 15 Begleitpersonen) | 55 Personen, 110,00 € je Person | |
| Zugerechnet | 110,00 € | 220,00 € |
| Freibetrag | 110,00 € | 110,00 € |
| Arbeitslohn (Überschuss) | 0,00 € | 110,00 € |
Wer allein kommt, liegt genau auf der Grenze und hat nichts zu versteuern. Wer zu zweit kommt, hat 110 Euro Arbeitslohn, obwohl er keinen Cent Geld bekommen hat. Um diesen Überschuss geht es im Rest des Artikels.
Der Überschuss: pauschal versteuert ist er beitragsfrei
Für den Teil über 110 Euro hat der Arbeitgeber zwei Wege. Er kann ihn nach Paragraf 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG mit 25 Prozent pauschal versteuern. Die Pauschsteuer trägt dann er, dazu 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Pauschsteuer und gegebenenfalls pauschale Kirchensteuer. Ein Antrag beim Finanzamt ist nicht nötig. Für die Sozialversicherung gilt dann Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV: Einnahmen nach Paragraf 40 Abs. 2 EStG sind kein Arbeitsentgelt. Der Überschuss ist also beitragsfrei und zählt weder zur Minijob-Grenze noch zur Obergrenze des Übergangsbereichs.
Nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV gilt die Beitragsfreiheit, wenn die Pauschalierung mit der Entgeltabrechnung erfolgt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung lassen es genügen, wenn der Arbeitgeber sie bis zur Lohnsteuerbescheinigung nachholt, also spätestens bis Ende Februar des Folgejahres. Danach ist der Überschuss endgültig beitragspflichtig.
Der andere Weg ist die individuelle Versteuerung über die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Beschäftigten. Dann ist der Überschuss normales Arbeitsentgelt, und zwar eine Einmalzahlung im Monat der Feier, mit Beiträgen und Lohnsteuer nach der Jahresmethode. Bei 1.000 Euro Brutto, Steuerklasse 1, kinderlos, sieht das so aus:
| 110 € Überschuss bei 1.000 € Brutto | Pauschal versteuert | Individuell versteuert |
|---|---|---|
| Entgelt im Dezember für die Sozialversicherung | 1.000,00 € | 1.110,00 € |
| Arbeitnehmerbeiträge im Dezember | 125,33 € | 159,40 € |
| Kostet die Beschäftigte | 0,00 € | 34,07 € |
| Kostet den Arbeitgeber zusätzlich | 29,01 € (27,50 Pauschsteuer, 1,51 Soli) | 20,01 € Arbeitgeberanteil |
Euro, 2026, Steuerklasse 1, kinderlos, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent. Werte mit der Rechenlogik dieser Seite berechnet; Arbeitgeberkosten ohne Umlagen und ohne pauschale Kirchensteuer. Lohnsteuer fällt bei diesem Einkommen auch auf den Überschuss nicht an.
Die Beschäftigte bezahlt das Abendessen ihres Mannes also mit 34,07 Euro aus dem Dezembergehalt, rund 31 Prozent des Überschusses. Das ist die hohe Grenzbelastung des Übergangsbereichs: Jeder zusätzliche Euro Entgelt hebt die beitragspflichtige Einnahme stärker als um einen Euro. Der Arbeitgeber spart mit der individuellen Versteuerung 9 Euro. Gerade bei Midijobbern ist die Pauschalierung deshalb fair und üblich.
Was der Überschuss über den ganzen Übergangsbereich kostet
| Brutto im Monat | Beiträge auf 110 € | Lohnsteuer auf 110 € | Kostet die Beschäftigte | Pauschal versteuert |
|---|---|---|---|---|
| 800 € | 34,04 € | 0,00 € | 34,04 € | 0,00 € |
| 1.000 € | 34,07 € | 0,00 € | 34,07 € | 0,00 € |
| 1.200 € | 34,08 € | 0,00 € | 34,08 € | 0,00 € |
| 1.500 € | 34,05 € | 12,00 € | 46,05 € | 0,00 € |
| 1.800 € | 34,05 € | 16,00 € | 50,05 € | 0,00 € |
| 1.950 € | 28,54 € | 19,00 € | 47,54 € | 0,00 € |
Euro, 2026, Steuerklasse 1, kinderlos, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, Lohnsteuer als grobe Näherung nach der Jahresmethode ohne Kirchensteuer. Die Pauschalierung kostet den Arbeitgeber in jeder Zeile 29,01 Euro, die individuelle Versteuerung rund 20 bis 22 Euro Arbeitgeberanteil.
Bei 1.950 Euro Brutto liegt der Dezember mit 2.060 Euro über 2.000 Euro und wird voll verbeitragt. Einen Sprung gibt es dabei nicht, weil beide Formeln des Übergangsbereichs an der Obergrenze das volle Entgelt liefern. Der Job bleibt trotzdem ein Midijob: Eine Feier ist nicht vertraglich zugesichert und gehört deshalb nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, nach dem sich der Status richtet. Wie Einmalzahlungen sonst geprüft werden, steht unter Midijob mit Weihnachtsgeld: Einmalzahlungen und die 2.000-Euro-Grenze.
Minijob: die 603 Euro bleiben unberührt
Auch Minijobber werden zur Weihnachtsfeier eingeladen. Bis 110 Euro ändert die Feier nichts, und ein pauschal versteuerter Überschuss zählt ebenfalls nicht zum Arbeitsentgelt. Ein Minijob mit 603 Euro bleibt also ein Minijob, auch wenn die Feier teurer war. Die 2 Prozent Pauschsteuer des Minijobs decken den Überschuss nicht ab, für ihn fallen gesondert 25 Prozent an.
Rechnet der Arbeitgeber den Überschuss dagegen individuell ab, liegt der Dezember über 603 Euro. Ob das nur ein gelegentliches Überschreiten ist oder Folgen für den Status hat, muss er dann eigens prüfen. Mit der Pauschalierung stellt sich die Frage gar nicht. Was beim Wechsel von 603 Euro in den Übergangsbereich sonst passiert, erklärt Vom Minijob in den Midijob wechseln.
Das Weihnachtsgeschenk: Feier, 50 Euro oder Arbeitslohn
Bei Geschenken zu Weihnachten kommt es darauf an, wann und wie sie überreicht werden:
| Geschenk | Regel | Im Midijob beitragsfrei? |
|---|---|---|
| Sachgeschenk auf der Weihnachtsfeier | Teil der Feierkosten, zählt in die 110 Euro | ja, bis 110 Euro insgesamt oder pauschal versteuert |
| Gutschein oder Sachgeschenk außerhalb der Feier | 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze im Monat, Paragraf 8 Abs. 2 Satz 11 EStG | ja, wenn der Monat sonst frei ist |
| Aufmerksamkeit bis 60 Euro | nur für persönliche Anlässe wie Geburtstag oder Hochzeit, R 19.6 LStR | nicht für Weihnachten |
| Sachgeschenk mit 30 Prozent nach Paragraf 37b Abs. 2 EStG | steuerlich abgegolten | nein, bei eigenen Beschäftigten beitragspflichtig |
| Geld oder Geldkarte zur freien Verwendung | normaler Arbeitslohn wie Weihnachtsgeld | nein |
Die 50 Euro sind eine Freigrenze für alle Sachbezüge eines Monats zusammen. Bekommt die Beschäftigte ohnehin schon jeden Monat eine Gutscheinkarte über 50 Euro, ist der Dezember ausgeschöpft, und ein zusätzlicher Gutschein macht beides steuer- und beitragspflichtig. Gutscheine müssen außerdem die Voraussetzungen des Paragrafen 8 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllen, also nur für Waren oder Dienstleistungen gelten und nicht in Geld eingetauscht werden können.
Die Pauschalierung nach Paragraf 37b EStG ist eine Falle für Midijobber: Beitragsfrei sind nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV nur Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten, etwa Geschenke an Kunden. Für die eigenen Beschäftigten bleibt der Wert Arbeitsentgelt, und im Übergangsbereich gehen davon wie beim Feierüberschuss rund 31 Prozent Beiträge ab. Wie der 50-Euro-Sachbezug in den Übergangsbereich passt, steht unter Steuerfreie Extras im Midijob.
Die wichtigsten Punkte in Kurzform
- Bis 110 Euro je Person und Feier ist eine Weihnachtsfeier kein Arbeitslohn und kein Arbeitsentgelt, für bis zu zwei Feiern im Jahr.
- Gerechnet wird mit allen Kosten einschließlich Umsatzsteuer, geteilt durch die tatsächlich Anwesenden; die Begleitperson wird der Beschäftigten zugerechnet.
- Den Überschuss kann der Arbeitgeber mit 25 Prozent pauschal versteuern. Dann ist er beitragsfrei und zählt nicht zu 603 und 2.000 Euro.
- Individuell versteuert kosten 110 Euro Überschuss bei 1.000 Euro Brutto 34,07 Euro Beiträge; die Pauschalierung kostet den Arbeitgeber 29,01 statt 20,01 Euro.
- Weihnachtsgeschenke außerhalb der Feier sind nur in der 50-Euro-Grenze frei. Die 60-Euro-Grenze gilt für Weihnachten nicht, und Paragraf 37b EStG hilft bei Beiträgen nicht.
Häufige Fragen
Ist die Weihnachtsfeier im Midijob sozialversicherungsfrei?
Bis 110 Euro je Person ja. Nach Paragraf 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sind Zuwendungen bis 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer kein Arbeitslohn und damit auch kein Arbeitsentgelt. Was darüber liegt, ist beitragsfrei, wenn der Arbeitgeber es mit 25 Prozent pauschal versteuert (Paragraf 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV). Ohne Pauschalierung ist der Überschuss beitragspflichtiges Entgelt im Monat der Feier.
Zählt die Weihnachtsfeier zur 2.000-Euro-Grenze oder zur Minijob-Grenze?
Nein, solange die 110 Euro eingehalten sind oder der Überschuss pauschal versteuert wird. Beides ist kein Arbeitsentgelt und bleibt bei 603 und 2.000 Euro außen vor. Nur ein individuell versteuerter Überschuss erhöht das Entgelt des Feiermonats. Weil die Feier nicht vertraglich zugesichert ist, ändert er am regelmäßigen Entgelt und damit am Status des Jobs in der Regel nichts.
Gilt die 60-Euro-Grenze für ein Weihnachtsgeschenk vom Arbeitgeber?
Nein. Die 60 Euro für Aufmerksamkeiten gelten nur für persönliche Anlässe wie Geburtstag oder Hochzeit, Weihnachten zählt nicht dazu. Ein Geschenk, das auf der Weihnachtsfeier überreicht wird, geht in deren Kosten ein und fällt unter die 110 Euro. Außerhalb der Feier bleibt ein Sachgeschenk nur innerhalb der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze im Monat steuer- und beitragsfrei. Geld ist immer normaler Arbeitslohn.
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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (Freibetrag 110 Euro, Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer, Begleitpersonen, zwei Veranstaltungen jährlich), Paragraf 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG, Paragraf 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 11 EStG, Paragraf 37b EStG, Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 14 sowie Satz 2 SvEV, Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV, Paragraf 23a SGB IV, Paragraf 4 TzBfG, jeweils über gesetze-im-internet.de; R 19.6 LStR (Aufmerksamkeiten nur zu persönlichen Anlässen); BFH, Urteil vom 29.4.2021, VI R 31/18 (Aufteilung auf die tatsächlich Teilnehmenden); Haufe, "Pauschalversteuerung einer Betriebsveranstaltung" und Praxis-Beispiele Betriebsveranstaltung (25 Prozent, Beitragsfreiheit, Wahlrecht); VLH, "Betriebsveranstaltung: Regelungen zum Freibetrag" (Stand 2025, 110 Euro); IWW, "Geschenk an Mitarbeiter ohne Weihnachtsfeier" (Weihnachten kein persönlicher Anlass). Werte 2026: Faktor F 0,6619, Übergangsbereich 603,01 bis 2.000 Euro, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Prozent Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent plus 0,6 Prozent Kinderlosenzuschlag.
Alle Werte sind eine Näherung zur Orientierung (Stand Oktober 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Lohnsteuer ist eine grobe Näherung; im Einzelfall entscheiden das Betriebsstättenfinanzamt (Lohnsteuer-Anrufungsauskunft) und die Einzugsstelle.