Was die Finanzverwaltung erlaubt
Essensmarken, Restaurantschecks und digitale Essensgutscheine per App laufen steuerlich alle unter demselben Stichwort: arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten. Die Regeln stehen in R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien und im BMF-Schreiben vom 18.1.2019. Der Kern: Als Arbeitslohn gilt nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit, und die wird mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung bewertet. Für ein Mittag- oder Abendessen sind das 2026 genau 4,57 Euro.
Das gilt nur, wenn der Arbeitgeber sicherstellt, dass
- der Anspruch arbeitsvertraglich oder auf einer anderen arbeitsrechtlichen Grundlage vereinbart ist, etwa in einer Betriebsvereinbarung,
- an dem Arbeitstag tatsächlich eine Mahlzeit gekauft wird, also Essen zum unmittelbaren Verzehr oder für die Pause,
- je Mahlzeit nur ein Zuschuss pro Arbeitstag beansprucht werden kann, ohne Urlaubs- und Krankheitstage,
- der Zuschuss den Sachbezugswert um höchstens 3,10 Euro übersteigt und nicht höher ist als der Preis der Mahlzeit,
- keine Auswärtstätigkeit vorliegt, bei der die ersten drei Monate noch laufen (dann gibt es stattdessen Verpflegungspauschalen).
Die Belege oder die monatliche Abrechnung eines Anbieters muss der Arbeitgeber zum Lohnkonto nehmen. Ob die Mahlzeit in einer Kantine, in einem Restaurant oder beim Bäcker gekauft wird, spielt keine Rolle, ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Gaststätte ist nicht nötig.
Pauschal versteuert ist der Zuschuss beitragsfrei
Die 4,57 Euro je Mahlzeit sind zunächst ganz normaler Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann sie aber nach Paragraf 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 25 Prozent pauschal versteuern; das BMF-Schreiben lässt das ausdrücklich auch für Zuschüsse ohne Vertrag mit der Gaststätte zu. Für die Sozialversicherung entscheidet dann Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV: Pauschal versteuerte Einnahmen nach Paragraf 40 Abs. 2 EStG sind kein Arbeitsentgelt. Damit fallen keine Beiträge an, und der Zuschuss bleibt bei den Grenzen des Übergangsbereichs nach Paragraf 20 Abs. 2 SGB IV außen vor.
| Monat mit 15 Mittagessen | Betrag |
|---|---|
| Zuschuss 15 mal 7,67 € | 115,05 € |
| davon ohne jede Abgabe (15 mal 3,10 €) | 46,50 € |
| angesetzter Sachbezugswert (15 mal 4,57 €) | 68,55 € |
| Pauschsteuer 25 Prozent | 17,14 € |
| Solidaritätszuschlag 5,5 Prozent der Pauschsteuer | 0,94 € |
| Kosten des Arbeitgebers, ohne Kirchensteuer | 133,13 € |
Anders als beim Fahrtkostenzuschuss verlangt die Pauschalierung für Mahlzeiten nach dem Wortlaut von Paragraf 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG keine Zusätzlichkeit. Der Essenszuschuss sollte trotzdem zusätzlich zum Lohn vereinbart werden: Wird Gehalt umgewandelt, sinkt das beitragspflichtige Entgelt und mit ihm Rente, Krankengeld und Arbeitslosengeld.
Rechenbeispiel: 115,05 Euro Zuschuss oder 115,05 Euro mehr Gehalt
Eine Bürokraft arbeitet in Teilzeit für 1.000 Euro brutto im Monat an 15 Tagen. Der Arbeitgeber will ihr das Mittagessen bezuschussen. So wirken die Varianten:
| Variante bei 1.000 € Brutto | Mehr netto | Mehrkosten Arbeitgeber |
|---|---|---|
| Gehaltserhöhung um 115,05 € | 79,41 € | 136,01 € |
| Essenszuschuss 15 mal 7,67 €, pauschal versteuert | 115,05 € | 133,13 € |
| Gehaltserhöhung für 115,05 € mehr netto (166,67 €) | 115,05 € | 197,00 € |
Euro pro Monat, 2026, Steuerklasse 1, kinderlos, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent. Werte mit der Rechenlogik dieser Seite berechnet; Arbeitgeberkosten ohne Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage und ohne pauschale Kirchensteuer. Netto vor dem Zuschuss: 874,67 Euro, ohne Lohnsteuer.
Der Zuschuss bringt der Beschäftigten 35,64 Euro im Monat mehr als die Gehaltserhöhung und ist für den Betrieb trotzdem 2,88 Euro billiger. Das liegt am Übergangsbereich: Von jedem zusätzlichen Brutto-Euro gehen bei den Beschäftigten rund 31 Cent als Beiträge ab, und der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil obendrauf. Beim Essenszuschuss wird dagegen nur der Sachbezugswert versteuert, und das mit 25 Prozent statt mit Beiträgen auf den vollen Betrag.
Der Vorteil über den ganzen Übergangsbereich
| Brutto vorher | Netto vorher | 115,05 € mehr Gehalt: mehr netto | 115,05 € Essenszuschuss: mehr netto | Gehaltsplus für 115,05 € netto |
|---|---|---|---|---|
| 800 € | 736,59 € | 79,43 € | 115,05 € | 166,63 € |
| 1.000 € | 874,67 € | 79,41 € | 115,05 € | 166,67 € |
| 1.200 € | 1.012,74 € | 79,42 € | 115,05 € | 166,67 € |
| 1.500 € | 1.207,17 € | 66,08 € | 115,05 € | 201,77 € |
| 1.800 € | 1.376,68 € | 62,51 € | 115,05 € | 212,12 € |
Euro pro Monat, 2026, Steuerklasse 1, kinderlos, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, Lohnsteuer als grobe Näherung. Die Mehrkosten des Arbeitgebers für 115,05 Euro mehr Gehalt liegen im ganzen Korridor bei rund 136 Euro, der Zuschuss kostet 133,13 Euro. Bei 1.800 Euro führt das Gehaltsplus von 212,12 Euro aus dem Übergangsbereich heraus.
Wer etwas dazuzahlt, zahlt weniger Pauschsteuer
Kostet das Essen mehr als der Zuschuss, zahlt die beschäftigte Person den Rest selbst. Diese Zuzahlung wird vom Sachbezugswert abgezogen. Ein Beispiel: Das Mittagessen kostet 10,00 Euro, der Zuschuss beträgt 7,67 Euro, die Zuzahlung also 2,33 Euro. Zu versteuern sind dann nur 4,57 minus 2,33, also 2,24 Euro je Mahlzeit. Bei 15 Essen sind das 33,60 Euro im Monat und 8,40 Euro Pauschsteuer plus 0,46 Euro Solidaritätszuschlag statt 17,14 und 0,94 Euro.
Liegt die eigene Zuzahlung bei mindestens 4,57 Euro, das Essen kostet also 12,24 Euro oder mehr, bleibt kein geldwerter Vorteil übrig: Der Zuschuss von 7,67 Euro ist dann ganz ohne Steuer und Beiträge. Digitale Anbieter rechnen das je Beleg automatisch ab; das BMF-Schreiben erlaubt solche elektronischen Verfahren ausdrücklich.
Teilzeit, Homeoffice und die 15er-Regel
Für Midijobs ist Tz. 3 des BMF-Schreibens wichtig: Der Sachbezugswert gilt auch für Beschäftigte im Homeoffice und für Teilzeitkräfte, die nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, selbst wenn keine Pause vorgesehen ist. Begünstigt ist aber nur ein Zuschuss je Mahlzeit und Arbeitstag. Wer an drei Tagen pro Woche arbeitet, hat rund 13 Arbeitstage im Monat:
| Arbeitstage im Monat | Zuschuss höchstens | Sachbezugswert | Pauschsteuer plus Soli |
|---|---|---|---|
| 13 (drei Tage pro Woche) | 99,71 € | 59,41 € | 15,67 € |
| 15 | 115,05 € | 68,55 € | 18,08 € |
Gibt der Arbeitgeber höchstens 15 Zuschüsse im Kalendermonat aus, greift die sogenannte 15er-Regelung aus R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR, die das BMF-Schreiben für Zuschüsse zu Mahlzeiten entsprechend anwendet; die 15 gelten dabei für Frühstück, Mittag- und Abendessen zusammen. Wer auf Vorrat kauft, etwa am Freitag schon das Essen für Montag, bekommt dafür nach Tz. 5 nur Barlohn, also steuer- und beitragspflichtiges Entgelt.
An den Grenzen: 603 und 2.000 Euro
Obergrenze 2.000 Euro: Mit 1.950 Euro brutto bleiben in Steuerklasse 1, kinderlos, nach der Rechenlogik dieser Seite 1.457,91 Euro netto. Mit 115,05 Euro Essenszuschuss sind es 1.572,96 Euro, der Job bleibt im Übergangsbereich. Ein Gehalt von 2.065,05 Euro läge dagegen über der Grenze und brächte nur 1.523,24 Euro, also 49,72 Euro weniger, und kostete den Betrieb 2.501,81 statt 2.497,06 Euro. Mehr dazu unter Teilzeit um 2.000 Euro.
Minijob-Grenze 603 Euro: Pauschal versteuert zählt der Essenszuschuss auch hier nicht mit, ein Minijob mit 603 Euro bleibt ein Minijob. Verzichtet der Arbeitgeber dagegen auf die Pauschalierung, sind bei 15 Essen 68,55 Euro im Monat Arbeitsentgelt. Aus 603 Euro werden 671,55 Euro, und die Beschäftigung wird zum Midijob mit eigener Kranken- und Pflegeversicherung. Ausgezahlt werden dann 579,37 Euro, weil 23,63 Euro Beiträge abgehen; im Minijob mit Rentenversicherungspflicht wären es 581,29 Euro. Denselben Effekt bei freier Verpflegung beschreibt Kost und Logis im Midijob.
Essenszuschuss und 50-Euro-Sachbezug
Mahlzeiten werden nach Paragraf 8 Abs. 2 Satz 6 EStG mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet, nicht nach Satz 1. Die 50-Euro-Freigrenze des Satzes 11 gilt für sie deshalb nicht, und der Essenszuschuss verbraucht sie auch nicht. Ein Arbeitgeber kann neben dem Essenszuschuss also zusätzlich eine Gutscheinkarte bis 50 Euro im Monat ausgeben. Was dabei zu beachten ist, steht unter Steuerfreie Extras im Midijob.
Einen Anspruch auf Essenszuschuss gibt es nur, wenn er im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag oder einer Gesamtzusage steht. Für Midijobber gilt dabei das Gleichbehandlungsgebot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes: Bekommen Vollzeitkräfte Essensmarken, dürfen Teilzeitkräfte nicht ohne sachlichen Grund leer ausgehen.
Die wichtigsten Punkte in Kurzform
- Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten werden nicht mit dem Zuschuss, sondern mit dem Sachbezugswert angesetzt: 2026 4,57 Euro für Mittag- oder Abendessen, 2,37 Euro für das Frühstück.
- Der Zuschuss darf den Sachbezugswert um höchstens 3,10 Euro übersteigen, für ein Mittagessen also bis 7,67 Euro, und gilt nur für echte Arbeitstage.
- Pauschal mit 25 Prozent versteuert, ist der Sachbezugswert nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV beitragsfrei und zählt nicht zu 603 und 2.000 Euro.
- Bei 1.000 Euro Brutto bringen 115,05 Euro Zuschuss 115,05 Euro netto, dieselbe Gehaltserhöhung nur 79,41 Euro. Der Arbeitgeber zahlt 133,13 statt 136,01 Euro.
- Homeoffice und Teilzeit bis sechs Stunden täglich sind ausdrücklich begünstigt.
- Ohne Pauschalierung wird aus einem Minijob an der Grenze ein Midijob.
Häufige Fragen
Ist ein Essenszuschuss im Midijob sozialversicherungsfrei?
Ja, wenn der Arbeitgeber den Vorteil mit 25 Prozent pauschal versteuert. Bei einem arbeitstäglichen Zuschuss bis 7,67 Euro wird nur die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert von 4,57 Euro angesetzt, und dieser Wert ist nach Pauschalierung gemäß Paragraf 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV kein Arbeitsentgelt. Es fallen keine Beiträge an, und der Zuschuss zählt nicht zur Grenze von 2.000 Euro. Ohne Pauschalierung sind die 4,57 Euro je Mahlzeit normales beitragspflichtiges Entgelt.
Wie hoch darf der Essenszuschuss 2026 sein?
Für ein Mittag- oder Abendessen höchstens 7,67 Euro je Arbeitstag: Sachbezugswert 4,57 Euro plus 3,10 Euro. Für ein Frühstück sind es 5,47 Euro (2,37 plus 3,10 Euro). Der Zuschuss darf außerdem den Preis der Mahlzeit nicht übersteigen und gilt nur für Tage, an denen tatsächlich gearbeitet wird, also nicht für Urlaubs- und Krankheitstage. Bei 15 Arbeitstagen im Monat sind das 115,05 Euro.
Gibt es Essenszuschuss auch im Homeoffice und in Teilzeit?
Ja. Das BMF-Schreiben vom 18.1.2019 lässt den Ansatz des Sachbezugswerts ausdrücklich auch für Beschäftigte im Homeoffice und für Teilzeitkräfte zu, die nicht mehr als sechs Stunden täglich arbeiten, selbst wenn keine Pause vorgesehen ist. Entscheidend ist, dass an dem Arbeitstag tatsächlich eine Mahlzeit gekauft wird. Wer drei Tage pro Woche arbeitet, kommt bei 13 Arbeitstagen im Monat auf höchstens 99,71 Euro.
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- Midijob-Rechner 2026: Netto, Beiträge und Arbeitgeberkosten berechnen
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- Fahrtkostenzuschuss im Midijob
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Rechtsgrundlagen und Quellen: BMF-Schreiben vom 18.1.2019, IV C 5 - S 2334/08/10006-01, "Sachbezugswert für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten" (Voraussetzungen Tz. 1 Buchst. a bis e, 15er-Regelung, Nachweis zum Lohnkonto, Pauschalierung Tz. 2, Homeoffice und Teilzeit Tz. 3, Einzelkauf Tz. 4, Vorratskauf Tz. 5), im Wortlaut geprüft; R 8.1 Abs. 7 LStR und H 8.1 (7) LStH (Zuzahlung, Gehaltsumwandlung) über steuerschroeder.de; Paragraf 8 Abs. 2 Satz 6 und 11 EStG, Paragraf 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG (Pauschalierung mit 25 Prozent), Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV, Paragraf 2 Abs. 1 SvEV (Sachbezugswerte 2026: Frühstück 2,37 Euro, Mittag- und Abendessen je 4,57 Euro), Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV, Paragraf 2c BEEG, Paragraf 4 TzBfG; Haufe, Lexikon "Essenszuschuss" (Beitragsfreiheit nur bei Pauschalversteuerung). Werte 2026: Faktor F 0,6619, Übergangsbereich 603,01 bis 2.000 Euro, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Prozent Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent plus 0,6 Prozent Kinderlosenzuschlag.
Alle Werte sind eine Näherung zur Orientierung (Stand Oktober 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Lohnsteuer ist eine grobe Näherung; im Einzelfall entscheiden das Betriebsstättenfinanzamt (Lohnsteuer-Anrufungsauskunft) und die Einzugsstelle.