Was das Gesetz erlaubt
Wer im Supermarkt, im Möbelhaus, beim Autohändler oder bei einem Energieversorger arbeitet, bekommt die Produkte des eigenen Arbeitgebers oft günstiger. Steuerlich ist dieser Preisvorteil Arbeitslohn. Paragraf 8 Abs. 3 EStG behandelt ihn aber besonders großzügig:
- Begünstigt sind Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für seine Beschäftigten herstellt, vertreibt oder erbringt, sondern auch fremden Kunden anbietet.
- Als Wert gilt der Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die Ware fremden Letztverbrauchern anbietet, minus 4 Prozent.
- Was danach nach Abzug des selbst gezahlten Preises übrig bleibt, ist bis 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei (Paragraf 8 Abs. 3 Satz 2 EStG).
- Der Freibetrag gilt je Dienstverhältnis. Wer neben dem Midijob einen zweiten Job hat, kann bei jedem Arbeitgeber eigene 1.080 Euro nutzen.
Für die Sozialversicherung folgt die Beitragsfreiheit aus Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV: Lohnsteuerfreie Vorteile, die zusätzlich zum Lohn gewährt werden, sind kein Arbeitsentgelt. Damit gibt es auf den steuerfreien Rabatt keine Beiträge, und er spielt für den Übergangsbereich keine Rolle. Eine Midijobberin mit 1.950 Euro Gehalt bleibt im Midijob, auch wenn sie im selben Monat für 1.000 Euro Vorteil einkauft.
So wird der Vorteil berechnet
Gerechnet wird in drei Schritten: Endpreis für fremde Kunden, davon 96 Prozent, davon der eigene Kaufpreis ab. Der Abschlag von 4 Prozent hat einen angenehmen Nebeneffekt: Ein Rabatt bis 4 Prozent ergibt überhaupt keinen Vorteil, und der Freibetrag wird gar nicht angetastet.
| Beispiel Möbelhaus | Sofa, 30 % Rabatt | Küche, 25 % Rabatt |
|---|---|---|
| Endpreis für fremde Kunden | 2.000,00 € | 6.000,00 € |
| minus 4 Prozent | 1.920,00 € | 5.760,00 € |
| selbst gezahlt | 1.400,00 € | 4.500,00 € |
| Vorteil | 520,00 € | 1.260,00 € |
| Rabattfreibetrag | 520,00 € (560 € bleiben übrig) | 1.080,00 € |
| Steuer- und beitragspflichtig | 0,00 € | 180,00 € |
Jeder Kauf wird für sich so gerechnet, gezahlt wird aber aus einem gemeinsamen Jahrestopf. Der Freibetrag wird nicht auf Monate verteilt, sondern der Reihe nach verbraucht. Hätte dieselbe Beschäftigte im Frühjahr das Sofa und im Herbst die Küche gekauft, blieben für die Küche nur noch 560 Euro Freibetrag, und 700 Euro wären Arbeitslohn. Der Topf füllt sich erst am 1. Januar wieder auf.
Statt des Rabattfreibetrags darf auch nach Paragraf 8 Abs. 2 EStG bewertet werden, also mit dem günstigsten Preis am Markt, aber ohne 4 Prozent Abschlag und ohne 1.080 Euro Freibetrag. Das lohnt sich nur, wenn die Ware anderswo deutlich billiger ist als beim eigenen Arbeitgeber. Das Bundesfinanzministerium hat dieses Wahlrecht im BMF-Schreiben vom 16.5.2013 geregelt.
Was 1.080 Euro Rabatt im Midijob wert sind
Weil der Rabatt steuer- und beitragsfrei ist, kommt er voll an. Eine Gehaltserhöhung dagegen verliert im Übergangsbereich rund 30 Prozent an Beiträgen, weil jeder zusätzliche Euro die beitragspflichtige Einnahme stärker als um einen Euro anhebt. 1.080 Euro im Jahr sind 90 Euro netto im Monat. So viel Bruttogehalt bräuchte es, um auf dasselbe Netto zu kommen:
| Brutto im Monat | Nötige Gehaltserhöhung für 90 € netto | Kostet den Arbeitgeber | Im Jahr |
|---|---|---|---|
| 1.000 € | 129,08 € | 152,58 € | 1.548,96 € brutto |
| 1.200 € | 129,08 € | 152,58 € | 1.548,96 € brutto |
| 1.500 € | 155,96 € | 184,33 € | 1.871,52 € brutto |
Euro, 2026, Steuerklasse 1, kinderlos, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent. Werte mit der Rechenlogik dieser Seite berechnet; Arbeitgeberkosten ohne Umlagen. Ab 1.500 Euro kommt Lohnsteuer hinzu, deshalb wird die nötige Erhöhung größer.
Der Vergleich gilt natürlich nur, wenn man die Ware ohnehin kaufen will. Ein Rabatt ist kein Geld, und ein Sofa, das man sonst nicht gekauft hätte, spart nichts. Wer aber regelmäßig beim eigenen Arbeitgeber einkauft, etwa im Lebensmittelhandel, nutzt den Freibetrag über das Jahr oft ganz aus, ohne es zu merken.
Über dem Freibetrag: Entgelt im Monat des Kaufs
Was 1.080 Euro übersteigt, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Nach Paragraf 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IV ist ein solcher Warenvorteil keine Einmalzahlung, wenn die Beschäftigten ihn jeden Monat in Anspruch nehmen können. Er zählt dann zum laufenden Entgelt des Kaufmonats, mitten im Übergangsbereich. Für die 180 Euro aus dem Küchenbeispiel sieht das so aus:
| Brutto im Monat | Beiträge auf 180 € | Lohnsteuer auf 180 € | Kostet die Beschäftigte | Arbeitgeberanteil zusätzlich |
|---|---|---|---|---|
| 800 € | 54,50 € | 0,00 € | 54,50 € | 32,74 € |
| 1.000 € | 54,50 € | 0,00 € | 54,50 € | 32,74 € |
| 1.200 € | 54,50 € | 1,41 € | 55,91 € | 32,74 € |
| 1.500 € | 54,49 € | 21,83 € | 76,32 € | 32,77 € |
| 1.800 € | 54,49 € | 27,67 € | 82,16 € | 32,77 € |
| 1.900 € | 47,20 € | 31,09 € | 78,29 € | 35,12 € |
Euro, 2026, Steuerklasse 1, kinderlos, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, Lohnsteuer als grobe Näherung über den Monatstarif ohne Kirchensteuer. Die Beschäftigte bekommt die 180 Euro nicht ausgezahlt, sie hat sie ja schon als Preisnachlass erhalten. Die Abzüge gehen trotzdem vom Barlohn ab: Bei 1.200 Euro sinkt die Auszahlung im Küchenmonat von 1.019,24 Euro auf 963,33 Euro.
Bei 1.900 Euro Brutto liegt der Kaufmonat mit 2.080 Euro über der Obergrenze und wird voll verbeitragt. Einen Sprung gibt es nicht, weil beide Formeln des Übergangsbereichs bei 2.000 Euro das volle Entgelt liefern. Der Job bleibt trotzdem ein Midijob: Für den Status zählt das regelmäßige Entgelt, und ein einzelner Küchenkauf ist nicht regelmäßig. Wie die Prognose bei wechselnden Beträgen funktioniert, steht unter Midijob bei schwankendem Entgelt.
Pauschal versteuern kann der Arbeitgeber den Überschuss nur auf Antrag beim Finanzamt nach Paragraf 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, bis 1.000 Euro je Beschäftigtem im Jahr. Dann entfallen aber für diese Waren der 4-Prozent-Abschlag und der Rabattfreibetrag. Beitragsfrei ist das nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV nur, wenn der Vorteil monatlich in Anspruch genommen werden kann. In kleinen Betrieben ist das selten.
Minijob: der Rabatt kann die 603 Euro reißen
Minijobber haben denselben Freibetrag. Bis 1.080 Euro Vorteil ändert der Rabatt also nichts, auch nicht bei genau 603 Euro Gehalt. Liegt der Vorteil darüber, wird der Überschuss zu Entgelt des Kaufmonats. 603 Euro plus 180 Euro aus der Küche ergeben 783 Euro, und der Monat liegt im Übergangsbereich: Die Beschäftigte zahlt darauf 54,51 Euro Arbeitnehmerbeiträge statt des Rentenversicherungs-Eigenanteils.
Ob der Minijob dadurch endet, hängt von Paragraf 8 Abs. 1b SGB IV ab: Ein unvorhersehbares Überschreiten ist in höchstens zwei Kalendermonaten im Zeitjahr unschädlich, wenn die Grenze um höchstens 603 Euro überschritten wird. Ein einzelner großer Kauf passt meist hinein. Wer dagegen planbar Monat für Monat über den Freibetrag hinaus einkauft, erhöht sein regelmäßiges Entgelt. Was beim Wechsel aus dem Minijob passiert, erklärt Vom Minijob in den Midijob wechseln.
Wann der Freibetrag nicht gilt
| Fall | Regel | Im Midijob beitragsfrei? |
|---|---|---|
| Rabatt auf Waren, die der Arbeitgeber auch an fremde Kunden verkauft | Paragraf 8 Abs. 3 EStG, 1.080 Euro im Jahr | ja, bis 1.080 Euro |
| Ware, die nur für Beschäftigte eingekauft oder hergestellt wird | kein Rabattfreibetrag, Bewertung nach Paragraf 8 Abs. 2 EStG | nur in der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze im Monat |
| Rabatt statt Gehalt (Gehaltsumwandlung) | steuerlich möglich, aber nicht zusätzlich zum Lohn | nein, laut Deutscher Rentenversicherung beitragspflichtig |
| Gutscheine einer Konzerngesellschaft für Waren, die der eigene Arbeitgeber nicht vertreibt | LSG München, 6.6.2023, L 7 BA 80/22 | nein, Revision zugelassen |
| Rabatt eines fremden Unternehmens, etwa über ein Firmenportal | kein Rabattfreibetrag, BMF-Schreiben vom 20.1.2015 | nur in der 50-Euro-Grenze, wenn überhaupt Arbeitslohn |
Der wichtigste Punkt für Midijobber ist die Gehaltsumwandlung. Nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung ist ein Vorteil, der einen Gehaltsverzicht ersetzt, nicht zusätzlich zum Lohn gewährt. Dann ist er beitragspflichtig, auch wenn er steuerfrei bleibt. Ein Modell, bei dem das Gehalt sinkt und dafür ein höherer Personalrabatt gilt, spart im Übergangsbereich also keine Beiträge, und es würde die Rentenansprüche senken. Wie die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge funktioniert, steht unter Steuerfreie Extras im Midijob.
Die wichtigsten Punkte in Kurzform
- Rabatte auf Waren und Dienstleistungen des eigenen Arbeitgebers sind bis 1.080 Euro Vorteil im Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei, je Dienstverhältnis.
- Der Vorteil ist der Endpreis minus 4 Prozent minus Kaufpreis; Rabatte bis 4 Prozent sind nie Arbeitslohn.
- Innerhalb des Freibetrags zählt der Rabatt nicht zu 603 und 2.000 Euro. Bei 1.200 Euro Brutto sind 1.080 Euro so viel wert wie 129,08 Euro mehr Gehalt im Monat.
- Über dem Freibetrag ist der Vorteil laufendes Entgelt des Kaufmonats: 180 Euro kosten bei 1.200 Euro Brutto 54,50 Euro Beiträge.
- Bei Gehaltsumwandlung, Waren nur für Beschäftigte und Rabatten fremder Firmen gilt der Freibetrag in der Sozialversicherung nicht.
Häufige Fragen
Ist ein Mitarbeiterrabatt im Midijob sozialversicherungsfrei?
Ja, bis 1.080 Euro Vorteil im Kalenderjahr. Der Rabattfreibetrag nach Paragraf 8 Abs. 3 Satz 2 EStG gilt für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber auch fremden Kunden anbietet. Wird der Rabatt zusätzlich zum Lohn gewährt, ist der steuerfreie Vorteil auch kein Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Was über 1.080 Euro liegt, ist im Monat des Kaufs beitragspflichtig.
Zählt der Personalrabatt zur 2.000-Euro-Grenze oder zur Minijob-Grenze?
Innerhalb des Freibetrags von 1.080 Euro nicht, der Vorteil ist dann kein Arbeitsentgelt. Ein Vorteil über dem Freibetrag erhöht das Entgelt des Kaufmonats. Ein einzelner größerer Kauf ändert am regelmäßigen Entgelt und damit am Status des Midijobs in der Regel nichts. Im Minijob kann er die 603 Euro in diesem Monat überschreiten; das ist nur bei einem gelegentlichen, nicht vorhersehbaren Überschreiten nach Paragraf 8 Abs. 1b SGB IV unschädlich.
Wie wird der geldwerte Vorteil beim Mitarbeiterrabatt berechnet?
Ausgangspunkt ist der Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die Ware fremden Kunden anbietet. Davon werden 4 Prozent abgezogen und dann der Preis, den die Beschäftigte selbst zahlt. Bei einer Küche mit 6.000 Euro Endpreis und 25 Prozent Rabatt sind das 5.760 minus 4.500 Euro, also 1.260 Euro Vorteil. 1.080 Euro davon sind steuerfrei, 180 Euro sind Arbeitslohn. Ein Rabatt bis 4 Prozent ergibt gar keinen Vorteil.
Weiterlesen
- Midijob-Rechner 2026: Netto, Beiträge und Arbeitgeberkosten berechnen
- Steuerfreie Extras im Midijob: Sachbezug, Jobticket und Co.
- Weihnachtsfeier im Midijob: 110-Euro-Freibetrag
- Midijob bei schwankendem Entgelt
- Vom Minijob in den Midijob wechseln
Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 8 Abs. 2 Satz 11 und Abs. 3 EStG (Bewertung mit 96 Prozent des Endpreises, Rabattfreibetrag 1.080 Euro je Kalenderjahr und Dienstverhältnis, kein Freibetrag bei Pauschalierung), Paragraf 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SvEV, Paragraf 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IV, Paragraf 8 Abs. 1b SGB IV, Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV, jeweils über gesetze-im-internet.de; BMF-Schreiben vom 16.5.2013 (Wahlrecht zwischen Paragraf 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG) und vom 20.1.2015 (Rabatte von Dritten); Deutsche Rentenversicherung, summa summarum Lexikon "Belegschaftsrabatte" (Beitragsfreiheit nur bei zusätzlicher Gewährung, keine Beitragsfreiheit bei Entgeltumwandlung, Pauschalierung); LSG München (Bayerisches LSG), Urteil vom 6.6.2023, L 7 BA 80/22 (Warengutscheine im Konzern); Haufe, Lexikonbeiträge "Rabatt" und "Preisnachlass". Werte 2026: Faktor F 0,6619, Übergangsbereich 603,01 bis 2.000 Euro, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Prozent Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent plus 0,6 Prozent Kinderlosenzuschlag.
Alle Werte sind eine Näherung zur Orientierung (Stand Oktober 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Lohnsteuer ist eine grobe Näherung; im Einzelfall entscheiden das Betriebsstättenfinanzamt (Lohnsteuer-Anrufungsauskunft) und die Einzugsstelle.