Was Paragraf 3 Nr. 34 EStG begünstigt
Steuerfrei sind nach Paragraf 3 Nr. 34 EStG Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und den Anforderungen der Paragrafen 20 und 20b SGB V an Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung genügen. Die Grenze liegt bei 600 Euro im Kalenderjahr und je Arbeitnehmer. Die Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 20.4.2021.
Begünstigt sind zwei Gruppen von Leistungen:
- Zertifizierte Präventionskurse nach Paragraf 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V in den Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Entspannung sowie Suchtmittelkonsum, etwa Rückenschule, Yoga- oder Entspannungskurs, Ernährungsberatung oder Raucherentwöhnung. Zertifiziert werden sie durch eine Krankenkasse oder die Zentrale Prüfstelle Prävention; das gilt auch für digitale Kurse.
- Betriebliche Gesundheitsförderung nach Paragraf 20b SGB V, also Maßnahmen im Betrieb nach den Kriterien des Leitfadens Prävention des GKV-Spitzenverbandes, zum Beispiel bewegte Pause, Stressbewältigung am Arbeitsplatz oder gesunde Ernährung im Arbeitsalltag. Hier ist keine Zertifizierung vorgesehen, aber ein strukturierter Prozess mit Bedarfsanalyse.
Bucht die beschäftigte Person einen zertifizierten Kurs selbst und erstattet der Arbeitgeber die Gebühr, ist auch das begünstigt. Hat die Krankenkasse schon einen Teil übernommen, ist nur der Rest steuerfrei. Teilnahmebescheinigung und Zertifikat gehören zum Lohnkonto.
Warum die Leistung beitragsfrei ist und die Grenzen nicht berührt
Die Sozialversicherung folgt hier dem Steuerrecht. Nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV sind Zuwendungen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, kein Arbeitsentgelt, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Bis 600 Euro fallen deshalb keine Beiträge an, weder für die Beschäftigten noch für den Arbeitgeber.
Für den Midijob ist die zweite Folge mindestens so wichtig: Was kein Arbeitsentgelt ist, zählt auch bei der Prüfung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nach Paragraf 20 Abs. 2 SGB IV nicht mit. Ein Minijob mit 603 Euro bleibt ein Minijob, und ein Midijob knapp unter 2.000 Euro bleibt im Übergangsbereich, auch wenn der Arbeitgeber zusätzlich einen Präventionskurs bezahlt.
Rechenbeispiel: 600 Euro Gesundheitsförderung oder 600 Euro mehr Gehalt
Eine Verkäuferin arbeitet in Teilzeit für 1.000 Euro brutto im Monat. Der Arbeitgeber will ihr im Jahr 600 Euro für ihre Gesundheit zukommen lassen, also rechnerisch 50 Euro im Monat. So wirken die Varianten:
| Variante bei 1.000 € Brutto | Mehr netto im Monat | Mehrkosten Arbeitgeber im Monat | Mehr netto im Jahr |
|---|---|---|---|
| Gehaltserhöhung um 50 € | 34,51 € | 59,10 € | 414,12 € |
| Gesundheitsförderung 600 € im Jahr | 50,00 € | 50,00 € | 600,00 € |
| Gehaltserhöhung für 50 € mehr netto (72,43 €) | 50,00 € | 85,64 € | 600,00 € |
Euro, 2026, Steuerklasse 1, kinderlos, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent. Werte mit der Rechenlogik dieser Seite berechnet; Arbeitgeberkosten ohne Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage. Netto vor der Leistung: 874,67 Euro bei 125,33 Euro Sozialversicherung und ohne Lohnsteuer.
Über das Jahr kostet die Gehaltserhöhung den Betrieb 709,20 Euro und bringt der Beschäftigten 414,12 Euro. Die Gesundheitsleistung kostet 600 Euro und bringt 600 Euro. Der Haken: Die 600 Euro sind zweckgebunden. Sie lohnen sich nur, wenn die beschäftigte Person einen solchen Kurs ohnehin machen oder selbst bezahlen würde.
Der Vorteil über den ganzen Übergangsbereich
| Brutto vorher | Netto vorher | 50 € mehr Gehalt: mehr netto | Mehrkosten Arbeitgeber | Gehaltsplus für 50 € netto |
|---|---|---|---|---|
| 800 € | 736,59 € | 34,53 € | 59,11 € | 72,40 € |
| 1.000 € | 874,67 € | 34,51 € | 59,10 € | 72,43 € |
| 1.200 € | 1.012,74 € | 34,52 € | 59,10 € | 72,44 € |
| 1.500 € | 1.207,17 € | 28,85 € | 59,13 € | 86,78 € |
| 1.800 € | 1.376,68 € | 27,36 € | 59,11 € | 91,85 € |
Euro pro Monat, 2026, Steuerklasse 1, kinderlos, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, Lohnsteuer als grobe Näherung. Die Gesundheitsleistung von rechnerisch 50 Euro im Monat bringt in jeder Zeile 50 Euro und kostet den Arbeitgeber 50 Euro. Von jedem zusätzlichen Gehalts-Euro gehen im Übergangsbereich dagegen rund 31 Cent an Beiträgen ab, ab etwa 1.500 Euro kommt Lohnsteuer dazu.
An den Grenzen: 603 und 2.000 Euro
Obergrenze 2.000 Euro: Mit 1.980 Euro brutto bleiben in Steuerklasse 1, kinderlos, nach der Rechenlogik dieser Seite 1.473,87 Euro netto. Mit rechnerisch 50 Euro Gesundheitsförderung im Monat sind es 1.523,87 Euro, und der Job bleibt im Übergangsbereich. Ein Gehalt von 2.030 Euro läge über der Grenze und brächte nur 1.502,39 Euro, also 21,48 Euro weniger, und kostete den Betrieb 2.459,35 statt 2.449,38 Euro. Mehr dazu unter Teilzeit um 2.000 Euro.
Minijob-Grenze 603 Euro: Ein zertifizierter Kurs bis 600 Euro im Jahr zählt nicht mit. Gefährlich wird es bei Leistungen, die nicht unter Paragraf 3 Nr. 34 EStG fallen. Zahlt der Arbeitgeber einer Minijobberin mit 603 Euro eine Fitness-Mitgliedschaft für 60 Euro im Monat, ist die 50-Euro-Freigrenze überschritten und der ganze Betrag Arbeitsentgelt. Aus 603 werden 663 Euro, und die Beschäftigung wird zum Midijob mit 20,99 Euro Arbeitnehmerbeiträgen und eigener Kranken- und Pflegeversicherung. Wie man den Wechsel bewusst angeht, steht unter Vom Minijob in den Midijob wechseln.
Was nicht unter die 600 Euro fällt
Nach dem BMF-Schreiben vom 20.4.2021 und der Rechtsprechung sind unter anderem nicht nach Paragraf 3 Nr. 34 EStG begünstigt:
- Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios und Sportvereine, auch nicht anteilig, und nach Auffassung des Bayerischen Landesamts für Steuern auch Firmenfitness-Verträge,
- Massagen, physiotherapeutische Behandlungen und Screening-Untersuchungen,
- Eintritte für Schwimmbad, Sauna oder Tanzschule und Kurse, die nur eine Sportart vermitteln,
- Unterkunft und Verpflegung im Zusammenhang mit Präventionsleistungen, etwa bei einem Gesundheitswochenende im Hotel (BFH, Urteil vom 23.11.2023, VI R 24/21),
- Zuschüsse zur Kantinenverpflegung sowie Sportgeräte und Arbeitsmittel für zu Hause.
Für Fitnessstudio oder Firmenfitness bleibt nur die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze des Paragrafen 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Sie ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Ein Cent zu viel macht den ganzen Monatswert steuer- und beitragspflichtig. Außerdem teilt sich die Mitgliedschaft die 50 Euro mit Gutscheinkarten und anderen Sachbezügen. Beides zusammen, also 600 Euro nach Paragraf 3 Nr. 34 EStG und 50 Euro Sachbezug im Monat, ist aber möglich, weil es zwei getrennte Vorschriften sind. Details unter Steuerfreie Extras im Midijob.
Ganz ohne Grenze steuer- und beitragsfrei sind Maßnahmen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, etwa ein Ruheraum, Duschen, ein betriebseigener Fitnessraum, ergonomische Schreibtische oder eine ärztlich verordnete Bildschirmarbeitsbrille. Sie sind gar kein Arbeitslohn und verbrauchen die 600 Euro nicht.
Mehr als 600 Euro, zwei Arbeitgeber, Teilzeit
Übersteigen: Die 600 Euro sind ein Freibetrag. Kostet ein zertifiziertes Programm 750 Euro und übernimmt der Arbeitgeber alles, bleiben 600 Euro frei, und nur 150 Euro werden wie Arbeitslohn behandelt, steuer- und beitragspflichtig im Monat des Kursbeginns. Zugeflossen ist die Leistung nach dem BMF-Schreiben mit Beginn des Kurses, nicht erst mit der letzten Stunde.
Zwei Arbeitgeber: Der Freibetrag gilt je Arbeitgeber. Wer einen Midijob und einen zweiten Job hat, kann ihn bei beiden nutzen. Wie die Entgelte mehrerer Jobs sonst zusammengerechnet werden, steht unter Mehrfachbeschäftigung im Midijob.
Teilzeit: Für Teilzeitkräfte gibt es keine Kürzung, die 600 Euro gelten in voller Höhe. Bietet der Arbeitgeber Gesundheitskurse für die Belegschaft an, dürfen Midijobber nach dem Gleichbehandlungsgebot des Paragrafen 4 TzBfG nicht ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden.
Die wichtigsten Punkte in Kurzform
- Zertifizierte Präventionskurse und betriebliche Gesundheitsförderung sind bis 600 Euro im Kalenderjahr nach Paragraf 3 Nr. 34 EStG steuerfrei.
- Zusätzlich zum Lohn gewährt, sind sie nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei und zählen nicht zu 603 und 2.000 Euro.
- Bei 1.000 Euro Brutto bringen 600 Euro Gesundheitsförderung 600 Euro, 600 Euro mehr Gehalt nur 414,12 Euro netto bei 709,20 Euro Arbeitgeberkosten.
- Fitnessstudio, Sportverein, Massage, Sauna, Hotel und Verpflegung sind nicht begünstigt.
- Gehaltsumwandlung ist ausgeschlossen, der Freibetrag gilt je Arbeitgeber.
- Eine Mitgliedschaft über 50 Euro im Monat kann einen Minijob zum Midijob machen.
Häufige Fragen
Ist Gesundheitsförderung vom Arbeitgeber im Midijob sozialversicherungsfrei?
Ja, bis 600 Euro im Kalenderjahr, wenn die Leistung zusätzlich zum Lohn erbracht wird und die Anforderungen der Paragrafen 20 und 20b SGB V erfüllt, also etwa ein zertifizierter Präventionskurs. Sie ist dann nach Paragraf 3 Nr. 34 EStG steuerfrei und nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV kein Arbeitsentgelt. Es fallen keine Beiträge an, und die Leistung zählt weder zur Minijob-Grenze von 603 Euro noch zur Obergrenze von 2.000 Euro.
Zahlt der Arbeitgeber das Fitnessstudio steuerfrei über die 600 Euro?
Nein. Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios und Sportvereine sind nach dem BMF-Schreiben vom 20.4.2021 auch nicht anteilig nach Paragraf 3 Nr. 34 EStG begünstigt, ebenso wenig Firmenfitness-Verträge. Eine Mitgliedschaft lässt sich nur als Sachbezug über die 50-Euro-Freigrenze abbilden. Liegt der Wert auch nur einen Cent darüber, ist der ganze Betrag steuer- und beitragspflichtig und zählt zu den Grenzen von 603 und 2.000 Euro.
Was passiert, wenn der Kurs mehr als 600 Euro kostet?
Dann ist nur der übersteigende Teil steuer- und beitragspflichtig. Kostet ein zertifiziertes Programm 750 Euro und zahlt der Arbeitgeber alles, bleiben 600 Euro frei und 150 Euro werden wie Arbeitslohn behandelt. Der Freibetrag gilt je Kalenderjahr und je Arbeitgeber; wer zwei Jobs hat, kann ihn bei jedem Arbeitgeber nutzen.
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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 3 Nr. 34 EStG (600 Euro im Kalenderjahr, Anforderungen der Paragrafen 20 und 20b SGB V), im Wortlaut über gesetze-im-internet.de geprüft; BMF-Schreiben vom 20.4.2021, IV C 5 - S 2342/20/10003 :003, BStBl 2021 I S. 700 (Zertifizierung, Zufluss mit Kursbeginn, Ausschlüsse, Nachweise zum Lohnkonto); BFH, Urteil vom 23.11.2023, VI R 24/21 (keine Steuerbefreiung für Unterkunft und Verpflegung); Bayerisches Landesamt für Steuern vom 4.3.2026 (Firmenfitness); Paragraf 8 Abs. 2 Satz 11 und Abs. 4 EStG, Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV, Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV, Paragrafen 20 und 20b SGB V, Paragraf 4 TzBfG; Haufe, "Steuer- und beitragsfreie Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber" (Freibetrag je Arbeitgeber, nur übersteigender Teil pflichtig, Beitragsfreiheit folgt dem Steuerrecht); IHK Bonn, Merkblatt Gesundheitsförderungsleistungen. Werte 2026: Faktor F 0,6619, Übergangsbereich 603,01 bis 2.000 Euro, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Prozent Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent plus 0,6 Prozent Kinderlosenzuschlag.
Alle Werte sind eine Näherung zur Orientierung (Stand Oktober 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Lohnsteuer ist eine grobe Näherung; im Einzelfall entscheiden das Betriebsstättenfinanzamt (Lohnsteuer-Anrufungsauskunft) und die Einzugsstelle.