Wann eine doppelte Haushaltsführung vorliegt
Nach Paragraf 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte auch wohnt. Drei Punkte müssen zusammenkommen:
- Eigener Hausstand: Eine eigene oder gemietete Wohnung, in der sich der Lebensmittelpunkt befindet, und eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Ein Zimmer im Haus der Eltern ohne Kostenbeteiligung reicht nicht. Nach dem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 genügt eine Beteiligung von mehr als 10 Prozent der laufenden Kosten des Haushalts.
- Zweitwohnung am Arbeitsort: Eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte oder in dessen Einzugsbereich, von der aus der Arbeitsplatz täglich erreichbar ist.
- Berufliche Veranlassung: Die Zweitwohnung wird wegen der Arbeit gebraucht. Das ist auch bei Ledigen und bei einer Teilzeitstelle möglich, die Höhe des Gehalts spielt keine Rolle.
Typische Midijob-Fälle sind Pflegekräfte, Saisonkräfte oder Beschäftigte im Einzelhandel, die unter der Woche in einer günstigen Wohnung am Arbeitsort leben und am Wochenende zum Partner oder in die eigene Wohnung zurückfahren. Auch wer nach der Elternzeit eine Teilzeitstelle in einer anderen Stadt annimmt, während die Familie am bisherigen Wohnort bleibt, kann eine doppelte Haushaltsführung haben. Lebt die Familie dagegen überwiegend am Arbeitsort, ist dort der Lebensmittelpunkt und die Wohnung woanders nur noch eine Zweitwohnung ohne steuerliche Wirkung.
Was der Arbeitgeber steuerfrei erstatten darf
Nach Paragraf 3 Nr. 16 EStG darf der Arbeitgeber die Mehraufwendungen steuerfrei erstatten, soweit sie als Werbungskosten abziehbar wären. Was darüber hinausgeht, ist steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 13.6.2012, VI R 47/11). Die Grenzen 2026:
| Posten | Steuerfrei erstattbar | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Zweitwohnung am Arbeitsort im Inland (Miete, Nebenkosten, Zweitwohnungsteuer) | tatsächliche Kosten, höchstens 1.000 € im Monat | Paragraf 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG |
| Familienheimfahrt | eine pro Woche, 0,38 € je Kilometer der einfachen Entfernung | Paragraf 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 5 und 6 EStG |
| Verpflegung, voller Tag am Arbeitsort | 28 €, nur in den ersten drei Monaten | Paragraf 9 Abs. 4a Satz 3 und 12 EStG |
| Verpflegung, An- und Abreisetag | 14 €, nur in den ersten drei Monaten | Paragraf 9 Abs. 4a Satz 3 und 12 EStG |
| Erste Fahrt zum Arbeitsort und letzte Rückfahrt | tatsächliche Fahrtkosten wie bei einer Dienstreise | R 9.11 LStR |
| Umzug in die Zweitwohnung und zurück | wie ein beruflicher Umzug | R 9.11 und R 9.9 LStR |
| Notwendige Einrichtung der Zweitwohnung | tatsächliche Kosten, nicht auf die 1.000 € angerechnet | BFH, Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17 |
Die Wohnungsgrenze von 1.000 Euro gilt nur für eine Unterkunft im Inland und unabhängig von der Größe der Wohnung. Möbel und Hausrat zählen nach dem BFH nicht zu den Unterkunftskosten und sind deshalb zusätzlich erstattbar, soweit sie notwendig sind. Die Kilometerpauschale für Heimfahrten beträgt seit 2026 einheitlich 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer; gezählt wird nur die einfache Strecke, die Rückfahrt ist damit abgegolten. Wer mehr als einmal pro Woche heimfährt, bekommt nur eine Fahrt pro Woche steuerfrei erstattet.
Die Verpflegungspauschalen gelten nach Paragraf 9 Abs. 4a Satz 12 und 13 EStG nur für die ersten drei Monate am neuen Ort. War die Beschäftigte unmittelbar vorher schon auswärts am selben Ort tätig, etwa in der Probezeit mit Hotel, wird diese Zeit auf die drei Monate angerechnet. Stellt der Arbeitgeber Mahlzeiten, werden die Pauschalen gekürzt.
Beispiel: Zweitwohnung 250 Kilometer vom Zuhause
Eine kinderlose Beschäftigte nimmt eine Teilzeitstelle mit 1.000 Euro Brutto an. Ihre eigene Wohnung, an der sie die Kosten trägt, liegt 250 Kilometer entfernt. Am Arbeitsort mietet sie ein Apartment für 450 Euro warm, montags fährt sie hin, freitags zurück.
| Posten | Monate 1 bis 3 | Ab Monat 4 |
|---|---|---|
| Apartment am Arbeitsort | 450 € | 450 € |
| 4 Heimfahrten zu je 95 € (250 km mal 0,38 €) | 380 € | 380 € |
| Verpflegung, 4 Wochen zu je 112 € (2 mal 14 € plus 3 mal 28 €) | 448 € | entfällt |
| Steuer- und beitragsfrei erstattbar | 1.278 € | 830 € |
Im ersten Jahr kommen so 11.304 Euro zusammen, mehr als das gesamte Jahresbrutto von 12.000 Euro. Steuerfrei erstattet ändert das an der Abrechnung nichts: Der Monat wird mit 1.000 Euro im Übergangsbereich abgerechnet, die Beschäftigte zahlt 125,33 Euro Beiträge und behält 874,67 Euro netto plus die volle Erstattung.
Warum die Erstattung im Midijob so viel wert ist
Für die Sozialversicherung gilt Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV: Lohnsteuerfreie Zuschüsse, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, gehören nicht zum Arbeitsentgelt. Zahlt der Arbeitgeber dieselben 830 Euro stattdessen als Gehaltserhöhung, etwa als Wohnzulage über die Lohnabrechnung, sind sie jeden Monat voll beitrags- und steuerpflichtig:
| Grundgehalt | Mit 830 € als Gehalt | Mehr Arbeitnehmerbeiträge | Mehr Lohnsteuer | Weniger netto als mit Erstattung | Mehr Arbeitgeberanteil |
|---|---|---|---|---|---|
| 800 € | 1.630 €, Übergangsbereich | 257,02 € | 27,83 € | 284,85 € | 151,03 € |
| 1.000 € | 1.830 €, Übergangsbereich | 257,03 € | 54,58 € | 311,61 € | 151,02 € |
| 1.200 € | 2.030 €, regulär | 254,27 € | 86,08 € | 340,35 € | 151,89 € |
| 1.400 € | 2.230 €, regulär | 235,85 € | 121,91 € | 357,76 € | 157,80 € |
Euro im Monat, 2026, kinderlos, Steuerklasse 1, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 Prozent, ohne Umlagen. Werte mit der Rechenlogik dieser Seite berechnet, die Lohnsteuer ist eine grobe Näherung. Im Beispiel kostet die Gehaltsvariante bei 1.000 Euro Brutto im Jahr rund 3.739 Euro netto, ohne die zusätzlichen Verpflegungsbeträge der ersten drei Monate.
Der Grund für die hohen Abzüge ist der Rabatt-Mechanismus des Übergangsbereichs: Die Bemessungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil steigt schneller als das Entgelt, jeder zusätzliche Euro wird deshalb mit mehr als dem normalen Satz belastet. Bei der Erstattung fällt davon nichts an.
Die Statusfalle: Wohnzulage auf das Gehalt beendet den Midijob
Anders als eine einmalige Umzugsprämie fließt eine Wohnzulage jeden Monat. Sie gehört damit zum regelmäßigen Arbeitsentgelt, nach dem der Arbeitgeber vorausschauend prüft, ob der Übergangsbereich gilt. Bei 1.400 Euro Grundgehalt liegt das regelmäßige Entgelt mit 830 Euro Zulage bei 2.230 Euro. Der Übergangsbereich endet dann nicht nur für einen Monat, sondern für die ganze Dauer der Zahlung, und das gesamte Gehalt wird mit vollen Arbeitnehmerbeiträgen abgerechnet.
Umgekehrt schützt die steuerfreie Erstattung auch einen Minijob: Wer 550 Euro verdient und 830 Euro für Zweitwohnung und Heimfahrten erstattet bekommt, bleibt unter der Grenze von 603 Euro und damit geringfügig beschäftigt. Wie der Arbeitgeber das regelmäßige Entgelt schätzt, steht unter Midijob bei schwankendem Entgelt.
Beitragsfrei ist die Erstattung nur, wenn sie zusätzlich zum vereinbarten Lohn fließt. Wird das Gehalt gesenkt und der gesparte Betrag als Erstattung ausgezahlt, bleibt der umgewandelte Teil für die Sozialversicherung Arbeitsentgelt. Dieselbe Logik gilt für Spesen, Einzelheiten unter Reisekosten im Midijob.
Was der Arbeitgeber prüfen und aufbewahren muss
Der Arbeitgeber muss sich die Voraussetzungen belegen lassen. Bei verheirateten Beschäftigten oder eingetragenen Lebenspartnern mit Steuerklasse III, IV oder V darf er nach Auffassung der Finanzverwaltung ohne weiteren Nachweis von einem eigenen Hausstand mit finanzieller Beteiligung ausgehen. In den übrigen Steuerklassen, im Midijob also vor allem bei Steuerklasse 1, sollte die Beschäftigte schriftlich erklären, dass sie außerhalb des Arbeitsorts einen eigenen Hausstand unterhält und sich an dessen Kosten beteiligt. Mietvertrag der Zweitwohnung und Nachweise der Heimfahrten gehören zum Lohnkonto.
Die steuerfreien Leistungen bescheinigt der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung gesondert. Die Beschäftigte darf dieselben Kosten in der Steuererklärung dann nicht noch einmal ansetzen, sondern nur, was der Arbeitgeber nicht erstattet hat.
Ohne Arbeitgeber: Die Steuererklärung bringt im Midijob wenig
Zahlt der Arbeitgeber nichts, kann die Beschäftigte die Mehraufwendungen als Werbungskosten ansetzen. Sie wirken nur gegen Lohnsteuer, die auch tatsächlich gezahlt wurde, und auf die Sozialversicherungsbeiträge haben sie keinen Einfluss. Mit den 11.304 Euro aus dem Beispiel als Werbungskosten ergibt sich bei ganzjährigem Midijob in Steuerklasse 1:
| Monatsbrutto | Einkommensteuer ohne Zweitwohnung | Steuerersparnis durch 11.304 € Werbungskosten | Steuerfreie Erstattung vom Arbeitgeber |
|---|---|---|---|
| 1.000 € | 0 € | 0 € | 11.304 € |
| 1.400 € | rund 27 € | rund 27 € | 11.304 € |
| 1.800 € | rund 603 € | rund 603 € | 11.304 € |
Grobe Näherung mit dem Einkommensteuer-Grundtarif 2026, kinderlos, ohne Kirchensteuer und ohne weitere Einkünfte. Im Midijob ist die Steuer oft schon ohne die Zweitwohnung null oder sehr niedrig, die Werbungskosten laufen dann ins Leere. Ganz anders ist es bei Steuerklasse 5 oder 6, wo laufend deutlich mehr Lohnsteuer einbehalten wird; dazu mehr unter Midijob und Steuererklärung. Für die meisten Midijobber ist die Erstattung durch den Arbeitgeber aber ein Vielfaches mehr wert.
Die wichtigsten Punkte in Kurzform
- Doppelte Haushaltsführung heißt: eigener Hausstand mit Kostenbeteiligung woanders, Wohnung am Arbeitsort, beruflich veranlasst. Das geht auch im Midijob und bei Ledigen.
- Steuerfrei erstattbar sind 2026 die Zweitwohnung bis 1.000 Euro im Monat, eine Heimfahrt pro Woche mit 0,38 Euro je Kilometer und drei Monate Verpflegung mit 14 und 28 Euro.
- Zusätzlich zum Lohn gezahlt ist die Erstattung nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei und zählt nicht zu 603 und 2.000 Euro.
- Als Gehalt kosten 830 Euro im Monat bei 1.000 Euro Brutto 311,61 Euro netto; bei 1.400 Euro endet der Übergangsbereich ganz.
- Als Werbungskosten bringen die Kosten bei 1.000 Euro Brutto in Steuerklasse 1 gar nichts, bei 1.400 Euro rund 27 Euro im Jahr.
Häufige Fragen
Ist die Erstattung der doppelten Haushaltsführung sozialversicherungspflichtig?
Nein, soweit sie die als Werbungskosten abziehbaren Beträge nicht übersteigt. Sie ist dann nach Paragraf 3 Nr. 16 EStG steuerfrei und als zusätzlich zum Lohn gezahlter Zuschuss nach Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV kein Arbeitsentgelt. Beitragspflichtig wird nur ein Überschuss, etwa eine Miete über 1.000 Euro im Monat oder Verpflegungsgeld nach den ersten drei Monaten.
Zählt die Erstattung für die Zweitwohnung zur 2.000-Euro-Grenze im Midijob?
Nein, steuerfrei erstattete Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung sind kein Arbeitsentgelt und zählen weder zur Obergrenze von 2.000 Euro noch zur Minijob-Grenze von 603 Euro. Wer 1.400 Euro verdient und monatlich 830 Euro für Miete und Heimfahrten erstattet bekommt, bleibt im Midijob. Als Gehalt gezahlt läge das regelmäßige Entgelt bei 2.230 Euro, und der Übergangsbereich wäre weg.
Wie viel darf der Arbeitgeber bei doppelter Haushaltsführung steuerfrei erstatten?
2026 die tatsächlichen Kosten der Zweitwohnung bis 1.000 Euro im Monat, eine Familienheimfahrt pro Woche mit 0,38 Euro je Kilometer der einfachen Entfernung und in den ersten drei Monaten Verpflegungspauschalen von 28 Euro je vollem Tag und 14 Euro für An- und Abreisetage. Dazu kommen die Kosten der ersten Hinfahrt und der letzten Rückfahrt sowie der Umzug in die Zweitwohnung.
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Rechtsgrundlagen und Quellen: Paragraf 3 Nr. 16 EStG, Paragraf 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG (Entfernungspauschale 0,38 Euro, Unterkunft bis 1.000 Euro, eine Familienheimfahrt wöchentlich) und Paragraf 9 Abs. 4a Satz 3, 12 und 13 EStG (Verpflegungspauschalen 14 und 28 Euro, Dreimonatsfrist), jeweils im Wortlaut über gesetze-im-internet.de geprüft; Paragraf 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV; Paragraf 20 Abs. 2 und 2a SGB IV; R 9.11 LStR; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5, S 2353/19/10011 :006, BStBl I 2020 S. 1228 (Reisekostenrecht, eigener Hausstand und finanzielle Beteiligung); BFH, Urteil vom 13.6.2012, VI R 47/11 (Steuerfreiheit nur bis zu den abziehbaren Beträgen); BFH, Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17 (Einrichtung nicht in der 1.000-Euro-Grenze); Haufe, Kommentierung zu Paragraf 3 Nr. 16 EStG. Werte 2026: Faktor F 0,6619, Übergangsbereich 603,01 bis 2.000 Euro, Krankenversicherung 14,6 plus durchschnittlich 2,9 Prozent Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 Prozent plus 0,6 Prozent Kinderlosenzuschlag.
Alle Werte sind eine Näherung zur Orientierung (Stand November 2026), keine verbindliche Entgeltabrechnung und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Die Lohnsteuer ist eine grobe Näherung; ob eine doppelte Haushaltsführung vorliegt und welche Beträge steuerfrei bleiben, entscheiden im Einzelfall das Betriebsstättenfinanzamt (Lohnsteuer-Anrufungsauskunft) und die Einzugsstelle.